FLUSSFAHRT DONAU - Hamburgische Seehandlung
FLUSSFAHRT DONAU - Hamburgische Seehandlung
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Beiratsmitgliedes und der persönlich haftende<br />
Gesellschafter kann der Wahl eines Beiratsmitgliedes<br />
durch die Gesellschafter widersprechen,<br />
sofern ein wichtiger Grund vorliegt.<br />
Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ist ein<br />
neues Mitglied zu wählen bzw. zu ernennen,<br />
dem der persönlich haftende Gesellschafter<br />
bzw. die Gesellschafter nicht widersprechen.<br />
Ein wichtiger Grund liegt im Fall der Wahl eines<br />
Beiratsmitglieds durch die Gesellschafter insbesondere<br />
vor, wenn das zu wählende Beiratsmitglied<br />
(i) nicht die Voraussetzungen nach § 14 Ziffer<br />
2 erfüllt,<br />
(ii) direkt oder indirekt für ein Unternehmen<br />
tätig ist, das selbst oder über mit ihm verbundene<br />
Unternehmen im Wettbewerb<br />
zur <strong>Hamburgische</strong>n <strong>Seehandlung</strong> oder<br />
mit ihr verbundener Unternehmen steht,<br />
oder<br />
(iii) die gemäß § 14 Ziffer 2 lit. b) verlangte<br />
Beteiligung nicht im Rahmen des Beteiligungsangebots<br />
erworben hat.<br />
Bis zur erstmaligen Wahl der von den Gesellschaftern<br />
zu wählenden Beiratsmitglieder kann<br />
der persönlich haftende Gesellschafter einen vorläufi<br />
gen Beirat bestellen, wobei zwei von dessen<br />
Mitgliedern aus dem Kreis der Gesellschafter<br />
stammen müssen, die der persönlich haftende<br />
Gesellschafter nach freiem Ermessen auswählen<br />
kann; über die Bestellung informiert der persönlich<br />
haftende Gesellschafter die Gesellschafter.<br />
2. Als Mitglieder des Beirates können nur solche<br />
natürlichen Personen durch die Gesellschafter<br />
gewählt werden, bei denen die folgenden Voraussetzungen<br />
kumulativ vorliegen:<br />
a) Kenntnisse, Fähigkeiten und fachliche<br />
Erfahrung, die zur ordnungsgemäßen<br />
Wahrnehmung der Aufgaben eines Beiratsmitglieds<br />
erforderlich sind;<br />
b) Beteiligung an der Gesellschaft, sei es<br />
unmittelbar als Kommanditist oder mittelbar<br />
als Treugeber, mit einer (Teil-)Kommanditeinlage<br />
in Höhe von mindestens<br />
€ 10.000,00;<br />
c) die Beteiligung gemäß Buchstabe b) wird<br />
nicht im Rahmen eines Treuhandverhältnisses<br />
oder eines vergleichbaren Verhältnisses<br />
mit wirtschaftlicher Wirkung für einen<br />
Dritten gehalten;<br />
d) es darf kein Beschäftigungs-, Beratungs-,<br />
Weisungs- oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis<br />
zu einem nicht mit der <strong>Hamburgische</strong>n<br />
<strong>Seehandlung</strong> verbundenen Anbieter<br />
einer Vermögensanlage im Sinne<br />
des § 8f Abs. 1 des Verkaufsprospektgesetzes<br />
bzw. § 1 Abs. 2 VermAnlG oder<br />
einem mit diesem verbundenen Unternehmen<br />
bestehen, wobei die Mitgliedschaft<br />
in Beiräten anderer Beteiligungsgesellschaften<br />
jedoch zulässig ist.<br />
Jedes von den Gesellschaftern gewählte Beiratsmitglied<br />
hat den übrigen Beiratsmitgliedern und<br />
dem persönlich haftenden Gesellschafter unverzüglich<br />
schriftlich anzuzeigen, wenn nach seiner<br />
Wahl einzelne oder mehrere der vorstehenden<br />
Voraussetzungen in seiner Person nicht mehr vorliegen.<br />
3. Die Amtsperiode des Beirats beträgt grundsätzlich<br />
vier Kalenderjahre, sofern nicht zuvor<br />
im Rahmen einer ordentlichen Gesellschafterversammlung<br />
ein neuer Beirat bestellt wird. Die<br />
Amtsperiode des ersten Beirats beginnt am Tag<br />
der ordentlichen Gesellschafterversammlung, an<br />
dem erstmals eine Wahl der von den Gesellschaftern<br />
zu wählenden Beiratsmitglieder erfolgt.<br />
Die Beiratsmitglieder bleiben nach Ablauf der<br />
Amtsperiode so lange im Amt, bis im Rahmen<br />
einer ordentlichen Gesellschafterversammlung<br />
neue Beiratsmitglieder gewählt oder benannt<br />
oder sie für eine weitere Amtsperiode wieder<br />
gewählt worden sind.<br />
Verkaufsprospekt<br />
<strong>FLUSSFAHRT</strong> <strong>DONAU</strong><br />
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