PDF 0.2 MB - Amitech Germany Gmbh
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Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Einkauf von Waren/Ausrüstung/Materialien<br />
PARAGRAPH:<br />
Inhaltsverzeichnis<br />
1 Definitionen<br />
2 Geltung und Auslegung<br />
3 Form des Kaufauftrags und Änderungen<br />
4 Vollmacht für Personen, die Dokumente unterzeichnen<br />
5 Zuständigkeit für die Abwicklung eines Kaufauftrags/Gesamtschuldnerhaftung<br />
6 Verantwortung für die Vollständigkeit<br />
7 Kaufauftrag und Belegunterlagen<br />
8 Annahme<br />
9 Versicherung, Verzicht, Haftungsfreistellung und Steuern<br />
10 Eigentumssicherung<br />
11 Kostenlos ausgegebene Materialien<br />
12 Gewährleistung – Allgemeine Bestimmungen<br />
13 Ausrüstungsgewährleistung<br />
14 Gewährleistung im Hinblick auf Ersatzteile<br />
15 Produkthaftung<br />
16 Leistungstests und Leistungsgarantien<br />
17 Lizenzgebühren und Patente<br />
18 Lieferzeit, Lieferung und Gefahrübergang<br />
19 Schadloshaltung<br />
20 Zahlung durch den Lieferanten und Pfandrechte<br />
21 Geltendmachung von Rechten<br />
22 Rechtsnachfolge, Abtretungsverbot und Insolvenz<br />
23 Erfüllung der Spezifikationen<br />
24 Konstuktionszeichnungen<br />
25 Eigentum an Konstruktionszeichnungen und Informationen<br />
26 Qualitätssicherung<br />
27 Qualitätskontrolle<br />
28 Terminüberwachung und Prüfung<br />
29 Änderungen an zu liefernden Waren<br />
30 Lieferung<br />
31 Warenannahme<br />
32 Handbücher des Herstellers<br />
33 Überwachung der Installierung<br />
34 Rechte, auf die durch Zahlung oder Abnahmezeugnis nicht verzichtet wird<br />
35 Kündigung / Rücktritt des Kaufauftrags<br />
36 Höhere Gewalt<br />
37 Erfüllungsort<br />
38 Gerichtsstand<br />
39 Anwendbares Recht<br />
40 Geheimhaltung / Vertraulichkeit<br />
41 Salvatorische Klausel<br />
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PARAGRAPH 1<br />
Definitionen<br />
Bei der Verwendung in diesem Vertrag und in allen Auftragsunterlagen haben die folgenden<br />
Worte die folgende Bedeutung:<br />
1.1 „Käufer“ ist die Firma <strong>Amitech</strong> <strong>Germany</strong> GmbH, der seinen Sitz in Mochau hat, und<br />
es gilt, dass der Begriff seine Rechtsnachfolger und Abtretungsempfänger<br />
(Zessionare) umfasst, sofern dies und/oder die Abtretung selbst nicht ausgeschlossen<br />
wird oder mit dem Kontext oder der dortigen Bedeutung unvereinbar ist.<br />
1.2 „Lieferant“ bezeichnet die Person (Unternehmen/Unternehmer, d. h. z. B. natürliche<br />
oder juristische Personen sowie Personen-, Personenhandels- und<br />
Kapitalgesellschaften; nachfolgend bezeichnet als: Person), die mit dem Käufer einen<br />
Vertrag über die Lieferung von Waren abschließt, die mit dem Kaufauftrag abgerufen<br />
werden. Der Begriff umfasst die Rechtsnachfolger des Lieferanten, mithin<br />
insbesondere auch die Erben, die Testamentsvollstrecker 1 , die Erbschafts-, Nachlass-<br />
und Vermögensverwalter, sofern dies nicht in dem Kaufauftrag ausgeschlossen wird.<br />
Wird in Dokumenten, die Bestandteil des Kaufauftrags sind, auf „Anbieter“ oder<br />
„Verkäufer“ verwiesen, ist damit der Lieferant gemeint; für Verweise auf die Arbeiten<br />
gilt, dass die „Waren“ gemeint sind.<br />
1.3 „Zulieferer“ bezeichnet die Person, die direkt mit dem Lieferanten und nicht mit dem<br />
Käufer einen Vertrag über die Lieferung von Teilen der Waren an den Lieferanten<br />
schließt, wie im Folgenden festgelegt, mit Ausnahme des Kaufes von Standardartikeln<br />
oder vorgefertigten Maschinen oder Vorräten. Der Lieferant bleibt für diese im<br />
Untervertrag weiter vergebenen Arbeiten ebenso voll verantwortlich wie für alle<br />
Handlungen und/oder Unterlassungen des Zulieferers. Der Zulieferer ist insoweit<br />
gegenüber dem Käufer Erfüllungsgehilfe des Lieferanten gemäß § 278 BGB.<br />
1.4 „Berater“ bezeichnet die Person, die der Käufer schriftlich beauftragt und<br />
bevollmächtigt, im Hinblick auf sämtliche Kaufaufträge, die der Käufer schließt, im<br />
Namen des Käufers zu handeln.<br />
1.5 „Prüfer“ bezeichnet den Experten oder die Person, den bzw. die der Käufer ernannt<br />
hat, um gemäß den in dem Kaufauftrag festgelegten Bedingungen regelmäßig<br />
Prüfungen der Waren durchzuführen und ferner den Stand der Fertigung der Waren<br />
zu ermitteln.<br />
1.6 „Kaufauftrag“ bezeichnet den Kaufauftrag des Käufers sowie alle Sonderbedingungen<br />
in diesen oder weiteren Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Regelungen für den<br />
Einkauf sowie in sämtlichen Dokumenten, Konstruktionszeichnungen und<br />
Spezifikationen, die dem Kaufauftrag beigefügt sind oder auf die dort verwiesen wird.<br />
1.7 „Auftragsänderung“ bezeichnet die ordnungsgemäß genehmigte Änderung, die der<br />
Käufer schriftlich für den Lieferanten ausstellt, um den Kaufauftrag zu ändern.<br />
1.8 „Waren“ bezeichnet und beinhaltet sämtliche Arbeiten, die mit der<br />
Leistungserbringung des Lieferanten gegenüber dem Käufer im Zusammenhang<br />
stehen, d. h. insbesondere auch die gesamte Aufsicht, die Dienstleistungen, Material,<br />
Maschinen, Ausrüstung, Ersatzteile, Werkzeuge, Vorräte; Waren müssen in jeder<br />
Hinsicht vollständig sein, um den in dem Kaufauftrag festgelegten<br />
Leistungsparametern und den Einrichtungen zu entsprechen, die der Lieferant gemäß<br />
dem Kaufauftrag zur Verfügung stellt.<br />
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1.9 „Auftragszeichnungen“ bezeichnet sämtliche Konstruktionszeichnungen, Dokumente,<br />
Daten und Dateien, die in dem Kaufauftrag aufgelistet sind.<br />
1.10 „Spezifikationen“ bezeichnet und umfasst die Terminpläne, die detaillierten<br />
Konstruktionen, die Verzeichnisse der technischen Daten, die Leistung und die<br />
Merkmale etc., in denen die Anforderungen an und Beschreibung zu Ausrüstung und<br />
Material angegeben sind und die im Rahmen des Auftrags zur Verfügung gestellt<br />
werden.<br />
1.11 „Genehmigung“ bedeutet stets eine schriftliche Genehmigung, die eine<br />
ordnungsgemäß bevollmächtigte Person im Namen des Käufers erteilt.<br />
1.12 „Wie genehmigt“, „Bereits genehmigt“, „Wie angewiesen“ oder ähnliche Worte oder<br />
Ausdrücke, die in diesem Vertrag verwendet werden, sind so zu verstehen, dass sie<br />
von dem Käufer/Berater/der bevollmächtigten Stelle „Genehmigt“, „Angewiesen“ etc.<br />
bedeuten.<br />
1.13 „Zufrieden stellend“ bedeutet zufrieden stellend für den Käufer/Berater.<br />
