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FLUSSFAHRT DONAU - Hamburgische Seehandlung

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9. WICHTIGE VERTRÄGE<br />

130 Verkaufsprospekt<br />

<strong>FLUSSFAHRT</strong> <strong>DONAU</strong><br />

Die von den Gesellschaftern gewählten Mitglieder<br />

des Beirates können von den Gesellschaftern<br />

jederzeit vorzeitig abberufen werden,<br />

wenn gleichzeitig ein neues Beiratsmitglied für<br />

die restliche Amtszeit des ausscheidenden Beiratsmitgliedes<br />

gewählt wird.<br />

Der persönlich haftende Gesellschafter kann<br />

das von ihm benannte Mitglied des Beirates<br />

ebenfalls jederzeit vor Ablauf einer Beiratsperiode<br />

abberufen, wenn er gleichzeitig für die<br />

Zeit bis zum Ablauf der Amtsperiode ein neues<br />

Beiratsmitglied benennt.<br />

Scheidet aus anderen Gründen als einer Abberufung<br />

während der Amtsperiode ein Beiratsmitglied<br />

aus, so ist im Fall<br />

a) eines Beiratsmitglieds, das von den Gesellschaftern<br />

zu wählen ist, auf der nächsten<br />

ordentlichen Gesellschafterversammlung<br />

ein Ersatzmitglied für den Zeitraum<br />

bis zum Ablauf der Amtsperiode des Beirates<br />

zu wählen; für den Zeitraum bis zu<br />

einer solchen Wahl kann der persönlich<br />

haftende Gesellschafter einen Nachfolger<br />

für das ausgeschiedene Beiratsmitglied<br />

bestellen;<br />

b) eines von dem persönlich haftenden Gesellschafter<br />

benannten Beiratsmitgliedes<br />

von dem persönlich haftenden Gesellschafter<br />

unverzüglich ein Ersatzmitglied<br />

für den Zeitraum bis zum Ablauf der Amtsperiode<br />

des Beirates zu benennen.<br />

Die Amtsperiode des Beirates endet in jedem<br />

Fall, wenn die Gesellschaft aufgelöst wird.<br />

4. Die Beiratsmitglieder wählen aus ihrer Mitte einen<br />

Vorsitzenden.<br />

5. Der Beirat ist beschlussfähig, wenn mindestens<br />

zwei Beiratsmitglieder anwesend sind. Beiratsbeschlüsse<br />

bedürfen einer 2/3-Mehrheit der<br />

anwesenden Beiratsmitglieder. Schriftliche oder<br />

fernschriftliche Abstimmung ist zulässig, wenn<br />

kein Beiratsmitglied bis zur Abstimmung schriftlich<br />

widerspricht.<br />

6. Kommt es im Beirat nicht zu einer Beschlussfassung,<br />

so kann der persönlich haftende Gesellschafter<br />

eine Präsenzversammlung einberufen<br />

oder ein Umlaufverfahren ankündigen, um die<br />

Gesellschafter über die vom Beirat nicht entschiedenen<br />

Fragen beschließen zu lassen.<br />

7. Beschlüsse des Beirates sind vom Beiratsvorsitzenden,<br />

im Falle seiner Verhinderung vom ältesten<br />

Beiratsmitglied zu protokollieren und an den<br />

persönlich haftenden Gesellschafter zu versenden.<br />

8. Der Beirat hat seine Aufgabe mit der Sorgfalt<br />

eines ordentlichen und gewissenhaften Sachverwalters<br />

zu erfüllen. Seine Mitglieder sind zur<br />

Verschwiegenheit verpfl ichtet, auch nach ihrem<br />

Ausscheiden aus dem Beirat. Die Mitglieder<br />

des Beirates haften bei ihrer Tätigkeit nur für<br />

Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Haftung<br />

ist – außer in Fällen des Vorsatzes – je Haftungsfall<br />

auf € 100.000,00 für jedes Beiratsmitglied<br />

beschränkt. Ansprüche gegen Beiratsmitglieder<br />

verjähren in 3 Jahren nach Kenntniserlangung<br />

der haftungsbegründenden Tatsachen und sind<br />

innerhalb einer Ausschlussfrist von 6 Monaten<br />

nach Kenntniserlangung durch eingeschriebenen<br />

Brief geltend zu machen. Die Gesellschaft<br />

kann für die Beiratsmitglieder Haftpfl ichtversicherungen<br />

im Hinblick auf ihre Beiratstätigkeit<br />

abschließen.<br />

9. Der Beirat erhält neben seinen nachzuweisenden<br />

und erforderlichen Auslagen eine jährliche<br />

Gesamtvergütung, die für die erste Amtsperiode<br />

€ 5.000,00 beträgt, ggf. zzgl. Umsatzsteuer.<br />

Davon entfallen auf den Beiratsvorsitzenden €<br />

2.000,00 und auf die anderen Beiratsmitglieder<br />

jeweils € 1.500,00. Die Vergütung erhöht<br />

sich ab dem Jahr 2013 um jeweils 2,5% p. a.<br />

Darüber hinausgehende Änderungen der Beiratsvergütung<br />

können die Gesellschafter mit der<br />

einfachen Mehrheit der Stimmen beschließen.

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