FLUSSFAHRT DONAU - Hamburgische Seehandlung
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9. WICHTIGE VERTRÄGE<br />
134 Verkaufsprospekt<br />
<strong>FLUSSFAHRT</strong> <strong>DONAU</strong><br />
§ 18<br />
Ergebnisverteilung<br />
1. Vorbehaltlich der Regelung der nachfolgenden<br />
Ziffer 2 wird das Ergebnis der Gesellschaft auf<br />
die Gesellschafter im Verhältnis ihrer Kapitalkonten<br />
I zueinander verteilt.<br />
2. Abweichend von der Regelung in Ziff. 1 wird<br />
das Ergebnis des Geschäftsjahres 2012 auf<br />
alle Kommanditisten, die zum Schluss des Geschäftsjahres<br />
an der Gesellschaft beteiligt sind,<br />
unabhängig von dem Zeitpunkt ihres Beitritts<br />
zur Gesellschaft so verteilt, dass im Verhältnis<br />
der übernommenen Kommanditeinlagen ein<br />
relativer Gleichstand auf den Kapitalkonten II<br />
der Kommanditisten zum 31. Dezember 2012<br />
erreicht wird. Hierfür werden Ergebnisse vom<br />
Zeitpunkt des Beitrittes des betreffenden beitretenden<br />
Kommanditisten zunächst diesem in<br />
dem Umfang allein zugewiesen, indem vorher<br />
beigetretenen Kommanditisten Ergebnisse bereits<br />
zugewiesen worden sind. Ist zum 31. Dezember<br />
2012 noch kein relativer Gleichstand<br />
der Kapitalkonten II eingetreten, ist in den Folgejahren<br />
entsprechend zu verfahren, bis dieser<br />
erreicht ist. Diese Regelung gilt entsprechend für<br />
die Treugeber.<br />
3. Ferner ist zunächst denjenigen Kommanditisten<br />
bzw. Treugebern, die im Verhältnis zu anderen<br />
Kommanditisten bzw. Treugebern bei Zugrundelegung<br />
des Maßstabs für die Ergebnisverteilung<br />
der Ziffer. 1 ab dem Geschäftsjahr 2012 infolge<br />
des Zeitpunktes ihres Beitrittes zur Gesellschaft<br />
und aufgrund der Bestimmung des § 20<br />
Ziffer 2 Satz 2 höhere Auszahlungen erhalten<br />
haben als andere Kommanditisten bzw. Treugeber,<br />
ein Betrag in Höhe des insoweit erhaltenen<br />
Mehrbetrages als einmaliger Gewinn vorab<br />
zuzuweisen, sofern und soweit in dem betreffenden<br />
Geschäftsjahr ein Jahresüberschuss in<br />
entsprechender Höhe vorhanden ist. Sofern und<br />
soweit in dem betreffenden Geschäftsjahr ein<br />
Jahresüberschuss in entsprechender Höhe nicht<br />
erwirtschaftet wurde, ist der Gewinnvorab aus<br />
dem Jahresüberschuss des folgenden Geschäfts-<br />
jahres, ggf. der folgenden Geschäftsjahre zuzuweisen.<br />
Wird ein Jahresüberschuss in entsprechender<br />
Höhe endgültig nicht erwirtschaftet,<br />
erfolgt die Verteilung von Jahresfehlbeträgen in<br />
der Weise, dass den frühzeitig beigetretenen<br />
Kommanditisten bzw. Treugebern die Vorteile<br />
aus den ihnen zugefl ossenen höheren Auszahlungen<br />
gemäß § 20 Ziffer 2 Satz 2 erhalten<br />
bleiben.<br />
§ 19<br />
Gesellschafterkonten<br />
1. Das für jeden einzelnen Gesellschafter zu führende<br />
Kapitalkonto (Kapitalkonto I), auf dem die<br />
von diesem übernommene Kommanditeinlage<br />
gebucht wird, ist ein unveränderliches Festkonto.<br />
Die Gesellschaftsrechte jedes Gesellschafters<br />
bestimmen sich nach dem Stand seines<br />
Kapitalkontos I.<br />
2. Auf einem für jeden einzelnen Gesellschafter<br />
zu führenden Erfolgssonderkonto / Verlustvortragskonto<br />
(Kapitalkonto II) werden die Gewinn-<br />
und Verlustanteile jedes Gesellschafters<br />
gebucht. Verluste werden den Kommanditisten<br />
auch zugerechnet, wenn sie die Höhe der Kapitalkonten<br />
I übersteigen.<br />
Negative Salden begründen keine Forderung<br />
der Gesellschaft gegenüber den Kommanditisten.<br />
Entnahmen werden auf dem Kapitalkonto<br />
II dann verbucht, wenn dieses Konto ein Guthaben<br />
zugunsten des Gesellschafters ausweist.<br />
Positive Salden sind zunächst mit negativen Salden<br />
des Verrechnungskontos gemäß Ziffer 4 zu<br />
verrechnen.<br />
3. Das Agio ist als Kapitalrücklage zu buchen.<br />
4. Entnahmen und Einlagen werden im Übrigen<br />
auf einem für jeden einzelnen Gesellschafter<br />
zu führenden gesonderten Verrechnungskonto<br />
eines jeden Gesellschafters verbucht. Über dieses<br />
Konto fi ndet jeder sonstige Zahlungsverkehr<br />
zwischen Gesellschafter und Gesellschaft statt.