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FLUSSFAHRT DONAU - Hamburgische Seehandlung

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4. GRUNDLAGEN DER BETEILIGUNG UND VERTRAGSPARTNER<br />

38 Verkaufsprospekt<br />

<strong>FLUSSFAHRT</strong> <strong>DONAU</strong><br />

Emittenten unter Berücksichtigung der Gleichbehandlung<br />

der Gesellschafter sowie der Regelungen<br />

zur Ergebnisverteilung im Verhältnis der Kapitalkonten<br />

I vorzunehmen, wobei abweichend<br />

hiervon Auszahlungen im Zeitraum bis zum<br />

Ende des Jahres, in welchem die Schließung<br />

des Angebots erfolgt, nach näherer Maßgabe<br />

von § 20 Ziff.2 des Gesellschaftsvertrages in<br />

Abhängigkeit vom Zeitpunkt des (unmittelbaren<br />

bzw. mittelbaren) Beitritts des jeweiligen Kommanditisten<br />

bzw. Treugebers zur Gesellschaft<br />

und der Leistung seiner Kommanditeinlage<br />

bzw. seines Beteiligungsbetrages (zzgl. Agio)<br />

erfolgen sollen.<br />

9. Das HGB erlaubt die Kündigung eines Gesellschaftsverhältnisses<br />

mit einer Frist von sechs<br />

Monaten zum Schluss des Geschäftsjahres (§§<br />

132, 161 Abs. 2 HGB). Demgegenüber gestattet<br />

§ 24 des Gesellschaftsvertrags des Emittenten<br />

Kündigungen des Emittenten unter Einhaltung<br />

einer Frist von sechs Monaten jeweils zum<br />

31. Dezember eines Jahres, erstmals jedoch<br />

zum 31. Dezember 2024. Die Kündigung bedarf<br />

der Form des eingeschriebenen Briefs mit<br />

Rückschein.<br />

10. Nach den gesetzlichen Regelungen erhält<br />

ein ausscheidender Gesellschafter gemäß §§<br />

105, 161 Abs. 2 HGB, §§ 738 – 740 BGB<br />

eine Abfi ndung, die sich auf dasjenige bezieht,<br />

was der Ausgeschiedene bei der Auseinandersetzung<br />

der Gesellschaft erhalten würde, wenn<br />

die Gesellschaft zur Zeit des Ausscheidens<br />

aufgelöst worden wäre. Demgegenüber erhält<br />

der ausscheidende Gesellschafter nach näherer<br />

Maßgabe von § 25 des Gesellschaftsvertrags<br />

des Emittenten eine Abfi ndung auf Basis<br />

einer Auseinandersetzungsbilanz, bei der ein<br />

etwaiger Firmenwert außer Ansatz bleibt, der<br />

ausscheidende Gesellschafter an schwebenden<br />

Geschäften nicht teilnimmt und der Buchwert<br />

des Schiffes durch 70% seines Verkehrswertes<br />

abzüglich üblicher Verkaufskommissionen und<br />

Abwicklungskosten sowie abzüglich weiterer<br />

3% des Verkehrswertes zu ersetzen ist. Wird der<br />

Gesellschafter infolge der vollständigen oder<br />

teilweisen Nichtleistung seiner Kommanditeinlage<br />

aus dem Emittenten ausgeschlossen, erhält<br />

er abweichend von vorstehendem nur den ggf.<br />

von ihm tatsächlich eingezahlten Teil seiner<br />

Kommanditeinlage zurück, abzgl. bestimmter<br />

auf seine Beteiligung entfallender Kosten, die in<br />

§ 25 des Gesellschaftsvertrags des Emittenten<br />

genannt sind.<br />

11. Die Informationsrechte der Kommanditisten sind<br />

in § 13 des Gesellschaftsvertrags abweichend<br />

von der gesetzlichen Regelung des § 166<br />

HGB geregelt.<br />

12. Der persönlich haftende Gesellschafter des<br />

Emittenten ist vom gesetzlichen Wettbewerbsverbot<br />

des § 112 HGB befreit.<br />

13. Das gesetzliche Widerspruchsrecht der Kommanditisten<br />

gemäß § 164 HGB ist über die<br />

in § 8 des Gesellschaftsvertrages vorgesehenen<br />

Zustimmungsvorbehalte hinaus ausgeschlossen.<br />

Für Einzelheiten wird auf den vollständig in Kapitel<br />

9.1 abgedruckten Gesellschaftsvertrag des Emittenten<br />

verwiesen. Abgesehen von vorstehenden Angaben<br />

weichen die Bestimmungen des Gesellschaftvertrages<br />

des Emittenten nicht von der gesetzlichen<br />

Regelung ab.<br />

Angaben über die von der gesetzlichen Regelung<br />

abweichenden Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags<br />

des Komplementärs<br />

Hinsichtlich der Haftungs- und Organstruktur des<br />

persönlich haftenden Gesellschafters weicht dessen<br />

Gesellschaftsvertrag nicht von den gesetzlichen Regelungen<br />

ab.<br />

4.3 EMISSIONSHAUS / INITIATOR<br />

Initiiert und strukturiert wurde das vorliegende Angebot<br />

von der SEEHANDLUNG. Wesentlich für das<br />

unternehmerische Gelingen der Vermögensanlage<br />

während ihrer Laufzeit ist deren Management, das<br />

von zwei Geschäftsführern gebildet wird, wobei ein

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