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Schülerfirmen und Schulgenossenschaft in der Joseph-Beuys ...

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f) ordnungsmäßige Inventuren vorzunehmen, e<strong>in</strong> Inventarverzeichnis zum Ende des Schuljahres aufzustellen <strong>und</strong><br />

unverzüglich <strong>der</strong> Betriebsversammlung vorzulegen;<br />

g) spätestens e<strong>in</strong>en Monat vor Ende des Schuljahres den Rechnungsabschluss <strong>und</strong> den Lagebericht aufzustellen<br />

<strong>und</strong> diesen <strong>der</strong> Betriebsversammlung zur Feststellung des Jahresabschlusses vorzulegen;<br />

h) über die Zulassung des Mitgliedschaftserwerbs zu entscheiden sowie die Mitglie<strong>der</strong>liste nach Maßgabe <strong>der</strong><br />

<strong>Schulgenossenschaft</strong> zu führen sowie für die ihm nach Weisung <strong>der</strong> <strong>Schulgenossenschaft</strong> obliegenden<br />

Anmeldungen <strong>und</strong> Anzeigen Sorge zu tragen;<br />

i) <strong>der</strong> <strong>Schulgenossenschaft</strong> auf <strong>der</strong>en Bitte h<strong>in</strong> E<strong>in</strong>berufung, Term<strong>in</strong>, Tagesordnung <strong>und</strong> Anträge für die<br />

Betriebsversammlung rechtzeitig anzuzeigen;<br />

j) im Prüfungsbericht festgestellte Mängel abzustellen <strong>und</strong> <strong>der</strong> <strong>Schulgenossenschaft</strong> hierüber zu berichten;<br />

k) <strong>der</strong> <strong>Schulgenossenschaft</strong> von beabsichtigten Satzungsän<strong>der</strong>ungen rechtzeitig Mitteilung zu machen.<br />

§ 13 Berichterstattung gegenüber <strong>der</strong> Betriebsversammlung<br />

Der Vorstand hat <strong>der</strong> Betriebsversammlung m<strong>in</strong>destens e<strong>in</strong>mal pro Schulhalbjahr, auf Verlangen auch <strong>in</strong><br />

kürzeren Zeitabständen, u. a. vorzulegen,<br />

a) e<strong>in</strong>e Übersicht über die geschäftliche Entwicklung <strong>der</strong> Schülerfirma im abgelaufenen Zeitraum anhand von<br />

Lageberichten;<br />

b) e<strong>in</strong>e Aufstellung über die Gesamtverb<strong>in</strong>dlichkeiten <strong>der</strong> Schülerfirma e<strong>in</strong>schließlich möglicher<br />

Verpflichtungen aus Lieferverträgen, Darlehen <strong>und</strong> Bürgschaften;<br />

c) e<strong>in</strong>e Übersicht über die von <strong>der</strong> Schülerfirma gewährten Kredite;<br />

d) e<strong>in</strong>en Geschäftsplan, aus dem <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e <strong>der</strong> Investitions- <strong>und</strong> <strong>der</strong> Kapitalbedarf hervorgeht;<br />

e) e<strong>in</strong>en Bericht über beson<strong>der</strong>e Vorkommnisse.<br />

§ 14 Wahl, Zusammensetzung <strong>und</strong> Amtsverständnis<br />

(1) Der Vorstand besteht aus fünf Mitglie<strong>der</strong>n. Vorstandsmitglie<strong>der</strong> sollen selbstständige, aktiv tätige Mitglie<strong>der</strong><br />

se<strong>in</strong>.<br />

(2) Der Vorstand wird von <strong>der</strong> Betriebsversammlung gewählt. Dabei wird jedes Vorstandsmitglied e<strong>in</strong>zeln<br />

gewählt. Die Wahl erfolgt mit <strong>der</strong> Mehrheit <strong>der</strong> Stimmen <strong>der</strong> anwesenden Mitglie<strong>der</strong>; Stimmenthaltungen<br />

wirken wie Ne<strong>in</strong>stimmen. Für die Wahl <strong>der</strong> Vorstandsmitglie<strong>der</strong> gilt ferner § 24.<br />

