FLUSSFAHRT DONAU - Hamburgische Seehandlung
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2.<br />
WESENTLICHE RISIKEN DER VERMÖGENSANLAGE<br />
genannten Kostenrisiko außerdem das Risiko, dass<br />
die Anträge auf Erteilung der Erlaubnis von der zuständigen<br />
Behörde abgelehnt werden, was zu einer<br />
Rückabwicklung des Emittenten führen kann, wobei<br />
nicht sichergestellt ist, dass in diesem Fall die Einlage<br />
(einschließlich Agio) des Anlegers vollständig zurückgezahlt<br />
werden kann. Entsprechende Risiken bestehen<br />
allgemein auch im Hinblick auf Änderungen<br />
sonstiger in- oder ausländischer Rechtsnormen oder<br />
Änderungen bei deren Anwendung oder Auslegung<br />
durch die zuständigen Behörden oder Gerichte.<br />
20 Verkaufsprospekt<br />
<strong>FLUSSFAHRT</strong> <strong>DONAU</strong><br />
VERSICHERUNGEN<br />
Das Schiff soll gegen die üblichen Risiken des<br />
Schiffsbetriebs versichert werden. Es besteht gleichwohl<br />
das Risiko, dass der Versicherungsschutz im<br />
Einzelfall nicht ausreicht – insbesondere z.B. bei einer<br />
Häufung von Schadensfällen wegen etwaiger<br />
Deckungsobergrenzen – oder versagt wird oder die<br />
branchenüblichen Selbstbehalte eingreifen. Auch<br />
sind möglicherweise nicht alle Risiken des Schiffsbetriebs<br />
versicherbar. Selbst ein Ausfall der jeweiligen<br />
Versicherungsgesellschaft, etwa infolge einer Insolvenz,<br />
kann nicht völlig ausgeschlossen werden.<br />
Sollte es durch den Betrieb des Schiffes zu Schäden<br />
am Schiff selbst und/oder an Leib, Leben, Gesundheit<br />
und/oder Eigentum Dritter und/oder zu Umweltschäden<br />
kommen, und ist in einem solchen Fall<br />
der eingetretene Schaden nicht versichert, nicht versicherbar<br />
oder reichen die Versicherungsleistungen<br />
nicht aus, müsste der Emittent den Schaden selbst<br />
tragen bzw. ersetzen, was sich nachteilig auf seine<br />
Liquidität und sein Ergebnis und infolge dessen<br />
auch auf die Auszahlungen an die Anleger auswirken<br />
würde. Auch führen Schadensfälle regelmäßig<br />
zur Heraufsetzung der Versicherungsprämien, was<br />
das Ergebnis des Emittenten ebenfalls belastet. Eine<br />
fehlende, zu geringe bzw. nicht eingreifende Versicherungsdeckung<br />
kann auch zur Insolvenz des Emittenten<br />
und damit zum Verlust der gesamten oder von<br />
Teilen der Einlagen (einschließlich Agio) der Anleger<br />
führen.<br />
HANDELBARKEIT UND<br />
ÜBERTRAGBARKEIT /<br />
KÜNDIGUNG DER BETEILIGUNG<br />
Für Beteiligungen an Publikumskommanditgesellschaften<br />
gibt es keinen gesetzlich geregelten Zweitmarkt,<br />
sondern nur verschiedene ungeregelte, im Einzelfall<br />
aber möglicherweise nicht ausreichend liquide<br />
Märkte. Infolge dessen besteht das Risiko, dass eine<br />
Weiterveräußerung der Beteiligung des Anlegers an<br />
dem Emittenten nicht möglich ist, z.B. weil sich kein<br />
geeigneter Käufer fi nden lässt, oder mit fi nanziellen<br />
Einbußen des Anlegers im Zusammenhang mit der<br />
Veräußerung, z.B. in Form von Abschlägen auf den<br />
Wert der Beteiligung bei der Festlegung des Kaufpreises<br />
oder zusätzlichen Transaktionskosten, verbunden<br />
ist. Auch das im Gesellschaftsvertrag des Emittenten<br />
und dem Treuhandvertrag vorgesehene Vorkaufsrecht<br />
des persönlich haftenden Gesellschafters des Emittenten<br />
kann zu einer Einschränkung der Handelbarkeit<br />
führen, z.B. weil ein potentieller Käufer aufgrund des<br />
Vorkaufsrechts gar nicht erst in Verkaufsverhandlungen<br />
eintritt oder Abschläge vom Kaufpreis fordert.<br />
Der Anleger kann seine Beteiligung nur übertragen,<br />
wenn er zuvor die schriftliche Zustimmung des persönlich<br />
haftenden Gesellschafters (bei Übertragung<br />
einer unmittelbaren Beteiligung des Anlegers als<br />
Kommanditist) bzw. des Treuhänders (bei Übertragung<br />
einer mittelbaren Beteiligung des Anlegers<br />
als Treugeber) eingeholt hat. Diese Zustimmung<br />
kann aus sachlichen Gründen verweigert werden,<br />
insbesondere wenn die im Gesellschaftsvertrag des<br />
Emittenten vorgesehenen Voraussetzungen für eine<br />
Übertragung nicht vorliegen. Insoweit besteht das<br />
Risiko, dass ein veräußerungswilliger Anleger seine<br />
Beteiligung nicht übertragen kann, weil die hierfür<br />
erforderliche Zustimmung nicht erteilt wird.<br />
Die Anleger können ihre Beteiligungen am Emittenten<br />
aus wichtigem Grund stets, ohne wichtigen<br />
Grund aber erstmals zum 31. Dezember 2024<br />
kündigen. Liegt ein wichtiger Grund nicht vor, besteht<br />
vor diesem Datum daher das Risiko, dass der<br />
Anleger entsprechend lange an seine Beteiligung<br />
gebunden bleibt, sofern er sie nicht an einen Dritten<br />
veräußern kann oder aber zu einem vorherigen