FLUSSFAHRT DONAU - Hamburgische Seehandlung
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9. WICHTIGE VERTRÄGE<br />
140 Verkaufsprospekt<br />
<strong>FLUSSFAHRT</strong> <strong>DONAU</strong><br />
schafter bestehender Verträge ein Sonderkündigungsrecht<br />
auf den Zeitpunkt des Ausscheidens<br />
zu.<br />
§ 25<br />
Abfi ndungsguthaben<br />
1. Gesellschafter, die ganz oder mit Teilbeträgen<br />
aus der Gesellschaft ausscheiden, erhalten<br />
eine Abfi ndung. Der Abfi ndungsanspruch des<br />
Gesellschafters bzw. seines Gläubigers wird<br />
aufgrund einer Auseinandersetzungsbilanz ermittelt,<br />
die die Gesellschaft bei dem Abschlussprüfer<br />
in Auftrag gibt. Die Auseinandersetzungsbilanz<br />
ist auf den Stichtag des Ausscheidens<br />
des Gesellschafters zu erstellen und muss den<br />
Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung unter<br />
Beachtung der Grundsätze der Bilanzkontinuität<br />
und der Bewertungsstetigkeit entsprechen.<br />
In der Auseinandersetzungsbilanz bleibt ein etwaiger<br />
Firmenwert außer Ansatz. Der ausscheidende<br />
Gesellschafter nimmt an schwebenden<br />
Geschäften nicht teil. Der Buchwert des Schiffes<br />
ist durch 70 % seines Verkehrswertes abzüglich<br />
üblicher Verkaufskommissionen und an den<br />
Treuhänder gemäß § 7 Ziffer 3 des Treuhandvertrages<br />
und die <strong>Hamburgische</strong> <strong>Seehandlung</strong><br />
gemäß § 16 Ziffer 2 lit. b) zu zahlende Abwicklungskosten<br />
sowie abzüglich weiterer 3,0<br />
% des Verkehrswertes zu ersetzen. Dieses gilt<br />
auch im Falle der Ausschließung bzw. bei einer<br />
Kündigung durch einen Gläubiger eines Gesellschafters.<br />
Wenn zwischen dem ausgeschiedenen Gesellschafter<br />
und der Gesellschaft keine Einigung<br />
über die Höhe des Verkehrswertes des Schiffes<br />
erzielt werden kann, wird dieser verbindlich<br />
aufgrund einer schriftlich kurz zu begründenden<br />
Bewertung eines international anerkannten An-<br />
und Verkaufsschiffsmaklers, auf den sich die Parteien<br />
geeinigt haben, festgestellt.<br />
Der beauftragte Makler erstellt sein Schiedsgutachten<br />
nach billigem Ermessen im Sinne von<br />
§ 317 BGB.<br />
Können sich die Parteien nicht binnen drei<br />
Wochen, nachdem eine Partei schriftlich ein<br />
Schiedsgutachten verlangt hat, auf einen<br />
Schiedsgutachter einigen, wird dieser – auf<br />
Antrag einer Partei – durch den Präses der Industrie-<br />
und Handelskammer Hamburg ernannt;<br />
er muss von dieser als vereidigter Schiffssachverständiger<br />
zugelassen sein.<br />
2. Auf der Grundlage der erstellten Auseinandersetzungsbilanz<br />
ergibt sich das Auseinandersetzungsguthaben<br />
des ausgeschiedenen Gesellschafters.<br />
Ergibt sich ein negativer Saldo, begründet dieser<br />
Betrag keine Forderung der Gesellschaft<br />
gegen den ausgeschiedenen Gesellschafter;<br />
das Auseinandersetzungsguthaben des Gesellschafters<br />
beträgt in diesem Falle € 0,00 (Euro<br />
Null). Hat der Kommanditist jedoch Entnahmen<br />
getätigt, sind diese insoweit an die Gesellschaft<br />
unverzüglich zurückzuzahlen, als sie die Gewinnanteile<br />
des Kommanditisten übersteigen.<br />
3. Erfolgt das Ausscheiden aufgrund einer Kündigung<br />
des Gesellschaftsverhältnisses durch den<br />
Gesellschafter, so sind die im Zusammenhang<br />
mit der Erstellung der Auseinandersetzungsbilanz<br />
und der Bewertung des Schiffes entstandenen<br />
Kosten von der Gesellschaft und dem<br />
kündigenden Gesellschafter je zur Hälfte zu tragen.<br />
In allen anderen Fällen des Ausscheidens<br />
sind die insoweit entstehenden Mehrkosten von<br />
dem ausgeschiedenen Gesellschafter bzw. von<br />
dem betreibenden Gläubiger allein zu tragen.<br />
Der ausgeschiedene Gesellschafter bzw. der<br />
betreibende Gläubiger haben der Gesellschaft<br />
einen angemessenen Vorschuss in Höhe der<br />
mutmaßlichen insoweit von ihnen zu tragenden<br />
Kosten zur Verfügung zu stellen.<br />
4. Die Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens<br />
erfolgt grundsätzlich in acht gleichen Halbjahresraten,<br />
beginnend mit dem 31. Dezember<br />
des auf den Tag des Ausscheidens folgenden<br />
Kalenderjahres, jedoch nur insoweit und nicht<br />
früher als es die Liquiditätslage der Gesellschaft