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FLUSSFAHRT DONAU - Hamburgische Seehandlung

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Negative Salden begründen keine Forderungen<br />

der Gesellschaft gegenüber den Kommanditisten.<br />

5. Alle vorgenannten Konten sind unverzinslich.<br />

6. Für den persönlich haftenden Gesellschafter<br />

wird lediglich ein Verrechnungskonto geführt.<br />

7. Für den persönlich haftenden Gesellschafter<br />

wie auch für die Kommanditisten können weitere<br />

Konten eingerichtet werden.<br />

8. Die vorstehenden Bestimmungen gelten für Treugeber,<br />

für die der Treuhänder (Teil-)Kommanditeinlagen<br />

hält, entsprechend.<br />

§ 20<br />

Entnahmen / Auszahlungen<br />

1. Entnahmen von Gewinnen und Auszahlungen<br />

von Liquiditätsüberschüssen sind nur zulässig,<br />

soweit es die Vermögens- und Liquiditätslage<br />

der Gesellschaft zulässt und sofern nicht etwaige<br />

Aufl agen von Kreditinstituten dem entgegenstehen.<br />

Der persönlich haftende Gesellschafter<br />

ist ohne Gesellschafterbeschluss berechtigt, Auszahlungen<br />

vorzunehmen.<br />

2. Auszahlungen sind unter Berücksichtigung der<br />

Gleichbehandlung der Gesellschafter sowie<br />

der Regelungen zur Ergebnisverteilung im<br />

Verhältnis der Kapitalkonten I vorzunehmen.<br />

Abweichend von vorstehendem Satz 1 sollen<br />

Auszahlungen im Zeitraum bis zum Ende des<br />

Jahres, in welchem die Schließung des Angebots<br />

erfolgt, in Abhängigkeit vom Zeitpunkt des<br />

(unmittelbaren bzw. mittelbaren) Beitritts des<br />

jeweiligen Kommanditisten bzw. Treugebers<br />

zur Gesellschaft erfolgen und zwar dergestalt,<br />

dass Auszahlungen an den der Gesellschaft<br />

beigetretenen Kommanditisten bzw. Treugeber<br />

erst für den Zeitraum ab Beginn desjenigen<br />

Kalenderquartals erfolgen sollen, in dessen<br />

Verlauf der Kommanditist bzw. Treugeber die<br />

von ihm geschuldete Kommanditeinlage bzw.<br />

den von ihm geschuldeten Beteiligungsbetrag<br />

(zzgl. Agio) in voller Höhe geleistet hat, wobei<br />

bis zu dem Kalenderquartal, das dem Kalenderquartal<br />

vorangeht, in das die Ablieferung des<br />

Schiffes an den Emittenten fällt, Auszahlungen<br />

in Höhe von bis zu 1% der Kommanditeinlage<br />

des jeweiligen Kommanditisten bzw. bis zu 1%<br />

des Beteiligungsbetrages (exkl. Agio) des jeweiligen<br />

Treugebers und ab dem Kalenderquartal,<br />

in das die Ablieferung des Schiffes an den Emittenten<br />

fällt, pro Kalenderquartal Auszahlungen<br />

in Höhe von bis zu 2% der Kommanditeinlage<br />

des jeweiligen Kommanditisten bzw. bis zu 2%<br />

des Beteiligungsbetrages (exkl. Agio) des jeweiligen<br />

Treugebers geplant sind.<br />

3. Zur Entnahme bereitstehende Beträge sind zunächst<br />

mit etwaigen Forderungen der Gesellschaft<br />

gegen den betreffenden Gesellschafter<br />

zu verrechnen.<br />

§ 21<br />

Haftung, Nachschüsse<br />

1. Die Kommanditisten haften Dritten gegenüber<br />

grundsätzlich nur mit ihrer im Handelsregister<br />

eingetragenen Hafteinlage (10 % der Kommanditeinlage).<br />

Die gesetzliche Kommanditistenhaftung<br />

Dritten gegenüber entfällt mit Einzahlung<br />

eines Betrages in Höhe der Hafteinlage; sie<br />

kann jedoch durch Entnahmen des Kommanditisten<br />

wieder aufl eben, ist aber der Höhe nach<br />

auf die Hafteinlage beschränkt.<br />

2. Die Kommanditisten haben keine Nachschüsse<br />

zu leisten; im Falle des Wiederaufl ebens der<br />

gesetzlichen Kommanditistenhaftung gemäß<br />

Ziffer 1 ist der persönlich haftende Gesellschafter<br />

jedoch berechtigt, soweit es die Vermögens-<br />

und Liquiditätslage der Gesellschaft erfordert,<br />

von den Kommanditisten die Rückzahlung von<br />

ausgezahlten Liquiditätsüberschüssen begrenzt<br />

bis zu einer solchen Höhe zu verlangen, dass<br />

die Hafteinlage wieder hergestellt wird.<br />

Verkaufsprospekt<br />

<strong>FLUSSFAHRT</strong> <strong>DONAU</strong><br />

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