28.05.2013 Aufrufe

MS „PILSUM“ - Hamburgische Seehandlung

MS „PILSUM“ - Hamburgische Seehandlung

MS „PILSUM“ - Hamburgische Seehandlung

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

7.<br />

STEUERLICHE GRUNDLAGEN<br />

Vorzugskapitals kein Anteil am Unterschiedsbetrag.<br />

Verfahrensrechtliche Fragen<br />

Die Ergebnisse der Gesellschaft werden<br />

einheitlich und gesondert für jeden Gesellschafter<br />

von dem für die Beteiligungsgesellschaft<br />

zuständigen Betriebsfinanzamt<br />

festgestellt. Die anteiligen Ergebnisse<br />

werden den Wohnsitzfinanzämtern der<br />

Gesellschafter amtsintern mitgeteilt. Aufwendungen,<br />

die einem Gesellschafter im<br />

Zusammenhang mit der Beteiligung an<br />

der Gesellschaft entstanden sind, können<br />

ausschließlich über die Beteiligungsgesellschaft<br />

steuerlich geltend gemacht werden.<br />

7.2 Solidaritätszuschlag<br />

Nach §4 des Solidaritätszuschlagsgesetzes<br />

wird zusätzlich zur Einkommensteuer ein<br />

Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5%<br />

der festgesetzten Einkommensteuer jedes<br />

Gesellschafters erhoben. Dies wirkt sich<br />

bei den Gesellschaftern bei positivem Einkommen<br />

als zusätzliche Belastung aus.<br />

Die Konzeption der Beteiligung geht davon<br />

aus, dass während der gesamten Dauer<br />

der Beteiligung ein Solidaritätszuschlag<br />

von 5,5% auf die festgesetzte Einkommensteuer<br />

erhoben wird.<br />

7.3 Erbschaft- und Schenkungsteuer<br />

– Wert des Betriebsvermögens –<br />

Der anteilige Wert des Betriebsvermögens<br />

der Gesellschaft bildet bei jedem Anleger<br />

die Grundlage für etwaige erbschaft- und<br />

schenkungsteuerliche Feststellungen. Basis<br />

der Bewertung sind die Buchwerte der<br />

Gesellschaft (§98a, §109 Abs.1 BewG).<br />

Positives Betriebsvermögen unterliegt in<br />

Erbschafts- sowie Schenkungsfällen nach<br />

derzeitiger Rechtslage bei einem einmaligem<br />

Freibetrag von 1 256.000 lediglich<br />

50 BETEILIGUNGSANGEBOT<br />

<strong>MS</strong> <strong>„PILSUM“</strong><br />

zu 60% der Erbschaft- und Schenkungsteuer.<br />

Ferner wird Betriebsvermögen<br />

unabhängig vom Verwandtschaftsgrad im<br />

Ergebnis stets nach dem günstigen Tarif<br />

der Steuerklasse I versteuert. Voraussetzungen<br />

für die Vergünstigungen ist jedoch,<br />

dass die Beteiligung oder die Gesellschaft<br />

nicht innerhalb von 5 Jahren<br />

nach dem Erwerb aufgegeben wird.<br />

7.4 Gewerbesteuer<br />

Die Beteiligungsgesellschaft unterliegt als<br />

Gewerbebetrieb der Gewerbebesteuerung.<br />

Die Besteuerung des Gewerbekapitals<br />

wurde mit dem Gesetz zur Fortsetzung der<br />

Unternehmenssteuerreform abgeschafft.<br />

Die Vergütungen an die Gesellschafter<br />

werden steuerlich dem Ertrag hinzugerechnet<br />

und führen somit nicht zu einer<br />

Verminderung des Gewerbeertrages.<br />

Nach § 9 Nr. 3 GewStG unterliegt der Gewerbeertrag<br />

nur zu 20 % der Gewerbesteuer,<br />

da das Schiff im internationalen<br />

Verkehr betrieben wird. Nach einer Option<br />

zur Tonnagesteuer bildet der pauschal<br />

ermittelte Gewinn die Grundlage für die<br />

Ermittlung der Gewerbeertragsteuer. § 9<br />

Nr. 3 GewStG findet nach Tz. 38 des<br />

BMF-Schreibens vom 12. Juni 2002 nur<br />

noch im Hinblick auf den Unterschiedsbetrag<br />

Anwendung. Sofern ein Anleger<br />

seine Beteiligung veräußert oder verschenkt,<br />

geht bei der Gesellschaft der<br />

anteilig auf den Anleger entfallende, aus<br />

der Investitionsphase resultierende Gewerbeverlustvortrag<br />

verloren.<br />

A R C H I V<br />

Die in einem Entwurf zum Steuervergünstigungsabbaugesetz<br />

vorgesehene weitere<br />

Begrenzung des Verlustvortrages nach<br />

§10a GewStG ist im Gesetzgebungsverfahren<br />

letztendlich nicht umgesetzt worden.<br />

Im Rahmen des Regierungsentwurfs eines<br />

Gesetzes zur Reform der Gewerbesteuer<br />

vom 13. August 2003 ist jedoch eine Rege-<br />

lung enthalten, nach der der maßgebende<br />

Gewerbeertrag lediglich in Höhe von 1<br />

100.000 p.a. und darüber hinaus nur<br />

noch bis zur Hälfte durch gewerbesteuerliche<br />

Verlustvorträge gekürzt werden kann.<br />

Sofern eine vergleichbare Regelung im<br />

Rahmen eines späteren Gesetzgebungsverfahrens<br />

umgesetzt werden sollte,<br />

könnte sich die gewerbesteuerliche Belastung<br />

der Gesellschaft gegenüber der<br />

Prognoserechnung ggf. erhöhen.<br />

Soweit im Rahmen der Auflösung der Gesellschaft<br />

der kalkulierte Unterschiedsbetrag<br />

im Sinne des § 5 a EStG gewinner-

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!