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FLUSSFAHRT DONAU - Hamburgische Seehandlung

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men, könnten angesichts des grenzüberschreitenden<br />

Einsatzes des Schiffes Einnahmen und Ausgaben in<br />

anderen Währungen als in Euro anfallen.<br />

Die geplanten Einnahmen aus dem Betrieb des<br />

Schiffes erfolgen nach Maßgabe des Beförderungsvertrages<br />

in €. Auch die geplanten Auszahlungen<br />

an die Anleger erfolgen in €. Sofern Schiffsbetriebskosten<br />

in anderen Währungen als € anfallen sollten,<br />

bestehen Wechselkursrisiken, wenn der Emittent die<br />

Einnahmen in € in die betreffende Fremdwährung<br />

tauschen muss, weil bei fallendem €-Kurs verhältnismäßig<br />

mehr € getauscht werden müssen, um die<br />

Schiffsbetriebskosten in der Fremdwährung zu decken.<br />

Entsprechende Wechselkursrisiken bestehen,<br />

wenn der Emittent zukünftig nach Beendigung des<br />

Beförderungsvertrages Einnahmen in einer anderen<br />

Währung als € erzielen sollte, weil er dann die Einnahmen<br />

in € tauschen muss, um Auszahlungen an<br />

die Anleger zu tätigen.<br />

Dies könnte sich negativ auf das Ergebnis des Emittenten<br />

und somit auf die Auszahlungen an die Investoren<br />

auswirken.<br />

RISIKEN AUS EINEM<br />

AUSLÄNDISCHEN RECHTSSYSTEM<br />

Es ist möglich, dass das Schiff des Emittenten auch<br />

grenzüberschreitend oder ausschließlich im Ausland<br />

eingesetzt wird. Sollte es durch den Betrieb des<br />

Schiffes in ausländischen Gewässern zu Schäden<br />

an Leib, Leben, Gesundheit oder Eigentum Dritter<br />

oder zu Umweltschäden kommen, besteht grundsätzlich<br />

die Gefahr einer Haftung des Emittenten<br />

als Eigentümer des Schiffes. Sind in einem solchen<br />

Fall die entstandenen Schäden nicht versicherbar,<br />

nicht oder nicht ausreichend versichert oder wird<br />

der Versicherungsschutz im konkreten Fall versagt,<br />

kann auch eine persönliche Inanspruchnahme der<br />

Anleger für diese Schäden nicht vollständig ausgeschlossen<br />

werden, falls das zuständige ausländische<br />

Gericht die nach deutschem Recht bestehende<br />

grundsätzliche Beschränkung der persönlichen Haftung<br />

eines Kommanditisten auf die im Handelsregister<br />

eingetragene Hafteinlage (vgl. die Ausführungen<br />

in diesem Kapitel unter „Haftung des Anlegers“)<br />

nicht anerkennt. In einem solchen Fall könnte zum<br />

Beispiel Zugriff auf das in diesem Staat belegene<br />

Vermögen des Anlegers genommen werden. Dieses<br />

Risiko einer persönlichen Haftung des Anlegers für<br />

Verbindlichkeiten des Emittenten im Ausland besteht<br />

im Übrigen für sonstige, nicht aus Schadensfällen<br />

resultierende Verbindlichkeiten des Emittenten, z.B.<br />

aus vertraglichen Verpfl ichtungen, entsprechend.<br />

Sofern das Schiff ganz oder teilweise im Ausland<br />

eingesetzt wird und daher z.B. für den Schiffsbetrieb<br />

wesentliche Verträge ausländischem Recht<br />

unterliegen, könnte außerdem aufgrund der jeweils<br />

anwendbaren Regeln der ausländischen Rechtsordnung,<br />

welche u.U. erheblich von der deutschen<br />

Rechtsordnung und dem deutschen Rechtsverständnis<br />

abweichen, die Durchsetzung von Ansprüchen<br />

des Emittenten und die Abwehr von Ansprüchen<br />

Dritter gegen den Emittenten schwieriger und mit erheblich<br />

höheren Kosten verbunden sein als geplant.<br />

Dies ginge zu Lasten des Emittenten und des Anlegers<br />

und kann sich vor allem nachteilig auf die<br />

Auszahlungen an die Anleger auswirken.<br />

Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass durch<br />

den Transport ausländischer Gäste, zum Beispiel<br />

Amerikaner, rechtliche Fragen oder Risiken auftreten,<br />

die zur Zeit nicht erkennbar sind, insbesondere Prozess-<br />

und Haftungsrisiken, welche bei dem Emittenten<br />

zu zusätzlichen Kosten sowie bei den Anlegern<br />

vor allem zu geringeren oder gänzlich ausbleibenden<br />

Gewinnzuweisungen und/oder Auszahlungen<br />

führen können.<br />

2.3 RECHTLICHE, STEUERLICHE<br />

UND SONSTIGE RISIKEN<br />

HAFTUNG DES ANLEGERS<br />

Ein im Handelsregister als Kommanditist des Emittenten<br />

eingetragener Anleger haftet für die Verbindlichkeiten<br />

des Emittenten im Außenverhältnis gegenüber<br />

Dritten persönlich in Höhe der für ihn im Handelsregister<br />

eingetragenen Hafteinlage, die gemäß den<br />

gesellschaftsvertraglichen Regelungen 10% seiner<br />

jeweiligen Kommanditeinlage im Emittenten ent-<br />

Verkaufsprospekt<br />

<strong>FLUSSFAHRT</strong> <strong>DONAU</strong><br />

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