1.14 „Einzelheiten“ bezeichnet und umfasst:<br />
a. Spezifikationen<br />
b. Konstruktionszeichnungen und<br />
c. ein Markenzeichen oder ein bezeichnetes Patent, mit dem das Produkt einer<br />
Person bezeichnet wird.<br />
1.15 „Oder gleichwertig“ bezeichnet, wenn es auf eine von dem Lieferanten<br />
vorgeschlagene Ersetzung verweist, dass die vorgeschlagene Ersetzung für den<br />
Käufer/Berater ebenfalls annahmefähig ist; der Käufer/Berater entscheidet allein<br />
darüber, ob sie annahmefähig ist.<br />
1.16 „Schriftliche Mitteilung“ bezeichnet handschriftliche, maschinenschriftliche oder<br />
gedruckte Berichte oder sonstige unterzeichnete oder gesiegelte Dokumente und<br />
schließt Telegramme, Telexe und Mitteilungen per Telefax oder Dokumente ein, die<br />
ordnungsgemäß von einer Person, die zur Vertretung der dadurch verpflichteten Partei<br />
rechtmäßig bevollmächtigt ist, unterzeichnet wurden.<br />
1.17 „Liefertermin“ bezeichnet den (die) Termin(e), der (die) in dem Kaufauftrag für die<br />
vollständige Lieferung der Waren und/oder Dokumente an den Standort angegeben ist<br />
(sind).<br />
1.18 „Tag des Inkrafttretens“ bezeichnet das Datum des Kaufauftrags.<br />
1.19 „Zeitraum“ berechnet sich in Kalendertagen. Die Zeit, in der Aktivitäten durchzuführen<br />
sind, wird berechnet, indem der erste Tag eines angegebenen Zeitraums ausgeschlossen<br />
und der letzte Tag mitgezählt wird. Wenn der letzte Tag ein Sonntag oder<br />
ein gesetzlicher Feiertag am im § 37 festgelegten Erfüllungsort ist, wird die Tätigkeit<br />
an dem nächsten Werktag zu Ende geführt.<br />
1.20 „Kalendertage“ bezeichnet aufeinanderfolgende Tage ohne Unterbrechung wegen<br />
Wochenenden oder Feiertagen und schließt den Tag, an dem die Mitteilung/Anfrage<br />
eingeht, mit ein.<br />
1.21 „Standort“ bezeichnet den von dem Käufer ins Auge gefassten Ort, an den die Waren<br />
zu liefern, wo sie aufzubauen, in Betrieb zu nehmen und zu betreiben sind, oder einen<br />
anderen in dem Kaufauftrag benannten Ort.<br />
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1.22 „Auftragspreis“ bezeichnet den Preis, der in dem Kaufauftrag festgelegt ist und den<br />
der Käufer an den Lieferanten zu zahlen hat, und er stellt das vollständige Entgelt dar,<br />
das der Käufer für die Lieferung der Waren und die zufrieden stellende Erfüllung<br />
sämtlicher gemäß dem Kaufauftrag bestehenden Verpflichtungen des Lieferanten an<br />
den Lieferanten zu zahlen hat einschließlich Steuern etc.<br />
1.23 „Aufsicht“ bezeichnet die im Rahmen des Kaufauftrages zu erbringenden Aufsichts-<br />
und Beratungsdienste in Mochau für die Installierung, den Aufbau, die Tests, das<br />
Anlaufen und die Inbetriebnahme der Waren, die der Lieferant im Rahmen des<br />
Kaufauftrags geliefert hat.<br />
1.24 „Gewährleistungsfrist“ bezeichnet den in Paragraph 13.1.4 dieses Vertrages<br />
angegebenen Zeitraum, während dessen die in Paragraph 12.1 aufgeführte<br />
Gewährleistung gilt.<br />
1.25 „Leistungstests“ bezeichnet den Test oder die Testserie, der bzw. die gemäß den<br />
Angaben in den Sonderbedingungen durchgeführt wird oder, wenn diese nicht<br />
vorliegen, den Standardtest entsprechend der gewöhnlichen Geschäftspraxis für<br />
solche oder ähnliche Waren.<br />
1.26 „Leistungsgarantien“ bezeichnet die in den Sonderbedingungen angegebenen<br />
garantierten Leistungen, die die Waren während des Leistungstests erreichen<br />
müssen.<br />
1.27 „EXW oder FCA oder FAS oder FOB oder CFR oder CIF oder CPT oder CIP oder<br />
DAF oder DES oder DEQ oder DDU oder DDP oder ähnliche handelsübliche<br />
Vertragsklauseln“ haben die Bedeutung, die ihnen in den Incoterms der<br />
Internationalen Handelskammer, die am Datum des Kaufauftrags gelten,<br />
zugeschrieben wird.<br />
PARAGRAPH 2<br />
Geltung und Auslegung<br />
2.1 Alle Waren, Lieferungen, Leistungen und Angebote der Lieferanten erfolgen<br />
ausschließlich aufgrund des Kaufauftrages einschließlich aller Sonderbedingungen in<br />
diesen und weiteren Allgemeinen Geschäftsbedingungen und weiteren Regelungen für<br />
den Einkauf in sämtlichen Dokumenten, Konstruktionszeichnungen und<br />
Spezifikationen, die dem Kaufauftrag beigefügt sind oder auf die dort verwiesen wird.<br />
2.2 Diese “Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Einkauf von<br />
Waren/Ausrüstung/Materialien“ sind Bestandteil aller Verträge, die der Käufer mit<br />
Lieferanten über die von ihnen angebotenen Waren, Lieferungen oder Leistungen<br />
schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an<br />
den Käufer, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.<br />
2.3 Geschäftsbedingungen der Lieferanten oder Dritter finden keine Anwendung, auch<br />
wenn der Käufer ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn<br />
der Käufer auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Lieferanten<br />
oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit<br />
der Geltung jener Geschäftsbedingungen.<br />
2.4 Die Zwischenüberschriften und die Abschnittsüberschriften und die zugehörigen Verzeichnisse<br />
in dem Kaufauftrag werden ausschließlich zur Vereinfachung der Bezugnahme<br />
eingefügt und gelten nicht als Bestandteil desselben und berühren die Bedeutung<br />
oder Wirkung des Kaufauftrags nicht.<br />
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2.5 Worte, die Personen bezeichnen, beinhalten Unternehmen/Unternehmer, d. h. z. B.<br />
natürliche oder juristische Personen sowie Personen-, Personenhandels- und<br />
Kapitalgesellschaften, ungeachtet dessen, ob sie eine eigene Rechtspersönlichkeit<br />
aufweisen oder nicht. Worte, die das Maskulinum oder den Singular anzeigen,<br />
schließen das Femininum und den Plural mit ein, und umgekehrt, wenn der<br />
Kaufauftrag dies vorsieht oder zulässt. Die Worte „einschließlich“ und „beinhaltet(n)“<br />
dürfen, wenn sie in diesem Vertrag verwendet werden, nicht beschränkend ausgelegt<br />
werden, sofern sich aus dem Zusammenhang in der Sache nichts anderes ergibt.<br />
2.6 Sollte zwischen den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, den Sonderbedingungen<br />
und anderen Dokumenten oder Zeichnungen ein Widerspruch, eine Abweichung oder<br />
eine Unstimmigkeit bestehen, dann hat sich die Auslegung auf die folgende Rangfolge<br />
zu stützen, um den Anforderungen des Kaufauftrags zu entsprechen.<br />
• Sonderbedingungen<br />
• diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen<br />
• Spezifikationen für die Ausrüstung<br />
• Zeichnungen<br />
• Allgemeine Spezifikationen<br />
2.7 Der Kaufauftrag ist unter Berücksichtigung obiger Einschränkungen des Paragraphen 2<br />
als Ganzes auszulegen.<br />
2.8 Verweise auf Gesetze oder gesetzliche Bestimmungen oder Urkunden schließen den<br />
Verweis auf deren Änderung, Erweiterung oder erneute Inkraftsetzung mit ein.<br />
PARAGRAPH 3<br />
Form des Kaufauftrags und Änderungen<br />
3.1 Der Käufer ist ausschließlich an die Aufträge oder Änderungen gebunden, die auf dem<br />
gedruckten Auftragsformular oder dem Auftragsänderungsformular des Käufers<br />
aufgeführt oder bestätigt sind, nicht aber an andere. Die Ersetzung von Materialien<br />
oder zusätzliche Kosten jeglicher Art oder Änderungen an oder Stornierung von oder<br />
Ausnahmen bei den Bedingungen für den Kaufauftrag werden ausschließlich dann<br />
anerkannt, wenn sie auf dem gedruckten Auftragsformular oder<br />
Auftragsänderungsformular des Käufers, das der Unterschriftsberechtigte des Käufers<br />
ordnungsgemäß unterzeichnet hat, bestätigt werden.<br />
3.2 Die Lieferung der Waren oder die Vorlage einer Sicherheitsgarantie durch den<br />
Lieferanten begründet in sich die stillschweigende Annahme der Bedingungen des<br />
Kaufauftrags, wenn die Annahme dem Käufer nicht bereits mitgeteilt wurde.<br />
3.3 Der Käufer/Berater ist berechtigt, Zeit und Ort der Lieferung sowie insbesondere<br />
Konstruktionsspezifikationen oder die Zeichnungen zu ändern, Zusätze oder<br />
Auslassungen anzuordnen oder die Waren in sonstiger Form jederzeit durch<br />
schriftliche Mitteilung mit einer Frist von mindestens 14 Kalendertagen vor dem<br />
vereinbarten Liefertermin zu verändern, soweit dies im Rahmen des normalen<br />
Produktionsprozesses des Lieferanten ohne erheblichen Zusatzaufwand umgesetzt<br />
werden kann. Die dem Lieferanten jeweils durch die Änderung entstehenden,<br />
nachgewiesenen und angemessenen Mehrkosten werden durch den Käufer nur<br />
erstattet, wenn die schriftliche Genehmigung für die Durchführung dieser Arbeiten auf<br />
dem gedruckten Auftragsformular oder Auftragsänderungsformular des Käufers, das<br />
von dem Käufer ordnungsgemäß unterzeichnet wurde, angeordnet und bestätigt<br />
wurde. Der Wert all dieser genehmigten Modifikationen oder Änderungen wird durch<br />
Messung und durch Bezugnahme auf die Tarife und Preise, die in dem Kaufauftrag für<br />
ähnliche oder analoge Arbeiten angegeben sind, ermittelt. Existieren aber derartige<br />
Tarife oder Preise nicht oder sind diese nicht anwendbar, dann muss der Wert unter<br />
5 / 23
allen Umständen angemessen sein und dem Käufer ist Zugang zu den Informationen<br />
des Lieferanten zu geben, die belegen, dass dies der Fall ist. Haben solche<br />
Änderungen Lieferverzögerungen zur Folge, die sich nicht im normalen Produktions-<br />
und Geschäftsbetrieb des Lieferanten mit zumutbaren Anstrengungen vermeiden<br />
lassen, verschiebt sich der ursprünglich vereinbarte Liefertermin entsprechend. Der<br />
Lieferant wird dem Käufer die von ihm bei sorgfältiger Einschätzung zu erwartenden<br />
Mehrkosten oder Lieferverzögerungen rechtzeitig vor dem Liefertermin, mindestens<br />
jedoch innerhalb von drei (3) Werktagen nach Zugang der Mitteilung gemäß Satz 1<br />
schriftlich anzeigen, soweit eine Einschätzung mit Blick auf den Umfang der<br />
Änderungen möglich ist, anderenfalls unverzüglich; in jedem Fall jedoch, bevor er die<br />
Arbeit an den zu liefernden Waren aufnimmt. Im Übrigen gelten die Regelungen zu<br />
den Änderungsmöglichkeiten und dem -verfahren nach Paragraph 29.<br />
3.4 Die Bestimmungen in dem Kaufauftrag gelten für all diese Modifikationen oder<br />
Änderungen in demselben Umfang oder mit derselben Wirkung, als wenn sie<br />
ursprünglich in dem Kaufauftrag aufgeführt worden wären, und der Lieferant nimmt all<br />
diese Modifikationen oder Änderungen vor, wenn der Käufer/Berater dies schriftlich<br />
anfordert.<br />
3.5 Der Käufer ist berechtigt, den Kaufauftrag einschließlich Änderungen und<br />
Ergänzungen jederzeit durch schriftliche Erklärung unter Angabe des Grundes zu<br />
kündigen, wenn der Käufer die bestellten Produkte in seinem Geschäftsbetrieb<br />
aufgrund von nach Vertragsschluss eingetretenen Umständen nicht mehr verwenden<br />
kann. Dem Lieferanten werden in diesem Fall die von ihm erbrachten Teilleistungen<br />
vergütet.<br />
PARAGRAPH 4<br />
Vollmacht für Personen, die Dokumente unterzeichnen<br />
Für eine Person, die im Namen einer anderen Person Dokumente unterzeichnet, die<br />
Teil des Kaufauftrags sind, gilt die Vollmacht, diese andere Person zu verpflichten, als<br />
garantiert. Personen, die diese Unterschrift leisten, haben einen Nachweis über ihre<br />
Vollmacht vorzulegen.<br />
PARAGRAPH 5<br />
Zuständigkeit für die Abwicklung eines Kaufauftrags / Gesamtschuldnerhaftung<br />
5.1 Allgemeines / Gesamtschuldnerhaftung<br />
Der Lieferant ist für die ordnungsgemäße Abwicklung des Kaufauftrags und die<br />
Leistung der Waren unter allen Aspekten, die Inhalt und Bedeutung der Einzelheiten<br />
betreffen, voll verantwortlich. Besteht der Lieferant aus mehr als einer Person, so<br />
haften diese Personen hinsichtlich der in dem Kaufauftrag bestehenden primären und<br />
sekundären Verpflichtungen gesamtschuldnerisch.<br />
5.2 Es gilt als vereinbart, dass der Lieferant diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen,<br />
die Sonderbedingungen, die Einzelheiten und weitere Dokumente, die Bestandteil des<br />
Kaufauftrags sind, genau geprüft hat und sich von der Art der zu fertigenden und/oder<br />
zu liefernden Waren und von anderen relevanten Angelegenheiten, Details und ggf.<br />
den Standortbedingungen überzeugt hat.<br />
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5.3 Weitervergabe des Kaufauftrags<br />
Ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Käufers darf der Lieferant den<br />
Kaufauftrag oder Teile davon nicht weiter vergeben, übertragen oder Rechte abtreten,<br />
abgesehen vom Kauf der fremdbezogenen Artikel entsprechend der von dem<br />
Lieferanten vorgelegten Liste, die gewöhnlich bei externen Quellen bezogen werden.<br />
Hierneben erstreckt sich das Abtretungsverbot auch nicht auf Geldforderungen.<br />
Falls der Lieferant diese Bedingung umgeht, ist der Käufer berechtigt, von dem den<br />
