FLUSSFAHRT DONAU - Hamburgische Seehandlung
FLUSSFAHRT DONAU - Hamburgische Seehandlung
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c) Der Haftungsausschluss gemäß vorstehendem<br />
lit. b) dieser Ziffer 3 gilt nicht für Ansprüche<br />
des Treugebers auf Ersatz solcher<br />
einfach fahrlässig verursachten Schäden,<br />
die auf der Verletzung einer wesentlichen<br />
Vertragspfl icht beruhen, deren Erfüllung<br />
die ordnungsgemäße Durchführung dieses<br />
Treuhandvertrages überhaupt erst ermöglicht<br />
oder auf deren Einhaltung der<br />
Vertragspartner des Treuhänders regelmäßig<br />
vertraut und vertrauen darf (Kardinalpfl<br />
icht). In solchen Fällen der einfach fahrlässigen<br />
Verletzung von Kardinalpfl ichten<br />
ist die Haftung des Treuhänders – vorbehaltlich<br />
des nachfolgenden lit. d) dieser<br />
Ziffer 3 – jedoch auf den Ersatz des<br />
vertragstypisch vorhersehbaren Schadens<br />
begrenzt.<br />
d) Für Ansprüche des Treugebers auf Ersatz<br />
einfach fahrlässig verursachter Schäden,<br />
die auf der Verletzung des Lebens, des<br />
Körpers oder der Gesundheit beruhen,<br />
gelten weder der Haftungsausschluss<br />
gemäß vorstehendem lit. b) dieser Ziffer<br />
3 noch die Haftungsbegrenzung gemäß<br />
vorstehendem lit. c) dieser Ziffer 3. Für<br />
diese gilt statt dessen die Regelung des<br />
vorstehenden lit. a) dieser Ziffer 3.<br />
4. Hinsichtlich der Verjährung von Schadensersatzansprüchen<br />
des Treugebers gegen den Treuhänder<br />
gilt Folgendes:<br />
a) Schadensersatzansprüche des Treugebers<br />
gegen den Treuhänder verjähren –vorbehaltlich<br />
des nachfolgenden lit. b) dieser<br />
Ziffer 4 – innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfristen.<br />
b) Schadensersatzansprüche des Treugebers<br />
gegen den Treuhänder, welche auf einer<br />
einfach fahrlässigen Verletzung vertraglicher<br />
oder vorvertraglicher Pfl ichten des<br />
Treuhänders aus oder im Zusammenhang<br />
mit diesem Treuhandvertrag beruhen, verjähren<br />
abweichend von vorstehendem lit.<br />
a) dieser Ziffer 4 (i) in drei Jahren ab dem<br />
Ende des Jahres, in dem der Anspruch<br />
entstanden ist und der Treugeber von<br />
den haftungsbegründenden Umständen<br />
und der Person des Schuldners Kenntnis<br />
erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit<br />
hätte erlangen müssen, (ii) unabhängig<br />
von der Kenntnis oder grob fahrlässigen<br />
Unkenntnis des Treugebers von den haftungsbegründenden<br />
Umständen und der<br />
Person des Schuldners jedenfalls fünf Jahre<br />
nach der Entstehung des Anspruches<br />
und (iii) unabhängig von dem Zeitpunkt<br />
der Entstehung des Anspruches und der<br />
Kenntnis oder grob fahrlässigen Unkenntnis<br />
des Treugebers von den haftungsbegründenden<br />
Umständen und der Person<br />
des Schuldners spätestens innerhalb von<br />
zehn Jahren nach der Begehung der<br />
Handlung, der Pfl ichtverletzung oder dem<br />
sonstigen den Schaden auslösenden Ereignis.<br />
Satz 1 dieses lit. b) gilt jedoch<br />
nicht für Ansprüche des Treugebers auf Ersatz<br />
von Schäden aus der Verletzung des<br />
Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,<br />
und auch dann nicht, wenn die auf<br />
den Schadensersatzanspruch anwendbaren<br />
gesetzlichen Verjährungsfristen kürzer<br />
sind, als die im vorstehenden Satz 1<br />
dieses lit. b) genannten; in beiden Fällen<br />
verbleibt es statt dessen bei der Regelung<br />
des vorstehenden lit. a) dieser Ziffer 4.<br />
5. Die Ausführung von Weisungen des Treugebers<br />
sowie von Beschlüssen der Gesellschafter stellt<br />
den Treuhänder von jeder Verantwortlichkeit<br />
frei, soweit dem nicht zwingende gesetzliche<br />
Bestimmungen entgegenstehen. Weiterhin hält<br />
der Treugeber den Treuhänder von jeglichen Verbindlichkeiten<br />
frei, die diesem beim Erwerb oder<br />
der Ausübung der pfl ichtgemäßen treuhänderischen<br />
Verwaltung der Beteiligungen des Treugebers<br />
entstehen. Eine Freistellung erfolgt nicht, soweit<br />
es um die Ausführung eines rechtswidrigen<br />
Beschlusses der Gesellschafter geht und der Treuhänder<br />
von der Rechtswidrigkeit Kenntnis hatte<br />
oder Kenntnis hätte haben können.<br />
Verkaufsprospekt<br />
<strong>FLUSSFAHRT</strong> <strong>DONAU</strong><br />
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