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FLUSSFAHRT DONAU - Hamburgische Seehandlung

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7.<br />

STEUERLICHE GRUNDLAGEN<br />

trags ist der Treugeber gegenüber dem Treuhänder<br />

weisungsbefugt, verfügt über die Informations- und<br />

Kontrollrechte eines Kommanditisten und ist berechtigt,<br />

sich in das Handelsregister eintragen zu lassen<br />

und dadurch unmittelbar Kommanditist des Emittenten<br />

zu werden. Der Gesellschaftsvertrag des Emittenten<br />

wie auch der Treuhand- und Verwaltungsvertrag entsprechen<br />

mit den darin enthaltenen Regelungen den<br />

vorstehend genannten Anforderungen. Daher sind<br />

auch alle Treugeber steuerlich als Mitunternehmer an<br />

dem Emittenten und seinen Ergebnissen beteiligt.<br />

STEUERLICHE ERGEBNISSE IN<br />

DER INVESTITIONSPHASE<br />

Die Aufwendungen in der Investitionsphase für die<br />

Entwicklung konzeptioneller Grundlagen, Risikoübernahme,<br />

Eigenkapitalvermittlung, Rechts- und<br />

Steuerberatung, Mittelverwendungskontrolle etc.<br />

(vgl. Investitionsplan in Kapitel 6) wurden unter<br />

Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesfi -<br />

nanzhofs (BFH) sowie des Schreibens des Bundesfi<br />

nanzministeriums vom 20. Oktober 2003 (BStBl I<br />

2003, S. 546 ff, sog. „Einheitlicher Fondserlass“) in<br />

der Ergebnisprognose zusammen mit dem Kaufpreis<br />

des Schiffes steuerlich aktiviert und abgeschrieben.<br />

Lediglich Bankgebühren, Bereitstellungs- und Eigenkapitalzwischenfi<br />

nanzierungszinsen etc. wurden in<br />

der Ergebnisprognose als sofort abzugsfähige Betriebsausgaben<br />

angesetzt. Die Abschreibung der aktivierten<br />

Aufwendungen der Investitionsphase erfolgt<br />

in der Ergebnisprognose entsprechend der Abschreibung<br />

des Schiffes.<br />

STEUERLICHE ERGEBNISSE<br />

IN DER BETRIEBSPHASE<br />

In der Betriebsphase erzielt der Emittent Erträge aus<br />

der Durchführung von Kreuzfahrten sowie ggf. Zinserträge<br />

aus der Anlage etwaiger Liquiditätsüberschüsse.<br />

Diesen Erträgen stehen Aufwendungen für Leistungen<br />

nach dem Management- und Bewirtschaftungsvertrag,<br />

Schiffsbetriebs- und Finanzierungskosten, Gesellschaftskosten<br />

sowie die Abschreibung des Schiffs und<br />

der aktivierten Investitionskosten gegenüber.<br />

78 Verkaufsprospekt<br />

<strong>FLUSSFAHRT</strong> <strong>DONAU</strong><br />

Die Anschaffungskosten des Schiffes sowie die steuerlich<br />

aktivierten Aufwendungen der Investitionsphase<br />

sind nach § 7 Abs. 1 EStG über die Nutzungsdauer<br />

des Schiffs linear abzuschreiben. Die amtlichen<br />

AfA-Tabellen der Finanzverwaltung enthalten keine<br />

Hinweise zu der Nutzungsdauer von Flusskreuzfahrtschiffen.<br />

Die bei der Abschreibung des Schiffes in der<br />

Ergebnisprognose angesetzte Nutzungsdauer von 20<br />

Jahren wurde in Anlehnung an die bisherigen Erfahrungen<br />

im Markt der Flusskreuzfahrtschiffe gewählt.<br />

Da die angesetzte Nutzungsdauer die prospektierte<br />

Laufzeit des Beteiligungsangebots übersteigt, wurde<br />

der derzeit erkennbaren Auffassung der Finanzverwaltung<br />

zur Bestimmung der Nutzungsdauer nach<br />

dem Betriebskonzept einer Gesellschaft (Schreibens<br />

des Bundesfi nanzministeriums vom 15. Juni 1999,<br />

BStBl. I 1999, S. 543 ff.) Rechnung getragen.<br />

Die an Bord des Flussschiffes befi ndlichen Einrichtungs-<br />

und Ausstattungsgegenstände weisen verschiedene,<br />

von der Nutzungsdauer des Schiffes<br />

abweichende Nutzungsdauern auf. In der Ergebnisprognose<br />

wurden sämtliche Einrichtungen aus<br />

Vereinfachungsgründen zusammen mit den Anschaffungskosten<br />

des Schiffes abgeschrieben.<br />

Die jährlichen steuerlichen Ergebnisse bilden bei<br />

dem Investor die Grundlage für die Besteuerung.<br />

BEGRENZTER ABZUG VON ZINSAUF-<br />

WENDUNGEN („ZINSSCHRANKE“)<br />

Nach § 4h EStG (so genannte Zinsschranke) dürfen<br />

Zinsaufwendungen nur dann als Betriebsausgaben<br />

zum Abzug gebracht werden, wenn sie die Summe<br />

der Zinserträge zzgl. 30% des EBITDA nicht übersteigen.<br />

Eine Ausnahme gilt für den Fall, dass die mit<br />

Zinserträgen saldierten Zinsaufwendungen weniger<br />

als € 3 Mio. p. a. betragen. Da der Nettozinsaufwand<br />

des Emittenten planmäßig € 3 Mio. p. a. nicht<br />

übersteigen wird, kommt die Zinsabzugsbeschränkung<br />

konzeptionsgemäß nicht zur Anwendung.

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