FLUSSFAHRT DONAU - Hamburgische Seehandlung
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9. WICHTIGE VERTRÄGE<br />
128 Verkaufsprospekt<br />
<strong>FLUSSFAHRT</strong> <strong>DONAU</strong><br />
2. Die Gesellschafter sind insbesondere in folgenden<br />
Fällen zur Beschlussfassung berufen:<br />
a) Feststellung des Jahresabschlusses;<br />
b) Entlastung des persönlich haftenden Gesellschafters<br />
für seine Geschäftsführung;<br />
c) Entlastung des Beirates;<br />
d) Wahl und Abberufung der von den Gesellschaftern<br />
zu wählenden Beiratsmitglieder<br />
sowie die Änderung der in diesem<br />
Gesellschaftsvertrag für alle Beiratsmitglieder<br />
festgesetzten Vergütung;<br />
e) Wahl des Abschlussprüfers (mit Ausnahme<br />
des Abschlussprüfers für die bis einschließlich<br />
zum 31. Dezember 2014<br />
endenden Geschäftsjahre, dessen Wahl<br />
und Bestellung gemäß § 17 Ziffer 1 erfolgt);<br />
f) Auszahlung von Gewinnen oder freier Liquidität<br />
an die Kommanditisten;<br />
g) Änderung des Gesellschaftsvertrages;<br />
h) Aufl ösung/Liquidation der Gesellschaft;<br />
i) Zustimmung zu den in § 8 Ziffer 3 genannten<br />
Geschäftsführungsmaßnahmen;<br />
j) Zustimmung zu den in § 8 Ziffer 2 genannten<br />
Geschäftsführungsmaßnahmen,<br />
soweit ein Fall des § 8 Ziffer 7 vorliegt;<br />
k) Ausschluss von Gesellschaftern; § 5 bleibt<br />
unberührt.<br />
§ 13<br />
Information aller Gesellschafter<br />
1. Der persönlich haftende Gesellschafter ist verpfl<br />
ichtet, den Kommanditisten den von einem<br />
Wirtschaftsprüfer geprüften Jahresabschluss der<br />
Gesellschaft (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung<br />
sowie ggf. Lagebericht) zur Verfügung<br />
zu stellen. Diese Unterlagen sind den Kommanditisten<br />
mit der Ladung zur Ordentlichen<br />
Gesellschafterversammlung vorzulegen. Der<br />
persönlich haftende Gesellschafter ist im Übrigen<br />
berechtigt, die vorgenannten Unterlagen in<br />
der Öffentlichkeit zugänglichen elektronischen<br />
Medien, insbesondere auf der Internetseite der<br />
<strong>Hamburgische</strong>n <strong>Seehandlung</strong>, zu veröffentlichen.<br />
2. Der persönlich haftende Gesellschafter unterrichtet<br />
die Kommanditisten mindestens einmal<br />
je Kalenderjahr über den Gang der Geschäfte<br />
und darüber hinaus bei Geschäftsvorfällen mit<br />
besonderer Bedeutung. Er kann sich hierzu der<br />
Hilfe Dritter bedienen.<br />
3. Im Übrigen bleiben die gesetzlichen Informationsrechte<br />
der Kommanditisten nach den Vorschriften<br />
des § 166 HGB unberührt.<br />
§ 14<br />
Beirat<br />
1. Die Gesellschaft hat einen Beirat, der aus drei<br />
Mitgliedern besteht, von denen zwei aus dem<br />
Kreis der Gesellschafter mit einfacher Mehrheit<br />
der abgegebenen Stimmen der Gesellschafter<br />
gewählt werden. Der persönlich haftende Gesellschafter<br />
benennt das dritte Beiratsmitglied;<br />
über die Benennung informiert er die Gesellschafter.<br />
Die Wahl bzw. Ernennung der drei Beiratsmitglieder<br />
hat grundsätzlich zeitgleich am Tag<br />
einer ordentlichen Gesellschafterversammlung<br />
zu erfolgen, sofern die Wahl bzw. Ernennung<br />
nicht während einer laufenden Amtsperiode des<br />
Beirats in Folge eines vorzeitigen Ausscheidens<br />
eines Beiratsmitgliedes gemäß Ziffer 3 erfolgt.<br />
Die Gesellschafter können durch Beschluss mit<br />
einfacher Mehrheit der Benennung des dritten