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RS Vertreterwahl 2012-10-24 - Schultze & Braun GmbH

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<strong>Schultze</strong> & <strong>Braun</strong>, Rothenburger Straße <strong>24</strong>1, 90439 Nürnberg<br />

An die Schuldverschreibungsgläubiger:<br />

000053kau_BÖV_wia_Rundschreiben_<strong>Vertreterwahl</strong>_FINAL.docx / 6958<br />

Rothenburger Straße <strong>24</strong>1<br />

90439 Nürnberg<br />

Telefon +49 (0) 911/60079-152<br />

Telefax +49 (0) 911/60079-11<br />

www.schubra.de<br />

Insolvenzverfahren: Solar Millennium AG,<br />

Nägelsbachstraße 33, 9<strong>10</strong>52 Erlangen<br />

Amtsgericht –Insolvenzgericht– Fürth,<br />

AZ: IN 948/11<br />

hier: Anleihen Nr. 4 bis 6 (ISIN DE000A0NKTG7,<br />

ISIN DE 000A0V8YQ8 und ISIN DE000A0XFKC4)<br />

Wahl eines gemeinsamen Vertreters<br />

Erweiterung der Befugnisse<br />

Sehr geehrte Damen und Herren,<br />

ich möchte in Abstimmung mit dem Insolvenzgericht und den Kollegen Nieding und<br />

Dr. Wagner mit diesem Schreiben den Vorschlag unterbreiten, den Beschluss zu fassen<br />

auch auf die Anleihen 4 bis 6 das aktuelle Schuldverschreibungsgesetz anzuwenden.<br />

Ziel ist, dass durch diesen Beschluss die Befugnisse des Herrn Rechtsanwalt Nieding<br />

erweitert werden und er zur alleinigen Vertretung der Forderungen der Schuldverschreibungsgläubiger<br />

der Anleihen 4 bis 6 berechtigt wird.<br />

Eine entsprechende Vollmacht, mit der Sie die Zustimmung zu diesem Beschluss geben<br />

können, übersende ich in der Anlage.<br />

Geschäftsführer: RA Rüdiger Bauch · RAin Elke Bäuerle · RA Tim Beyer · RA Holger Blümle · RA Jean-Olivier Boghossian · RA Volker Böhm · RA Michael Böhner<br />

RA Stefano Buck · RA Harald Bußhardt · RA Ralph Bünning · RA Dr. Thomas Dithmar · RAin Dr. Elske Fehl · RA Dr. Hagen Frhr. v. Diepenbroick<br />

RA Edgar Grönda · RA Dr. Dirk Herzig · RA Tobias Hirte · RA vBP Dr. Ferdinand Kießner · RA Tilo Kolb · RA Harald Kroth · RA Dr. Andreas Lang<br />

RA Patric W. Naumann · RAin Grit Rademacher · RA StB Martin Schmidt · RA Frank Schmitt · StB Detlef Schneider · RA Detlef Specovius<br />

RA Detlef Stürmann · RAin Heitje Thürnagel<br />

Sitz: Eisenbahnstraße 19-23, 77855 Achern · Amtsgericht Mannheim HRB 220689<br />

Standorte: Achern · Alzenau · Augsburg · Bayreuth · Berlin · Bocholt · <strong>Braun</strong>schweig · Bremen · Chemnitz · Dessau-Roßlau<br />

Detmold · Dresden · Endingen · Erfurt · Essen · Frankfurt · Halle · Hamburg · Hannover · Hof · Karlsruhe · Leipzig<br />

Magdeburg · Mannheim · Mönchengladbach · Nürnberg · Offenburg · Osnabrück · Rostock · Rottweil · Saarbrücken<br />

Stuttgart · Weiden · Wuppertal<br />

Volker Böhm<br />

Rechtsanwalt<br />

Fachanwalt für Insolvenzrecht<br />

Akten-Nr.<br />

Solar Millennium VII A<br />

Durchwahl<br />

+49 (0) 911/60079-152<br />

E-Mail<br />

SMAG@schubra.de<br />

Datum<br />

<strong>2012</strong>-<strong>10</strong>-<strong>24</strong> BÖV-kau/wia


- 2 -<br />

Die Erweiterung der Befugnisse dient der Verfahrensbeschleunigung. Ich darf Ihnen<br />

hierzu nachfolgend noch weitere Erläuterungen geben. Sofern Sie Rückfragen haben,<br />

können Sie sich diesbezüglich auch gerne an Herrn Rechtsanwalt Nieding unter der Telefonnummer<br />

