FLUSSFAHRT DONAU - Hamburgische Seehandlung
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114 Verkaufsprospekt<br />
<strong>FLUSSFAHRT</strong> <strong>DONAU</strong><br />
WEITERE ANGABEN GEMÄSS VERMÖGENSANLAGEN-VERKAUFSPROSPEKTVERORDNUNG (VermVerkProspV)<br />
tor seinen Beteiligungsbetrag (und/oder das Agio)<br />
ganz oder teilweise nicht rechtzeitig, schuldet er Verzugszinsen<br />
in Höhe von einem Prozent pro Monat<br />
und hat etwaige weitere durch die verspätete Zahlung<br />
entstehende Schäden zu ersetzen.<br />
Die Kosten für die Erstellung von Sonder- und Ergänzungsbilanzen<br />
für einzelne Gesellschafter kann der<br />
Emittent den betreffenden Gesellschaftern in Rechnung<br />
stellen (vgl. § 17 Ziff. 3 des Gesellschaftsvertrages).<br />
Wird der bislang mittelbar beteiligte Investor auf<br />
eigenen Wunsch oder auf Verlangen des Treuhänders<br />
selbst als Kommanditist in das Handelsregister<br />
des Emittenten eingetragen, muss er die diesbezüglichen<br />
Kosten selbst tragen. Insoweit fallen insbesondere<br />
Notargebühren für die Beglaubigung der<br />
Unterschrift auf der von ihm gemäß § 6 Ziff. 1 des<br />
Gesellschaftsvertrages zu erteilenden Handelsregistervollmacht<br />
an. Die Höhe der Notargebühren ist<br />
abhängig vom Beteiligungsbetrag des jeweiligen<br />
Investors und richtet sich nach der für die Notare<br />
gültigen Kostenordnung. Für die Anmeldungen im<br />
Handelsregister sämtlicher den Emittenten und seinen<br />
Gesellschafter betreffender Tatsachen fallen Entwurfs-<br />
und Beglaubigungsgebühren beim Notar an,<br />
die vom Emittenten getragen werden.<br />
Bei Übertragung der Beteiligung von dem Investor<br />
auf einen Erwerber können dem veräußernden Investor<br />
weitere Kosten entstehen, die er unmittelbar<br />
selbst zu tragen hat. Hierzu zählen z.B. Kosten der<br />
rechtlichen und steuerlichen Beratung im Zusammenhang<br />
mit der Veräußerung, Kosten für etwaige<br />
bei der Verkaufsanbahnung tätige Vermittler (Maklerprovision)<br />
und Kosten im Zusammenhang mit einer<br />
etwaigen Anteilsfi nanzierung, die der Investor<br />
nach Veräußerung seiner Beteiligung vorzeitig ablösen<br />
will (Vorfälligkeitsentschädigung). Darüber<br />
hinaus können bei der Übertragung/Veräußerung<br />
einer Beteiligung dem jeweiligen Erwerber bestimmte<br />
Kosten entstehen (z.B. dem Treuhänder gemäß<br />
§ 22 Ziff. 3 des Gesellschaftsvertrages bzw. § 4<br />
Ziff. 2 des Treuhand- und Verwaltungsvertrages geschuldete<br />
einmalige Übertragungsgebühr, Kosten<br />
des Registerverfahrens bei Umschreibung einer Be-<br />
teiligung im Handelsregister, Ersatz von den übrigen<br />
Gesellschaftern entstehender gewerbesteuerlicher<br />
Nachteile, Kosten der vom Erwerber zu stellenden<br />
Handelsregistervollmacht, § 22 Ziff.1 lit. a) i.V.m.<br />
§ 6 Ziff. 1 des Gesellschaftsvertrages).<br />
Im Falle des Ausscheidens des Investors können diesem<br />
Kosten im Zusammenhang mit der Erstellung der<br />
Auseinandersetzungsbilanz und der Bewertung des<br />
Schiffes, insbesondere infolge der Einschaltung eines<br />
Schiedsgutachters entstehen. Diese Kosten sind<br />
vom Investor und dem Emittenten je zur Hälfte zu<br />
tragen, wenn der Investor aufgrund Kündigung aus<br />
dem Emittenten ausscheidet; scheidet der Investor<br />
anders als durch Kündigung aus dem Emittenten<br />
aus, hat er die hierdurch verursachten Mehrkosten<br />
allein zu tragen (vgl. § 25 Ziff. 3 des Gesellschaftsvertrages);<br />
der Emittent kann insoweit einen angemessenen<br />
Kostenvorschuss verlangen.<br />
Schließlich können sich auch Kosten für den Investor<br />
daraus ergeben, dass die Gesellschafter nach dem<br />
Gesellschaftsvertrag wie auch die Treugeber nach<br />
dem Treuhand- und Verwaltungsvertrag verpfl ichtet<br />
sind, Namens-, Firmen- oder Adressänderungen<br />
unverzüglich mitzuteilen, und den Treugeber nach<br />
dem Treuhand- und Verwaltungsvertrag überdies Informationspfl<br />
ichten in Bezug auf Veränderungen in<br />
seiner Person treffen (vgl. § 27 Ziff. 1 des Gesellschaftsvertrages<br />
und § 9 Ziff. 1 des Treuhand- und<br />
Verwaltungsvertrages).<br />
Die Höhe der beim Investor jeweils anfallenden, vorstehend<br />
beschriebenen Kosten für Erwerb, Verwaltung<br />
und Veräußerung der Beteiligung hängt von<br />
dessen persönlicher Situation ab. Allgemein gültige<br />
Angaben zur Höhe der Kostenbelastung des Investors<br />
können daher nicht gemacht werden.<br />
Über die vorstehend beschriebenen Kosten hinaus<br />
entstehen dem Investor keine weiteren mit dem Erwerb,<br />
der Verwaltung und der Veräußerung der Vermögensanlage<br />
verbundenen Kosten.