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FLUSSFAHRT DONAU - Hamburgische Seehandlung

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9. WICHTIGE VERTRÄGE<br />

136 Verkaufsprospekt<br />

<strong>FLUSSFAHRT</strong> <strong>DONAU</strong><br />

§ 22<br />

Übertragung von Kommanditanteilen<br />

1. Die vollständige oder anteilige Übertragung<br />

oder Belastung der Mitgliedschaft eines Kommanditisten<br />

in der Gesellschaft – als Summe aller<br />

seiner diesbezüglichen Rechte und Pfl ichten<br />

sowie seines Anteils am Kommanditkapital und<br />

Vermögen der Gesellschaft – (im Folgenden<br />

„Kommanditanteil“) sowie die Einräumung<br />

von Rechten an einem Kommanditanteil durch<br />

einen Kommanditisten (im Folgenden „Veräußerer“)<br />

zugunsten einer anderen Person (im<br />

Folgenden „Erwerber“) ist nur mit vorheriger<br />

schriftlicher Zustimmung des persönlich haftenden<br />

Gesellschafters möglich. Dieser kann seine<br />

Zustimmung nur aus sachlichem Grund versagen.<br />

Ein sachlicher Grund ist insbesondere gegeben,<br />

wenn einer der folgenden Fälle vorliegt:<br />

a) der Erwerber eines (Teil-)Kommanditanteils<br />

von einem Treugeber, der gemäß §<br />

6 Ziffer 1 im Handelsregister eingetragen<br />

ist, hat dem Treuhänder keine Handelsregistervollmacht<br />

gemäß § 6 Ziffer 1 erteilt;<br />

b) nicht alle Rechte und Pfl ichten aus dem<br />

Treuhandvertrag bzgl. eines (Teil-)Kommanditanteils,<br />

für den eine Verwaltungstreuhand<br />

gemäß § 6 Ziffer 2 besteht,<br />

werden auf den Erwerber übertragen<br />

bzw. von diesem übernommen;<br />

c) der Erwerber hat die übrigen Gesellschafter<br />

von etwaigen gewerbesteuerlichen<br />

Nachteilen aus dem Gesellschafterwechsel<br />

nicht freigestellt;<br />

d) der Erwerber würde nach Übertragung<br />

des (Teil-)Kommanditanteils – allein durch<br />

den erworbenen (Teil-)Kommanditanteil<br />

oder zusammen mit von ihm bereits<br />

gehaltenen Kommanditanteilen – eine<br />

unmittelbare oder mittelbare Beteiligung<br />

an der Gesellschaft, sei es rechtlich oder<br />

wirtschaftlich, von mehr als 25 % halten,<br />

wobei zum Zwecke der Berechnung Beteiligungen<br />

von Unternehmen der selben<br />

Unternehmensgruppe zusammengerechnet<br />

werden;<br />

e) durch die Übertragung entstehen in der<br />

Person des Veräußerers und/oder des<br />

Erwerbers Kommanditanteile, die nicht<br />

durch € 1.000,00 teilbar sind und/oder<br />

€ 5.000,00 unterschreiten;<br />

f) der Erwerber hat im Europäischen Wirtschaftsraum<br />

(EWR) keinen Wohnsitz entsprechend<br />

§ 6 Abs. 1 BGB;<br />

g) der Erwerber ist Wettbewerber der Gesellschaft<br />

oder Wettbewerber einer der in<br />

§ 3 Ziffer 2 genannten Kommanditisten;<br />

h) der Erwerber steht in einem Beschäftigungs-,<br />

Beratungs-, Weisungs- oder sonstigen<br />

Abhängigkeitsverhältnis zu einem<br />

nicht mit der <strong>Hamburgische</strong>n <strong>Seehandlung</strong><br />

verbundenen Anbieter einer Vermögensanlage<br />

im Sinne des § 8f Abs. 1<br />

des Verkaufsprospektgesetzes bzw. § 1<br />

Abs. 2 VermAnlG oder einem mit diesem<br />

verbundenen Unternehmen;<br />

i) der Erwerber legt dem Treuhänder nicht<br />

sämtliche nach Ermessen des Treuhänders<br />

zur ordnungsgemäßen geldwäscherechtlichen<br />

Identifi zierung des Erwerbers sowie<br />

eines etwaigen wirtschaftlich Berechtigten<br />

erforderlichen Unterlagen und Informationen<br />

vor.<br />

2. Für die Übertragung von Teilkommanditanteilen<br />

des Treuhänders, die dieser treuhänderisch für<br />

Rechnung von nicht im Handelsregister eingetragenen<br />

Treugebern hält, gelten die Regelungen<br />

des Treuhandvertrages.<br />

3. Der Erwerber eines (Teil-)Kommanditanteils hat<br />

der Gesellschaft alle deren Aufwendungen<br />

und Kosten aus und im Zusammenhang mit der

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