+49 (0)69 23 85 38 – 0 wenden.<br />

1. Bestellung von Herrn RA Nieding und Herrn RA Dr. Wagner:<br />

Da für die jeweiligen von der Solar Millennium ausgegebenen Anleihen unterschiedliche<br />

Gesetze Anwendungen finden, nämlich einmal das Schuldverschreibungsgesetz<br />

(SchVG) in der Fassung vom 4. August 2009 sowie für die vorbezeichneten Anleihen<br />

das vor dem 4. August 2009 gültige SchVG von 1899 und auch die einzelnen Anleihebedingungen<br />

unterschiedlich sind, war es entsprechend den gesetzlichen Vorgaben erforderlich,<br />

dass für alle Anleihen gesonderte Wahlen abgehalten werden.<br />

1.1 Anleihen nach altem Schuldverschreibungsgesetz<br />

Wie Sie wissen wurde in der für die Anleihegläubiger durchgeführten Versammlung<br />

am 15. Mai <strong>2012</strong> Herr Rechtsanwalt Nieding zum gemeinsamen<br />

Vertreter der Anleihen Nr. 4 bis 6 gewählt. Das alte Schuldverschreibungsgesetzt<br />

sieht nicht vor, dass der gemeinsame Vertreter ohne eine entsprechende<br />

ausdrückliche Beschlussfassung der Anleihegläubiger die Gläubigeransprüche<br />

im Insolvenzverfahren geltend macht.<br />

1.2 Anleihen nach neuem Schuldverschreibungsgesetz<br />

Für die Anleihen Nr. 7, für die bereits das neue SchVG Anwendung findet<br />

wurde ebenfalls Herr Rechtsanwalt Nieding gewählt. Für die Anleihe 8 Herr<br />

Rechtsanwalt Dr. Wagner.<br />

Bei diesen Anleihen sind die Herren Nieding und Dr. Wagner jeweils allein<br />

und ausschließlich entsprechend den gesetzlichen Regelungen des § 19 Abs.<br />

3 SchVG zur Vertretung der Gläubigeransprüche im Insolvenzverfahren berechtigt.<br />

Die im neuen Schuldverschreibungsgesetz vorgesehene alleinige<br />

Berechtigung des gemeinsamen Vertreters dient der Verfahrensbeschleunigung.


- 3 -<br />

2. Verfahrensbeschleunigung durch ausschließliche Vertretung<br />

Nur wenn der gemeinsame Vertreter ausschließlich zur Vertretung im Insolvenzverfahren<br />

berechtigt ist, ist es möglich an diesen Zahlungen zu leisten, die dann über<br />

das sog. Clearstream-Verfahren durch die jeweils depotführenden Banken an den<br />

einzelnen Anleihegläubiger ausbezahlt werden können.<br />

Kann dieses Verfahren nicht genutzt werden, wird eine Verteilung von etwaigen<br />

möglichen Ausschüttungsbeträgen erheblich erschwert, da dann der Insolvenzverwalter<br />

mit jedem einzelnen Gläubiger korrespondieren müsste, etwaige Bankverbindungen<br />

eruieren, Namensänderungen nachvollziehen und bei Todesfällen Erben<br />

ermitteln müsste etc. All dieser Aufwand entfällt im Clearstream-Verfahren, da dort<br />

von vorneherein sichergestellt ist, dass an den jeweiligen aktuellen Inhaber der Anleihe<br />

Zahlungen geleistet werden. Abschlagszahlungen (also Zahlungen vor Beendigung<br />

des Verfahrens) werden unmöglich, wenn nicht der einfache Zahlungsweg<br />

über das Clearstream-Verfahren eingeschlagen werden kann.<br />

3. Keine Einschränkung der Gläubigeransprüche durch die Anwendung des aktuellen<br />

Schuldverschreibungsgesetzes<br />

Umgekehrt ergeben sich keine relevanten Einschränkungen für die Gläubiger. Der<br />

gemeinsame Vertreter macht ausschließlich die Insolvenzforderungen geltend. Er<br />

wird insbesondere auch nicht anwaltlich für die einzelnen Gläubiger tätig.<br />

Eventuelle individuelle weitere Ansprüche, insbesondere auch gegen Vorstände<br />

oder Aufsichtsräte, sind von der gemeinsamen Vertretung nicht umfasst.<br />

Auch sonst ergeben sich nach unserer Einschätzung im Insolvenzverfahren keine<br />

