FLUSSFAHRT DONAU - Hamburgische Seehandlung
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9. WICHTIGE VERTRÄGE<br />
130 Verkaufsprospekt<br />
<strong>FLUSSFAHRT</strong> <strong>DONAU</strong><br />
Die von den Gesellschaftern gewählten Mitglieder<br />
des Beirates können von den Gesellschaftern<br />
jederzeit vorzeitig abberufen werden,<br />
wenn gleichzeitig ein neues Beiratsmitglied für<br />
die restliche Amtszeit des ausscheidenden Beiratsmitgliedes<br />
gewählt wird.<br />
Der persönlich haftende Gesellschafter kann<br />
das von ihm benannte Mitglied des Beirates<br />
ebenfalls jederzeit vor Ablauf einer Beiratsperiode<br />
abberufen, wenn er gleichzeitig für die<br />
Zeit bis zum Ablauf der Amtsperiode ein neues<br />
Beiratsmitglied benennt.<br />
Scheidet aus anderen Gründen als einer Abberufung<br />
während der Amtsperiode ein Beiratsmitglied<br />
aus, so ist im Fall<br />
a) eines Beiratsmitglieds, das von den Gesellschaftern<br />
zu wählen ist, auf der nächsten<br />
ordentlichen Gesellschafterversammlung<br />
ein Ersatzmitglied für den Zeitraum<br />
bis zum Ablauf der Amtsperiode des Beirates<br />
zu wählen; für den Zeitraum bis zu<br />
einer solchen Wahl kann der persönlich<br />
haftende Gesellschafter einen Nachfolger<br />
für das ausgeschiedene Beiratsmitglied<br />
bestellen;<br />
b) eines von dem persönlich haftenden Gesellschafter<br />
benannten Beiratsmitgliedes<br />
von dem persönlich haftenden Gesellschafter<br />
unverzüglich ein Ersatzmitglied<br />
für den Zeitraum bis zum Ablauf der Amtsperiode<br />
des Beirates zu benennen.<br />
Die Amtsperiode des Beirates endet in jedem<br />
Fall, wenn die Gesellschaft aufgelöst wird.<br />
4. Die Beiratsmitglieder wählen aus ihrer Mitte einen<br />
Vorsitzenden.<br />
5. Der Beirat ist beschlussfähig, wenn mindestens<br />
zwei Beiratsmitglieder anwesend sind. Beiratsbeschlüsse<br />
bedürfen einer 2/3-Mehrheit der<br />
anwesenden Beiratsmitglieder. Schriftliche oder<br />
fernschriftliche Abstimmung ist zulässig, wenn<br />
kein Beiratsmitglied bis zur Abstimmung schriftlich<br />
widerspricht.<br />
6. Kommt es im Beirat nicht zu einer Beschlussfassung,<br />
so kann der persönlich haftende Gesellschafter<br />
eine Präsenzversammlung einberufen<br />
oder ein Umlaufverfahren ankündigen, um die<br />
Gesellschafter über die vom Beirat nicht entschiedenen<br />
Fragen beschließen zu lassen.<br />
7. Beschlüsse des Beirates sind vom Beiratsvorsitzenden,<br />
im Falle seiner Verhinderung vom ältesten<br />
Beiratsmitglied zu protokollieren und an den<br />
persönlich haftenden Gesellschafter zu versenden.<br />
8. Der Beirat hat seine Aufgabe mit der Sorgfalt<br />
eines ordentlichen und gewissenhaften Sachverwalters<br />
zu erfüllen. Seine Mitglieder sind zur<br />
Verschwiegenheit verpfl ichtet, auch nach ihrem<br />
Ausscheiden aus dem Beirat. Die Mitglieder<br />
des Beirates haften bei ihrer Tätigkeit nur für<br />
Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Haftung<br />
ist – außer in Fällen des Vorsatzes – je Haftungsfall<br />
auf € 100.000,00 für jedes Beiratsmitglied<br />
beschränkt. Ansprüche gegen Beiratsmitglieder<br />
verjähren in 3 Jahren nach Kenntniserlangung<br />
der haftungsbegründenden Tatsachen und sind<br />
innerhalb einer Ausschlussfrist von 6 Monaten<br />
nach Kenntniserlangung durch eingeschriebenen<br />
Brief geltend zu machen. Die Gesellschaft<br />
kann für die Beiratsmitglieder Haftpfl ichtversicherungen<br />
im Hinblick auf ihre Beiratstätigkeit<br />
abschließen.<br />
9. Der Beirat erhält neben seinen nachzuweisenden<br />
und erforderlichen Auslagen eine jährliche<br />
Gesamtvergütung, die für die erste Amtsperiode<br />
€ 5.000,00 beträgt, ggf. zzgl. Umsatzsteuer.<br />
Davon entfallen auf den Beiratsvorsitzenden €<br />
2.000,00 und auf die anderen Beiratsmitglieder<br />
jeweils € 1.500,00. Die Vergütung erhöht<br />
sich ab dem Jahr 2013 um jeweils 2,5% p. a.<br />
Darüber hinausgehende Änderungen der Beiratsvergütung<br />
können die Gesellschafter mit der<br />
einfachen Mehrheit der Stimmen beschließen.