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FLUSSFAHRT DONAU - Hamburgische Seehandlung

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) Für die laufende Geschäftsführung (i) in<br />

den ersten sechs Jahren ab Beginn des<br />

Beförderungsvertrages mit der Tourama<br />

Ltd. jährlich 3,0 % und ab dem siebten<br />

Jahr 1,0 % des Teils des von Tourama Ltd.<br />

vertraglich geschuldeten Beförderungsentgeltes,<br />

das für die Finanzierung des Schiffes<br />

gezahlt wird, und (ii) nach Beendigung<br />

des vorstehenden Beförderungsvertrages<br />

jährlich 2,0 % aller von der Gesellschaft<br />

effektiv eingenommenen Beförderungsentgelte<br />

bzw. Chartereinnahmen aus dem<br />

Schiffsbetrieb, eingeschlossen Zahlungen<br />

der Ausfallversicherungen. Die Vergütung<br />

ist hälftig zum 30. Juni und zum 30. Dezember<br />

eines Geschäftsjahres fällig.<br />

Liegt das Schiff nach Ablauf eines Beförderungs-/<br />

Chartervertrages still, so dass<br />

aus seinem Betrieb keine Einnahmen erzielt<br />

werden und auch keine Ausfallversicherung<br />

eingreift, erhält der persönlich<br />

haftende Gesellschafter abweichend von<br />

vorstehender Regelung in diesem lit. b) €<br />

55,00 pro Tag. Die Vergütung ist jeweils<br />

bis zum 30. Januar des Folgejahres fällig.<br />

c) Daneben werden dem persönlich haftenden<br />

Gesellschafter jeweils alle von ihm<br />

im Interesse der Gesellschaft gemachten<br />

Aufwendungen von der Gesellschaft ersetzt.<br />

Die dem persönlich haftenden Gesellschafter<br />

nach dieser Ziffer 3. lit. a) geschuldete Vergütung<br />

erhöht sich ab 2014 jährlich um 2,5%.<br />

4. Die in diesem Paragraphen geregelten Kostenerstattungen<br />

und Vergütungen sind vor der Gewinn-<br />

und Verlustverteilung zu berücksichtigen<br />

und sind unbeschadet der steuerlichen Regelungen<br />

Aufwand der Gesellschaft. Sie verstehen<br />

sich, sofern vorstehend oder in Einzelverträgen<br />

nichts anderes vereinbart, jeweils zuzüglich<br />

etwaiger gesetzlicher Umsatzsteuer. Auf die<br />

laufenden Vergütungen können quartalsmäßig<br />

angemessene Vorschüsse entrichtet werden.<br />

§ 17<br />

Jahresabschluss<br />

1. Der persönlich haftende Gesellschafter hat innerhalb<br />

der gesetzlichen Fristen den Jahresabschluss<br />

und ggf. den Lagebericht für das abgelaufene<br />

Geschäftsjahr aufzustellen und diese von dem /<br />

der von den Gesellschaftern gewählten Wirtschaftsprüfer<br />

/ Wirtschaftsprüfungsgesellschaft<br />

prüfen zu lassen. Die Wahl und Bestellung des<br />

Wirtschaftsprüfers /der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft<br />

für die Geschäftsjahre bis einschließlich<br />

zum 31. Dezember 2014 erfolgt durch<br />

den persönlich haftenden Gesellschafter.<br />

2. Der geprüfte Jahresabschluss und ggf. Lagebericht<br />

ist dem Beirat zur Kenntnisnahme vorzulegen;<br />

er wird von den Gesellschaftern festgestellt.<br />

3. Die Handelsbilanz der Gesellschaft stellt zugleich<br />

die Steuerbilanz dar, soweit nicht zwingende<br />

steuerliche Bestimmungen entgegenstehen.<br />

Bei abweichenden Veranlagungen bzw.<br />

späteren Änderungen infolge von steuerlichen<br />

Außenprüfungen ist die Bilanz, die auf die Bestandskraft<br />

des Steuerbescheides folgt, entsprechend<br />

anzupassen. Für den Jahresabschluss<br />

wie auch für die Ergebnisverteilung sind folglich<br />

die im Zuge der steuerlichen Außenprüfung festgestellten<br />

Jahresbilanzen maßgeblich. Diese haben<br />

in ihren Festsetzungen bindende Wirkung<br />

für alle Gesellschafter.<br />

Die Gesellschaft erstellt ferner für einzelne<br />

Gesellschafter erforderliche Sonder- und Ergänzungsbilanzen;<br />

in diesem Fall ist die Gesellschaft<br />

berechtigt, die mit der Erstellung der<br />

Bilanzen zusammenhängenden Kosten den<br />

betreffenden Gesellschaftern/Treugebern, gegebenenfalls<br />

über den Treuhänder, als Auslagenersatz<br />

in Rechnung zu stellen.<br />

4. Der persönlich haftende Gesellschafter ist berechtigt,<br />

sich bei der Führung der Bücher der<br />

Gesellschaft und der Aufstellung des Jahresabschlusses<br />

und ggf. des Lageberichtes der Hilfe<br />

Dritter zu bedienen.<br />

Verkaufsprospekt<br />

<strong>FLUSSFAHRT</strong> <strong>DONAU</strong><br />

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