28.05.2013 Aufrufe

FLUSSFAHRT DONAU - Hamburgische Seehandlung

FLUSSFAHRT DONAU - Hamburgische Seehandlung

FLUSSFAHRT DONAU - Hamburgische Seehandlung

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

8.<br />

112 Verkaufsprospekt<br />

<strong>FLUSSFAHRT</strong> <strong>DONAU</strong><br />

WEITERE ANGABEN GEMÄSS VERMÖGENSANLAGEN-VERKAUFSPROSPEKTVERORDNUNG (VermVerkProspV)<br />

Der Erwerber einer Beteiligung eines bereits unmittelbar<br />

als Kommanditist in das Handelsregister eingetragenen<br />

Investors muss außerdem alle Rechte und<br />

Pfl ichten aus dem Treuhand- und Verwaltungsvertrag<br />

übernehmen und dem Treuhänder auf eigene Kosten<br />

eine beglaubigte Handelsregistervollmacht erteilen.<br />

Bei jeder Übertragung einer unmittelbaren Kommanditbeteiligung<br />

bzw. einer Treugeberposition<br />

hat der betreffende Erwerber dem Emittenten bzw.<br />

dem Treuhänder die ihnen durch die Übertragung<br />

entstandenen Aufwendungen und Kosten zu erstatten<br />

und außerdem dem Treuhänder eine einmalige<br />

Übertragungsgebühr zu zahlen, und zwar (i) in<br />

Fällen der Schenkung oder Erbschaft in Höhe von<br />

0,5% des Nominalbetrages der entsprechenden<br />

(Teil-)Kommanditeinlage bzw. 0,5% der Nominalbeträge<br />

der auf die zu übertragende Treugeberposition<br />

entfallenden Teilkommanditeinlagen, bzw. (ii) in<br />

Fällen des Verkaufs in Höhe von 1% des vereinbarten<br />

Verkaufspreises für die Kommanditbeteiligungen<br />

bzw. die Treugeberposition.<br />

Bei Verkauf einer Kommanditbeteiligung bzw. einer<br />

Treugeberposition steht dem persönlich haftenden<br />

Gesellschafter des Emittenten nach näherer Maßgabe<br />

von § 22 Ziff. 4 des Gesellschaftsvertrages ggf.<br />

in Verbindung mit § 4 Ziff. 1 des Treuhandvertrages<br />

ein Vorkaufsrecht zu. Bei der Ausübung des Vorkaufsrechtes,<br />

die binnen vier Wochen nach Zugang des<br />

Kaufvertrages erfolgen muss, kann vom Vorkaufsberechtigten<br />

auch ein Dritter als Käufer benannt werden.<br />

Wird das Vorkaufsrecht nicht ausgeübt, ist der<br />

Investor frei, innerhalb von sechs Monaten seine<br />

Beteiligung an den Erwerber zu übertragen, jedoch<br />

nur zu den Bedingungen des dem persönlich haftenden<br />

Gesellschafters übermittelten Kaufvertrages.<br />

Steuerliche Aspekte zur Übertragung von Beteiligungen<br />

an dem Emittenten werden im Kapitel „Steuerliche<br />

Grundlagen“ dargestellt.<br />

Außer durch Übertragung einer Beteiligung auf einen<br />

Erwerber endet die Beteiligung eines Investors<br />

an dem Emittenten durch sein Ausscheiden, seinen<br />

Tod oder Liquidation des Emittenten.<br />

Ein im Handelsregister eingetragener Investor scheidet<br />

gemäß § 24 Ziff. 4 des Gesellschaftsvertrages<br />

insbesondere aus folgenden Gründen aus dem<br />

Emittenten aus, wobei der Emittent sodann mit den<br />

verbliebenden Gesellschaftern fortgesetzt wird: (i)<br />

der Investor oder einer seiner Gläubiger hat das Gesellschaftsverhältnis<br />

wirksam gekündigt, wobei dem<br />

Investor die ordentliche Kündigung erstmals mit Wirkung<br />

zum 31. Dezember 2024 und die außerordentliche<br />

Kündigung jederzeit möglich ist; (ii) der Investor<br />

wird wegen nicht rechtzeitiger Zahlung seiner Einlage<br />

oder aus sonstigem wichtigem Grund aus dem<br />

Emittenten ausgeschlossen; (iii) ein Gläubiger des<br />

Investors betreibt die Zwangsvollstreckung in dessen<br />

Beteiligung an dem Emittenten; (iv) über das Vermögen<br />

des Investors wird das Insolvenzverfahren eröffnet<br />

oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens wird<br />

mangels Masse abgelehnt; (v) der Investor erhebt Klage<br />

auf Aufl ösung des Emittenten. Die vorstehenden<br />

Ausscheidensgründe gelten für Investoren, die nicht<br />

im Handelsregister eingetragen sind, gemäß § 24<br />

Ziff. 7 des Gesellschaftsvertrages entsprechend mit<br />

der Maßgabe, dass in diesen Fällen der Treuhänder<br />

anteilig mit dem Teil seiner Kommanditeinlage aus<br />

dem Emittenten ausscheidet, den er treuhänderisch<br />

für den betreffenden Investor hält. Der ausscheidende<br />

mittelbar oder unmittelbar beteiligte Investor hat<br />

grundsätzlich Anspruch auf ein Auseinandersetzungsguthaben,<br />

das nach näherer Maßgabe von § 25<br />

des Gesellschaftsvertrages grundsätzlich aufgrund einer<br />

Auseinandersetzungsbilanz auf den Stichtag des<br />

Ausscheidens des Investors ermittelt wird, in der der<br />

Buchwert des Schiffes durch 70% des Verkehrswertes<br />

abzüglich bestimmter Abschläge ersetzt wird.<br />

Die Beteiligung an dem Emittenten kann außerdem<br />

vererbt werden. Stirbt ein Investor, wird der Emittent<br />

bzw. wird das Treuhandverhältnis grundsätzlich<br />

mit seinem oder seinen Erben fortgesetzt, wobei<br />

mehrere Erben ihre Rechte aus der Beteiligung nur<br />

einheitlich durch einen gemeinsamen, schriftlich<br />

bevollmächtigten Vertreter geltend machen können<br />

(vgl. § 23 des Gesellschaftsvertrages bzw. § 5 des<br />

Treuhand- und Verwaltungsvertrages).<br />

Die freie Handelbarkeit der Vermögensanlagen wird<br />

durch das oben in diesem Abschnitt beschriebene

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!