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FLUSSFAHRT DONAU - Hamburgische Seehandlung

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9. WICHTIGE VERTRÄGE<br />

122 Verkaufsprospekt<br />

<strong>FLUSSFAHRT</strong> <strong>DONAU</strong><br />

- Aufl ösung, Beendigung und Löschung der<br />

Gesellschaft.<br />

Die Handelsregistervollmacht muss dem Treuhänder<br />

das Recht zur Erteilung von Untervollmacht,<br />

auch unter Befreiung von den Beschränkungen<br />

des § 181 BGB, einräumen.<br />

2. Macht der Treugeber bzw. der Treuhänder von<br />

seinem Recht gemäß Ziffer 1 Gebrauch und liegen<br />

die übrigen Voraussetzungen der Ziffer 1<br />

vor, ist der Treuhänder verpfl ichtet, die dem<br />

Treugeber bisher mittelbar zustehende (Teil-)<br />

Kommanditeinlage unverzüglich auf diesen<br />

im Wege der Sonderrechtsnachfolge und aufschiebend<br />

bedingt auf dessen Eintragung im<br />

Handelsregister mit der Folge zu übertragen,<br />

dass er diese (Teil-)Kommanditeinlage dann nur<br />

noch als Verwaltungstreuhänder betreuen wird,<br />

und der betreffende Treugeber ist zur Annahme<br />

dieser Übertragung und Abgabe bzw. Vornahme<br />

aller zur Durchführung der Direkteintragung<br />

erforderlichen sonstigen Erklärungen und Maßnahmen<br />

verpfl ichtet.<br />

§ 7<br />

Konkurrenzverbot<br />

Der persönlich haftende Gesellschafter, dessen<br />

Organe sowie die Gesellschafter gemäß § 3<br />

Ziffer 2 unterliegen keinem Konkurrenzverbot,<br />

insbesondere nicht dem Wettbewerbsverbot<br />

des § 112 HGB.<br />

§ 8<br />

Geschäftsführung und Vertretung<br />

der Gesellschaft<br />

1. Zur Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft<br />

ist allein der persönlich haftende Gesellschafter<br />

berechtigt und verpfl ichtet. Er hat die<br />

Geschäfte der Gesellschaft mit der Sorgfalt<br />

eines ordentlichen Kaufmannes zu führen. Er<br />

und seine Organe sind von den Beschränkungen<br />

des § 181 BGB befreit. Der persön-<br />

lich haftende Gesellschafter kann sich bei der<br />

Ausübung seiner Tätigkeit für die Gesellschaft<br />

der Hilfe Dritter bedienen und ist insbesondere<br />

berechtigt, das Management des Schiffes auf<br />

einen Schiffsmanager zu übertragen, wobei<br />

im Managementvertrag sicherzustellen ist, dass<br />

der Schiffsmanager die Gesellschaft über alle<br />

besonderen und außergewöhnlichen Vorkommnisse<br />

unverzüglich unterrichtet.<br />

2. Alle Rechtsgeschäfte und Maßnahmen, die<br />

nach Art und Umfang oder Risiko den Rahmen<br />

des gewöhnlichen Geschäftsbetriebes überschreiten,<br />

bedürfen der Zustimmung des Beirates,<br />

soweit nicht gemäß Ziffer 3 die Zustimmung<br />

der Gesellschafter erforderlich ist. Der Zustimmung<br />

des Beirates bedürfen insbesondere folgende<br />

Geschäfte:<br />

a) das Aufl egen des Schiffes;<br />

b) substantielle Änderungen von Beförderungsverträgen<br />

oder Charterverträgen<br />

bzw. Abschluss eines entsprechenden<br />

neuen Vertrages, sofern der Vertrag eine<br />

Laufzeit von mehr als 24 Monaten (einschließlich<br />

Optionen) hat, sowie die Aufhebung<br />

oder Kündigung eines entsprechenden<br />

Vertrages;<br />

c) Abschluss von Geschäften, die mit der<br />

Beschäftigung und dem Management<br />

des Schiffes im wirtschaftlichen Zusammenhang<br />

stehen und deren Gegenwert<br />

im Einzelfall € 250.000,00 übersteigt.<br />

Ausgenommen von dieser Regelung sind<br />

betriebsregularienbedingte Reparaturarbeiten<br />

und Reparaturen von Schäden, die<br />

unter den bestehenden Versicherungsverträgen<br />

versichert sind; weiterhin ausgenommen<br />

sind Havariefälle;<br />

d) Abschluss, Beendigung und Änderung<br />

von Pool- und Kooperationsverträgen sowie<br />

von Verträgen, die Gesellschaftern<br />

oder Dritten eine Beteiligung an den Erträgen<br />

oder Ergebnissen der Gesellschaft

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