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FLUSSFAHRT DONAU - Hamburgische Seehandlung

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4. Die Übertragung der Beteiligung eines Kommanditisten<br />

am Emittenten bedarf gemäß § 22<br />

des Gesellschaftsvertrags des Emittenten im<br />

Gegensatz zu der gesetzlichen Regelung nicht<br />

der Zustimmung aller Gesellschafter, sondern<br />

allein der Zustimmung des persönlich haftenden<br />

Gesellschafters, der seine Zustimmung nur aus<br />

sachlichem Grund versagen darf. Einige der<br />

Umstände, die als sachlicher Grund zu qualifi<br />

zieren sind, zählt der Gesellschaftsvertrag<br />

ausdrücklich auf. Im Übrigen steht dem persönlich<br />

haftenden Gesellschafter für jeden Fall des<br />

Verkaufs einer Kommanditbeteiligung ein Vorkaufsrecht<br />

zu, welches er auch für einen von<br />

ihm benannten Dritten ausüben kann.<br />

5. Nach dem Handelsgesetzbuch ist die Bildung<br />

eines Beirates in einer Kommanditgesellschaft<br />

nicht vorgesehen. Der Gesellschaftsvertrag<br />

des Emittenten sieht gemäß § 14 hingegen<br />

die Bildung eines Beirates vor, der den persönlich<br />

haftenden Gesellschafter in Fragen der<br />

Geschäftsführung berät, bei gesellschaftsvertraglich<br />

festgelegten, zustimmungsbedürftigen<br />

Geschäften mitwirken muss sowie die laufende<br />

Vertretung der Interessen der Kommanditisten<br />

und Treugeber übernehmen soll.<br />

6. Nach der gesetzlichen Regelung ist für die Geschäftsführung<br />

in der Kommanditgesellschaft<br />

allein der persönlich haftende Gesellschafter<br />

zuständig und verantwortlich; lediglich für außergewöhnliche<br />

Geschäfte ist ein Zustimmungsbeschluss<br />

sämtlicher Gesellschafter erforderlich.<br />

Demgegenüber sieht § 8 des Gesellschaftsvertrages<br />

des Emittenten vor, dass für alle Rechtsgeschäfte<br />

und Maßnahmen, die nach Art und<br />

Umfang oder Risiko den Rahmen des gewöhnlichen<br />

Geschäftsbetriebes überschreiten, die<br />

Zustimmung des Beirates erforderlich ist, soweit<br />

nicht in festgelegten Einzelfällen die Zustimmung<br />

der Gesellschafter durch Beschluss erforderlich<br />

ist.<br />

7. Die Verteilung von Gewinn und Verlust des<br />

Emittenten richtet sich gemäß § 18 des Gesellschaftsvertrags<br />

nach dem festen Kapitalanteil<br />

(Pfl ichteinlage) eines Gesellschafters (Kapitalkonto<br />

I), wobei abweichend von der gesetzlichen<br />

Regelung einem Gesellschafter nicht<br />

vorab ein Anteil in Höhe von 4 % seines Kapitalanteils<br />

zusteht (§§ 121 Abs. 1, 161 Abs.<br />

2 HGB). Gewinn- und Verlustanteile jedes Gesellschafters<br />

werden auf einem Kapitalkonto II<br />

verbucht. § 18 des Gesellschaftsvertrags des<br />

Emittenten sieht im Übrigen Mechanismen vor,<br />

um unabhängig vom Zeitpunkt des Beitritts eines<br />

Kommanditisten einen relativen Gleichstand<br />

auf den Kapitalkonten II der Kommanditisten zu<br />

erreichen und nach Herstellung dieses Gleichstands<br />

zunächst denjenigen Kommanditisten,<br />

die im Verhältnis zu anderen Kommanditisten<br />

infolge des Zeitpunktes ihres Beitrittes zur Gesellschaft<br />

höhere Auszahlungen erhalten haben<br />

als andere Kommanditisten, einen Betrag in<br />

Höhe des insoweit erhaltenen Mehrbetrages<br />

als einmaligen Gewinnvorab zuzuweisen.<br />

8. Abweichend von der gesetzlichen Regelung,<br />

nach der der persönlich haftende Gesellschafter<br />

einer Kommanditgesellschaft berechtigt ist,<br />

aus der Gesellschaftskasse Geld bis zum Betrag<br />

von 4 % seines Kapitalanteils zu entnehmen<br />

und weitere Gewinne nur zu entnehmen,<br />

wenn dies nicht zum Schaden der Gesellschaft<br />

geschieht (§§ 161, 122 HGB) und Kommanditisten<br />

von der Gesellschaft nur die Auszahlung<br />

des ihnen zukommenden Gewinnanteils verlangen<br />

können und dies auch nur dann, sofern<br />

ihr Kapitalanteil nicht durch Verluste unter den<br />

auf die bedungene Kommanditeinlage geleisteten<br />

Betrag herabgemindert ist oder durch die<br />

Auszahlung entsprechend herabgemindert würde,<br />

sieht § 20 des Gesellschaftsvertrags des<br />

Emittenten demgegenüber vor, dass Entnahmen<br />

von Gewinnen und Auszahlungen von Liquiditätsüberschüssen<br />

von dem persönlich haftenden<br />

Gesellschafter ohne vorherigen Gesellschafterbeschluss<br />

vorgenommen werden können, soweit<br />

es die Vermögens- und Liquiditätslage der<br />

Gesellschaft zulässt und sofern nicht etwaige<br />

Aufl agen von Kreditinstituten dem entgegenstehen.<br />

Auszahlungen sind nach näherer Maßgabe<br />

des § 20 des Gesellschaftsvertrags des<br />

Verkaufsprospekt<br />

<strong>FLUSSFAHRT</strong> <strong>DONAU</strong><br />

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