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FLUSSFAHRT DONAU - Hamburgische Seehandlung

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BEGRENZUNGEN<br />

DES VERLUSTAUSGLEICHS<br />

Etwaige negative steuerliche Ergebnisse aus der<br />

Beteiligung können grundsätzlich mit anderen positiven<br />

Einkünften eines Investors ausgeglichen werden,<br />

sofern keine Verlustausgleichsbeschränkung zur Anwendung<br />

kommt.<br />

Nach § 2a Abs. 1 Nr. 6 lit. b) EStG dürfen negative<br />

Einkünfte aus der entgeltlichen Überlassung eines<br />

nicht ausgerüsteten Schiffes (so genannte „Bareboat<br />

Charter“) nur mit positiven Einkünften derselben Art<br />

ausgeglichen werden, wenn das Schiff nicht ausschließlich<br />

oder fast ausschließlich in der Europäischen<br />

Union eingesetzt wird. Der Emittent erbringt<br />

für den Reiseveranstalter Beförderungsleistungen mit<br />

einem ausgerüsteten Schiff. Eine Begrenzung des<br />

Verlustausgleichs nach § 2a Abs. 1 Nr. 6 lit. b)<br />

EStG kommt somit nicht zur Anwendung.<br />

Eine Beschränkung der Verlustverrechnung nach<br />

§§ 15a und 15b EStG ergibt sich nicht, da auf einen<br />

planmäßig in 2013 beitretenden Anleger nach<br />

der Ergebnisprognose keine steuerlichen Verluste entfallen,<br />

die zu einem negativen Kapitalkonto führen<br />

oder 10% des Eigenkapitals übersteigen würden.<br />

Die auf den Investor ggf. entfallenden Verluste können<br />

daher in dem betreffenden Veranlagungszeitraum<br />

nach § 2 Abs. 3 EStG grundsätzlich anderweitige<br />

positive Einkünfte der Investoren ausgleichen. Nicht<br />

ausgeglichene Verluste des Investors können die positiven<br />

Einkünfte des vorangegangenen Wirtschaftsjahres<br />

in Höhe von bis zu € 511.500 mindern (sog.<br />

Verlustrücktrag, § 10d Abs. 1 Sätze 1 und 5 EStG);<br />

darüber hinaus können Verluste mit positiven Einkünften<br />

der nachfolgenden Wirtschaftsjahre verrechnet<br />

werden, und zwar unbeschränkt in Höhe von bis<br />

zu € 1 Mio. und beschränkt in Höhe von 60% des<br />

übersteigenden Gesamtbetrags (sog. Verlustvortrag,<br />

§ 10d Abs. 2 EStG). Verbleibt hiernach ein Verlust,<br />

so wird dieser nach § 10d Abs. 4 EStG für künftige<br />

Veranlagungszeiträume gesondert festgestellt. Ob etwaige<br />

Verluste im Einzelfall zu einer Anwendung des<br />

§ 10d EStG führen, bleibt einer weitergehenden Prüfung<br />

auf Ebene des Investors unter Berücksichtigung<br />

seiner individuellen steuerlichen Situation vorbehal-<br />

ten. Insbesondere bei einem Beitritt eines Investors in<br />

2012 können sich Abweichungen in den steuerlichen<br />

Ergebnissen ergeben.<br />

THESAURIERUNGSBEGÜNSTIGUNG<br />

FÜR NICHT ENTNOMMENE<br />

GEWINNE<br />

Werden die Gewinne des Emittenten abweichend<br />

von der steuerlichen Konzeption nicht ausgezahlt,<br />

kann hierfür auf Antrag eine so genannten Thesaurierungsbegünstigung<br />

in Anspruch genommen werden.<br />

Nicht aus dem Betriebsvermögen entnommene<br />

Gewinne können dann statt mit dem individuellen<br />

Einkommensteuersatz mit einem besonderen Steuersatz<br />

in Höhe von 28,25% zzgl. Solidaritätszuschlag<br />

versteuert werden. In dem Zeitpunkt ihrer endgültigen<br />

Entnahme tritt zu der Thesaurierungsbelastung<br />

eine Belastung mit einem Steuersatz von 25% zzgl.<br />

Solidaritätszuschlag auf die entnommenen Gewinne<br />

hinzu. Die Vergünstigung ist betriebs- und personenbezogen<br />

ausgestaltet, so dass die Voraussetzungen<br />

für jeden Investor gesondert zu prüfen sind.<br />

MITREISE VON INVESTOREN<br />

Sofern Investoren auf dem Schiff des Emittenten mitreisen<br />

und Preisnachlässe erhalten, die über den<br />

allgemeinen Rahmen hinausgehen, ist der geldwerte<br />

Vorteil als Sonderbetriebseinnahme bei dem jeweiligen<br />

Investor zu erfassen. Der geldwerte Vorteil<br />

erhöht damit das steuerliche Ergebnis und unterliegt<br />

bei dem jeweiligen Investor der Besteuerung.<br />

STEUERLICHE BEHANDLUNG VON<br />

AUSZAHLUNGEN AN DIE INVESTOREN<br />

Bei den von dem Emittenten geplanten Auszahlungen<br />

an die Investoren handelt es sich um steuerlich<br />

unbeachtliche Entnahmen von Liquiditätsüberschüssen.<br />

Sofern durch die Auszahlungen jedoch negative<br />

Kapitalkonten entstehen oder sich erhöhen, führt<br />

die Regelung des § 15a Abs. 3 EStG zu einer<br />

Versteuerung der Auszahlungen. Nach der Ergeb-<br />

Verkaufsprospekt<br />

<strong>FLUSSFAHRT</strong> <strong>DONAU</strong><br />

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