28.05.2013 Aufrufe

MS „PILSUM“ - Hamburgische Seehandlung

MS „PILSUM“ - Hamburgische Seehandlung

MS „PILSUM“ - Hamburgische Seehandlung

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

7.<br />

STEUERLICHE GRUNDLAGEN<br />

kenntnisse wurden im Rahmen der Konzeption<br />

berücksichtigt.<br />

Wesentliche Voraussetzungen für einen<br />

Wechsel zur pauschalierten Gewinnermittlung<br />

sind u.a., dass sich die Geschäftsleitung<br />

der Gesellschaft im Inland befindet,<br />

die Bereederung des Schiffes im Inland<br />

durchgeführt wird und das Schiff im Wirtschaftsjahr<br />

überwiegend in einem inländischen<br />

Schiffsregister eingetragen ist.<br />

Es ist vorgesehen, dass die Gesellschaft<br />

im Jahre 2005 zur pauschalen Gewinnermittlung<br />

wechselt. An diese Gewinnermittlungsart<br />

ist die Gesellschaft dann<br />

grundsätzlich für einen Zeitraum von 10<br />

Jahren gebunden. Durch den Wechsel wird<br />

sich ab dem Jahr 2005 bei einer Tonnage<br />

des <strong>MS</strong> „Pilsum“ von ca. 24.700 Nettotonnen<br />

unabhängig vom tatsächlichen Ergebnis<br />

der Gesellschaft ein Tonnagesteuergewinn<br />

von ca. T 1 51 p. a. errechnen.<br />

Beim Wechsel zur Tonnagesteuer ist der<br />

Unterschiedsbetrag zwischen Buch- und<br />

Teilwert (stille Reserven) für alle Wirtschaftsgüter<br />

der Gesellschaft festzustellen,<br />

die dem Betrieb von Handelsschiffen im<br />

internationalem Verkehr dienen. Hierbei<br />

sind auch etwaige in den Fremdwährungsverbindlichkeiten<br />

ruhende stille Reserven<br />

einzubeziehen. Da sich aufgrund der im<br />

Rahmen der Prognoserechnung angenommenen<br />

wirtschaftlichen Eckdaten keine<br />

stillen Reserven aus den Schiffshypothekendarlehen<br />

ergeben, wurde lediglich für<br />

das <strong>MS</strong> „Pilsum“ ein geschätzter Wert in<br />

Höhe von ca. T 1 622 erfasst. Der Unterschiedsbetrag<br />

ist bei Veräußerung des<br />

Schiffes oder im Falle der Rücknahme<br />

der Option zur Tonnage nach Ablauf der<br />

10jährigen Bindungsfrist unabhängig<br />

vom tatsächlich erzielten Veräußerungserlös<br />

zu versteuern. Soweit auch stille<br />

Reserven im Zusammenhang mit dem<br />

Schiffshypothekendarlehen zu erfassen<br />

48 BETEILIGUNGSANGEBOT<br />

<strong>MS</strong> <strong>„PILSUM“</strong><br />

sind, ist der Unterschiedsbetrag bei ratierlicher<br />

Tilgung des Darlehens jährlich<br />

teilweise gewinnerhöhend aufzulösen und<br />

insoweit zu versteuern. Etwaige verrechenbare<br />

Verluste können lediglich mit den<br />

sich aus der Auflösung des Unterschiedsbetrages<br />

ergebenden Gewinnen ausgeglichen<br />

werden.<br />

Nach der Ergebnisprognose der Gesellschaft<br />

entfällt auf alle Kommanditisten<br />

in den Jahren 2005 bis 2016 ein positives<br />

steuerliches Ergebnis in Höhe von<br />

rd. 0,73 % und im Jahr 2017 in Höhe<br />

von rd. 0,36 % jeweils bezogen auf die<br />

Beteiligungssumme ohne Agio. Soweit<br />

sich der Unterschiedsbetrag aus den stillen<br />

Reserven des Schiffes ergibt, hat<br />