Kaufauftrag zurückzutreten und die Waren anderenorts zu bestellen. Der Lieferant<br />
haftet für Verluste oder Schäden, die der Käufer infolge oder in Verbindung mit dieser<br />
Ersetzung der Waren erleidet, es sei denn, der Lieferant hat die Pflichtverletzung, die<br />
zum Rücktritt berechtigt und für die Verluste und Schäden ursächlich ist, nicht zu<br />
vertreten.<br />
5.4 Einfuhrgenehmigung und Devisen<br />
Sofern erforderlich, beschafft der Lieferant für Lieferungen die Einfuhrgenehmigung<br />
und Devisen selbst in der Form, wie es für zu importierende Komponenten erforderlich<br />
ist, und der Käufer stellt die erforderliche Bescheinigung aus, dass die Waren für den<br />
Gebrauch des Käufers bestimmt sind. Der Käufer räumt bei Verzögerung der<br />
Ausstellung der Einfuhrlizenz oder anderer relevanter behördlicher Genehmigungen<br />
keine Verlängerung der Lieferzeit ein, es sei denn der Lieferant hat die Verzögerung<br />
nicht zu vertreten.<br />
PARAGRAPH 6<br />
Verantwortung für die Vollständigkeit<br />
Der Lieferant ist dafür verantwortlich, dass die Waren gemäß dem Kaufauftrag<br />
geliefert werden. Der Lieferant hat die gesamte Ausrüstung, sämtliche Armaturen,<br />
Materialien, Hilfs- und Betriebsstoffe und/oder Dienstleistungen, die zum Aufbau, zur<br />
Inbetriebnahme und zum effizienten Betrieb der Waren erforderlich sind und die<br />
gemäß dem Kaufauftrag zu liefern und bereit zu stellen sind, ohne zusätzliche<br />
Berechnung zur Verfügung zu stellen – ungeachtet dessen, ob dies in den<br />
Einzelheiten festgelegt ist oder nicht –, und er hat die dort festgelegten<br />
Leistungsparameter vollständig einzuhalten.<br />
PARAGRAPH 7<br />
Kaufauftrag und Belegunterlagen<br />
7.1 Der Kaufauftrag beinhaltet die gesamte Übereinkunft zwischen dem Lieferanten und<br />
dem Käufer. Es sind lediglich die Zusicherungen, Anreize, Zusagen oder<br />
Vereinbarungen rechtswirksam, die in dem Kaufauftrag enthalten sind.<br />
7.2 Die Auftragsdokumente ergänzen sich unter Berücksichtigung der Regelungen unter<br />
Paragraph 2 gegenseitig; dies bedeutet insbesondere auch, dass das, was in einem<br />
Auftragsdokument gefordert und geregelt ist, so verbindlich ist, als würde es in allen<br />
gefordert.<br />
7.3 Sollte ein Fehler oder ein Widerspruch in dem Kaufauftrag auftreten, bringt der<br />
Lieferant dies, bevor er fortfährt, dem Käufer/Berater schriftlich zur Kenntnis, der<br />
umgehend über die Bedeutung entscheidet und nach freiem Ermessen des<br />
Käufers/Beraters die notwendigen Korrekturen vornehmen lässt.<br />
7 / 23
7.4 Im Falle eines Widerspruchs zwischen den Zeichnungen und den Spezifikationen sind<br />
in der Regel Letztere maßgeblich, soweit es nicht Allgemeine Spezifikationen sind<br />
(vgl. Paragraph 2.6); gleichwohl hat der Lieferant diesen Widerspruch dem<br />
Käufer/Berater unverzüglich zur Kenntnis zu bringen, damit der Käufer/ Berater ihn<br />
nach freiem Ermessen beheben kann.<br />
7.5 Die Zeichnungen und Spezifikationen sind im Einklang mit dem Kaufauftrag<br />
auszulegen.<br />
7.6 Englisch stellt bei diesem Kaufauftrag die offizielle Sprache und damit auch die<br />
Verhandlungssprache dar. Sämtliche Dokumente sind in englischer Sprache<br />
vorzulegen. Betriebs-, Wartungshandbücher und Handbücher für die Anlaufphase sind<br />
in englischer Sprache vorzulegen.<br />
PARAGRAPH 8<br />
Annahme des Kaufauftrags<br />
Der Lieferant nimmt den Kaufauftrag mit allen darin festgelegten Bedingungen<br />
uneingeschränkt an, indem er die Bestätigungskopie des Kaufauftrags unterzeichnet<br />
und unverändert zurücksendet. Paragraph 3 gilt im Übrigen.<br />
PARAGRAPH 9<br />
Versicherung, Verzicht, Haftungsfreistellung und Steuern<br />
Versicherung, Verzicht und Haftungsfreistellung<br />
9.1 Der Lieferant schließt Versicherungen, die die Waren und seine Betriebsstätte,<br />
Ausrüstung, Materialien, Werkzeuge etc. schützen, ab und behält diese bei und zahlt<br />
dafür, bis die Waren gemäß dem Kaufauftrag geliefert werden; ebenso schließt der<br />
Lieferant Versicherungen für sein Aufsichtspersonal oder andere Mitarbeiter ab, die<br />
zwecks Erfüllung der gemäß dem Kaufauftrag bestehenden Verpflichtungen des<br />
Lieferanten ggf. zu dem Standort reisen und dort arbeiten müssen; auch diese behält<br />
er entsprechend und zahlt hierfür.<br />
9.2 Der Lieferant erklärt hiermit, dass er auf sämtliche (Rück-)erstattungsansprüche<br />
gegenüber dem Käufer in Verbindung mit seinem Besitz und Eigentum, während er in<br />
Mochau arbeitet und während der Hin- und Rückreise nach bzw. von Mochau<br />
verzichtet; der Käufer nimmt diesen Verzicht an. Ferner erklärt der Lieferant, dass er<br />
den Käufer von etwaigen Ersatzansprüchen des Personals und der weiteren externen<br />
Erfüllungsgehilfen des Lieferanten gegen den Käufer in dem in Satz 1 bezeichneten<br />
Umfang freistellt. Der Lieferant veranlasst, dass in seiner gemäß Paragraph 9.1<br />
abzuschließenden Versicherungspolice zugunsten des Käufers ein Verzicht auf<br />
Rechtseintritt vorgesehen ist.<br />
9.3 Steuern und Abgaben<br />
9.3.1 Sämtliche Steuern, Einfuhr- oder Ausfuhrzölle und vor Ort zu zahlenden Abgaben, die<br />
der Staat oder örtliche Behörden anderer Länder als Deutschland erheben, werden<br />
von dem Lieferanten getragen und gezahlt. Der Lieferant legt eine Bescheinigung<br />
über das Ursprungsland und ggf. eine Ausfuhrgenehmigung vor.<br />
9.3.2 Ein örtlich ansässiger Lieferant ist für die Zahlung sämtlicher Steuern, Abgaben,<br />
Lizenzgebühren etc., die bis zur Lieferung der Waren an den Käufer entstehen,<br />
vollständig verantwortlich.<br />
8 / 23
PARAGRAPH 10<br />
Eigentumssicherung<br />
10.1 An den seitens des Käufers abgegebenen Bestellungen, Aufträgen sowie dem<br />
Lieferanten zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen,<br />
Beschreibungen und anderen Unterlagen behält sich der Käufer das Eigentum oder<br />
Urheberrecht vor. Der Lieferant darf sie ohne ausdrückliche Zustimmung des Käufers<br />
weder Dritten zugänglich machen noch sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte<br />
nutzen oder vervielfältigen. Er hat diese Unterlagen und eventuelle Kopien auf<br />
Verlangen des Käufers vollständig an diesen zurückzugeben, wenn sie von ihm im<br />
ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn<br />
Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen.<br />
