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FLUSSFAHRT DONAU - Hamburgische Seehandlung

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4. GRUNDLAGEN DER BETEILIGUNG UND VERTRAGSPARTNER<br />

36 Verkaufsprospekt<br />

<strong>FLUSSFAHRT</strong> <strong>DONAU</strong><br />

ANGABEN ÜBER DIE VON DER<br />

GESETZLICHEN REGELUNG<br />

ABWEICHENDEN BESTIMMUNGEN<br />

DES GESELLSCHAFTSVERTRAGES<br />

DES EMITTENTEN<br />

Die gesetzliche Regelung des Handelsgesetzbuches<br />

(HGB) stellt in den Vorschriften über die Kommanditgesellschaft<br />

(§§ 161 ff. HGB) auf die persönliche<br />

Verbundenheit der Gesellschafter ab; danach ist die<br />

Kommanditgesellschaft grundsätzlich eine personalistisch<br />

geprägte Gesellschaftsform. Demgegenüber<br />

stehen bei einer Publikums-Kommanditgesellschaft<br />

– wie bei den korporierten Gesellschaftsformen Aktiengesellschaft<br />

und Gesellschaft mit beschränkter<br />

Haftung – die kapitalistischen Verhältnisse der Gesellschafter<br />

im Vordergrund.<br />

Der Emittent ist als Publikums-Kommanditgesellschaft<br />

konzipiert, da ihm zwecks Kapitaleinwerbung eine<br />

Vielzahl von Anlegern beitreten soll. Da gemäß §§<br />

109, 161 Abs. 2 HGB die Gesellschafter einer<br />

Kommanditgesellschaft in der Strukturierung des Gesellschaftsverhältnisses<br />

weitgehend frei sind, sieht der<br />

Gesellschaftsvertrag des Emittenten eine Reihe von<br />

Regelungen vor, um der kapitalorientierten Struktur<br />

des Emittenten als Publikums-Kommanditgesellschaft<br />

Rechnung zu tragen. Nur bei Regelungslücken im<br />

Gesellschaftsvertrag kommt eine Anwendung der<br />

gesetzlichen Vorschriften in Frage. Abweichungen<br />

von der gesetzlichen Regelung fi nden sich in folgenden<br />

Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages des<br />

Emittenten:<br />

1. Nach dem gesetzlichen Konzept haftet der persönlich<br />

haftende Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft<br />

grundsätzlich mit seinem ganzen<br />

Vermögen persönlich unbeschränkt. Persönlich<br />

haftender Gesellschafter des Emittenten ist eine<br />

Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit einem<br />

Stammkapital von € 25.000, die zwar<br />

ebenfalls mit ihrem gesamten Gesellschaftsvermögen<br />

haftet, bei der die insoweit zur Verfügung<br />

stehende Haftungsmasse aber beschränkt<br />

ist.<br />

2. Nach der gesetzlichen Grundkonzeption bedürfen<br />

Gesellschafterbeschlüsse in der Kommanditgesellschaft<br />

der Zustimmung aller zur<br />

Mitwirkung berufenen Gesellschafter; sofern<br />

durch Gesellschaftsvertrag Mehrheitsbeschlüsse<br />

zugelassen sind, soll im Zweifel die Mehrheit<br />

der Stimmen nach Köpfen zählen (§§ 119<br />

Abs. 2, 161 Abs. 2 HGB). Demgegenüber<br />

sieht der Gesellschaftsvertrag des Emittenten<br />

vor, dass Gesellschafterbeschlüsse grundsätzlich<br />

der einfachen Mehrheit der abgegebenen<br />

Stimmen bedürfen. Für in § 10 des Gesellschaftsvertrags<br />

des Emittenten im Einzelnen<br />

defi nierte Beschlussgegenstände ist eine qualifi<br />

zierte Mehrheit von 75% der abgegebenen<br />

Stimmen erforderlich, wobei die Mehrheit nach<br />

Anteilen am Kommanditkapital berechnet wird.<br />

Der qualifi zierten Mehrheitsentscheidung sind<br />

nach dem Gesellschaftsvertrag insbesondere<br />

sog. Grundlagenbeschlüsse, wie Änderungen<br />

des Gesellschaftsvertrages, Aufgabe und wesentliche<br />

Einschränkung oder Ausweitung des<br />

Geschäftsbetriebes, Liquidation der Gesellschaft,<br />

Veräußerung des Schiffes, Verpfändung<br />

und hypothekarische Belastung des Schiffes,<br />

sofern diese nicht der Finanzierung des Erwerbs<br />

des Schiffes dienen, unterworfen, wobei für<br />

die diesbezüglichen Beschlüsse darüber hinaus<br />

die Zustimmung des persönlich haftenden<br />

Gesellschafters erforderlich ist, obwohl dieser<br />

am Kapital des Emittenten nicht beteiligt ist und<br />

damit bei Gesellschafterbeschlüssen grundsätzlich<br />

kein Stimmrecht hat. Ein qualifi zierter Mehrheitsbeschluss<br />

ist außerdem für den Ausschluss<br />

des persönlich haftenden Gesellschafters des<br />

Emittenten erforderlich.<br />

3. Entgegen der gesetzlichen Konzeption bedarf<br />

die Erhöhung der Kommanditeinlage des Treuhänders<br />

nicht der Zustimmung aller Gesellschafter,<br />

sondern der Treuhänder ist nach näherer<br />

Maßgabe des § 3 des Gesellschaftsvertrags<br />

des Emittenten berechtigt, seine Kommanditeinlage<br />

durch einseitige Erklärung gegenüber dem<br />

persönlich haftenden Gesellschafter als Treuhänder<br />

für Dritte zu erhöhen.

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