FLUSSFAHRT DONAU - Hamburgische Seehandlung
FLUSSFAHRT DONAU - Hamburgische Seehandlung
FLUSSFAHRT DONAU - Hamburgische Seehandlung
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§ 15<br />
Aufgaben des Beirates, Informationsrechte<br />
1. Der Beirat hat folgende Aufgaben:<br />
a) Mitwirkung bei zustimmungsbedürftigen<br />
Geschäften gemäß § 8 Ziffer 2;<br />
b) laufende Vertretung der Interessen der<br />
Kommanditisten und Treugeber, soweit<br />
die Kommanditisten und Treugeber nicht<br />
ihre Rechte selbst wahrnehmen, wozu sie<br />
ausdrücklich berechtigt sind;<br />
c) Beratung des persönlich haftenden Gesellschafters<br />
in Fragen der Geschäftsführung.<br />
2. Im Rahmen der ihm zugewiesenen Aufgaben<br />
hat der Beirat insbesondere das Recht, sich<br />
über den laufenden Schiffsbetrieb zu informieren,<br />
sofern und soweit dies den ordentlichen<br />
Betrieb der Gesellschaft nicht unangemessen<br />
beeinträchtigen würde. Der persönlich haftende<br />
Gesellschafter hat seinerseits die Verpfl ichtung,<br />
den Beirat kontinuierlich gemäß § 8 Ziffer 8 zu<br />
unterrichten.<br />
3. Der Beirat hat das Recht, durch Einsicht in die<br />
von den Treugebern an den Treuhänder erteilten<br />
Weisungen die Richtigkeit des Abstimmungsverhaltens<br />
des Treuhänders zu prüfen.<br />
§ 16<br />
Besondere Gesellschafterleistungen und<br />
deren Vergütung<br />
1. Der Treuhänder erhält für seine nach Maßgabe<br />
des Treuhandvertrages im Interesse der Gesellschaft<br />
zu erbringenden Tätigkeiten von dieser<br />
die im Treuhandvertrag vorgesehenen Vergütungen,<br />
insbesondere für die Einrichtung der<br />
Treuhandverwaltung, die laufende Treuhandverwaltung<br />
und die Abwicklungsarbeiten bei Veräußerung<br />
bzw. Totalverlust des Schiffes. Diese<br />
Vergütungen werden von der Gesellschaft getragen,<br />
weil sie für Leistungen erfolgen, welche<br />
die Gesellschaft ohne Einschaltung des Treuhänders<br />
gegenüber den Treugebern selbst erbringen<br />
müsste. Im Übrigen erhält der Treuhänder<br />
nach näherer Maßgabe des Treuhandvertrages<br />
seine mit der Treuhandtätigkeit verbundenen<br />
Aufwendungen von der Gesellschaft ersetzt.<br />
2. Die <strong>Hamburgische</strong> <strong>Seehandlung</strong> übernimmt für<br />
die Gesellschaft die nachfolgenden Tätigkeiten<br />
und erhält hierfür von dieser die folgenden Vergütungen:<br />
a) Nach näherer Maßgabe der hierzu jeweils<br />
zwischen Gesellschaft und <strong>Hamburgische</strong>r<br />
<strong>Seehandlung</strong> abgeschlossenen<br />
Risikoübernahmeabgeltungsvereinbarung<br />
und Geschäftsbesorgungsverträge erhält<br />
die <strong>Hamburgische</strong> <strong>Seehandlung</strong> von der<br />
Gesellschaft<br />
(i) als Risikoprämie für die Übernahme<br />
der mit der Aufl age und Durchführung<br />
des Beteiligungsangebots insbesondere<br />
im Zeitraum vor Schließung des<br />
Angebots verbundenen unternehmerischen<br />
Unwägbarkeiten einen einmaligen<br />
Betrag in Höhe von 2% der<br />
Summe aller bis zur Schließung des<br />
Angebots von Treugebern (einschließlich<br />
etwaiger Platzierungsgaranten)<br />
gezeichneten Beteiligungsbeträge;<br />
Verkaufsprospekt<br />
<strong>FLUSSFAHRT</strong> <strong>DONAU</strong><br />
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