FLUSSFAHRT DONAU - Hamburgische Seehandlung
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106 Verkaufsprospekt<br />
<strong>FLUSSFAHRT</strong> <strong>DONAU</strong><br />
WEITERE ANGABEN GEMÄSS VERMÖGENSANLAGEN-VERKAUFSPROSPEKTVERORDNUNG (VermVerkProspV)<br />
sich aus seiner Beteiligung ergebenden steuerlichen<br />
Wirkungen treffen ausschließlich ihn.<br />
Der Investor ist nach näherer Maßgabe der Beitrittserklärung<br />
und § 3 Ziff. 5 des Gesellschaftsvertrages<br />
verpfl ichtet, den von ihm gezeichneten Beteiligungsbetrag<br />
zzgl. des Agios auf das in der Beitrittserklärung<br />
angegebene Treuhandkonto des Treuhänders<br />
einzuzahlen (vgl. hierzu die Angaben im Kapitel 10<br />
„Hinweise zum Beitritt“). Der Treuhänder wird die<br />
auf sein Treuhandkonto überwiesenen Beträge unter<br />
Beachtung der Regelungen des zwischen ihm, dem<br />
Emittenten und einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft<br />
als Mittelverwendungskontrolleur abgeschlossenen<br />
formalen Mittelfreigabe- und Mittelverwendungskontrollvertrages<br />
auf das Mittelverwendungskontrollkonto<br />
des Emittenten überweisen. Der Investor<br />
ist außerdem verpfl ichtet, den Treuhänder von allen<br />
Verbindlichkeiten und Verpfl ichtungen im Zusammenhang<br />
mit der Beteiligung des Investors an dem Emittenten<br />
freizuhalten bzw., soweit der Treuhänder auf<br />
solche Verbindlichkeiten und Verpfl ichtungen bereits<br />
geleistet hat, diesem den Gegenwert seiner Leistung<br />
auf erstes Anfordern zu erstatten.<br />
Die mittelbare Beteiligung des Investors an dem<br />
Emittenten ist nach Schließung des Beteiligungsangebots<br />
nach näherer Maßgabe des § 6 Ziff. 5 des<br />
Treuhand- und Verwaltungsvertrages i.V.m. § 6 des<br />
Gesellschaftsvertrages durch eine Eintragung des<br />
Investors als Kommanditist im Handelsregister des<br />
Emittenten in eine unmittelbare Beteiligung umzuwandeln,<br />
wenn der Investor dies wünscht oder der<br />
Treuhänder dies vom Investor verlangt. In einem solchen<br />
Fall wird der Treuhand- und Verwaltungsvertrag<br />
mit dem betreffenden Investor als Verwaltungstreuhandschaft<br />
fortgeführt.<br />
Die Übertragung einer mittelbaren Beteiligung eines<br />
Investors an dem Emittenten ist von der Zustimmung<br />
des Treuhänders abhängig, die dieser aus sachlichen<br />
Gründen verweigern darf. Im Übrigen hat der<br />
Treuhänder im Falle der Übertragung einer solchen<br />
mittelbaren Beteiligung einen Anspruch auf Ersatz<br />
der ihm hierdurch entstehenden Aufwendungen sowie<br />
auf Zahlung einer Übertragungsgebühr durch<br />
den Erwerber der Beteiligung.<br />
Nach näherer Maßgabe des § 8 des Treuhand-<br />
und Verwaltungsvertrages haftet der Treuhänder<br />
den Investoren nicht für den Eintritt der im Verkaufsprospekt<br />
für das Beteiligungsangebot dargestellten<br />
wirtschaftlichen Prognosen, die Werthaltigkeit der<br />
Beteiligung an dem Emittenten, die Bonität von<br />
deren Vertragspartnern oder dafür, dass diese Vertragspartner<br />
die eingegangenen vertraglichen Verpfl<br />
ichtungen ordnungsgemäß erfüllen. Auch ist er<br />
gegenüber den Investoren nicht – auch nicht vorvertraglich<br />
– verpfl ichtet, den Inhalt des vorliegenden<br />
Verkaufsprospektes und die darin gemachten<br />
Angaben zu prüfen. Er haftet auch nicht für den<br />
Eintritt der von den Investoren mit ihrer Beteiligung<br />
angestrebten steuerlichen Folgen. Im Übrigen haftet<br />
der Treuhänder grundsätzlich für eigenes sowie das<br />
Verschulden seiner gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen.<br />
Die Haftung für Schäden, die darauf<br />
beruhen, dass der Treuhänder oder seine gesetzlichen<br />
Vertreter oder Erfüllungsgehilfen einfach fahrlässig<br />
vertragliche oder vorvertragliche Pfl ichten aus<br />
oder im Zusammenhang mit dem Treuhand- und<br />
Verwaltungsvertrag verletzen, ist grundsätzlich ausgeschlossen,<br />
es sei denn, dass es sich um die Verletzung<br />
einer wesentlichen Vertragspfl icht handelte<br />
(Verletzung einer Kardinalpfl icht). In einem solchen<br />
Fall der einfach fahrlässigen Verletzung einer Kardinalpfl<br />
icht ist die Haftung grundsätzlich auf den<br />
Ersatz des vertragstypisch vorhersehbaren Schadens<br />
begrenzt. Keinerlei Haftungsbegrenzungen gelten –<br />
auch nicht in Fällen einfacher Fahrlässigkeit – bei<br />
einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.<br />
Schadensersatzansprüche gegenüber dem<br />
Treuhänder verjähren grundsätzlich innerhalb der<br />
gesetzlichen Verjährungsfristen. Abweichend hiervon<br />
verjähren Schadensersatzansprüche aufgrund<br />
einer einfach fahrlässigen Verletzung vertraglicher<br />
oder vorvertraglicher Pfl ichten des Treuhänders aus<br />
oder im Zusammenhang mit dem Treuhand- und Verwaltungsvertrag<br />
– soweit nicht kürzere gesetzliche<br />
Fristen gelten oder es sich um Schadensersatzansprüche<br />
aus der Verletzung des Lebens, des Körpers<br />
oder der Gesundheit handelt – in drei Jahren ab<br />
dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden<br />
ist und der Anspruchsberechtigte von den haftungsbegründenden<br />
Umständen und der Person des<br />
Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahr-