28.05.2013 Aufrufe

FLUSSFAHRT DONAU - Hamburgische Seehandlung

FLUSSFAHRT DONAU - Hamburgische Seehandlung

FLUSSFAHRT DONAU - Hamburgische Seehandlung

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

8.<br />

114 Verkaufsprospekt<br />

<strong>FLUSSFAHRT</strong> <strong>DONAU</strong><br />

WEITERE ANGABEN GEMÄSS VERMÖGENSANLAGEN-VERKAUFSPROSPEKTVERORDNUNG (VermVerkProspV)<br />

tor seinen Beteiligungsbetrag (und/oder das Agio)<br />

ganz oder teilweise nicht rechtzeitig, schuldet er Verzugszinsen<br />

in Höhe von einem Prozent pro Monat<br />

und hat etwaige weitere durch die verspätete Zahlung<br />

entstehende Schäden zu ersetzen.<br />

Die Kosten für die Erstellung von Sonder- und Ergänzungsbilanzen<br />

für einzelne Gesellschafter kann der<br />

Emittent den betreffenden Gesellschaftern in Rechnung<br />

stellen (vgl. § 17 Ziff. 3 des Gesellschaftsvertrages).<br />

Wird der bislang mittelbar beteiligte Investor auf<br />

eigenen Wunsch oder auf Verlangen des Treuhänders<br />

selbst als Kommanditist in das Handelsregister<br />

des Emittenten eingetragen, muss er die diesbezüglichen<br />

Kosten selbst tragen. Insoweit fallen insbesondere<br />

Notargebühren für die Beglaubigung der<br />

Unterschrift auf der von ihm gemäß § 6 Ziff. 1 des<br />

Gesellschaftsvertrages zu erteilenden Handelsregistervollmacht<br />

an. Die Höhe der Notargebühren ist<br />

abhängig vom Beteiligungsbetrag des jeweiligen<br />

Investors und richtet sich nach der für die Notare<br />

gültigen Kostenordnung. Für die Anmeldungen im<br />

Handelsregister sämtlicher den Emittenten und seinen<br />

Gesellschafter betreffender Tatsachen fallen Entwurfs-<br />

und Beglaubigungsgebühren beim Notar an,<br />

die vom Emittenten getragen werden.<br />

Bei Übertragung der Beteiligung von dem Investor<br />

auf einen Erwerber können dem veräußernden Investor<br />

weitere Kosten entstehen, die er unmittelbar<br />

selbst zu tragen hat. Hierzu zählen z.B. Kosten der<br />

rechtlichen und steuerlichen Beratung im Zusammenhang<br />

mit der Veräußerung, Kosten für etwaige<br />

bei der Verkaufsanbahnung tätige Vermittler (Maklerprovision)<br />

und Kosten im Zusammenhang mit einer<br />

etwaigen Anteilsfi nanzierung, die der Investor<br />

nach Veräußerung seiner Beteiligung vorzeitig ablösen<br />

will (Vorfälligkeitsentschädigung). Darüber<br />

hinaus können bei der Übertragung/Veräußerung<br />

einer Beteiligung dem jeweiligen Erwerber bestimmte<br />

Kosten entstehen (z.B. dem Treuhänder gemäß<br />

§ 22 Ziff. 3 des Gesellschaftsvertrages bzw. § 4<br />

Ziff. 2 des Treuhand- und Verwaltungsvertrages geschuldete<br />

einmalige Übertragungsgebühr, Kosten<br />

des Registerverfahrens bei Umschreibung einer Be-<br />

teiligung im Handelsregister, Ersatz von den übrigen<br />

Gesellschaftern entstehender gewerbesteuerlicher<br />

Nachteile, Kosten der vom Erwerber zu stellenden<br />

Handelsregistervollmacht, § 22 Ziff.1 lit. a) i.V.m.<br />

§ 6 Ziff. 1 des Gesellschaftsvertrages).<br />

Im Falle des Ausscheidens des Investors können diesem<br />

Kosten im Zusammenhang mit der Erstellung der<br />

Auseinandersetzungsbilanz und der Bewertung des<br />

Schiffes, insbesondere infolge der Einschaltung eines<br />

Schiedsgutachters entstehen. Diese Kosten sind<br />

vom Investor und dem Emittenten je zur Hälfte zu<br />

tragen, wenn der Investor aufgrund Kündigung aus<br />

dem Emittenten ausscheidet; scheidet der Investor<br />

anders als durch Kündigung aus dem Emittenten<br />

aus, hat er die hierdurch verursachten Mehrkosten<br />

allein zu tragen (vgl. § 25 Ziff. 3 des Gesellschaftsvertrages);<br />

der Emittent kann insoweit einen angemessenen<br />

Kostenvorschuss verlangen.<br />

Schließlich können sich auch Kosten für den Investor<br />

daraus ergeben, dass die Gesellschafter nach dem<br />

Gesellschaftsvertrag wie auch die Treugeber nach<br />

dem Treuhand- und Verwaltungsvertrag verpfl ichtet<br />

sind, Namens-, Firmen- oder Adressänderungen<br />

unverzüglich mitzuteilen, und den Treugeber nach<br />

dem Treuhand- und Verwaltungsvertrag überdies Informationspfl<br />

ichten in Bezug auf Veränderungen in<br />

seiner Person treffen (vgl. § 27 Ziff. 1 des Gesellschaftsvertrages<br />

und § 9 Ziff. 1 des Treuhand- und<br />

Verwaltungsvertrages).<br />

Die Höhe der beim Investor jeweils anfallenden, vorstehend<br />

beschriebenen Kosten für Erwerb, Verwaltung<br />

und Veräußerung der Beteiligung hängt von<br />

dessen persönlicher Situation ab. Allgemein gültige<br />

Angaben zur Höhe der Kostenbelastung des Investors<br />

können daher nicht gemacht werden.<br />

Über die vorstehend beschriebenen Kosten hinaus<br />

entstehen dem Investor keine weiteren mit dem Erwerb,<br />

der Verwaltung und der Veräußerung der Vermögensanlage<br />

verbundenen Kosten.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!