(3) Die Amtsdauer beträgt <strong>in</strong> <strong>der</strong> Regel e<strong>in</strong> Jahr. Sie beg<strong>in</strong>nt mit dem neuen Schuljahr.<br />

(4) Mitglie<strong>der</strong> des Vorstands scheiden mit Ende des Schuljahres aus dem Vorstand aus.<br />

(5) E<strong>in</strong>e Wie<strong>der</strong>wahl ist zulässig.<br />

(6) Die Betriebsversammlung kann je<strong>der</strong>zeit e<strong>in</strong> Vorstandsmitglied se<strong>in</strong>es Amtes entheben.<br />

(7) Der Vorstand <strong>der</strong> <strong>Schulgenossenschaft</strong> ist befugt, nach se<strong>in</strong>em Ermessen Mitglie<strong>der</strong> des Vorstands vorläufig,<br />

bis zur Entscheidung <strong>der</strong> unverzüglich zu berufenden Betriebsversammlung, von ihren Geschäften zu entheben<br />

<strong>und</strong> die erfor<strong>der</strong>lichen Maßnahmen zur e<strong>in</strong>stweiligen Fortführung <strong>der</strong> Geschäfte zu treffen.<br />

§ 15 Willensbildung<br />

(1) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte se<strong>in</strong>er Mitglie<strong>der</strong> mitwirkt. Er fasst se<strong>in</strong>e<br />

Beschlüsse mit Mehrheit <strong>der</strong> abgegebenen Stimmen; im Fall des § 12 Abs. 2 Buchst. d ist E<strong>in</strong>stimmigkeit<br />

erfor<strong>der</strong>lich.<br />

(2) Beschlüsse, die über den regelmäßigen Geschäftsbetrieb h<strong>in</strong>ausgehen, s<strong>in</strong>d zu Beweiszwecken zu<br />

protokollieren. Die Protokolle s<strong>in</strong>d von dem/<strong>der</strong> Vorsitzenden <strong>und</strong> dem Protokollanten / <strong>der</strong> Protokollant<strong>in</strong> zu<br />

unterzeichnen.<br />

(3) Wird über geschäftliche Angelegenheiten <strong>der</strong> Schülerfirma beraten, die die Interessen e<strong>in</strong>es<br />

Vorstandsmitglieds berühren, so darf das betroffene Vorstandsmitglied an <strong>der</strong> Beratung <strong>und</strong> Abstimmung nicht<br />

teilnehmen. Das Vorstandsmitglied ist jedoch vor <strong>der</strong> Beschlussfassung zu hören.<br />

§ 16 Teilnahme an Sitzungen des Vorstands <strong>der</strong> <strong>Schulgenossenschaft</strong><br />

Die Mitglie<strong>der</strong> des Vorstands s<strong>in</strong>d berechtigt, an den Sitzungen des Vorstands <strong>der</strong> <strong>Schulgenossenschaft</strong><br />

teilzunehmen, soweit es um Belange <strong>der</strong> Schülerfirma geht. In den Sitzungen des Vorstands <strong>der</strong><br />

<strong>Schulgenossenschaft</strong> hat <strong>der</strong> Vorstand <strong>der</strong> Schülerfirma die erfor<strong>der</strong>lichen Auskünfte über geschäftliche<br />

Angelegenheiten zu erteilen.<br />

B. DIE BETRIEBSVERSAMMLUNG<br />

§ 17 Ausübung <strong>der</strong> Mitgliedsrechte<br />

(1) Die Mitglie<strong>der</strong> üben ihre Rechte <strong>in</strong> den Angelegenheiten <strong>der</strong> Schülerfirma <strong>in</strong> <strong>der</strong> Betriebsversammlung aus.<br />

Sie sollen ihre Rechte persönlich ausüben.<br />

(2) Jedes Mitglied hat e<strong>in</strong>e Stimme.<br />

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