jeder Gesellschafter, der sich im Rahmen<br />

des Klassikkapitals an der Gesellschaft<br />

beteiligt hat, einen Anteil in Höhe von<br />

ca. 12,9 % bezogen auf die Beteiligungssumme<br />

ohne Agio – unabhängig von<br />

einem tatsächlich erzielten Veräußerungsgewinn<br />

– zu versteuern. Auf die Gesellschafter<br />

des Vorzugskapitals entfällt<br />

kein Anteil am Unterschiedsbetrag, da<br />

dieser aufgrund der gesellschaftsvertraglich<br />

vereinbarten Ergebnisverteilungsabrede<br />

ausschließlich dem Klassikkapital<br />

zugewiesen wird.<br />

A R C H I V<br />

Sonderbetriebsausgaben der Anleger<br />

können nur in den Jahren 2003 und 2004<br />

geltend gemacht werden. Nach einer Option<br />

zur Tonnagesteuer sind Verluste im<br />

Sonderbetriebsvermögen neben dem Anteil<br />

an dem sich nach den Tonnagesteuervorschriften<br />

ergebenden Gewinn nicht<br />

mehr zusätzlich zu berücksichtigen.<br />

Die im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens<br />

zum Steuervergünstigungsabbaugesetz<br />

diskutierte Aufhebung bzw. Änderung<br />

der Regelungen zur Tonnagesteuer<br />

– insbesondere die Aufhebung der dreijährigen<br />

Antragsfrist – wurde letztendlich<br />

nicht umgesetzt und ist nach derzeitigem<br />

Kenntnisstand auch nicht mehr vorgesehen.<br />

Nach dem derzeitigen Kenntnisstand<br />

ist daher davon auszugehen, dass<br />

eine Option der Gesellschaft zur pauschalierten<br />

Gewinnermittlung nach § 5 a EStG<br />

planmäßig wie vorgesehen im Jahr 2005<br />

erfolgen kann.<br />

Begrenzung des Verlustausgleichs nach<br />

§15a EStG<br />

Nach §15a Abs.1 EStG ist die Ausgleichsfähigkeit<br />

von negativen Einkünften aus<br />

dieser Beteiligung auf den Betrag der Kapitaleinzahlung<br />

des Gesellschafters/Treugebers<br />

begrenzt. Darüber hinausgehende<br />

negative Ergebnisse können zeitlich unbegrenzt<br />

vorgetragen und mit zukünftigen<br />

Gewinnen aus der Beteiligung verrechnet<br />

werden. Sofern der vorgesehene Einzahlungsmodus<br />

eingehalten wird, wird der<br />

Regelungsbereich des § 15 a Abs. 1 EStG<br />

nicht berührt.<br />

Begrenzung des Verlustausgleichs nach<br />

§2b EStG<br />

Durch das Steuerentlastungsgesetz<br />

1999/2000/2002 wurde mit § 2 b EStG<br />

ein Abzugsverbot für Verluste aus der<br />

Beteiligung an so genannten Verlustzuweisungsgesellschaften<br />

eingeführt.<br />

Unter Berücksichtigung des Anwendungsschreibens<br />

des BMF vom 22. August 2002<br />

wird davon ausgegangen, dass die Gesellschaft<br />

die Tatbestandsmerkmale der<br />

Vorschrift, insbesondere die zwei Regelbeispiele<br />

nach § 2 b Satz 3 EStG nicht<br />

erfüllt und somit keine Verlustzuweisungsgesellschaft<br />

i. S. d. § 2 b EStG ist.<br />

Auf Basis der prospektierten wirtschaftlichen<br />

und steuerlichen Eckdaten ergibt<br />

sich unter Anwendung des von der Finanzverwaltung<br />

zur Verfügung gestellten<br />

Berechnungsmoduls (Stand Dezember

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!