1<strong>0.2</strong> Werkzeuge, Vorrichtungen und Modelle, die der Käufer dem Lieferanten zur<br />
Verfügung stellt oder die zu Vertragszwecken gefertigt und dem Käufer durch den<br />
Lieferanten gesondert berechnet werden, bleiben im Eigentum des Käufers oder<br />
gehen in dessen Eigentum über. Sie sind durch den Lieferanten als Eigentum des<br />
Käufers kenntlich zu machen, sorgfältig zu verwahren, gegen Schäden jeglicher Art<br />
abzusichern und nur für Zwecke des Vertrages zu benutzen. Die Kosten der<br />
Unterhaltung und der Reparatur dieser Gegenstände tragen die Vertragspartner –<br />
soweit nicht gesondert eine anderweitige Vereinbarung getroffen wird – je zur Hälfte.<br />
Soweit diese Kosten jedoch auf Mängel solcher vom Lieferanten hergestellten<br />
Gegenstände oder auf dem unsachgemäßen Gebrauch seitens des Lieferanten,<br />
seiner Mitarbeiter oder sonstigen Erfüllungsgehilfen zurückzuführen sind, sind sie<br />
allein vom Lieferanten zu tragen. Der Lieferant wird dem Käufer unverzüglich von<br />
allen nicht nur unerheblichen Schäden an diesen Gegenständen Mitteilung machen.<br />
Er ist nach Aufforderung verpflichtet, diese Gegenstände im ordnungsgemäßen<br />
Zustand an den Käufer herauszugeben, wenn sie von ihm nicht mehr zur Erfüllung der<br />
mit dem Käufer geschlossenen Verträge benötigt werden.<br />
10.3 Eigentumsvorbehalte des Lieferanten gelten nur, soweit sie sich auf die<br />
Zahlungsverpflichtung des Käufers für die jeweiligen Produkte beziehen, an denen der<br />
Lieferant sich das Eigentum vorbehält. Insbesondere sind erweiterte oder verlängerte<br />
Eigentumsvorbehalte unzulässig.<br />
PARAGRAPH 11<br />
Kostenlos ausgegebene Materialien<br />
11.1 Wird dem Lieferanten Material auf der Grundlage einer kostenlosen Entnahme zur<br />
Verfügung gestellt, verpflichtet sich der Lieferant, das Material, das über die<br />
eingeräumte Altmaterialpauschale hinaus verschrottet wurde, auf eigene Kosten zu<br />
ersetzen. Sämtliches kostenlos ausgegebene Material bleibt Eigentum des Käufers<br />
und sämtliche daran vorgenommenen Arbeiten fallen unverzüglich dem Käufer zu, der<br />
insoweit Hersteller ist.<br />
11.2 Es gilt, dass sich all dieses Eigentum in gutem Zustand befindet, wenn es von dem<br />
Lieferanten oder in dessen Namen angenommen wird, es sei denn, der Lieferant rügt<br />
dies gegenüber dem Käufer/Berater innerhalb von vierzehn (14) Tagen nach Erhalt.<br />
11.3 Der Lieferant muss für Prüfzwecke separate Aufzeichnungen über Eingänge und<br />
Abgänge führen.<br />
9 / 23
PARAGRAPH 12<br />
Gewährleistung – Allgemeine Bestimmungen<br />
12.1.1 Bei Sach- und Rechtsmängeln stehen dem Käufer uneingeschränkt die gesetzlichen<br />
Gewährleistungsansprüche nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland zu. Die<br />
Gewährleistungsfrist beträgt einheitlich 60 Monate.<br />
12.2 Qualitäts- und Quantitätsabweichungen sind jedenfalls rechtzeitig gerügt, wenn der<br />
Käufer sie dem Lieferanten innerhalb von 7 Arbeitstagen seit Eingang der Ware bei<br />
dem Käufer mitteilt. Versteckte Sachmängel sind jedenfalls rechtzeitig gerügt, wenn die<br />
Mitteilung innerhalb von 14 Arbeitstagen nach Entdeckung an den Lieferanten erfolgt.<br />
12.3 Die Art der Nacherfüllung (Beseitigung/Reparatur oder Neuherstellung/Ersetzung)<br />
erfolgt nach Wahl des Käufers.<br />
12.4 Der Lieferant hat die für die Nacherfüllung erforderliche Aufsicht zu stellen und die<br />
Kosten für die Demontage und erneute Montage der Arbeiten am Standort zu<br />
übernehmen. Sämtliche Transportkosten für die Teile, die zu reparieren oder zu<br />
ersetzen sind, zahlt der Lieferant.<br />
12.5 Dem Käufer steht nach erfolglosem Ablauf einer von ihm zur Nacherfüllung bestimmten<br />
angemessenen Frist das Recht zu, den Mangel selbst zu beseitigen und Ersatz der<br />
erforderlichen Aufwendungen von dem Lieferanten zu verlangen, wenn nicht der<br />
Lieferant die Nacherfüllung zu Recht verweigert. Hinsichtlich der Entbehrlichkeit einer<br />
Fristsetzung zur Nacherfüllung findet § 637 BGB Anwendung. Der Käufer ist ferner<br />
berechtigt, für die zur Beseitigung der Mängel erforderlichen Aufwendungen einen<br />
Vorschuss zu verlangen.<br />
12.6 Durch Abnahme oder durch Billigung von vorgelegten Mustern oder Proben verzichtet<br />
der Käufer nicht auf Gewährleistungsansprüche. Auch stellen (Teil-) Zahlungen keine<br />
Abnahme, Genehmigung und kein Anerkenntnis sowie keinen Verzicht auf<br />
Gewährleistungsrechte dar.<br />
12.7.1 Mit dem Zugang der schriftlichen Mängelanzeige des Käufers beim Lieferanten ist die<br />
Verjährung von Gewährleistungsansprüchen gehemmt. Bei Ersatzlieferung und<br />
Mängelbeseitigung beginnt die Gewährleistungsfrist für ersetzte und nachgebesserte<br />
Teile erneut, es sei denn, der Käufer musste nach dem Verhalten des Lieferanten<br />
davon ausgehen, dass dieser sich nicht zu der Maßnahme verpflichtet sah, sondern die<br />
Ersatzlieferung oder Mängelbeseitigung nur aus Kulanzgründen oder ähnlichen<br />
Gründen vornahm.<br />
12.8 Genehmigungen oder Informationen, die der Käufer und/oder der Berater und/oder der<br />
Prüfer ggf. im Hinblick auf die Arbeiten oder die mit dem Kaufauftrag verbundene<br />
technische Ausführung erteilen bzw. geben, einschließlich von Änderungen am<br />
Standort (ungeachtet dessen, ob der Lieferant oder der Käufer Prüfungen durchgeführt<br />
hat oder nicht), entbinden den Lieferanten nicht von seiner gemäß dem Kaufauftrag<br />
bestehenden Verantwortung.<br />
PARAGRAPH 13<br />
Ausrüstungsgewährleistung<br />
13.1 Der Lieferant gewährleistet, dass die Qualität der Waren, die gemäß diesem<br />
Kaufauftrag geliefert werden/zu liefern sind, dem Kaufauftrag und den angegebenen<br />
Normen entspricht und dass die Waren bezüglich der technischen Ausführung<br />
absolute Fachkenntnis, Sorgfalt und Kompetenz aufweisen.<br />
10 / 23
13.2 Der Lieferant gewährleistet, dass diese Waren den Anforderungen in sämtlichen<br />
geltenden Gesetzen, Vorschriften, Regelungen und Verordnungen der Regierung von<br />
Deutschland sowie der europäischen Union oder der ihr untergeordneten Stellen<br />
entsprechen und diese einhalten.<br />
13.3 Der Lieferant gewährleistet, dass die gemäß diesem Kaufauftrag erworbenen Waren<br />
neu oder kürzlich hergestellt sind, die angegebene Qualität aufweisen sowie frei von<br />
sämtlichen Mängeln und Dysfunktionen sind, dass keine verborgenen Mängel<br />
