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FLUSSFAHRT DONAU - Hamburgische Seehandlung

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2.<br />

WESENTLICHE RISIKEN DER VERMÖGENSANLAGE<br />

genannten Kostenrisiko außerdem das Risiko, dass<br />

die Anträge auf Erteilung der Erlaubnis von der zuständigen<br />

Behörde abgelehnt werden, was zu einer<br />

Rückabwicklung des Emittenten führen kann, wobei<br />

nicht sichergestellt ist, dass in diesem Fall die Einlage<br />

(einschließlich Agio) des Anlegers vollständig zurückgezahlt<br />

werden kann. Entsprechende Risiken bestehen<br />

allgemein auch im Hinblick auf Änderungen<br />

sonstiger in- oder ausländischer Rechtsnormen oder<br />

Änderungen bei deren Anwendung oder Auslegung<br />

durch die zuständigen Behörden oder Gerichte.<br />

20 Verkaufsprospekt<br />

<strong>FLUSSFAHRT</strong> <strong>DONAU</strong><br />

VERSICHERUNGEN<br />

Das Schiff soll gegen die üblichen Risiken des<br />

Schiffsbetriebs versichert werden. Es besteht gleichwohl<br />

das Risiko, dass der Versicherungsschutz im<br />

Einzelfall nicht ausreicht – insbesondere z.B. bei einer<br />

Häufung von Schadensfällen wegen etwaiger<br />

Deckungsobergrenzen – oder versagt wird oder die<br />

branchenüblichen Selbstbehalte eingreifen. Auch<br />

sind möglicherweise nicht alle Risiken des Schiffsbetriebs<br />

versicherbar. Selbst ein Ausfall der jeweiligen<br />

Versicherungsgesellschaft, etwa infolge einer Insolvenz,<br />

kann nicht völlig ausgeschlossen werden.<br />

Sollte es durch den Betrieb des Schiffes zu Schäden<br />

am Schiff selbst und/oder an Leib, Leben, Gesundheit<br />

und/oder Eigentum Dritter und/oder zu Umweltschäden<br />

kommen, und ist in einem solchen Fall<br />

der eingetretene Schaden nicht versichert, nicht versicherbar<br />

oder reichen die Versicherungsleistungen<br />

nicht aus, müsste der Emittent den Schaden selbst<br />

tragen bzw. ersetzen, was sich nachteilig auf seine<br />

Liquidität und sein Ergebnis und infolge dessen<br />

auch auf die Auszahlungen an die Anleger auswirken<br />

würde. Auch führen Schadensfälle regelmäßig<br />

zur Heraufsetzung der Versicherungsprämien, was<br />

das Ergebnis des Emittenten ebenfalls belastet. Eine<br />

fehlende, zu geringe bzw. nicht eingreifende Versicherungsdeckung<br />

kann auch zur Insolvenz des Emittenten<br />

und damit zum Verlust der gesamten oder von<br />

Teilen der Einlagen (einschließlich Agio) der Anleger<br />

führen.<br />

HANDELBARKEIT UND<br />

ÜBERTRAGBARKEIT /<br />

KÜNDIGUNG DER BETEILIGUNG<br />

Für Beteiligungen an Publikumskommanditgesellschaften<br />

gibt es keinen gesetzlich geregelten Zweitmarkt,<br />

sondern nur verschiedene ungeregelte, im Einzelfall<br />

aber möglicherweise nicht ausreichend liquide<br />

Märkte. Infolge dessen besteht das Risiko, dass eine<br />

Weiterveräußerung der Beteiligung des Anlegers an<br />

dem Emittenten nicht möglich ist, z.B. weil sich kein<br />

geeigneter Käufer fi nden lässt, oder mit fi nanziellen<br />

Einbußen des Anlegers im Zusammenhang mit der<br />

Veräußerung, z.B. in Form von Abschlägen auf den<br />

Wert der Beteiligung bei der Festlegung des Kaufpreises<br />

oder zusätzlichen Transaktionskosten, verbunden<br />

ist. Auch das im Gesellschaftsvertrag des Emittenten<br />

und dem Treuhandvertrag vorgesehene Vorkaufsrecht<br />

des persönlich haftenden Gesellschafters des Emittenten<br />

kann zu einer Einschränkung der Handelbarkeit<br />

führen, z.B. weil ein potentieller Käufer aufgrund des<br />

Vorkaufsrechts gar nicht erst in Verkaufsverhandlungen<br />

eintritt oder Abschläge vom Kaufpreis fordert.<br />

Der Anleger kann seine Beteiligung nur übertragen,<br />

wenn er zuvor die schriftliche Zustimmung des persönlich<br />

haftenden Gesellschafters (bei Übertragung<br />

einer unmittelbaren Beteiligung des Anlegers als<br />

Kommanditist) bzw. des Treuhänders (bei Übertragung<br />

einer mittelbaren Beteiligung des Anlegers<br />

als Treugeber) eingeholt hat. Diese Zustimmung<br />

kann aus sachlichen Gründen verweigert werden,<br />

insbesondere wenn die im Gesellschaftsvertrag des<br />

Emittenten vorgesehenen Voraussetzungen für eine<br />

Übertragung nicht vorliegen. Insoweit besteht das<br />

Risiko, dass ein veräußerungswilliger Anleger seine<br />

Beteiligung nicht übertragen kann, weil die hierfür<br />

erforderliche Zustimmung nicht erteilt wird.<br />

Die Anleger können ihre Beteiligungen am Emittenten<br />

aus wichtigem Grund stets, ohne wichtigen<br />

Grund aber erstmals zum 31. Dezember 2024<br />

kündigen. Liegt ein wichtiger Grund nicht vor, besteht<br />

vor diesem Datum daher das Risiko, dass der<br />

Anleger entsprechend lange an seine Beteiligung<br />

gebunden bleibt, sofern er sie nicht an einen Dritten<br />

veräußern kann oder aber zu einem vorherigen

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