FLUSSFAHRT DONAU - Hamburgische Seehandlung
FLUSSFAHRT DONAU - Hamburgische Seehandlung
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men, könnten angesichts des grenzüberschreitenden<br />
Einsatzes des Schiffes Einnahmen und Ausgaben in<br />
anderen Währungen als in Euro anfallen.<br />
Die geplanten Einnahmen aus dem Betrieb des<br />
Schiffes erfolgen nach Maßgabe des Beförderungsvertrages<br />
in €. Auch die geplanten Auszahlungen<br />
an die Anleger erfolgen in €. Sofern Schiffsbetriebskosten<br />
in anderen Währungen als € anfallen sollten,<br />
bestehen Wechselkursrisiken, wenn der Emittent die<br />
Einnahmen in € in die betreffende Fremdwährung<br />
tauschen muss, weil bei fallendem €-Kurs verhältnismäßig<br />
mehr € getauscht werden müssen, um die<br />
Schiffsbetriebskosten in der Fremdwährung zu decken.<br />
Entsprechende Wechselkursrisiken bestehen,<br />
wenn der Emittent zukünftig nach Beendigung des<br />
Beförderungsvertrages Einnahmen in einer anderen<br />
Währung als € erzielen sollte, weil er dann die Einnahmen<br />
in € tauschen muss, um Auszahlungen an<br />
die Anleger zu tätigen.<br />
Dies könnte sich negativ auf das Ergebnis des Emittenten<br />
und somit auf die Auszahlungen an die Investoren<br />
auswirken.<br />
RISIKEN AUS EINEM<br />
AUSLÄNDISCHEN RECHTSSYSTEM<br />
Es ist möglich, dass das Schiff des Emittenten auch<br />
grenzüberschreitend oder ausschließlich im Ausland<br />
eingesetzt wird. Sollte es durch den Betrieb des<br />
Schiffes in ausländischen Gewässern zu Schäden<br />
an Leib, Leben, Gesundheit oder Eigentum Dritter<br />
oder zu Umweltschäden kommen, besteht grundsätzlich<br />
die Gefahr einer Haftung des Emittenten<br />
als Eigentümer des Schiffes. Sind in einem solchen<br />
Fall die entstandenen Schäden nicht versicherbar,<br />
nicht oder nicht ausreichend versichert oder wird<br />
der Versicherungsschutz im konkreten Fall versagt,<br />
kann auch eine persönliche Inanspruchnahme der<br />
Anleger für diese Schäden nicht vollständig ausgeschlossen<br />
werden, falls das zuständige ausländische<br />
Gericht die nach deutschem Recht bestehende<br />
grundsätzliche Beschränkung der persönlichen Haftung<br />
eines Kommanditisten auf die im Handelsregister<br />
eingetragene Hafteinlage (vgl. die Ausführungen<br />
in diesem Kapitel unter „Haftung des Anlegers“)<br />
nicht anerkennt. In einem solchen Fall könnte zum<br />
Beispiel Zugriff auf das in diesem Staat belegene<br />
Vermögen des Anlegers genommen werden. Dieses<br />
Risiko einer persönlichen Haftung des Anlegers für<br />
Verbindlichkeiten des Emittenten im Ausland besteht<br />
im Übrigen für sonstige, nicht aus Schadensfällen<br />
resultierende Verbindlichkeiten des Emittenten, z.B.<br />
aus vertraglichen Verpfl ichtungen, entsprechend.<br />
Sofern das Schiff ganz oder teilweise im Ausland<br />
eingesetzt wird und daher z.B. für den Schiffsbetrieb<br />
wesentliche Verträge ausländischem Recht<br />
unterliegen, könnte außerdem aufgrund der jeweils<br />
anwendbaren Regeln der ausländischen Rechtsordnung,<br />
welche u.U. erheblich von der deutschen<br />
Rechtsordnung und dem deutschen Rechtsverständnis<br />
abweichen, die Durchsetzung von Ansprüchen<br />
des Emittenten und die Abwehr von Ansprüchen<br />
Dritter gegen den Emittenten schwieriger und mit erheblich<br />
höheren Kosten verbunden sein als geplant.<br />
Dies ginge zu Lasten des Emittenten und des Anlegers<br />
und kann sich vor allem nachteilig auf die<br />
Auszahlungen an die Anleger auswirken.<br />
Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass durch<br />
den Transport ausländischer Gäste, zum Beispiel<br />
Amerikaner, rechtliche Fragen oder Risiken auftreten,<br />
die zur Zeit nicht erkennbar sind, insbesondere Prozess-<br />
und Haftungsrisiken, welche bei dem Emittenten<br />
zu zusätzlichen Kosten sowie bei den Anlegern<br />
vor allem zu geringeren oder gänzlich ausbleibenden<br />
Gewinnzuweisungen und/oder Auszahlungen<br />
führen können.<br />
2.3 RECHTLICHE, STEUERLICHE<br />
UND SONSTIGE RISIKEN<br />
HAFTUNG DES ANLEGERS<br />
Ein im Handelsregister als Kommanditist des Emittenten<br />
eingetragener Anleger haftet für die Verbindlichkeiten<br />
des Emittenten im Außenverhältnis gegenüber<br />
Dritten persönlich in Höhe der für ihn im Handelsregister<br />
eingetragenen Hafteinlage, die gemäß den<br />
gesellschaftsvertraglichen Regelungen 10% seiner<br />
jeweiligen Kommanditeinlage im Emittenten ent-<br />
Verkaufsprospekt<br />
<strong>FLUSSFAHRT</strong> <strong>DONAU</strong><br />
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