vorhanden sind und dass sie den Zeichnungen und Spezifikationen sowie sämtlichen<br />
maßgeblichen Codes, die in Deutschland für die Waren gelten, strikt entsprechen.<br />
PARAGRAPH 14<br />
Gewährleistung im Hinblick auf Ersatzteile<br />
Der Lieferant gewährleistet, dass er für einen Zeitraum von zehn (10) Jahren ab dem<br />
Datum der erfolgreichen Inbetriebnahme der Waren einen Vorrat an Verbrauchsmaterialien<br />
und Ersatzteilen für die Ausrüstung und das Material, die der Kaufauftrag<br />
beinhaltet, zu angemessenen Preisen und innerhalb eines angemessenen Zeitraums<br />
hält und diesen Vorrat auf Anforderung zugänglich macht oder liefert, und dass er<br />
nach dem Zeitraum von zehn (10) Jahren für jeden Artikel, der künftig technisch<br />
überholt ist, eine schriftliche Mitteilung mit einer Frist von neun (9) Monaten macht.<br />
Der Lieferant stellt ferner geeignete Zeichnungen/Muster für diese Teile zur<br />
Verfügung, so dass der Käufer Vorkehrungen für die Fertigung dieser Teile treffen<br />
kann.<br />
PARAGRAPH 15<br />
Produkthaftung<br />
15.1 Der Lieferant ist für alle von Dritten wegen Personen- oder Sachschäden geltend<br />
gemachten Ansprüche verantwortlich, die auf ein von ihm geliefertes fehlerhaftes<br />
Produkt zurückzuführen sind, und ist verpflichtet, den Käufer von der hieraus<br />
resultierenden Haftung freizustellen. Ist der Käufer verpflichtet, wegen eines Fehlers<br />
eines vom Lieferanten gelieferten Produktes eine Rückrufaktion gegenüber Dritten<br />
durchzuführen, trägt der Lieferant sämtliche mit der Rückrufaktion verbundenen Kosten.<br />
15.2 Der Lieferant ist verpflichtet, auf eigene Kosten eine Produkthaftpflichtversicherung mit<br />
einer Deckungssumme von mindestens EUR 5.000.000 zu unterhalten, die, soweit<br />
nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart wird, nicht das Rückrufrisiko oder Straf-<br />
oder ähnlichen Schäden abzudecken braucht. Der Lieferant wird dem Käufer auf<br />
Verlangen jederzeit eine Kopie der Haftpflichtpolice zusenden.<br />
PARAGRAPH 16<br />
Leistungstests und Leistungsgarantien<br />
16.1 Die Leistungsgarantien stehen neben den gesetzlichen Gewährleistungsrechten und<br />
schränken diese nicht ein. Der in dem Kaufauftrag festgelegte Leistungstest wird nach<br />
der Installierung der Ausrüstung am Standort durchgeführt. Nach Abschluss des Tests<br />
entscheidet der Käufer/Berater, ob der Leistungstest erfolgreich durchlaufen wurde<br />
oder nicht.<br />
16.2 Wurden die Leistungsanforderungen erfüllt, stellt der Käufer/Berater das<br />
Abnahmezeugnis für die Ausrüstung in schriftlicher Form aus.<br />
11 / 23
16.3 Falls die Leistungstests nicht erfolgreich durchlaufen wurden, gilt Folgendes:<br />
16.3.1 Der Käufer/Berater entscheidet nach Rücksprache mit dem Lieferanten über die<br />
geeigneten Maßnahmen, die zur Behebung des Fehlers ergriffen werden müssen. Der<br />
Lieferant wendet äußerste Anstrengungen auf, um die Korrekturmaßnahme so schnell<br />
wie möglich auszuführen.<br />
16.3.2 Wenn die Leistungsgarantie selbst nach Ablauf der Leistungstestfrist, die in dem<br />
Kaufauftrag angegeben ist, teilweise oder vollständig nicht gegeben werden kann, gilt<br />
der Leistungstest als nicht bestanden. Ob und inwieweit der Lieferant in diesem Fall<br />
zur Zahlung einer Vertragsstrafe verpflichtet ist, richtet sich nach gesonderten<br />
Regelungen, die ggf. in Sonderbedingungen aufgeführt sind.<br />
16.3.3 Wenn die erreichten Leistungsparameter unter den akzeptablen Mindestniveaus, die<br />
in den Spezifikationen angegeben sind, liegen, dann sind die Waren mangelhaft.<br />
16.3.4 Während des Zeitraums, in dem der Lieferant um die Behebung der mangelnden<br />
Einhaltung der Leistungsgarantien bemüht ist, ist der Käufer zur vollständigen<br />
Nutzung der Ausrüstung auf dem reduzierten Leistungsniveau, das dann vorliegt,<br />
berechtigt. Durch diese Nutzung der Ausrüstung ändern sich nicht die Beschaffenheit<br />
und/oder die Parameter, die in dem Test zur Bestimmung der Leistung der Ausrüstung<br />
festgesetzt wurden, und der Lieferant bleibt dafür verantwortlich, die Nichteinhaltung<br />
zu beheben, indem er alles, was zur Einhaltung der Leistungstestanforderungen<br />
notwendig ist, entweder hinzufügt, ändert oder ersetzt.<br />
16.3.5 Falls der erste Leistungstest nicht erfolgreich durchlaufen wird, trägt der Lieferant die<br />
Kosten für die Durchführung anschließender Leistungstests, die auf eine<br />
einvernehmlich festgelegte Anzahl begrenzt werden.<br />
PARAGRAPH 17<br />
Lizenzgebühren und Patente<br />
17.1 Der Lieferant steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit den gemäß dem<br />
Kaufauftrag gelieferten Waren und deren Verkauf, Nutzung oder Verarbeitung keine<br />
Schutzrechte Dritter, z. B. Patente, Urheberrechte oder Warenzeichen etc., in Ländern<br />
der Europäischen Union, Nordamerika oder anderen Ländern, in denen er die<br />
Produkte herstellt oder herstellen lässt, verletzt werden.<br />
17.2. Der Lieferant verteidigt den Käufer und dessen Tochtergesellschaften und verbundene<br />
Gesellschaften auf eigene Kosten gegen sämtliche gegenwärtigen und künftigen<br />
Ansprüche, die auf behaupteten oder tatsächlichen Verletzungen der oben genannten<br />
Schutzrechte Dritter beruhen oder aus ihnen entstehen.<br />
17.3 Der Lieferant ist verpflichtet, den Käufer von allen Ansprüchen freizustellen, die Dritte<br />
gegen den Käufer wegen der in Absatz 1 genannten Verletzung von gewerblichen<br />
Schutzrechten erheben, und alle notwendigen Aufwendungen im Zusammenhang mit<br />
dieser Inanspruchnahme zu erstatten. Dies gilt nicht Dies gilt nicht, wenn der<br />
Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.<br />
PARAGRAPH 18<br />
Lieferzeit, Lieferung und Gefahrübergang<br />
18.1 Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit (Liefertermin oder -frist) ist bindend.<br />
Vorzeitige Lieferungen sind nicht zulässig.<br />
12 / 23
18.2 Der Lieferant ist verpflichtet, den Käufer unverzüglich schriftlich zu informieren, wenn<br />
Umstände eintreten oder erkennbar werden, wonach die Lieferzeit nicht eingehalten<br />
werden kann.<br />
18.3 Lässt sich der Tag, an dem die Lieferung spätestens zu erfolgen hat, aufgrund des<br />
Vertrages bestimmen, so kommt der Lieferant mit Ablauf dieses Tages in Verzug,<br />
ohne dass es hierfür eine Mahnung seitens des Käufers bedarf.<br />
18.4 Im Falle des Lieferverzugs stehen dem Käufer uneingeschränkt die gesetzlichen<br />
