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FLUSSFAHRT DONAU - Hamburgische Seehandlung

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e) wenn der Gesellschafter eine Klage auf<br />

Aufl ösung der Gesellschaft erhoben hat,<br />

mit Rechtskraft einer stattgebenden gerichtlichen<br />

Entscheidung.<br />

In allen Fällen des Ausscheidens eines Gesellschafters<br />

wird die Gesellschaft nicht aufgelöst,<br />

sondern unter der bisherigen Firma zwischen<br />

den übrigen Gesellschaftern fortgesetzt. Im Falle<br />

des Ausscheidens des persönlich haftenden<br />

Gesellschafters ist die <strong>Hamburgische</strong> <strong>Seehandlung</strong><br />

ermächtigt, eine andere natürliche oder juristische<br />

Person als neuen persönlich haftenden<br />

Gesellschafter in die Gesellschaft aufzunehmen.<br />

5. Ein Gesellschafter kann aus der Gesellschaft<br />

ausgeschlossen werden<br />

a) durch Beschluss der Gesellschafter unter<br />

Ausschluss des Stimmrechts des betroffenen<br />

Gesellschafters, wenn der betroffene<br />

Gesellschafter gegen die Regelungen<br />

dieses Gesellschaftsvertrages oder seine<br />

sonstigen Gesellschafterpfl ichten schuldhaft<br />

grob verstoßen hat oder sonst in seiner<br />

Person ein wichtiger Grund im Sinne<br />

der §§ 133, 140 HGB vorliegt;<br />

b) durch Beschluss des persönlich haftenden<br />

Gesellschafters in Fällen des § 5.<br />

Der Ausschluss wird mit Zugang des Beschlusses<br />

bei dem betroffenen Gesellschafter wirksam,<br />

auch wenn eine etwa zu zahlende Abfi ndung<br />

noch nicht gezahlt ist und/oder über sie noch<br />

keine Einigung erzielt ist. Die Kosten der Auseinandersetzung<br />

trägt der ausgeschlossene Gesellschafter.<br />

Statt des Ausschlusses kann beschlossen<br />

werden, dass der betroffene Gesellschafter<br />

seinen Kommanditanteil ganz oder teilweise<br />

auf eine im Beschluss zu benennende und zur<br />

Übernahme bereite Person – einschließlich eines<br />

Mitgesellschafters – zu übertragen hat.<br />

6. Mit einem Beschluss, der frühestens nach Schließung<br />

des Angebotes gefasst werden darf, der<br />

mindestens einer qualifi zierten Mehrheit von<br />

75% der abgegebenen Stimmen bedarf, können<br />

die Gesellschafter beschließen, dass der<br />

jeweils persönlich haftende Gesellschafter der<br />

Gesellschaft zum Ende des Geschäftsjahres<br />

aus der Gesellschaft ausscheidet, das der Bekanntgabe<br />

des Beschlusses an den persönlich<br />

haftenden Gesellschafter mit mindestens einer<br />

Frist von sechs Monaten nachfolgt, vorausgesetzt<br />

die Gesellschafter beschließen gleichzeitig<br />

die Wahl eines anderen persönlich haftenden<br />

Gesellschafters, der zeitgleich mit dem Ausscheiden<br />

des ursprünglichen persönlich haftenden<br />

Gesellschafters der Gesellschaft beitritt.<br />

Der ausscheidende persönlich haftende Gesellschafter<br />

erhält in diesem Fall eine Abfi ndung,<br />

die sich nicht nach § 25 bemisst, sondern<br />

sich nach der Höhe der Vergütungsansprüche<br />

gemäß § 16 Ziffer 3 für den Zeitraum von<br />

seinem Ausscheiden bis zum 31. Dezember<br />

2024 gemäß den im Verkaufsprospekt „Flussfahrt<br />

<strong>DONAU</strong>“ dafür zugrunde gelegten Werten<br />

errechnet, wobei eine Diskontierung von<br />

5% pro Jahr zu berücksichtigen ist. Sollte der<br />

persönlich haftende Gesellschafter nach dem<br />

31. Dezember 2024 ausscheiden, beträgt die<br />

Abfi ndung abweichend vom Vorstehenden dem<br />

Dreifachen des Betrages der Vergütung, die er<br />

in dem Geschäftsjähr beanspruchen kann, zu<br />

dessen Ende er ausscheidet.<br />

7. Die vorstehenden Ziffern 4 und 5 gelten entsprechend<br />

für die nicht als Kommanditisten im<br />

Handelsregister eingetragenen Treugeber mit<br />

der Maßgabe, dass in den dort genannten Fällen<br />

der Treuhänder anteilig mit dem Teil seiner<br />

Kommanditeinlage aus der Gesellschaft ausscheidet,<br />

den er treuhänderisch für den jeweils<br />

betroffenen Treugeber hält; der Stimmrechtsausschluss<br />

des Treuhänders entsprechend Ziffer<br />

5. lit. a) gilt in diesem Fall nur für die für den<br />

betreffenden Treugeber gehaltene Teilkommanditeinlage.<br />

8. Falls ein Gesellschafter, gleich aus welchem<br />

Grunde, aus der Gesellschaft ausscheidet, steht<br />

der Gesellschaft hinsichtlich mit diesem Gesell-<br />

Verkaufsprospekt<br />

<strong>FLUSSFAHRT</strong> <strong>DONAU</strong><br />

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