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FLUSSFAHRT DONAU - Hamburgische Seehandlung

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Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen, (ii) unabhängig<br />

von der Kenntnis oder grob fahrlässigen<br />

Unkenntnis des anspruchsberechtigten<br />

Kommanditisten von den haftungsbegründenden<br />

Umständen und der Person des Schuldners<br />

jedenfalls fünf Jahre nach der Entstehung<br />

des Anspruchs und (iii) unabhängig von dem<br />

Zeitpunkt der Entstehung des Anspruches und<br />

der Kenntnis oder grob fahrlässigen Unkenntnis<br />

des anspruchsberechtigten Kommanditisten<br />

von den haftungsbegründenden Umständen<br />

und der Person des Schuldners spätestens innerhalb<br />

von zehn Jahren nach der Begehung<br />

der Handlung, der Pfl ichtverletzung oder dem<br />

sonstigen den Schaden auslösenden Ereignis,<br />

in allen drei Fällen der vorstehenden Ziffern<br />

(i) bis (iii) jedoch spätestens mit Ablauf einer<br />

etwaigen kürzeren gesetzlichen Frist. Satz 1<br />

dieses lit. b) gilt jedoch nicht für Ansprüche<br />

eines Kommanditisten auf Ersatz von Schäden<br />

aus der Verletzung des Lebens, des Körpers<br />

oder der Gesundheit, und auch dann nicht,<br />

wenn die auf den Schadensersatzanspruch<br />

anwendbaren gesetzlichen Verjährungsfristen<br />

kürzer sind, als die im vorstehenden Satz 1<br />

dieses lit. b) genannten; in beiden Fällen verbleibt<br />

es statt dessen bei der Regelung des<br />

vorstehenden lit. a) dieser Ziffer 4.<br />

5. Die Kosten dieses Gesellschaftsvertrages und<br />

seiner Durchführung trägt die Gesellschaft. Notwendige<br />

Kosten für Registervollmachten trägt<br />

jeder Gesellschafter selbst.<br />

6. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen.<br />

Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages<br />

können nur durch einen entsprechenden Gesellschafterbeschluss<br />

erfolgen.<br />

7. Dieser Gesellschaftsvertrag unterliegt ausschließlich<br />

deutschem Recht. Gerichtsstand und<br />

Erfüllungsort ist, soweit gesetzlich zulässig, der<br />

Sitz der Gesellschaft.<br />

8. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Gesellschaftsvertrages<br />

ganz oder teilweise unwirksam<br />

oder undurchführbar sein oder werden, so wird<br />

dadurch die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen<br />

nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder<br />

undurchführbaren Bestimmung soll eine wirksame<br />

bzw. durchführbare Bestimmung gelten, die<br />

nach Form, Inhalt, Zeit, Maß und Geltungsbereich<br />

dem wirtschaftlichen Ergebnis des von den<br />

Gesellschaftern Gewollten am nächsten kommt.<br />

Sollte der Gesellschaftsvertrag eine Lücke aufweisen,<br />

insbesondere einen offensichtlich regelungsbedürftigen<br />

Punkt nicht regeln, so soll diese durch<br />

eine wirksame Bestimmung ausgefüllt werden,<br />

deren wirtschaftliches Ergebnis dem entspricht,<br />

was die Gesellschafter vereinbart hätten, wenn<br />

sie die Lückenhaftigkeit erkannt hätten.<br />

Anlagen zum Gesellschaftsvertrag der<br />

MS „Donau“ GmbH & Co. KG:<br />

Anlage 1<br />

Treuhand- und Verwaltungsvertrag für die<br />

treuhänderische Beteiligung an der MS „Donau“<br />

GmbH & Co. KG<br />

Anlage 2<br />

Mittelverwendungs- und Mittelherkunftsplan<br />

(Prognose, siehe folgende Doppelseite)<br />

Hamburg, den 02. Mai 2012<br />

Verwaltungsgesellschaft MS „Donau“ mbH<br />

gez. Helge Janßen, Geschäftsführer<br />

gez. Corina Jansch, Prokuristin<br />

<strong>Hamburgische</strong> <strong>Seehandlung</strong> Gesellschaft für Schiffsbeteiligungen<br />

mbH & Co. KG, vertreten durch ihren<br />

persönlich haftenden Gesellschafter, die Verwaltung<br />

<strong>Hamburgische</strong> <strong>Seehandlung</strong> Gesellschaft für Schiffsbeteiligungen<br />

mbH<br />

gez. Dr. Thomas Ritter, Geschäftsführer<br />

gez. Helge Janßen, Geschäftsführer<br />

HT <strong>Hamburgische</strong> Treuhandlung GmbH<br />

gez. Jan Bolzen, Geschäftsführer<br />

gez. Stephanie Brumberg, Geschäftsführerin<br />

Verkaufsprospekt<br />

<strong>FLUSSFAHRT</strong> <strong>DONAU</strong><br />

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