MS „PILSUM“ - Hamburgische Seehandlung
MS „PILSUM“ - Hamburgische Seehandlung
MS „PILSUM“ - Hamburgische Seehandlung
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
7.<br />
STEUERLICHE GRUNDLAGEN<br />
kenntnisse wurden im Rahmen der Konzeption<br />
berücksichtigt.<br />
Wesentliche Voraussetzungen für einen<br />
Wechsel zur pauschalierten Gewinnermittlung<br />
sind u.a., dass sich die Geschäftsleitung<br />
der Gesellschaft im Inland befindet,<br />
die Bereederung des Schiffes im Inland<br />
durchgeführt wird und das Schiff im Wirtschaftsjahr<br />
überwiegend in einem inländischen<br />
Schiffsregister eingetragen ist.<br />
Es ist vorgesehen, dass die Gesellschaft<br />
im Jahre 2005 zur pauschalen Gewinnermittlung<br />
wechselt. An diese Gewinnermittlungsart<br />
ist die Gesellschaft dann<br />
grundsätzlich für einen Zeitraum von 10<br />
Jahren gebunden. Durch den Wechsel wird<br />
sich ab dem Jahr 2005 bei einer Tonnage<br />
des <strong>MS</strong> „Pilsum“ von ca. 24.700 Nettotonnen<br />
unabhängig vom tatsächlichen Ergebnis<br />
der Gesellschaft ein Tonnagesteuergewinn<br />
von ca. T 1 51 p. a. errechnen.<br />
Beim Wechsel zur Tonnagesteuer ist der<br />
Unterschiedsbetrag zwischen Buch- und<br />
Teilwert (stille Reserven) für alle Wirtschaftsgüter<br />
der Gesellschaft festzustellen,<br />
die dem Betrieb von Handelsschiffen im<br />
internationalem Verkehr dienen. Hierbei<br />
sind auch etwaige in den Fremdwährungsverbindlichkeiten<br />
ruhende stille Reserven<br />
einzubeziehen. Da sich aufgrund der im<br />
Rahmen der Prognoserechnung angenommenen<br />
wirtschaftlichen Eckdaten keine<br />
stillen Reserven aus den Schiffshypothekendarlehen<br />
ergeben, wurde lediglich für<br />
das <strong>MS</strong> „Pilsum“ ein geschätzter Wert in<br />
Höhe von ca. T 1 622 erfasst. Der Unterschiedsbetrag<br />
ist bei Veräußerung des<br />
Schiffes oder im Falle der Rücknahme<br />
der Option zur Tonnage nach Ablauf der<br />
10jährigen Bindungsfrist unabhängig<br />
vom tatsächlich erzielten Veräußerungserlös<br />
zu versteuern. Soweit auch stille<br />
Reserven im Zusammenhang mit dem<br />
Schiffshypothekendarlehen zu erfassen<br />
48 BETEILIGUNGSANGEBOT<br />
<strong>MS</strong> <strong>„PILSUM“</strong><br />
sind, ist der Unterschiedsbetrag bei ratierlicher<br />
Tilgung des Darlehens jährlich<br />
teilweise gewinnerhöhend aufzulösen und<br />
insoweit zu versteuern. Etwaige verrechenbare<br />
Verluste können lediglich mit den<br />
sich aus der Auflösung des Unterschiedsbetrages<br />
ergebenden Gewinnen ausgeglichen<br />
werden.<br />
Nach der Ergebnisprognose der Gesellschaft<br />
entfällt auf alle Kommanditisten<br />
in den Jahren 2005 bis 2016 ein positives<br />
steuerliches Ergebnis in Höhe von<br />
rd. 0,73 % und im Jahr 2017 in Höhe<br />
von rd. 0,36 % jeweils bezogen auf die<br />
Beteiligungssumme ohne Agio. Soweit<br />
sich der Unterschiedsbetrag aus den stillen<br />
Reserven des Schiffes ergibt, hat<br />
jeder Gesellschafter, der sich im Rahmen<br />
des Klassikkapitals an der Gesellschaft<br />
beteiligt hat, einen Anteil in Höhe von<br />
ca. 12,9 % bezogen auf die Beteiligungssumme<br />
ohne Agio – unabhängig von<br />
einem tatsächlich erzielten Veräußerungsgewinn<br />
– zu versteuern. Auf die Gesellschafter<br />
des Vorzugskapitals entfällt<br />
kein Anteil am Unterschiedsbetrag, da<br />
dieser aufgrund der gesellschaftsvertraglich<br />
vereinbarten Ergebnisverteilungsabrede<br />
ausschließlich dem Klassikkapital<br />
zugewiesen wird.<br />
A R C H I V<br />
Sonderbetriebsausgaben der Anleger<br />
können nur in den Jahren 2003 und 2004<br />
geltend gemacht werden. Nach einer Option<br />
zur Tonnagesteuer sind Verluste im<br />
Sonderbetriebsvermögen neben dem Anteil<br />
an dem sich nach den Tonnagesteuervorschriften<br />
ergebenden Gewinn nicht<br />
mehr zusätzlich zu berücksichtigen.<br />
Die im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens<br />
zum Steuervergünstigungsabbaugesetz<br />
diskutierte Aufhebung bzw. Änderung<br />
der Regelungen zur Tonnagesteuer<br />
– insbesondere die Aufhebung der dreijährigen<br />
Antragsfrist – wurde letztendlich<br />
nicht umgesetzt und ist nach derzeitigem<br />
Kenntnisstand auch nicht mehr vorgesehen.<br />
Nach dem derzeitigen Kenntnisstand<br />
ist daher davon auszugehen, dass<br />
eine Option der Gesellschaft zur pauschalierten<br />
Gewinnermittlung nach § 5 a EStG<br />
planmäßig wie vorgesehen im Jahr 2005<br />
erfolgen kann.<br />
Begrenzung des Verlustausgleichs nach<br />
§15a EStG<br />
Nach §15a Abs.1 EStG ist die Ausgleichsfähigkeit<br />
von negativen Einkünften aus<br />
dieser Beteiligung auf den Betrag der Kapitaleinzahlung<br />
des Gesellschafters/Treugebers<br />
begrenzt. Darüber hinausgehende<br />
negative Ergebnisse können zeitlich unbegrenzt<br />
vorgetragen und mit zukünftigen<br />
Gewinnen aus der Beteiligung verrechnet<br />
werden. Sofern der vorgesehene Einzahlungsmodus<br />
eingehalten wird, wird der<br />
Regelungsbereich des § 15 a Abs. 1 EStG<br />
nicht berührt.<br />
Begrenzung des Verlustausgleichs nach<br />
§2b EStG<br />
Durch das Steuerentlastungsgesetz<br />
1999/2000/2002 wurde mit § 2 b EStG<br />
ein Abzugsverbot für Verluste aus der<br />
Beteiligung an so genannten Verlustzuweisungsgesellschaften<br />
eingeführt.<br />
Unter Berücksichtigung des Anwendungsschreibens<br />
des BMF vom 22. August 2002<br />
wird davon ausgegangen, dass die Gesellschaft<br />
die Tatbestandsmerkmale der<br />
Vorschrift, insbesondere die zwei Regelbeispiele<br />
nach § 2 b Satz 3 EStG nicht<br />
erfüllt und somit keine Verlustzuweisungsgesellschaft<br />
i. S. d. § 2 b EStG ist.<br />
Auf Basis der prospektierten wirtschaftlichen<br />
und steuerlichen Eckdaten ergibt<br />
sich unter Anwendung des von der Finanzverwaltung<br />
zur Verfügung gestellten<br />
Berechnungsmoduls (Stand Dezember