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FLUSSFAHRT DONAU - Hamburgische Seehandlung

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2.<br />

WESENTLICHE RISIKEN DER VERMÖGENSANLAGE<br />

Rechtsprechung oder der Auffassung der Finanzverwaltung<br />

können sich nachteilig auf die steuerliche<br />

Situation des Emittenten und/oder der Investoren<br />

auswirken. Die abschließende Würdigung der steuerlich<br />

relevanten Sachverhalte durch die Finanzverwaltung<br />

wird erst im Rahmen einer steuerlichen Außenprüfung<br />

(Betriebsprüfung) erfolgen. Insoweit können<br />

auch rückwirkende Änderungen der steuerlichen<br />

Situation eintreten. Sollte die Finanzverwaltung der<br />

Auffassung des Emittenten nicht folgen, müsste dieser<br />

ggf. Einspruchs- und Klageverfahren mit ungewissem<br />

Ausgang führen, was neben einer höheren Steuerbelastung<br />

des Emittenten und/oder der Anleger auch<br />

zusätzliche Gesellschaftskosten zur Folge hätte.<br />

22 Verkaufsprospekt<br />

<strong>FLUSSFAHRT</strong> <strong>DONAU</strong><br />

DOPPELBESTEUERUNG<br />

Die Zuteilung des Besteuerungsrechts für Einkünfte<br />

aus im Ausland durchgeführten Beförderungsleistungen<br />

richtet sich nach dem zwischen der Bundesrepublik<br />

Deutschland und dem Staat, in dem Beförderungsleistungen<br />

erbracht werden, abgeschlossenen<br />

Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung.<br />

Zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung steht<br />

noch nicht fest, in welchen Staaten das Schiff langfristig<br />

eingesetzt wird. Die Konzeption basiert auf<br />

der Annahme, dass das jeweils anzuwendende<br />

Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung<br />

das Besteuerungsrecht Deutschland als dem Staat<br />

der tatsächlichen Geschäftsleitung des Emittenten<br />

zuweist. Durch die in der Schweiz ausgeübten Tätigkeiten<br />

der Managementgesellschaft wird nach<br />

Auffassung des Emittenten keine Steuerpfl icht in der<br />

Schweiz begründet. Es besteht jedoch das Risiko,<br />

dass der Emittent mit der Erbringung von Beförderungsleistungen<br />

im Ausland in einem anderen Staat<br />

eine Steuerpfl icht begründet oder dass die Finanzverwaltung<br />

in Deutschland, in der Schweiz oder in<br />

einem anderen Staat, in dem Beförderungsleistungen<br />

erbracht werden, bei der Bestimmung des Ortes<br />

der tatsächlichen Geschäftsleitung auf die Management-<br />

und Bewirtschaftungstätigkeiten abstellt. Dies<br />

würde zu einer grundlegenden Änderung der steuerlichen<br />

Situation gegenüber der Konzeption führen<br />

und möglicherweise eine Doppelbesteuerung sowie<br />

einen erhöhten steueradministrativen Aufwand zur<br />

Folge haben. Dies würde das Ergebnis und die Liquidität<br />

des Emittenten entsprechend belasten.<br />

Des Weiteren kann nicht ausgeschlossen werden,<br />

dass durch die Erbringung von Beförderungsleistungen<br />

im Ausland nach dem Recht ausländischer<br />

Staaten für den Emittenten oder für die Investoren<br />

zusätzliche steuerliche Verpfl ichtungen entstehen.<br />

Diese können z.B. eine Pfl icht zur Abgabe von<br />

Steuererklärungen oder Registrierungs-/Anmeldepfl<br />

ichten begründen. Die in der Ergebnisprognose<br />

hierfür berücksichtigten Kosten basieren auf einer<br />

Schätzung. Höhere Kosten zur Erfüllung der steuerlichen<br />

Verpfl ichtungen würden den prognostizierten<br />

Mittelrückfl uss aus der Beteiligung entsprechend verringern.<br />

ABSCHREIBUNG DES SCHIFFES<br />

Die amtlichen AfA-Tabellen enthalten keine Hinweise<br />

zur Nutzungsdauer von Flusskreuzfahrtschiffen. In<br />

der Ergebnisprognose wurde die Nutzungsdauer<br />

des Schiffes auf der Grundlage von Schätzungen<br />

und bisherigen Erfahrungen des Anbieters ermittelt.<br />

Das Schiff wird insoweit über 20 Jahre abgeschrieben.<br />

Es besteht das Risiko, dass die Finanzverwaltung<br />

zu einer abweichenden Einschätzung der<br />

Nutzungsdauer gelangt und die Nutzungsdauer<br />

verlängert. In diesem Fall verringert sich die jährliche<br />

Abschreibungsrate, was zu einer Erhöhung der<br />

laufenden steuerlichen Ergebnisse und damit zu einer<br />

entsprechend höheren Gewerbesteuer bei dem<br />

Emittenten sowie einer höheren einkommensteuerlichen<br />

Belastung der Investoren führen würde.<br />

VERZINSUNG VON STEUER-<br />

NACHFORDERUNGEN<br />

Sofern festgestellte steuerliche Ergebnisse bei einem<br />

Investor zu Steuernachzahlungen führen, sind ab<br />

dem 16. Monat nach Ablauf des Jahres, für das der<br />

Bescheid ergeht, für jeden Monat Zinsen in Höhe<br />

von 0,5% des Nachzahlungsbetrages an die Finanzverwaltung<br />

zu zahlen.

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