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FLUSSFAHRT DONAU - Hamburgische Seehandlung

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Beiratsmitgliedes und der persönlich haftende<br />

Gesellschafter kann der Wahl eines Beiratsmitgliedes<br />

durch die Gesellschafter widersprechen,<br />

sofern ein wichtiger Grund vorliegt.<br />

Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ist ein<br />

neues Mitglied zu wählen bzw. zu ernennen,<br />

dem der persönlich haftende Gesellschafter<br />

bzw. die Gesellschafter nicht widersprechen.<br />

Ein wichtiger Grund liegt im Fall der Wahl eines<br />

Beiratsmitglieds durch die Gesellschafter insbesondere<br />

vor, wenn das zu wählende Beiratsmitglied<br />

(i) nicht die Voraussetzungen nach § 14 Ziffer<br />

2 erfüllt,<br />

(ii) direkt oder indirekt für ein Unternehmen<br />

tätig ist, das selbst oder über mit ihm verbundene<br />

Unternehmen im Wettbewerb<br />

zur <strong>Hamburgische</strong>n <strong>Seehandlung</strong> oder<br />

mit ihr verbundener Unternehmen steht,<br />

oder<br />

(iii) die gemäß § 14 Ziffer 2 lit. b) verlangte<br />

Beteiligung nicht im Rahmen des Beteiligungsangebots<br />

erworben hat.<br />

Bis zur erstmaligen Wahl der von den Gesellschaftern<br />

zu wählenden Beiratsmitglieder kann<br />

der persönlich haftende Gesellschafter einen vorläufi<br />

gen Beirat bestellen, wobei zwei von dessen<br />

Mitgliedern aus dem Kreis der Gesellschafter<br />

stammen müssen, die der persönlich haftende<br />

Gesellschafter nach freiem Ermessen auswählen<br />

kann; über die Bestellung informiert der persönlich<br />

haftende Gesellschafter die Gesellschafter.<br />

2. Als Mitglieder des Beirates können nur solche<br />

natürlichen Personen durch die Gesellschafter<br />

gewählt werden, bei denen die folgenden Voraussetzungen<br />

kumulativ vorliegen:<br />

a) Kenntnisse, Fähigkeiten und fachliche<br />

Erfahrung, die zur ordnungsgemäßen<br />

Wahrnehmung der Aufgaben eines Beiratsmitglieds<br />

erforderlich sind;<br />

b) Beteiligung an der Gesellschaft, sei es<br />

unmittelbar als Kommanditist oder mittelbar<br />

als Treugeber, mit einer (Teil-)Kommanditeinlage<br />

in Höhe von mindestens<br />

€ 10.000,00;<br />

c) die Beteiligung gemäß Buchstabe b) wird<br />

nicht im Rahmen eines Treuhandverhältnisses<br />

oder eines vergleichbaren Verhältnisses<br />

mit wirtschaftlicher Wirkung für einen<br />

Dritten gehalten;<br />

d) es darf kein Beschäftigungs-, Beratungs-,<br />

Weisungs- oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis<br />

zu einem nicht mit der <strong>Hamburgische</strong>n<br />

<strong>Seehandlung</strong> verbundenen Anbieter<br />

einer Vermögensanlage im Sinne<br />

des § 8f Abs. 1 des Verkaufsprospektgesetzes<br />

bzw. § 1 Abs. 2 VermAnlG oder<br />

einem mit diesem verbundenen Unternehmen<br />

bestehen, wobei die Mitgliedschaft<br />

in Beiräten anderer Beteiligungsgesellschaften<br />

jedoch zulässig ist.<br />

Jedes von den Gesellschaftern gewählte Beiratsmitglied<br />

hat den übrigen Beiratsmitgliedern und<br />

dem persönlich haftenden Gesellschafter unverzüglich<br />

schriftlich anzuzeigen, wenn nach seiner<br />

Wahl einzelne oder mehrere der vorstehenden<br />

Voraussetzungen in seiner Person nicht mehr vorliegen.<br />

3. Die Amtsperiode des Beirats beträgt grundsätzlich<br />

vier Kalenderjahre, sofern nicht zuvor<br />

im Rahmen einer ordentlichen Gesellschafterversammlung<br />

ein neuer Beirat bestellt wird. Die<br />

Amtsperiode des ersten Beirats beginnt am Tag<br />

der ordentlichen Gesellschafterversammlung, an<br />

dem erstmals eine Wahl der von den Gesellschaftern<br />

zu wählenden Beiratsmitglieder erfolgt.<br />

Die Beiratsmitglieder bleiben nach Ablauf der<br />

Amtsperiode so lange im Amt, bis im Rahmen<br />

einer ordentlichen Gesellschafterversammlung<br />

neue Beiratsmitglieder gewählt oder benannt<br />

oder sie für eine weitere Amtsperiode wieder<br />

gewählt worden sind.<br />

Verkaufsprospekt<br />

<strong>FLUSSFAHRT</strong> <strong>DONAU</strong><br />

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