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FLUSSFAHRT DONAU - Hamburgische Seehandlung

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9. WICHTIGE VERTRÄGE<br />

140 Verkaufsprospekt<br />

<strong>FLUSSFAHRT</strong> <strong>DONAU</strong><br />

schafter bestehender Verträge ein Sonderkündigungsrecht<br />

auf den Zeitpunkt des Ausscheidens<br />

zu.<br />

§ 25<br />

Abfi ndungsguthaben<br />

1. Gesellschafter, die ganz oder mit Teilbeträgen<br />

aus der Gesellschaft ausscheiden, erhalten<br />

eine Abfi ndung. Der Abfi ndungsanspruch des<br />

Gesellschafters bzw. seines Gläubigers wird<br />

aufgrund einer Auseinandersetzungsbilanz ermittelt,<br />

die die Gesellschaft bei dem Abschlussprüfer<br />

in Auftrag gibt. Die Auseinandersetzungsbilanz<br />

ist auf den Stichtag des Ausscheidens<br />

des Gesellschafters zu erstellen und muss den<br />

Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung unter<br />

Beachtung der Grundsätze der Bilanzkontinuität<br />

und der Bewertungsstetigkeit entsprechen.<br />

In der Auseinandersetzungsbilanz bleibt ein etwaiger<br />

Firmenwert außer Ansatz. Der ausscheidende<br />

Gesellschafter nimmt an schwebenden<br />

Geschäften nicht teil. Der Buchwert des Schiffes<br />

ist durch 70 % seines Verkehrswertes abzüglich<br />

üblicher Verkaufskommissionen und an den<br />

Treuhänder gemäß § 7 Ziffer 3 des Treuhandvertrages<br />

und die <strong>Hamburgische</strong> <strong>Seehandlung</strong><br />

gemäß § 16 Ziffer 2 lit. b) zu zahlende Abwicklungskosten<br />

sowie abzüglich weiterer 3,0<br />

% des Verkehrswertes zu ersetzen. Dieses gilt<br />

auch im Falle der Ausschließung bzw. bei einer<br />

Kündigung durch einen Gläubiger eines Gesellschafters.<br />

Wenn zwischen dem ausgeschiedenen Gesellschafter<br />

und der Gesellschaft keine Einigung<br />

über die Höhe des Verkehrswertes des Schiffes<br />

erzielt werden kann, wird dieser verbindlich<br />

aufgrund einer schriftlich kurz zu begründenden<br />

Bewertung eines international anerkannten An-<br />

und Verkaufsschiffsmaklers, auf den sich die Parteien<br />

geeinigt haben, festgestellt.<br />

Der beauftragte Makler erstellt sein Schiedsgutachten<br />

nach billigem Ermessen im Sinne von<br />

§ 317 BGB.<br />

Können sich die Parteien nicht binnen drei<br />

Wochen, nachdem eine Partei schriftlich ein<br />

Schiedsgutachten verlangt hat, auf einen<br />

Schiedsgutachter einigen, wird dieser – auf<br />

Antrag einer Partei – durch den Präses der Industrie-<br />

und Handelskammer Hamburg ernannt;<br />

er muss von dieser als vereidigter Schiffssachverständiger<br />

zugelassen sein.<br />

2. Auf der Grundlage der erstellten Auseinandersetzungsbilanz<br />

ergibt sich das Auseinandersetzungsguthaben<br />

des ausgeschiedenen Gesellschafters.<br />

Ergibt sich ein negativer Saldo, begründet dieser<br />

Betrag keine Forderung der Gesellschaft<br />

gegen den ausgeschiedenen Gesellschafter;<br />

das Auseinandersetzungsguthaben des Gesellschafters<br />

beträgt in diesem Falle € 0,00 (Euro<br />

Null). Hat der Kommanditist jedoch Entnahmen<br />

getätigt, sind diese insoweit an die Gesellschaft<br />

unverzüglich zurückzuzahlen, als sie die Gewinnanteile<br />

des Kommanditisten übersteigen.<br />

3. Erfolgt das Ausscheiden aufgrund einer Kündigung<br />

des Gesellschaftsverhältnisses durch den<br />

Gesellschafter, so sind die im Zusammenhang<br />

mit der Erstellung der Auseinandersetzungsbilanz<br />

und der Bewertung des Schiffes entstandenen<br />

Kosten von der Gesellschaft und dem<br />

kündigenden Gesellschafter je zur Hälfte zu tragen.<br />

In allen anderen Fällen des Ausscheidens<br />

sind die insoweit entstehenden Mehrkosten von<br />

dem ausgeschiedenen Gesellschafter bzw. von<br />

dem betreibenden Gläubiger allein zu tragen.<br />

Der ausgeschiedene Gesellschafter bzw. der<br />

betreibende Gläubiger haben der Gesellschaft<br />

einen angemessenen Vorschuss in Höhe der<br />

mutmaßlichen insoweit von ihnen zu tragenden<br />

Kosten zur Verfügung zu stellen.<br />

4. Die Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens<br />

erfolgt grundsätzlich in acht gleichen Halbjahresraten,<br />

beginnend mit dem 31. Dezember<br />

des auf den Tag des Ausscheidens folgenden<br />

Kalenderjahres, jedoch nur insoweit und nicht<br />

früher als es die Liquiditätslage der Gesellschaft

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