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FLUSSFAHRT DONAU - Hamburgische Seehandlung

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§ 15<br />

Aufgaben des Beirates, Informationsrechte<br />

1. Der Beirat hat folgende Aufgaben:<br />

a) Mitwirkung bei zustimmungsbedürftigen<br />

Geschäften gemäß § 8 Ziffer 2;<br />

b) laufende Vertretung der Interessen der<br />

Kommanditisten und Treugeber, soweit<br />

die Kommanditisten und Treugeber nicht<br />

ihre Rechte selbst wahrnehmen, wozu sie<br />

ausdrücklich berechtigt sind;<br />

c) Beratung des persönlich haftenden Gesellschafters<br />

in Fragen der Geschäftsführung.<br />

2. Im Rahmen der ihm zugewiesenen Aufgaben<br />

hat der Beirat insbesondere das Recht, sich<br />

über den laufenden Schiffsbetrieb zu informieren,<br />

sofern und soweit dies den ordentlichen<br />

Betrieb der Gesellschaft nicht unangemessen<br />

beeinträchtigen würde. Der persönlich haftende<br />

Gesellschafter hat seinerseits die Verpfl ichtung,<br />

den Beirat kontinuierlich gemäß § 8 Ziffer 8 zu<br />

unterrichten.<br />

3. Der Beirat hat das Recht, durch Einsicht in die<br />

von den Treugebern an den Treuhänder erteilten<br />

Weisungen die Richtigkeit des Abstimmungsverhaltens<br />

des Treuhänders zu prüfen.<br />

§ 16<br />

Besondere Gesellschafterleistungen und<br />

deren Vergütung<br />

1. Der Treuhänder erhält für seine nach Maßgabe<br />

des Treuhandvertrages im Interesse der Gesellschaft<br />

zu erbringenden Tätigkeiten von dieser<br />

die im Treuhandvertrag vorgesehenen Vergütungen,<br />

insbesondere für die Einrichtung der<br />

Treuhandverwaltung, die laufende Treuhandverwaltung<br />

und die Abwicklungsarbeiten bei Veräußerung<br />

bzw. Totalverlust des Schiffes. Diese<br />

Vergütungen werden von der Gesellschaft getragen,<br />

weil sie für Leistungen erfolgen, welche<br />

die Gesellschaft ohne Einschaltung des Treuhänders<br />

gegenüber den Treugebern selbst erbringen<br />

müsste. Im Übrigen erhält der Treuhänder<br />

nach näherer Maßgabe des Treuhandvertrages<br />

seine mit der Treuhandtätigkeit verbundenen<br />

Aufwendungen von der Gesellschaft ersetzt.<br />

2. Die <strong>Hamburgische</strong> <strong>Seehandlung</strong> übernimmt für<br />

die Gesellschaft die nachfolgenden Tätigkeiten<br />

und erhält hierfür von dieser die folgenden Vergütungen:<br />

a) Nach näherer Maßgabe der hierzu jeweils<br />

zwischen Gesellschaft und <strong>Hamburgische</strong>r<br />

<strong>Seehandlung</strong> abgeschlossenen<br />

Risikoübernahmeabgeltungsvereinbarung<br />

und Geschäftsbesorgungsverträge erhält<br />

die <strong>Hamburgische</strong> <strong>Seehandlung</strong> von der<br />

Gesellschaft<br />

(i) als Risikoprämie für die Übernahme<br />

der mit der Aufl age und Durchführung<br />

des Beteiligungsangebots insbesondere<br />

im Zeitraum vor Schließung des<br />

Angebots verbundenen unternehmerischen<br />

Unwägbarkeiten einen einmaligen<br />

Betrag in Höhe von 2% der<br />

Summe aller bis zur Schließung des<br />

Angebots von Treugebern (einschließlich<br />

etwaiger Platzierungsgaranten)<br />

gezeichneten Beteiligungsbeträge;<br />

Verkaufsprospekt<br />

<strong>FLUSSFAHRT</strong> <strong>DONAU</strong><br />

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