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FLUSSFAHRT DONAU - Hamburgische Seehandlung

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Übertragung des (Teil-)Kommanditanteils zu erstatten.<br />

Der Erwerber eines (Teil-)Kommanditanteils,<br />

für den eine Verwaltungstreuhand gemäß<br />

§ 6 Ziffer 2 besteht, schuldet außerdem dem<br />

Treuhänder für die Übertragung des (Teil-)Kommanditanteils<br />

eine einmalige Übertragungsgebühr<br />

in folgender Höhe (jeweils zuzüglich etwaiger<br />

Umsatzsteuer): (a) bei Schenkung und<br />

Erbschaft: 0,5 % des Nominalbetrages der<br />

entsprechenden (Teil-)Kommanditeinlage; (b)<br />

in Fällen des Verkaufs: 1 % des vereinbarten<br />

Verkaufspreises. Der persönlich haftende Gesellschafter<br />

kann die Erteilung der Zustimmung<br />

zur Übertragung des (Teil-)Kommanditanteils<br />

von der vorherigen Zahlung der Übertragungsgebühr<br />

abhängig machen.<br />

4. Dem persönlich haftende Gesellschafter steht<br />

für jeden Fall der Veräußerung eines (Teil-)<br />

Kommanditanteils, ausgenommen einer Veräußerung<br />

an Ehegatten oder Abkömmlinge des<br />

Veräußerers, ein Vorkaufsrecht zu. Der Veräußerer<br />

hat den betreffenden Kaufvertrag (nebst<br />

etwaiger diesbezüglicher Maklerverträge) nach<br />

dessen Abschluss unverzüglich dem persönlich<br />

haftenden Gesellschafter zu übermitteln. Dieser<br />

kann das Vorkaufsrecht nur binnen 4 Wochen<br />

nach Zugang des Kaufvertrages ausüben. Der<br />

persönlich haftende Gesellschafter kann bei<br />

Ausübung des Vorkaufsrechts auch einen Dritten<br />

als Käufer benennen, mit dem der Kaufvertrag<br />

mit dem Veräußerer sodann zustande kommt.<br />

Bei Ausübung des Vorkaufsrechts hat der Veräußerer<br />

die Verpfl ichtung, seinen (Teil-)Kommanditanteil<br />

gegen Zahlung des Kaufpreises an den<br />

persönlich haftenden Gesellschafter oder den<br />

von ihm benannten Dritten zu übertragen. Übt<br />

der persönlich haftende Gesellschafter sein<br />

Vorkaufsrecht nicht aus, ist der Veräußerer frei,<br />

innerhalb von sechs Monaten seinen (Teil-)Kommanditanteil<br />

an den Erwerber zu übertragen,<br />

jedoch nur zu den Bedingungen des dem persönlich<br />

haftenden Gesellschafter übermittelten<br />

Kaufvertrages.<br />

§ 23<br />

Erbfall<br />

1. Durch den Tod eines Gesellschafters wird die<br />

Gesellschaft nicht aufgelöst, sondern mit dessen<br />

nachfolgeberechtigten Erben oder Vermächtnisnehmern<br />

fortgesetzt.<br />

Die Erben müssen sich durch Vorlage geeigneter<br />

Nachweise, insbesondere einer Ausfertigung<br />

des Erbscheins, eines Testamentsvollstreckerzeugnisses<br />

oder einer beglaubigten Abschrift<br />

einer letztwilligen Verfügung (Testament/Erbvertrag)<br />

nebst Testamentseröffnungsprotokoll legitimieren.<br />

Die Gesellschaft kann die Vorlage weiterer<br />

Unterlagen verlangen, wenn sich aus den vorgelegten<br />

Dokumenten die Erbfolge nicht hinreichend<br />

ergibt.<br />

Werden der Gesellschaft ausländische Urkunden<br />

zum Nachweis des Erbrechts oder der<br />

Verfügungsbefugnis vorgelegt, so ist die Gesellschaft<br />

berechtigt, auf Kosten dessen, der seine<br />

Berechtigung auf die ausländischen Urkunden<br />

stützt, diese übersetzen zu lassen und/oder<br />

eine „legal opinion“ über die Rechtswirkung der<br />

vorgelegten Urkunden einzuholen.<br />

Die Gesellschaft kann auf die Vorlage eines<br />

Erbscheins oder eines Testamentsvollstreckerzeugnisses<br />

verzichten, wenn ihr eine Ausfertigung<br />

oder eine beglaubigte Abschrift der<br />

letztwilligen Verfügung (Testament/Erbvertrag)<br />

nebst zugehöriger Eröffnungsniederschrift vorgelegt<br />

wird. Die Gesellschaft darf denjenigen,<br />

der darin als Erbe oder Testamentsvollstrecker<br />

bezeichnet ist, als Berechtigten ansehen und<br />

den Anteil des verstorbenen Gesellschafters auf<br />

ihn umschreiben, ihn verfügen lassen und insbesondere<br />

mit befreiender Wirkung an ihn leisten.<br />

Die Erben haben des Weiteren unverzüglich<br />

eine Handelsregistervollmacht gemäß § 6 Ziffer<br />

1 zu erteilen.<br />

2. Hat ein verstorbener Kommanditist mehrere Erben<br />

oder Vermächtnisnehmer, können diese<br />

Verkaufsprospekt<br />

<strong>FLUSSFAHRT</strong> <strong>DONAU</strong><br />

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