Schülerfirmen und Schulgenossenschaft in der Joseph-Beuys ...
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(3) Niemand kann für sich das Stimmrecht ausüben, wenn darüber Beschluss gefasst wird, ob er/sie zu entlasten<br />
o<strong>der</strong> von e<strong>in</strong>er Verb<strong>in</strong>dlichkeit zu befreien ist, o<strong>der</strong> ob die Schülerfirma gegen ihn/sie e<strong>in</strong>en Anspruch geltend<br />
machen soll. Er/Sie ist jedoch vor <strong>der</strong> Beschlussfassung zu hören.<br />
§ 18 Frist <strong>und</strong> Tagungsort<br />
(1) Die Betriebsversammlung <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> f<strong>in</strong>det m<strong>in</strong>destens e<strong>in</strong>mal im Schulhalbjahr, wenn nötig auch öfter<br />
statt.<br />
(2) Außerordentliche Betriebsversammlungen können nach Bedarf e<strong>in</strong>berufen werden.<br />
(3) Die Betriebsversammlung f<strong>in</strong>det am Sitz <strong>der</strong> Schülerfirma statt, soweit nicht <strong>der</strong> Vorstand e<strong>in</strong>en an<strong>der</strong>en<br />
Tagungsort festlegt.<br />
§ 19 E<strong>in</strong>berufung <strong>und</strong> Tagesordnung<br />
(1) Die Betriebsversammlung wird durch den Vorstand, vertreten durch den/die Vorsitzenden, e<strong>in</strong>berufen.<br />
(2) Die Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> Schülerfirma können <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em von ihnen unterzeichneten Antrag unter Angabe des<br />
Zwecks <strong>und</strong> <strong>der</strong> Gründe die E<strong>in</strong>berufung e<strong>in</strong>er außerordentlichen Betriebsversammlung verlangen. Hierzu bedarf<br />
es <strong>der</strong> Unterschriften von m<strong>in</strong>destens fünf<strong>und</strong>zwanzig Prozent <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>.<br />
(3) Die Betriebsversammlung wird durch unmittelbare Benachrichtigung sämtlicher Mitglie<strong>der</strong> e<strong>in</strong>berufen unter<br />
E<strong>in</strong>haltung e<strong>in</strong>er Frist von m<strong>in</strong>destens sieben Tagen, die zwischen dem Tag des Zugangs (Absatz 7) bzw. <strong>der</strong><br />
Veröffentlichung <strong>der</strong> E<strong>in</strong>berufung <strong>und</strong> dem Tag <strong>der</strong> Betriebsversammlung liegen muss. Die Information <strong>der</strong><br />
Mitglie<strong>der</strong> kann auch persönlich o<strong>der</strong> auf elektronischem Wege erfolgen. Bereits bei <strong>der</strong> E<strong>in</strong>berufung sollen die<br />
Gegenstände <strong>der</strong> Beschlussfassung bekannt gegeben werden.<br />
(4) Die Tagesordnung wird von dem Organ festgesetzt, das die Betriebsversammlung e<strong>in</strong>beruft. Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong><br />
Schülerfirma können <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em von ihnen unterzeichneten Antrag unter Angabe <strong>der</strong> Gründe verlangen, dass<br />
Gegenstände zur Beschlussfassung <strong>in</strong> <strong>der</strong> Betriebsversammlung angekündigt werden. Hierzu bedarf es <strong>der</strong><br />
Unterschriften von m<strong>in</strong>destens fünf<strong>und</strong>zwanzig Prozent <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>.<br />
(5) Über die Gegenstände, <strong>der</strong>en Verhandlung nicht so rechtzeitig angekündigt ist, dass m<strong>in</strong>destens drei Tage<br />
zwischen dem Zugang <strong>der</strong> Ankündigung (Absatz 7) <strong>und</strong> dem Tag <strong>der</strong> Betriebsversammlung liegen, können<br />
