FLUSSFAHRT DONAU - Hamburgische Seehandlung
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BEGRENZUNGEN<br />
DES VERLUSTAUSGLEICHS<br />
Etwaige negative steuerliche Ergebnisse aus der<br />
Beteiligung können grundsätzlich mit anderen positiven<br />
Einkünften eines Investors ausgeglichen werden,<br />
sofern keine Verlustausgleichsbeschränkung zur Anwendung<br />
kommt.<br />
Nach § 2a Abs. 1 Nr. 6 lit. b) EStG dürfen negative<br />
Einkünfte aus der entgeltlichen Überlassung eines<br />
nicht ausgerüsteten Schiffes (so genannte „Bareboat<br />
Charter“) nur mit positiven Einkünften derselben Art<br />
ausgeglichen werden, wenn das Schiff nicht ausschließlich<br />
oder fast ausschließlich in der Europäischen<br />
Union eingesetzt wird. Der Emittent erbringt<br />
für den Reiseveranstalter Beförderungsleistungen mit<br />
einem ausgerüsteten Schiff. Eine Begrenzung des<br />
Verlustausgleichs nach § 2a Abs. 1 Nr. 6 lit. b)<br />
EStG kommt somit nicht zur Anwendung.<br />
Eine Beschränkung der Verlustverrechnung nach<br />
§§ 15a und 15b EStG ergibt sich nicht, da auf einen<br />
planmäßig in 2013 beitretenden Anleger nach<br />
der Ergebnisprognose keine steuerlichen Verluste entfallen,<br />
die zu einem negativen Kapitalkonto führen<br />
oder 10% des Eigenkapitals übersteigen würden.<br />
Die auf den Investor ggf. entfallenden Verluste können<br />
daher in dem betreffenden Veranlagungszeitraum<br />
nach § 2 Abs. 3 EStG grundsätzlich anderweitige<br />
positive Einkünfte der Investoren ausgleichen. Nicht<br />
ausgeglichene Verluste des Investors können die positiven<br />
Einkünfte des vorangegangenen Wirtschaftsjahres<br />
in Höhe von bis zu € 511.500 mindern (sog.<br />
Verlustrücktrag, § 10d Abs. 1 Sätze 1 und 5 EStG);<br />
darüber hinaus können Verluste mit positiven Einkünften<br />
der nachfolgenden Wirtschaftsjahre verrechnet<br />
werden, und zwar unbeschränkt in Höhe von bis<br />
zu € 1 Mio. und beschränkt in Höhe von 60% des<br />
übersteigenden Gesamtbetrags (sog. Verlustvortrag,<br />
§ 10d Abs. 2 EStG). Verbleibt hiernach ein Verlust,<br />
so wird dieser nach § 10d Abs. 4 EStG für künftige<br />
Veranlagungszeiträume gesondert festgestellt. Ob etwaige<br />
Verluste im Einzelfall zu einer Anwendung des<br />
§ 10d EStG führen, bleibt einer weitergehenden Prüfung<br />
auf Ebene des Investors unter Berücksichtigung<br />
seiner individuellen steuerlichen Situation vorbehal-<br />
ten. Insbesondere bei einem Beitritt eines Investors in<br />
2012 können sich Abweichungen in den steuerlichen<br />
Ergebnissen ergeben.<br />
THESAURIERUNGSBEGÜNSTIGUNG<br />
FÜR NICHT ENTNOMMENE<br />
GEWINNE<br />
Werden die Gewinne des Emittenten abweichend<br />
von der steuerlichen Konzeption nicht ausgezahlt,<br />
kann hierfür auf Antrag eine so genannten Thesaurierungsbegünstigung<br />
in Anspruch genommen werden.<br />
Nicht aus dem Betriebsvermögen entnommene<br />
Gewinne können dann statt mit dem individuellen<br />
Einkommensteuersatz mit einem besonderen Steuersatz<br />
in Höhe von 28,25% zzgl. Solidaritätszuschlag<br />
versteuert werden. In dem Zeitpunkt ihrer endgültigen<br />
Entnahme tritt zu der Thesaurierungsbelastung<br />
eine Belastung mit einem Steuersatz von 25% zzgl.<br />
Solidaritätszuschlag auf die entnommenen Gewinne<br />
hinzu. Die Vergünstigung ist betriebs- und personenbezogen<br />
ausgestaltet, so dass die Voraussetzungen<br />
für jeden Investor gesondert zu prüfen sind.<br />
MITREISE VON INVESTOREN<br />
Sofern Investoren auf dem Schiff des Emittenten mitreisen<br />
und Preisnachlässe erhalten, die über den<br />
allgemeinen Rahmen hinausgehen, ist der geldwerte<br />
Vorteil als Sonderbetriebseinnahme bei dem jeweiligen<br />
Investor zu erfassen. Der geldwerte Vorteil<br />
erhöht damit das steuerliche Ergebnis und unterliegt<br />
bei dem jeweiligen Investor der Besteuerung.<br />
STEUERLICHE BEHANDLUNG VON<br />
AUSZAHLUNGEN AN DIE INVESTOREN<br />
Bei den von dem Emittenten geplanten Auszahlungen<br />
an die Investoren handelt es sich um steuerlich<br />
unbeachtliche Entnahmen von Liquiditätsüberschüssen.<br />
Sofern durch die Auszahlungen jedoch negative<br />
Kapitalkonten entstehen oder sich erhöhen, führt<br />
die Regelung des § 15a Abs. 3 EStG zu einer<br />
Versteuerung der Auszahlungen. Nach der Ergeb-<br />
Verkaufsprospekt<br />
<strong>FLUSSFAHRT</strong> <strong>DONAU</strong><br />
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