8.03 Haus- und Saunaordnung bellamar.pdf - Schwetzingen
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Stadt <strong>Schwetzingen</strong><br />
Rhein-Neckar-Kreis<br />
H a u s - u n d S a u n a o r d n u n g<br />
für die Saunaanlage im Freizeitbad "Bellamar" <strong>Schwetzingen</strong>/<br />
Oftersheim<br />
§ 1<br />
Zweck der <strong>Haus</strong>- <strong>und</strong> <strong>Saunaordnung</strong><br />
Eine Durchführung des Saunabetriebes als Gemeinschaftsbad verlangt gegenseitige Rücksichtnahme.<br />
Die <strong>Haus</strong>- <strong>und</strong> <strong>Saunaordnung</strong> soll dem Benutzer eine unbeeinträchtigte, funktionell richtige<br />
Anwendung des Saunabades ermöglichen.<br />
§ 2<br />
Saunagäste<br />
Die Benutzung des Saunabades steht gr<strong>und</strong>sätzlich jedermann frei. Ausgeschlossen sind Personen<br />
mit ansteckenden Krankheiten, offenen W<strong>und</strong>en, Hautausschlägen sowie Epileptiker,<br />
Geisteskranke <strong>und</strong> Betrunkene. Jugendliche unter 16 Jahren werden nur in Begleitung Erwachsener<br />
zugelassen.<br />
§ 3<br />
Eintrittsberechtigung<br />
Durch Zahlung des Saunatarifes erwirbt der Besucher die Berechtigung, die Sauna zu benutzen.<br />
Tage, an denen die Sauna gemischt betrieben wird, werden durch Anschlag bekanntgemacht.<br />
§ 4<br />
Betriebszeit<br />
Die Öffnungszeiten der Sauna werden am Eingang durch Anschlag bekanntgegeben.<br />
§ 5<br />
Wäschebenutzung<br />
Badewäsche wird gegen Bezahlung leihweise ausgegeben. Die Badewäsche ist pfleglich zu<br />
behandeln.
- 2 -<br />
§ 6<br />
Einrichtung der Sauna<br />
Die Einrichtung der Sauna ist schonend zu behandeln. Jede Beschädigung oder Verunreinigung<br />
ist zu vermeiden. Findet ein Saunagast die ihm zugewiesenen Räume verunreinigt oder beschädigt<br />
vor, so hat er dies sofort der Aufsicht zu melden.<br />
§ 7<br />
Verhalten in der Sauna<br />
Die Benutzer der Sauna haben alles zu vermeiden, was den guten Sitten widerläuft.<br />
§ 8<br />
Aufsicht<br />
Das Aufsichtspersonal hat zur Aufrechterhaltung der Sicherheit, Ruhe <strong>und</strong> Ordnung für die Einhaltung<br />
der <strong>Saunaordnung</strong> zu sorgen. Den Anordnungen des Aufsichtspersonals ist Folge zu<br />
leisten. Das Aufsichtspersonal ist zur Aufrechterhaltung der Sicherheit berechtigt, die Räume zu<br />
kontrollieren.<br />
§ 9<br />
Vorreinigung<br />
Jeder Saunagast ist verpflichtet, vor dem Beginn des Saunabades eine Körperreinigung vorzunehmen.<br />
Glasflaschen <strong>und</strong> andere Glas-<br />
sachen dürfen nicht in die Duschräume mitgenommen werden. Das Auswaschen von Handtüchern<br />
oder anderen Wäschestücken ist auf keinen Fall gestattet. Trocknen von Gegenständen<br />
an Heizkörpern ist untersagt.<br />
§ 10<br />
Verhalten im Saunaraum<br />
Der Saunaraum darf nur mit einem großen Handtuch <strong>und</strong> Badeschuhen betreten werden. Die<br />
Handtücher sind beim Verlassen des Saunaraumes mitzunehmen. Aufgr<strong>und</strong> der hohen Temperaturen<br />
ist entsprechende Vorsicht geboten. Ges<strong>und</strong>heitlich labilen Personen ist die Benützung<br />
des Saunaraumes untersagt. Eine Berührung des Ofens ist ebenso zu unterlassen, wie das Berühren<br />
<strong>und</strong> Hantieren an Thermostaten, Thermometern <strong>und</strong> anderen Einrichtungen. Das Mitnehmen<br />
von Sitzunterlagen aus Schaumgummi oder Plastik in den Saunaraum ist verboten. Ebenso<br />
verboten ist auch aus Rücksicht auf andere Saunagäste, die in der Sauna Entspannung suchen,<br />
jede Gymnastik oder ähnliches. Das Mitbringen von stark riechenden Essenzen, insbesondere<br />
das Ausschütten solcher Substanzen auf den Ofen ist streng verboten. Die Aufenthaltsdauer im<br />
Saunaraum richtet sich nach eigenem Gutdünken, soll aber die vorgeschriebene Zeit nicht überschreiten.<br />
Im Saunaraum werden Wasseraufgüsse gr<strong>und</strong>sätzlich nur durch das Badepersonal<br />
ausgeführt. In den Ruheräumen haben sich die Badegäste so zu verhalten, daß andere Besucher<br />
nicht belästigt oder gestört werden.<br />
O:\Allgemein\Stadtrecht\<strong>8.03</strong> <strong>Haus</strong>- <strong>und</strong> <strong>Saunaordnung</strong> <strong>bellamar</strong>.doc
- 3 -<br />
§ 11<br />
Kaltwasserbecken<br />
Das Benutzen der Kaltwasserbecken ist erst nach vorherigem Ab-<br />
duschen zulässig.<br />
<strong>Schwetzingen</strong>, den 23. September 1982<br />
(Stratthaus)<br />
Bürgermeister<br />
O:\Allgemein\Stadtrecht\<strong>8.03</strong> <strong>Haus</strong>- <strong>und</strong> <strong>Saunaordnung</strong> <strong>bellamar</strong>.doc