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FLUSSFAHRT DONAU - Hamburgische Seehandlung

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8.<br />

106 Verkaufsprospekt<br />

<strong>FLUSSFAHRT</strong> <strong>DONAU</strong><br />

WEITERE ANGABEN GEMÄSS VERMÖGENSANLAGEN-VERKAUFSPROSPEKTVERORDNUNG (VermVerkProspV)<br />

sich aus seiner Beteiligung ergebenden steuerlichen<br />

Wirkungen treffen ausschließlich ihn.<br />

Der Investor ist nach näherer Maßgabe der Beitrittserklärung<br />

und § 3 Ziff. 5 des Gesellschaftsvertrages<br />

verpfl ichtet, den von ihm gezeichneten Beteiligungsbetrag<br />

zzgl. des Agios auf das in der Beitrittserklärung<br />

angegebene Treuhandkonto des Treuhänders<br />

einzuzahlen (vgl. hierzu die Angaben im Kapitel 10<br />

„Hinweise zum Beitritt“). Der Treuhänder wird die<br />

auf sein Treuhandkonto überwiesenen Beträge unter<br />

Beachtung der Regelungen des zwischen ihm, dem<br />

Emittenten und einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft<br />

als Mittelverwendungskontrolleur abgeschlossenen<br />

formalen Mittelfreigabe- und Mittelverwendungskontrollvertrages<br />

auf das Mittelverwendungskontrollkonto<br />

des Emittenten überweisen. Der Investor<br />

ist außerdem verpfl ichtet, den Treuhänder von allen<br />

Verbindlichkeiten und Verpfl ichtungen im Zusammenhang<br />

mit der Beteiligung des Investors an dem Emittenten<br />

freizuhalten bzw., soweit der Treuhänder auf<br />

solche Verbindlichkeiten und Verpfl ichtungen bereits<br />

geleistet hat, diesem den Gegenwert seiner Leistung<br />

auf erstes Anfordern zu erstatten.<br />

Die mittelbare Beteiligung des Investors an dem<br />

Emittenten ist nach Schließung des Beteiligungsangebots<br />

nach näherer Maßgabe des § 6 Ziff. 5 des<br />

Treuhand- und Verwaltungsvertrages i.V.m. § 6 des<br />

Gesellschaftsvertrages durch eine Eintragung des<br />

Investors als Kommanditist im Handelsregister des<br />

Emittenten in eine unmittelbare Beteiligung umzuwandeln,<br />

wenn der Investor dies wünscht oder der<br />

Treuhänder dies vom Investor verlangt. In einem solchen<br />

Fall wird der Treuhand- und Verwaltungsvertrag<br />

mit dem betreffenden Investor als Verwaltungstreuhandschaft<br />

fortgeführt.<br />

Die Übertragung einer mittelbaren Beteiligung eines<br />

Investors an dem Emittenten ist von der Zustimmung<br />

des Treuhänders abhängig, die dieser aus sachlichen<br />

Gründen verweigern darf. Im Übrigen hat der<br />

Treuhänder im Falle der Übertragung einer solchen<br />

mittelbaren Beteiligung einen Anspruch auf Ersatz<br />

der ihm hierdurch entstehenden Aufwendungen sowie<br />

auf Zahlung einer Übertragungsgebühr durch<br />

den Erwerber der Beteiligung.<br />

Nach näherer Maßgabe des § 8 des Treuhand-<br />

und Verwaltungsvertrages haftet der Treuhänder<br />

den Investoren nicht für den Eintritt der im Verkaufsprospekt<br />

für das Beteiligungsangebot dargestellten<br />

wirtschaftlichen Prognosen, die Werthaltigkeit der<br />

Beteiligung an dem Emittenten, die Bonität von<br />

deren Vertragspartnern oder dafür, dass diese Vertragspartner<br />

die eingegangenen vertraglichen Verpfl<br />

ichtungen ordnungsgemäß erfüllen. Auch ist er<br />

gegenüber den Investoren nicht – auch nicht vorvertraglich<br />

– verpfl ichtet, den Inhalt des vorliegenden<br />

Verkaufsprospektes und die darin gemachten<br />

Angaben zu prüfen. Er haftet auch nicht für den<br />

Eintritt der von den Investoren mit ihrer Beteiligung<br />

angestrebten steuerlichen Folgen. Im Übrigen haftet<br />

der Treuhänder grundsätzlich für eigenes sowie das<br />

Verschulden seiner gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen.<br />

Die Haftung für Schäden, die darauf<br />

beruhen, dass der Treuhänder oder seine gesetzlichen<br />

Vertreter oder Erfüllungsgehilfen einfach fahrlässig<br />

vertragliche oder vorvertragliche Pfl ichten aus<br />

oder im Zusammenhang mit dem Treuhand- und<br />

Verwaltungsvertrag verletzen, ist grundsätzlich ausgeschlossen,<br />

es sei denn, dass es sich um die Verletzung<br />

einer wesentlichen Vertragspfl icht handelte<br />

(Verletzung einer Kardinalpfl icht). In einem solchen<br />

Fall der einfach fahrlässigen Verletzung einer Kardinalpfl<br />

icht ist die Haftung grundsätzlich auf den<br />

Ersatz des vertragstypisch vorhersehbaren Schadens<br />

begrenzt. Keinerlei Haftungsbegrenzungen gelten –<br />

auch nicht in Fällen einfacher Fahrlässigkeit – bei<br />

einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.<br />

Schadensersatzansprüche gegenüber dem<br />

Treuhänder verjähren grundsätzlich innerhalb der<br />

gesetzlichen Verjährungsfristen. Abweichend hiervon<br />

verjähren Schadensersatzansprüche aufgrund<br />

einer einfach fahrlässigen Verletzung vertraglicher<br />

oder vorvertraglicher Pfl ichten des Treuhänders aus<br />

oder im Zusammenhang mit dem Treuhand- und Verwaltungsvertrag<br />

– soweit nicht kürzere gesetzliche<br />

Fristen gelten oder es sich um Schadensersatzansprüche<br />

aus der Verletzung des Lebens, des Körpers<br />

oder der Gesundheit handelt – in drei Jahren ab<br />

dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden<br />

ist und der Anspruchsberechtigte von den haftungsbegründenden<br />

Umständen und der Person des<br />

Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahr-

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