Ansprüche zu, einschließlich des Rücktrittsrechts und des Anspruchs auf<br />
Schadensersatz statt der Leistung nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen<br />
Nachfrist.<br />
18.5 Der Käufer ist berechtigt, bei Lieferverzögerungen nach vorheriger schriftlicher<br />
Androhung gegenüber dem Lieferanten für jede angefangene Woche des<br />
Lieferverzugs eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,5%, maximal 5%, des jeweiligen<br />
Auftragswerts zu verlangen. Die Vertragsstrafe ist auf den vom Lieferanten zu<br />
ersetzenden Verzugsschaden anzurechnen.<br />
18.6 Der Lieferant ist, soweit sich nicht aus anderen Regelungen oder den Umständen<br />
etwas anderes ergibt, zu Teillieferungen nicht berechtigt.<br />
18.7 Die Gefahr geht, auch wenn Versendung vereinbart worden ist, erst auf den Käufer<br />
über, wenn ihm die Ware an dem vereinbarten Bestimmungsort übergeben wird.<br />
PARAGRAPH 19<br />
Schadloshaltung<br />
Der Lieferant sagt dem Käufer und dessen Repräsentanten oder Vertretern sowie<br />
dessen Tochter-, Konzern- und verbundenen Gesellschaften und deren Mitarbeitern<br />
die Schadloshaltung wegen sämtlicher Ansprüche, Klagen, Vorladungen, Urteile und<br />
Schiedssprüche (einschließlich aller Kosten einer rechtlichen Auseinandersetzung),<br />
die infolge der seitens des Lieferanten objektiv pflichtwidrigen Ausführung dieses<br />
KaufauftragS entstehen, zu und hält sie davon schadlos, es sei denn, dass der<br />
Lieferant die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.<br />
PARAGRAPH 20<br />
Zahlung durch den Lieferanten und Pfandrechte<br />
20.1 Der Lieferant ist für sämtliche Zahlungen in Verbindung mit seinen Zulieferern voll<br />
verantwortlich, da keinerlei vertragliche Beziehung zwischen einem Zulieferer und<br />
dem Käufer besteht.<br />
2<strong>0.2</strong> Der Lieferant sichert zu, den Käufer von etwaigen Ansprüchen Dritter, z. B. wegen<br />
Pfandrechten, infolge von Urteilen oder Schiedssprüchen, wegen der<br />
Kostenerstattung infolge einer rechtlichen Auseinandersetzung sowie insbesondere<br />
auch wegen Kosten für Material, Mitarbeiter, Vorräte, Arbeiter und Sonstiges, die ggf.<br />
vor oder nach der Abschlusszahlung gegen den Lieferanten geltend gemacht werden<br />
und aus oder in Verbindung mit den Waren entstehen, freizuhalten. Der Lieferant legt,<br />
wann immer der Käufer dies anfordert, dem Käufer einen Nachweis vor, dass<br />
sämtliche derartigen Pfandrechte, Ansprüche, Klagen, Urteile und Schiedssprüche<br />
etc. erfüllt und aufgelöst wurden. In Notfällen ist der Käufer ferner berechtigt, direkt an<br />
einen Anbieter, Auftragnehmer oder Materialzulieferer des Lieferanten Beträge zu<br />
zahlen, die von dem Lieferanten an diesen Anbieter, Auftragnehmer oder<br />
13 / 23
Materialzulieferer für das Erbringen oder die Bereitstellung von Arbeit, Arbeitskräften,<br />
Material, Vorräten, Werkzeug, Ausrüstung oder sonstigen Dingen, die in Verbindung<br />
mit der Ausführung dieses Kaufauftrags eingesetzt werden oder werden sollen, wenn<br />
diese berechtigt und fällig sind; der Käufer kann einzelne oder alle Zahlungen dem<br />
Konto des Lieferanten belasten.<br />
20.3 Der Lieferant sichert die ausschließliche Haftung für die Zahlung von Lohnsteuern,<br />
Urlaubsgeld oder Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung oder Pensionen oder<br />
Renten zu, die sich in Abhängigkeit von den tatsächlichen Löhnen, Gehältern oder<br />
sonstigen Vergütungen, welche an die Mitarbeiter des Lieferanten und/oder seiner<br />
Anbieter/Zulieferer gezahlt werden, bemessen.<br />
20.4 Der Lieferant sichert zu, sämtliche Gesetze und Verfügungen und Regelungen der<br />
Behörden im Hinblick auf Löhne, Arbeitszeiten und andere vergleichbare oder nicht<br />
vergleichbare Angelegenheiten zu beachten, die für den Lieferanten in Verbindung mit<br />
den Arbeiten oder dem Kaufauftrag oder in Verbindung mit den Waren, der Arbeit, den<br />
Materialien, den Vorräten, den Werkzeugen, der Ausrüstung oder anderen Dingen, die<br />
durch den Lieferanten gemäß dem Kaufauftrag zu erbringen oder bereitzustellen sind<br />
oder verwendet werden sollen, verbindlich sind.<br />
20.5 Der Lieferant bestätigt ferner, dass die gesamte Ausrüstung und sämtliche<br />
Materialien, die gemäß diesem Kaufauftrag bereitgestellt werden, gemäß den<br />
geltenden Anforderungen des Arbeitsrechts in der gegenwärtig gültigen Fassung und<br />
gemäß den zugehörigen Vorschriften oder Verordnungen, die in dem Land der<br />
Herstellung erlassen wurden, hergestellt und verkauft werden. Der Lieferant hält den<br />
Käufer daher von sämtlichen Haftpflichten, die aus diesem Kaufauftrag insoweit<br />
entstehen, schadlos.<br />
PARAGRAPH 21<br />
Geltendmachung von Rechten<br />
Versäumt es eine der beiden Parteien, ihre gemäß dem Kaufauftrag bestehenden<br />
Rechte auszuüben, darf dies nicht als ein Verzicht darauf ausgelegt werden. Die<br />
Vorschriften und vertraglichen Regelungen zur Verjährung und Verwirkung bleiben<br />
unberührt.<br />
PARAGRAPH 22<br />
Rechtsnachfolge, Abtretungsverbot<br />
und Insolvenz<br />
22.1 Dieser Kaufauftrag ist verbindlich und gilt für den Käufer und den Lieferanten sowie<br />
den jeweiligen Erben, Erbschafts-, Nachlass- und Vermögensverwaltern,<br />
Rechtsnachfolgern und Abtretungsempfängern (Zessionaren) zugute.<br />
22.2 Der Lieferant darf einzelne oder die gesamten Rechte aus diesem Kaufauftrag ohne<br />
die vorherige schriftliche Zustimmung des Käufers nicht abtreten. Dies gilt nicht,<br />
soweit es sich um Geldforderungen handelt.<br />
22.3 Falls der Lieferant einen Insolvenz- oder vergleichbaren Antrag stellt oder ein solcher<br />
von Gläubigern des Lieferanten gestellt wird oder er bankrott geht, sind oder gelten<br />
die Waren nicht als Teil der Insolvenzmasse.<br />
14 / 23
PARAGRAPH 23<br />
Erfüllung der Spezifikationen<br />
23.1 Immer wenn Materialien, Ausrüstung, Fertigungsmethoden oder -prozesse in einem<br />
Kaufauftrag ohne Beschreibung und/oder durch Katalognummer angegeben werden<br />
oder spezifiziert sind, gilt, dass diese Spezifikationen zu dem Zweck verwendet<br />
werden, eine Qualitätsnorm einzuführen und die Beschreibung der (des)<br />
beabsichtigten wesentlichen Fertigungsmethode oder -prozesses zu vereinfachen.<br />
23.2 In derartigen Fällen kann der Lieferant anbieten, andere Materialien, Ausrüstung oder<br />
