MS „PILSUM“ - Hamburgische Seehandlung
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7.<br />
STEUERLICHE GRUNDLAGEN<br />
Vorzugskapitals kein Anteil am Unterschiedsbetrag.<br />
Verfahrensrechtliche Fragen<br />
Die Ergebnisse der Gesellschaft werden<br />
einheitlich und gesondert für jeden Gesellschafter<br />
von dem für die Beteiligungsgesellschaft<br />
zuständigen Betriebsfinanzamt<br />
festgestellt. Die anteiligen Ergebnisse<br />
werden den Wohnsitzfinanzämtern der<br />
Gesellschafter amtsintern mitgeteilt. Aufwendungen,<br />
die einem Gesellschafter im<br />
Zusammenhang mit der Beteiligung an<br />
der Gesellschaft entstanden sind, können<br />
ausschließlich über die Beteiligungsgesellschaft<br />
steuerlich geltend gemacht werden.<br />
7.2 Solidaritätszuschlag<br />
Nach §4 des Solidaritätszuschlagsgesetzes<br />
wird zusätzlich zur Einkommensteuer ein<br />
Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5%<br />
der festgesetzten Einkommensteuer jedes<br />
Gesellschafters erhoben. Dies wirkt sich<br />
bei den Gesellschaftern bei positivem Einkommen<br />
als zusätzliche Belastung aus.<br />
Die Konzeption der Beteiligung geht davon<br />
aus, dass während der gesamten Dauer<br />
der Beteiligung ein Solidaritätszuschlag<br />
von 5,5% auf die festgesetzte Einkommensteuer<br />
erhoben wird.<br />
7.3 Erbschaft- und Schenkungsteuer<br />
– Wert des Betriebsvermögens –<br />
Der anteilige Wert des Betriebsvermögens<br />
der Gesellschaft bildet bei jedem Anleger<br />
die Grundlage für etwaige erbschaft- und<br />
schenkungsteuerliche Feststellungen. Basis<br />
der Bewertung sind die Buchwerte der<br />
Gesellschaft (§98a, §109 Abs.1 BewG).<br />
Positives Betriebsvermögen unterliegt in<br />
Erbschafts- sowie Schenkungsfällen nach<br />
derzeitiger Rechtslage bei einem einmaligem<br />
Freibetrag von 1 256.000 lediglich<br />
50 BETEILIGUNGSANGEBOT<br />
<strong>MS</strong> <strong>„PILSUM“</strong><br />
zu 60% der Erbschaft- und Schenkungsteuer.<br />
Ferner wird Betriebsvermögen<br />
unabhängig vom Verwandtschaftsgrad im<br />
Ergebnis stets nach dem günstigen Tarif<br />
der Steuerklasse I versteuert. Voraussetzungen<br />
für die Vergünstigungen ist jedoch,<br />
dass die Beteiligung oder die Gesellschaft<br />
nicht innerhalb von 5 Jahren<br />
nach dem Erwerb aufgegeben wird.<br />
7.4 Gewerbesteuer<br />
Die Beteiligungsgesellschaft unterliegt als<br />
Gewerbebetrieb der Gewerbebesteuerung.<br />
Die Besteuerung des Gewerbekapitals<br />
wurde mit dem Gesetz zur Fortsetzung der<br />
Unternehmenssteuerreform abgeschafft.<br />
Die Vergütungen an die Gesellschafter<br />
werden steuerlich dem Ertrag hinzugerechnet<br />
und führen somit nicht zu einer<br />
Verminderung des Gewerbeertrages.<br />
Nach § 9 Nr. 3 GewStG unterliegt der Gewerbeertrag<br />
nur zu 20 % der Gewerbesteuer,<br />
da das Schiff im internationalen<br />
Verkehr betrieben wird. Nach einer Option<br />
zur Tonnagesteuer bildet der pauschal<br />
ermittelte Gewinn die Grundlage für die<br />
Ermittlung der Gewerbeertragsteuer. § 9<br />
Nr. 3 GewStG findet nach Tz. 38 des<br />
BMF-Schreibens vom 12. Juni 2002 nur<br />
noch im Hinblick auf den Unterschiedsbetrag<br />
Anwendung. Sofern ein Anleger<br />
seine Beteiligung veräußert oder verschenkt,<br />
geht bei der Gesellschaft der<br />
anteilig auf den Anleger entfallende, aus<br />
der Investitionsphase resultierende Gewerbeverlustvortrag<br />
verloren.<br />
A R C H I V<br />
Die in einem Entwurf zum Steuervergünstigungsabbaugesetz<br />
vorgesehene weitere<br />
Begrenzung des Verlustvortrages nach<br />
§10a GewStG ist im Gesetzgebungsverfahren<br />
letztendlich nicht umgesetzt worden.<br />
Im Rahmen des Regierungsentwurfs eines<br />
Gesetzes zur Reform der Gewerbesteuer<br />
vom 13. August 2003 ist jedoch eine Rege-<br />
lung enthalten, nach der der maßgebende<br />
Gewerbeertrag lediglich in Höhe von 1<br />
100.000 p.a. und darüber hinaus nur<br />
noch bis zur Hälfte durch gewerbesteuerliche<br />
Verlustvorträge gekürzt werden kann.<br />
Sofern eine vergleichbare Regelung im<br />
Rahmen eines späteren Gesetzgebungsverfahrens<br />
umgesetzt werden sollte,<br />
könnte sich die gewerbesteuerliche Belastung<br />
der Gesellschaft gegenüber der<br />
Prognoserechnung ggf. erhöhen.<br />
Soweit im Rahmen der Auflösung der Gesellschaft<br />
der kalkulierte Unterschiedsbetrag<br />
im Sinne des § 5 a EStG gewinner-