FLUSSFAHRT DONAU - Hamburgische Seehandlung
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ligungsbetrages (exkl. Agio) zu erhöhen und<br />
den dergestalt für Rechnung des Treugebers erhöhten<br />
Teil seiner Kommanditeinlage uneigennützig<br />
für diesen zu halten und zu verwalten.<br />
Er übt die mit diesen Teilkommanditeinlagen<br />
verbundenen Rechte des Treugebers unter Berücksichtigung<br />
der Bestimmungen dieses Treuhandvertrages<br />
und des dem Treugeber bekannten<br />
Gesellschaftsvertrages sowie der Interessen<br />
des Treugebers nach eigenem, pfl ichtgemäßem<br />
Ermessen aus.<br />
3. Der Treugeber hat den von ihm in der Beitrittserklärung<br />
gezeichneten Beteiligungsbetrag zzgl.<br />
des dort genannten Agios nach näherer Maßgabe<br />
der Beitrittserklärung in voller Höhe unverzüglich<br />
nach Annahme der Beitrittserklärung<br />
und Aufforderung durch den Treuhänder durch<br />
Zahlung auf das in der Beitrittserklärung angegebene<br />
Treuhandkonto des Treuhänders (im Folgenden<br />
„Treuhandkonto“) zur Verfügung zu stellen.<br />
Nach näherer Maßgabe des zwischen der<br />
Gesellschaft, dem Treuhänder und einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft<br />
als Mittelverwendungskontrolleur<br />
abgeschlossenen formalen<br />
Mittelfreigabe- und Mittelverwendungskontrollvertrages<br />
(im Folgenden „Mittelfreigabe- und<br />
Mittelverwendungskontrollvertrag“) überweist<br />
der Treuhänder den vom Treugeber geleisteten<br />
Beteiligungsbetrag (ebenso wie die<br />
von den übrigen Anlegern nach Maßgabe von<br />
deren Beitrittserklärungen geleisteten Beträge)<br />
von dem Treuhandkonto auf das Mittelverwendungskontrollkonto<br />
der Gesellschaft.<br />
Verfügungen über die Beträge auf dem Treuhandkonto<br />
bzw. dem Mittelverwendungskontrollkonto<br />
der Gesellschaft sind nur nach<br />
Maßgabe des Mittelfreigabe- und Mittelverwendungskontrollvertrages<br />
möglich.<br />
4. Nach außen hin tritt der Treuhänder hinsichtlich<br />
der Beteiligung des Treugebers an der Gesellschaft<br />
vor dessen Direkteintragung (im Sinne<br />
des § 6 Ziffer 5) im eigenen Namen und nach<br />
seiner Direkteintragung im fremden Namen auf.<br />
Der Treuhänder übt alle die Beteiligung des<br />
Treugebers betreffenden Rechte und Pfl ichten nur<br />
aufgrund dieses Treuhandvertrages nach pfl ichtgemäßen<br />
Ermessen aus. Insbesondere vertritt er<br />
den Treugeber in den Präsenzversammlungen<br />
und Umlaufverfahren (im Sinne des § 9 Ziffer<br />
1 des Gesellschaftsvertrages) der Gesellschaft<br />
und übt das Stimmrecht unter Berücksichtigung<br />
der Weisungen und des Interesses des Treugebers<br />
sowie unter Beachtung seiner Treuepfl icht<br />
gegenüber den Gesellschaftern aus.<br />
5. Im Innenverhältnis hält der Treuhänder die Beteiligung<br />
des Treugebers ausschließlich im Auftrag<br />
und für Rechnung des Treugebers. Er hat dem<br />
Treugeber alles herauszugeben, was er als Treuhänder<br />
für diesen aus dessen Beteiligung an<br />
der Gesellschaft erlangt hat. Der Treugeber ist<br />
auch vor seiner Direkteintragung (im Sinne des<br />
§ 6 Ziffer 5) wirtschaftlich wie ein unmittelbar<br />
im Handelsregister eingetragener Kommanditist<br />
an der Gesellschaft beteiligt und von dem Treuhänder<br />
entsprechend zu stellen.<br />
Der Treugeber ist verpfl ichtet, den Treuhänder<br />
von allen Verbindlichkeiten und Verpfl ichtungen<br />
im Zusammenhang mit der treuhänderisch für<br />
Rechnung des Treugebers gehaltenen Beteiligung<br />
freizuhalten bzw., soweit der Treuhänder<br />
auf solche Verbindlichkeiten und Verpfl ichtungen<br />
bereits geleistet hat, diesem den Gegenwert<br />
seiner Leistung auf erstes Anfordern zu erstatten.<br />
Dies betrifft insbesondere die Verpfl ichtung<br />
des Treuhänders (i) zur Einzahlung der Beträge,<br />
die der Treuhänder der Gesellschaft auf die für<br />
Rechnung des Treugebers erhöhten Teile seiner<br />
Kommanditeinlage schuldet, (ii) zur Zahlung<br />
von Verzugszinsen infolge verspäteter Einzahlung<br />
des Beteiligungsbetrages des Treugebers<br />
und (iii) zur Erstattung sonstiger Verzugsschäden<br />
sowie einer etwaigen Inanspruchnahme des<br />
Treuhänders durch Gesellschaftsgläubiger aufgrund<br />
der gesetzlichen Kommanditistenhaftung.<br />
Die sich aus der Beteiligung ergebenden steuerlichen<br />
Wirkungen treffen ausschließlich den<br />
Treugeber.<br />
Verkaufsprospekt<br />
<strong>FLUSSFAHRT</strong> <strong>DONAU</strong><br />
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