Beschlüsse nicht gefasst werden; hiervon s<strong>in</strong>d jedoch Beschlüsse über den Ablauf <strong>der</strong> Versammlung sowie über<br />
Anträge auf Berufung e<strong>in</strong>er außerordentlichen Betriebsversammlung ausgenommen.<br />
(6) Zu Anträgen <strong>und</strong> Verhandlungen ohne Beschlussfassung bedarf es <strong>der</strong> Ankündigung nicht.<br />
(7) In den Fällen <strong>der</strong> Absätze 3 <strong>und</strong> 5 gelten die entsprechenden Mitteilungen als zugegangen, wenn sie zwei<br />
Tage vor Beg<strong>in</strong>n <strong>der</strong> Frist zur Post gegeben worden s<strong>in</strong>d.<br />
§ 20 Versammlungsleitung<br />
Den Vorsitz <strong>in</strong> <strong>der</strong> Betriebsversammlung führt <strong>der</strong>/die Vorsitzende des Vorstands o<strong>der</strong> <strong>der</strong>/die Stellvertreter/<strong>in</strong>.<br />
Durch Beschluss kann <strong>der</strong> Vorsitz e<strong>in</strong>em an<strong>der</strong>en Mitglied <strong>der</strong> Schülerfirma o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>em/e<strong>in</strong>er Vertreter/<strong>in</strong> <strong>der</strong><br />
<strong>Schulgenossenschaft</strong> übertragen werden. Der/Die Vorsitzende <strong>der</strong> Betriebsversammlung ernennt e<strong>in</strong>e/n<br />
Schriftführer/<strong>in</strong> <strong>und</strong> die erfor<strong>der</strong>lichen Stimmzähler. Jede ordnungsgemäß e<strong>in</strong>berufene Betriebsversammlung ist<br />
beschlussfähig.<br />
§ 21 Gegenstände <strong>der</strong> Beschlussfassung<br />
Der Beschlussfassung <strong>der</strong> Betriebsversammlung unterliegen neben den <strong>in</strong> dieser Satzung bezeichneten sonstigen<br />
Angelegenheiten <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e<br />
a) jede Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Satzung;<br />
b) die Auflösung <strong>der</strong> Schülerfirma;<br />
c) e<strong>in</strong>e Zusammenlegung <strong>der</strong> Schülerfirma mit e<strong>in</strong>er o<strong>der</strong> mehreren an<strong>der</strong>en <strong>Schülerfirmen</strong>;<br />
d) die Abwahl von Mitglie<strong>der</strong>n des Vorstands;<br />
e) die Fortsetzung <strong>der</strong> Schülerfirma im nächsten Schuljahr;<br />
f) Bestätigung e<strong>in</strong>er e<strong>in</strong>stweiligen Amtsenthebung des Vorstands nach §14 (7).<br />
g) Feststellung des Jahresabschlusses, Verwendung des Jahresüberschusses o<strong>der</strong> Deckung des Jahresfehlbetrages<br />
sowie aus dem Prüfungsbericht folgende Beschlüsse;<br />
h) Entlastung des Vorstands;<br />
i) Wahl <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> des Vorstandes.<br />
§ 22 Mehrheitserfor<strong>der</strong>nisse<br />
(1) Die Beschlüsse <strong>der</strong> Betriebsversammlung bedürfen <strong>der</strong> e<strong>in</strong>fachen Mehrheit <strong>der</strong> abgegebenen Stimmen,<br />
soweit nicht diese Satzung e<strong>in</strong>e größere Mehrheit vorschreibt.<br />
(2) E<strong>in</strong>e Mehrheit von drei Vierteln <strong>der</strong> abgegebenen Stimmen ist <strong>in</strong> den <strong>in</strong> § 21 a – f genannten Fällen<br />
erfor<strong>der</strong>lich.<br />
(3) Vor <strong>der</strong> Beschlussfassung über die Verschmelzung o<strong>der</strong> Fortsetzung <strong>der</strong> Schülerfirma ist die<br />
<strong>Schulgenossenschaft</strong> zu fragen. E<strong>in</strong>e entsprechende Antwort <strong>der</strong> <strong>Schulgenossenschaft</strong> ist <strong>in</strong> <strong>der</strong><br />
Betriebsversammlung zu verlesen.<br />
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