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FLUSSFAHRT DONAU - Hamburgische Seehandlung

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9. WICHTIGE VERTRÄGE<br />

154 Verkaufsprospekt<br />

<strong>FLUSSFAHRT</strong> <strong>DONAU</strong><br />

§ 9<br />

Mitteilungspfl ichten/ Auszahlungen<br />

1. Der Treugeber ist verpfl ichtet, den Treuhänder<br />

von Änderungen seines Namens (bei natürlichen<br />

Personen), bzw. seiner Firma (bei juristischen<br />

Personen, Personengesellschaften und<br />

Stiftungen) sowie von Änderungen hinsichtlich<br />

Anschrift, Finanzamt, Steuernummer und/oder<br />

Bankverbindung sowie bei juristischen Personen<br />

und Personengesellschaften zusätzlich von Änderungen<br />

des Registers und der Registernummer<br />

und im Hinblick auf das gesetzliche Vertretungsorgan<br />

oder den gesetzlichen Vertreter unverzüglich<br />

zu unterrichten. Mitteilungen, Einberufungen<br />

zu Präsenzversammlungen bzw. Ankündigungen<br />

von Umlaufverfahren und sonstiger Schriftwechsel<br />

werden seitens des Treuhänders bzw.<br />

der Gesellschaften jeweils an die zuletzt benannte<br />

Anschrift des Treugebers gerichtet; sie<br />

gelten zwei Werktage nach Absendung als zugegangen.<br />

2. Soweit der Treugeber seinen Wohnsitz oder<br />

gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegen<br />

sollte, hat er dem Treuhänder einen<br />

inländischen Zustellungsbevollmächtigten zu<br />

benennen. Solange eine solche Benennung<br />

nicht erfolgt ist, gilt für den Zugang die zuletzt<br />

benannte inländische Anschrift als maßgeblich;<br />

vorstehende Ziffer 1 S. 2 gilt entsprechend.<br />

3. Die Auszahlungen erfolgen auf das dem Treuhänder<br />

zuletzt genannte Konto. Eine Änderung<br />

des vom Treugeber angegebenen Kontos kann<br />

nur berücksichtigt werden, wenn dem Treuhänder<br />

schriftlich eine Mitteilung darüber spätestens<br />

fünf Wochen vor dem festgelegten Auszahlungstermin<br />

zugegangen ist.<br />

4. Ist der Treugeber seinen Obliegenheiten gemäß<br />

Ziffern 1 und 2 nicht nachgekommen oder ist<br />

im Erbfall die Erbfolge nicht entsprechend den<br />

in diesem Treuhandvertrag und im jeweiligen<br />

Gesellschaftsvertrag genannten Vorschriften<br />

nachgewiesen, so ist der Treuhänder zur Hinterlegung<br />

der Auszahlungen auf Kosten des Treu-<br />

gebers bei der zuständigen Hinterlegungsstelle<br />

des Amtsgerichts Hamburg berechtigt.<br />

5. Weiterhin ist der Treugeber verpfl ichtet, den<br />

Treuhänder unverzüglich von etwaigen Änderungen<br />

in Bezug auf die Beteiligung, wie bspw.<br />

die Verpfändung, Abtretung der Beteiligung,<br />

die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über<br />

das Vermögen des Treugebers, weitere Rechte<br />

Dritter in Bezug auf die Beteiligung des Treugebers,<br />

zu informieren.<br />

§ 10<br />

Schlussbestimmungen<br />

1. Der Treugeber ist damit einverstanden, dass seine<br />

personen- und beteiligungsbezogenen Daten<br />

per elektronischer Datenverarbeitung gespeichert<br />

werden und dass die in der Platzierung<br />

des Eigenkapitals der Gesellschaft eingebundenen<br />

Personen sowie die zuständige Finanzverwaltung<br />

über die Verhältnisse der Gesellschaft<br />

und der Gesellschafter, über seine Beteiligung<br />

und über seine Person informiert werden. Zu einer<br />

darüber hinausgehenden Weitergabe von<br />

personen- und beteiligungsbezogenen Daten<br />

des Treugebers an Dritte (einschließlich anderer<br />

mittelbar oder unmittelbar an der Gesellschaft<br />

beteiligten Treugebern) ist der Treuhänder nur<br />

jeweils nach vorheriger gesonderter schriftlicher<br />

Einwilligung des Treugebers berechtigt.<br />

2. Der Treuhänder schließt diesen Treuhandvertrag<br />

mit jedem einzelnen Treugeber (unter Einbeziehung<br />

der Gesellschaft) separat, nicht mit allen<br />

Treugebern gemeinsam ab. Rechtsverhältnisse<br />

zwischen den Treugebern untereinander werden<br />

durch diesen Treuhandvertrag nicht begründet.<br />

Der Treugeber hat keinen Anspruch darauf,<br />

dass der Treuhänder ihm Auskünfte zu den<br />

übrigen an der Gesellschaft unmittelbar oder<br />

mittelbar beteiligten Treugebern macht.<br />

3. Die Präambel zu diesem Treuhandvertrag ist<br />

dessen wesentlicher Bestandteil.

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