Merkblatt zur Waffenaufbewahrung
Merkblatt zur Waffenaufbewahrung
Merkblatt zur Waffenaufbewahrung
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
Stand: März 2011<br />
Waffenrechtliche Begriffe<br />
Im Sinne des Gesetzes<br />
Mit freundlicher Genehmigung der<br />
Die Grafik (aus Krebs „Vor und nach der<br />
Jägerprüfung“, 58. Auflage, BLV Verlag München)<br />
zeigt anschaulich, wie die Waffen- und<br />
Munitionsaufbewahrung laut Gesetzgebung<br />
im privaten Bereich erfolgen muss.<br />
1. erwirbt eine Waffe oder Munition,<br />
wer die tatsächliche Gewalt darüber<br />
erlangt<br />
2. besitzt eine Waffe oder Munition,<br />
wer die tatsächliche Gewalt darüber<br />
ausübt<br />
3. überläßt eine Waffe oder Munition,<br />
wer die tatsächliche Gewalt darüber<br />
einem anderen einräumt<br />
4. führt eine Waffe, wer die tatsächlich<br />
Gewalt darüber außerhalb der eigenen<br />
Wohnung, Geschäftsräume oder des<br />
eigenen befriedeten Besitztums ausübt<br />
5. nimmt eine Waffe oder Munition<br />
mit, wer diese Waffe und Munition<br />
vorübergehend auf einer Reise ohne<br />
Angaben des Besitzes <strong>zur</strong> Verwendung<br />
in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich<br />
des Gesetzes bringt.<br />
6. ist eine Waffe schussbereit,<br />
wenn sie geladen ist, das heißt,<br />
dass Munition oder Geschosse in<br />
der Trommel, im in die Waffe eingeführten<br />
Magazin oder Patronen-<br />
oder Geschosslager sind, auch wenn<br />
sie nicht gespannt ist.<br />
7. ist eine Waffe zugriffsbereit,<br />
wenn sie unmittelbar in Anschlag<br />
gebracht werden kann; sie ist<br />
nicht zugriffsbereit, wenn sie in einem<br />
verschlossenen Behältnis mitgeführt<br />
wird.<br />
Die Medienkompetenz<br />
für Land und Natur