Nachteile für die Gläubiger durch die Anwendung des neuen Schuldverschreibungsgesetzes<br />

und die daraus resultierende alleinige Vertretung.<br />

4. Beschlussvorschlag<br />

Wir regen daher an, dass auch für die Anleihen 4 bis 6 Herr Rechtsanwalt Nieding<br />

zur alleinigen Vertretung berechtigt wird.<br />

Dies kann erreicht werden, indem der Beschluss gefasst wird, dass auch auf die Anleihen<br />

das neue Schuldverschreibungsgesetz Anwendung findet (Buchstabe a) der<br />

beiliegenden Vollmacht) oder für den Fall, dass ein solcher Beschluss nicht zu


- 4 -<br />

Stande kommt, durch die Übertragung der Befugnisse auf den gemeinsamen Vertreter<br />

(Buchstabe b) der Vollmacht).<br />

5. Notwendigkeit einer Gläubigerversammlung<br />

Eine Abstimmung über die Anwendbarkeit des neuen Schuldverschreibungsgesetzes<br />

erfolgte in der Versammlung am 15. Mai <strong>2012</strong> nicht, da für diesen Beschluss<br />

die Anwesenheit von 50 % der Werte der in Umlauf befindlichen Schuldverschreibungen<br />

notwendig gewesen wäre.<br />

Das neue Schuldverschreibungsgesetz sieht nunmehr vor, dass eine zweite Versammlung<br />

bereits bei Anwesenheit von mindestens 25 % der ausstehenden Schuldverschreibungen<br />

beschlussfähig ist. Von den Anwesenden müssen dann 75 % für<br />

die Anwendung des neuen Schuldverschreibungsgesetzes stimmen.<br />

Aufgrund der genannten Vorteile sind wir in Abstimmung mit den beiden gemeinsamen<br />

Vertretern und dem Insolvenzgericht zu dem Entschluss gekommen, eine<br />

solche weitere Gläubigerversammlung einzuberufen, um diese Abstimmung durchzuführen.<br />

6. Möglichkeit der Vollmachterteilung<br />

Die Versammlung werden wir allerdings nur einberufen, wenn feststeht, dass sie<br />

auch sinnvoll ist und die Mehrheit der Gläubiger für einen entsprechenden Beschluss<br />

ist.<br />

Da wir davon ausgehen, dass viele Gläubiger den Aufwand einer weiteren Anreise<br />

zu einer Gläubigerversammlung, in der ausschließlich dieser eine Beschluss gefasst<br />

werden soll, nicht auf sich nehmen wollen bzw. dies auch nicht wirtschaftlich sinnvoll<br />

ist, auch um weitere Kosten wie die Anmietung einer Stadthalle etc. zu vermeiden,<br />

bieten wir Ihnen an, dass ein Rechtsanwalt aus der Kanzlei von Herrn Nieding<br />

beauftragt wird in der Gläubigerversammlung für Sie abzustimmen. Kosten<br />

entstehen für Sie hierdurch nicht!<br />

Sofern Sie also die ausschließliche Vertretung befürworten und entsprechend abstimmen<br />

wollen, bitten wir Sie die in der Anlage vorbereitete Vollmacht zu ergänzen,<br />

zu unterzeichnen und an die dort vorgesehene Adresse z. Hd. Herrn Rechtsanwalt<br />

Nieding zu versenden.


Wir bitten Sie dies bis zum<br />

zu tun.<br />

- 5 -<br />

<strong>10</strong> Tage ab Schreibdatum<br />

Sollten wir innerhalb der Frist von mehr als 25 % der betreffenden Gläubiger Vollmachten<br />

erhalten, werden wir eine entsprechende Versammlung einberufen, zu der Sie<br />

dann nicht mehr persönlich erscheinen müssen.<br />

Wenn die Versammlung einberufen wird, werden die Gläubiger, die Herrn Rechtsanwalt<br />

Müller-Blom Vollmacht erteilt haben, von diesem hierüber informiert und aufgefordert,<br />

ihm eine entsprechende Sperrbescheinigung zuzuleiten. Im Übrigen weisen wir<br />

darauf hin dass der Beschluss über die Terminierung der Versammlung nicht postalisch<br />

zugestellt, sondern nur im Internet veröffentlicht wird.<br />

Wir meinen, dass wir hiermit einen ökonomischen und sinnvollen Weg zur weiteren<br />

Bewältigung des Insolvenzverfahrens gefunden haben und hoffen auf Ihre Zustimmung.<br />

Mit freundlichen Grüßen<br />

<strong>Schultze</strong> & <strong>Braun</strong> Nieding + Barth<br />

Rechtsanwaltsgesellschaft Rechtsanwaltsaktiengesellschaft<br />

für Insolvenzverwaltung mbH<br />

Volker Böhm Klaus Nieding<br />

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Insolvenzrecht Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank-<br />

als Insolvenzverwalter und Kapitalmarktrecht<br />

Anlage:<br />

- Vollmacht

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