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FLUSSFAHRT DONAU - Hamburgische Seehandlung

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c) Der Haftungsausschluss gemäß vorstehendem<br />

lit. b) dieser Ziffer 3 gilt nicht für Ansprüche<br />

des Treugebers auf Ersatz solcher<br />

einfach fahrlässig verursachten Schäden,<br />

die auf der Verletzung einer wesentlichen<br />

Vertragspfl icht beruhen, deren Erfüllung<br />

die ordnungsgemäße Durchführung dieses<br />

Treuhandvertrages überhaupt erst ermöglicht<br />

oder auf deren Einhaltung der<br />

Vertragspartner des Treuhänders regelmäßig<br />

vertraut und vertrauen darf (Kardinalpfl<br />

icht). In solchen Fällen der einfach fahrlässigen<br />

Verletzung von Kardinalpfl ichten<br />

ist die Haftung des Treuhänders – vorbehaltlich<br />

des nachfolgenden lit. d) dieser<br />

Ziffer 3 – jedoch auf den Ersatz des<br />

vertragstypisch vorhersehbaren Schadens<br />

begrenzt.<br />

d) Für Ansprüche des Treugebers auf Ersatz<br />

einfach fahrlässig verursachter Schäden,<br />

die auf der Verletzung des Lebens, des<br />

Körpers oder der Gesundheit beruhen,<br />

gelten weder der Haftungsausschluss<br />

gemäß vorstehendem lit. b) dieser Ziffer<br />

3 noch die Haftungsbegrenzung gemäß<br />

vorstehendem lit. c) dieser Ziffer 3. Für<br />

diese gilt statt dessen die Regelung des<br />

vorstehenden lit. a) dieser Ziffer 3.<br />

4. Hinsichtlich der Verjährung von Schadensersatzansprüchen<br />

des Treugebers gegen den Treuhänder<br />

gilt Folgendes:<br />

a) Schadensersatzansprüche des Treugebers<br />

gegen den Treuhänder verjähren –vorbehaltlich<br />

des nachfolgenden lit. b) dieser<br />

Ziffer 4 – innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfristen.<br />

b) Schadensersatzansprüche des Treugebers<br />

gegen den Treuhänder, welche auf einer<br />

einfach fahrlässigen Verletzung vertraglicher<br />

oder vorvertraglicher Pfl ichten des<br />

Treuhänders aus oder im Zusammenhang<br />

mit diesem Treuhandvertrag beruhen, verjähren<br />

abweichend von vorstehendem lit.<br />

a) dieser Ziffer 4 (i) in drei Jahren ab dem<br />

Ende des Jahres, in dem der Anspruch<br />

entstanden ist und der Treugeber von<br />

den haftungsbegründenden Umständen<br />

und der Person des Schuldners Kenntnis<br />

erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit<br />

hätte erlangen müssen, (ii) unabhängig<br />

von der Kenntnis oder grob fahrlässigen<br />

Unkenntnis des Treugebers von den haftungsbegründenden<br />

Umständen und der<br />

Person des Schuldners jedenfalls fünf Jahre<br />

nach der Entstehung des Anspruches<br />

und (iii) unabhängig von dem Zeitpunkt<br />

der Entstehung des Anspruches und der<br />

Kenntnis oder grob fahrlässigen Unkenntnis<br />

des Treugebers von den haftungsbegründenden<br />

Umständen und der Person<br />

des Schuldners spätestens innerhalb von<br />

zehn Jahren nach der Begehung der<br />

Handlung, der Pfl ichtverletzung oder dem<br />

sonstigen den Schaden auslösenden Ereignis.<br />

Satz 1 dieses lit. b) gilt jedoch<br />

nicht für Ansprüche des Treugebers auf Ersatz<br />

von Schäden aus der Verletzung des<br />

Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,<br />

und auch dann nicht, wenn die auf<br />

den Schadensersatzanspruch anwendbaren<br />

gesetzlichen Verjährungsfristen kürzer<br />

sind, als die im vorstehenden Satz 1<br />

dieses lit. b) genannten; in beiden Fällen<br />

verbleibt es statt dessen bei der Regelung<br />

des vorstehenden lit. a) dieser Ziffer 4.<br />

5. Die Ausführung von Weisungen des Treugebers<br />

sowie von Beschlüssen der Gesellschafter stellt<br />

den Treuhänder von jeder Verantwortlichkeit<br />

frei, soweit dem nicht zwingende gesetzliche<br />

Bestimmungen entgegenstehen. Weiterhin hält<br />

der Treugeber den Treuhänder von jeglichen Verbindlichkeiten<br />

frei, die diesem beim Erwerb oder<br />

der Ausübung der pfl ichtgemäßen treuhänderischen<br />

Verwaltung der Beteiligungen des Treugebers<br />

entstehen. Eine Freistellung erfolgt nicht, soweit<br />

es um die Ausführung eines rechtswidrigen<br />

Beschlusses der Gesellschafter geht und der Treuhänder<br />

von der Rechtswidrigkeit Kenntnis hatte<br />

oder Kenntnis hätte haben können.<br />

Verkaufsprospekt<br />

<strong>FLUSSFAHRT</strong> <strong>DONAU</strong><br />

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