FLUSSFAHRT DONAU - Hamburgische Seehandlung
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9. WICHTIGE VERTRÄGE<br />
122 Verkaufsprospekt<br />
<strong>FLUSSFAHRT</strong> <strong>DONAU</strong><br />
- Aufl ösung, Beendigung und Löschung der<br />
Gesellschaft.<br />
Die Handelsregistervollmacht muss dem Treuhänder<br />
das Recht zur Erteilung von Untervollmacht,<br />
auch unter Befreiung von den Beschränkungen<br />
des § 181 BGB, einräumen.<br />
2. Macht der Treugeber bzw. der Treuhänder von<br />
seinem Recht gemäß Ziffer 1 Gebrauch und liegen<br />
die übrigen Voraussetzungen der Ziffer 1<br />
vor, ist der Treuhänder verpfl ichtet, die dem<br />
Treugeber bisher mittelbar zustehende (Teil-)<br />
Kommanditeinlage unverzüglich auf diesen<br />
im Wege der Sonderrechtsnachfolge und aufschiebend<br />
bedingt auf dessen Eintragung im<br />
Handelsregister mit der Folge zu übertragen,<br />
dass er diese (Teil-)Kommanditeinlage dann nur<br />
noch als Verwaltungstreuhänder betreuen wird,<br />
und der betreffende Treugeber ist zur Annahme<br />
dieser Übertragung und Abgabe bzw. Vornahme<br />
aller zur Durchführung der Direkteintragung<br />
erforderlichen sonstigen Erklärungen und Maßnahmen<br />
verpfl ichtet.<br />
§ 7<br />
Konkurrenzverbot<br />
Der persönlich haftende Gesellschafter, dessen<br />
Organe sowie die Gesellschafter gemäß § 3<br />
Ziffer 2 unterliegen keinem Konkurrenzverbot,<br />
insbesondere nicht dem Wettbewerbsverbot<br />
des § 112 HGB.<br />
§ 8<br />
Geschäftsführung und Vertretung<br />
der Gesellschaft<br />
1. Zur Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft<br />
ist allein der persönlich haftende Gesellschafter<br />
berechtigt und verpfl ichtet. Er hat die<br />
Geschäfte der Gesellschaft mit der Sorgfalt<br />
eines ordentlichen Kaufmannes zu führen. Er<br />
und seine Organe sind von den Beschränkungen<br />
des § 181 BGB befreit. Der persön-<br />
lich haftende Gesellschafter kann sich bei der<br />
Ausübung seiner Tätigkeit für die Gesellschaft<br />
der Hilfe Dritter bedienen und ist insbesondere<br />
berechtigt, das Management des Schiffes auf<br />
einen Schiffsmanager zu übertragen, wobei<br />
im Managementvertrag sicherzustellen ist, dass<br />
der Schiffsmanager die Gesellschaft über alle<br />
besonderen und außergewöhnlichen Vorkommnisse<br />
unverzüglich unterrichtet.<br />
2. Alle Rechtsgeschäfte und Maßnahmen, die<br />
nach Art und Umfang oder Risiko den Rahmen<br />
des gewöhnlichen Geschäftsbetriebes überschreiten,<br />
bedürfen der Zustimmung des Beirates,<br />
soweit nicht gemäß Ziffer 3 die Zustimmung<br />
der Gesellschafter erforderlich ist. Der Zustimmung<br />
des Beirates bedürfen insbesondere folgende<br />
Geschäfte:<br />
a) das Aufl egen des Schiffes;<br />
b) substantielle Änderungen von Beförderungsverträgen<br />
oder Charterverträgen<br />
bzw. Abschluss eines entsprechenden<br />
neuen Vertrages, sofern der Vertrag eine<br />
Laufzeit von mehr als 24 Monaten (einschließlich<br />
Optionen) hat, sowie die Aufhebung<br />
oder Kündigung eines entsprechenden<br />
Vertrages;<br />
c) Abschluss von Geschäften, die mit der<br />
Beschäftigung und dem Management<br />
des Schiffes im wirtschaftlichen Zusammenhang<br />
stehen und deren Gegenwert<br />
im Einzelfall € 250.000,00 übersteigt.<br />
Ausgenommen von dieser Regelung sind<br />
betriebsregularienbedingte Reparaturarbeiten<br />
und Reparaturen von Schäden, die<br />
unter den bestehenden Versicherungsverträgen<br />
versichert sind; weiterhin ausgenommen<br />
sind Havariefälle;<br />
d) Abschluss, Beendigung und Änderung<br />
von Pool- und Kooperationsverträgen sowie<br />
von Verträgen, die Gesellschaftern<br />
oder Dritten eine Beteiligung an den Erträgen<br />
oder Ergebnissen der Gesellschaft