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FLUSSFAHRT DONAU - Hamburgische Seehandlung

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2.<br />

WESENTLICHE RISIKEN DER VERMÖGENSANLAGE<br />

spricht. Diese persönliche Haftung erlischt, sofern der<br />

Anleger einen der Hafteinlage entsprechenden Teil<br />

seiner Kommanditeinlage geleistet hat, lebt jedoch<br />

gemäß § 172 Abs. 4 HGB bis maximal zur Höhe<br />

der Hafteinlage wieder auf, wenn es zu Auszahlungen<br />

(Entnahmen) an den Anleger kommt, obwohl<br />

sein Kapitalkonto durch ihm zugewiesene Verluste<br />

des Emittenten unter den Betrag seiner Hafteinlage<br />

gesunken ist oder durch die Auszahlung unter diesen<br />

Betrag sinkt. Auch nachdem er als Gesellschafter<br />

aus dem Emittenten ausgeschieden ist, haftet der<br />

Anleger maximal in Höhe seiner jeweiligen Hafteinlage<br />

fünf weitere Jahre für solche Verbindlichkeiten,<br />

die zum Zeitpunkt seines Ausscheidens gegenüber<br />

dem Emittenten begründet waren. Dies gilt auch für<br />

den Fall der Liquidation.<br />

Im Fall der Insolvenz des Emittenten besteht zudem<br />

das Risiko, dass der Insolvenzverwalter die Rückzahlung<br />

der vom Anleger empfangenen Auszahlungen<br />

in der Höhe verlangt, in der diese Auszahlungen<br />

aus freier Liquidität des Emittenten erfolgt, aber nicht<br />

durch entsprechende dem Anleger zugewiesene anteilige<br />

Gewinne gedeckt gewesen sind. Des Weiteren<br />

besteht das Risiko einer Rückforderung sämtlicher<br />

empfangener Auszahlungen an die Anleger, wenn<br />

Auszahlungen erfolgen, obwohl die Vermögens-<br />

oder Liquiditätslage des Emittenten dies nicht zulässt.<br />

Die vorstehend beschriebenen Haftungsrisiken bestehen<br />

für (mittelbar) treugeberisch über den Treuhänder<br />

beteiligte Anleger entsprechend, da diese<br />

Anleger verpfl ichtet sind, den Treuhänder von den<br />

ihn treffenden Verbindlichkeiten freizustellen.<br />

18 Verkaufsprospekt<br />

<strong>FLUSSFAHRT</strong> <strong>DONAU</strong><br />

VERTRAGSERFÜLLUNG<br />

Es besteht das Risiko, dass jetzige oder künftige<br />

Vertragspartner des Emittenten ihren Verpfl ichtungen<br />

aufgrund eingeschränkter Leistungsfähigkeit oder<br />

eingeschränkter Leistungsbereitschaft nicht oder nur<br />

teilweise nachkommen, Auseinandersetzungen mit<br />

diesen auftreten oder die mit ihnen geschlossenen<br />

Verträge gekündigt werden. Der Emittent wäre in<br />

solchen Fällen u.U. darauf angewiesen, die vertraglichen<br />

Leistungen von Dritten zu beziehen, was ggf.<br />

nur zu für den Emittenten vergleichsweise ungünsti-<br />

geren Konditionen möglich sein könnte. Der vollständige<br />

Ausfall eines wichtigen Vertragspartners, z.B.<br />

infolge von dessen Insolvenz, könnte darüber hinaus<br />

auch zur Insolvenz des Emittenten führen, etwa<br />

wenn dieser mit einem Großteil seiner Forderungen<br />

gegen den Vertragspartner ausfällt, was wiederum<br />

den Totalverlust der Einlagen (einschließlich Agio)<br />

der Anleger zur Folge hätte.<br />

Verletzt der Emittent selbst seine vertraglichen Pfl ichten<br />

gegenüber Dritten, können diese ihn u.U. auf<br />

Schadensersatz in Anspruch nehmen und/oder die<br />

Verträge mit dem Emittenten kündigen. Hierdurch<br />

können Liquidität und Ergebnisse des Emittenten<br />

nachteilig beeinfl usst werden, was sich auch negativ<br />

auf die Auszahlungen an die Anleger auswirken<br />

würde. Auch können Gläubiger des Emittenten im<br />

Falle von dessen Nichtleistung die Zwangsvollstreckung<br />

in das Schiff betreiben und dieses verwerten,<br />

was zur Rückabwicklung bzw. Insolvenz des Emittenten<br />

und zum vollständigen oder teilweisen Verlust<br />

der Einlagen (einschließlich Agio) der Anleger<br />

führen könnte.<br />

Risiken bestehen hinsichtlich der Erfüllung des von<br />

dem Emittenten mit der Bauwerft abgeschlossenen<br />

Bauvertrages. Sollte die Bauwerft ihrer Verpfl ichtung<br />

zur Ablieferung des Schiffes nicht termingerecht<br />

nachkommen oder das Schiff mit Mängeln und/<br />

oder geringeren als den vertraglich mit der Bauwerft<br />

vereinbarten und dem Beförderungsnehmer zugesagten<br />

Leistungsmerkmalen abliefern oder ihre Gewährleistungsverpfl<br />

ichtungen nicht vertragsgemäß<br />

erfüllen, könnte sich dies negativ auf die Liquidität<br />

und die Ergebnisse des Emittenten und damit auch<br />

auf die Auszahlungen an die Anleger auswirken,<br />

weil der Schiffsbetrieb negativ beeinfl usst werden<br />

könnte und es infolge dessen zu Ausfällen bei den<br />

Einnahmen aus dem Schiffsbetrieb käme. Darüber<br />

hinaus ist der Emittent bei verspäteter Auslieferung<br />

des Schiffes zur Zahlung einer Vertragsstrafe an den<br />

Beförderungsnehmer verpfl ichtet. Sollte das Schiff<br />

nicht innerhalb des mit dem Beförderungsnehmer<br />

vereinbarten Zeitfensters ausgeliefert werden, könnte<br />

der Beförderungsnehmer außerdem den Beförderungsvertrag<br />

beenden. In einem solchen Fall besteht<br />

neben dem Risiko von möglichen Schadensersatzverpfl<br />

ichtungen des Emittenten gegenüber dem Be-

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