Prozesse als die in dem Kaufauftrag aufgeführten zu liefern, die im Wesentlichen in<br />
jeder Hinsicht gleichwertig sind. Hierzu legt der Lieferant dem Käufer sämtliche<br />
technischen Details für den vorgeschlagenen Ersatz vor.<br />
23.3 Der Käufer/Berater entscheidet über die Qualität des Materials, der Ausrüstung, der<br />
Fertigungsmethoden oder -prozesse, die ihm als Ersatz angeboten werden, und teilt<br />
innerhalb von zehn (10) Werktagen nach dem Angebot des Lieferanten über den<br />
Ersatz mit, ob er dies genehmigt oder nicht. Dieser durch den Käufer/ Berater<br />
genehmigte Ersatz gilt mit der Formulierung „Als gleichwertig genehmigt“ als zulässig.<br />
PARAGRAPH 24<br />
Konstruktionszeichnungen<br />
24.1 Der Lieferant stellt dem Käufer/Berater sämtliche Zeichnungen und Dokumente, die<br />
gemäß dem Kaufauftrag erforderlich sind, in den Mengen und innerhalb der Fristen<br />
zur Verfügung, die in dem Kaufauftrag festgelegt sind.<br />
24.2 Die Prüfung und Genehmigung der Zeichnungen durch den Käufer/Berater entbindet<br />
den Lieferanten nicht von der Verantwortung, die in dem Kaufauftrag aufgeführten<br />
Spezifikationen zu erfüllen, oder für Fehler oder Versäumnisse auf Seiten des<br />
Lieferanten nach Maßgabe der gesetzlichen und vertraglichen Regelungen<br />
einzustehen.<br />
PARAGRAPH 25<br />
Eigentum an Konstruktionszeichnungen und Informationen<br />
Sämtliche Zeichnungen und Informationen, die der Käufer/Berater und der Lieferant<br />
austauschen, werden Eigentum des Käufers, der diese jedoch nicht für andere<br />
Zwecke als die des Projekts für Dritte verwerten oder an sie übermitteln darf.<br />
26.1 Qualitätssicherungssysteme<br />
PARAGRAPH 26<br />
Qualitätssicherung<br />
Der Lieferant hat folgende Qualitätssicherungsanforderungen sicherzustellen:<br />
Der Lieferant muss in seinem Unternehmen ein effektives Qualitätssicherungssystem,<br />
das vorzugsweise den Anforderungen von ISO 9001, 9002 oder 9003 – je nach dem,<br />
was zutrifft – bzw. deren aktuellen Äquivalenten entspricht, eingeführt haben.<br />
Der Lieferant ist dafür zuständig, das Qualitätssicherungssystem seiner Zulieferer auf<br />
die Erfüllung der oben aufgeführten Anforderungen zu überprüfen und es zu<br />
genehmigen. Diese Überprüfung und Genehmigung ist schriftlich zu dokumentieren.<br />
15 / 23
Die Dokumente der Qualitätssicherungssysteme der Zulieferer des Lieferanten, die<br />
speziell auf diesen Kaufauftrag ausgerichtet sind und von dem Lieferanten genehmigt<br />
wurden, können vor Beginn der Arbeiten einer Überprüfung und Genehmigung durch<br />
den Käufer/Berater unterzogen werden. Der Lieferant ist dafür verantwortlich, dass<br />
seine Zulieferer in der Lage sind, die in diesem Kaufauftrag enthaltenen<br />
Anforderungen zu erfüllen.<br />
Der Käufer behält sich das Recht auf Prüfung der Qualitätssicherung vor, um jederzeit<br />
überprüfen zu können, ob das (die) Qualitätssystem(e) des Lieferanten und seiner<br />
Zulieferer die in diesem Kaufauftrag aufgeführten Anforderungen erfüllt (erfüllen) und<br />
ggf. ISO 9001, 9002, 9003 oder deren aktuellen Äquivalenten entsprechen.<br />
Im Falle von Abweichungen von den spezifizierten Anforderungen müssen die<br />
Korrekturmaßnahmen anhand des Qualitätssicherungssystems des Lieferanten<br />
eindeutig angegeben werden.<br />
26.2 Qualitätssicherung<br />
Der Lieferant legt dem Käufer/Berater innerhalb von vier (4) Wochen nach<br />
Auftragserteilung einen speziell für dieses Projekt ausgearbeiteten<br />
Qualitätssicherungsplan zur Prüfung und Genehmigung vor.<br />
26.3 Prüfung der Qualitätssicherungsprogramme<br />
Der Käufer behält sich das Recht vor, das Qualitätssicherungsprogramm des<br />
Lieferanten in dem für die Art der betreffenden Leistung für notwendig gehaltenen<br />
Umfang zu prüfen.<br />
27.1 Prüfungsanforderungen<br />
PARAGRAPH 27<br />
Qualitätskontrolle<br />
Die in diesem Kaufauftrag enthaltene(n) Materialien/Ausrüstung werden (wird) einer<br />
Prüfung durch den Käufer/Berater und/oder durch einen bestellten Technischen<br />
Überwachungsverein unterzogen. Der Käufer trägt die durch den Technischen<br />
Überwachungsverein entstehenden Kosten. Der Auftragspreis beinhaltet jedoch die<br />
ggf. entstehenden Kosten für Tests und Materialprüfung mit Zeugen, die in der<br />
Bestellanforderung und/oder den einschlägigen Spezifikationen vorgesehen sind.<br />
Die Prüfverfahren werden in dem Dokument „Anweisungen für Prüfung und<br />
Erprobung“ schriftlich festgehalten.<br />
27.2 Verfahren bei Qualitätsabweichungen und Reparaturen<br />
Der Lieferant setzt den Käufer/Berater von Reparaturen oder Verfahren in Kenntnis,<br />
die wegen Qualitätsabweichungen erforderlich sind. Dies betrifft<br />
Qualitätsabweichungen, die während der Prüfung oder Tests, bei denen kein Prüfer<br />
als Zeuge anwesend war, an Materialien festgestellt wurden, die Bestandteil der im<br />
Rahmen des Kaufauftrags zu liefernden Waren sind. Dies schließt Reparaturen oder<br />
Verfahren für den Umgang mit Qualitätsabweichungen an Materialien ein, die<br />
Zulieferer geliefert haben.<br />
Reparaturen, die der Lieferant oder seine Zulieferer vornehmen, müssen den<br />
Vorschriften in der (den) einschlägigen Spezifikation(en) entsprechen.<br />
16 / 23
Dem Prüfer ist uneingeschränkter Zugang zu der Dokumentation des Lieferanten über<br />
diese Anweisungen und Reparaturen zu geben.<br />
27.3 Zwischen- und Endabnahme<br />
Der Lieferant ist für die Vorkehrungen für sämtliche Zwischenabnahmen und die<br />
(durch Dritte vorzunehmende) Endabnahme zuständig und trägt die Kosten dafür,<br />
ausgenommen von den direkt für den Prüfer entstehenden Kosten, die zu Lasten des<br />
Käufers gehen.<br />
PARAGRAPH 28<br />
Terminüberwachung und Prüfung<br />
28.1 Der Kaufauftrag unterliegt der Terminüberwachung und Prüfung durch den<br />
Käufer/Berater/Prüfer oder durch seine bevollmächtigten Vertreter. Den<br />
Terminkontrolleuren und Prüfern des Käufers ist freier Zugang zu den Werkstätten des<br />
Lieferanten und der Zulieferer zu gewähren, und der Lieferant stellt für diesen Zweck<br />
während aller Arbeitsphasen die erforderlichen Mittel bereit. Der Lieferant stellt dem<br />
Käufer/ Berater/Prüfer eine Liste sämtlicher Zulieferer von Materialien und Arbeiten<br />
zur Verfügung, die Bestandteil dieses Kaufauftrags und des Leistungs-/ Lieferumfangs<br />
dieser Zulieferer ist. Der Lieferant hat den Käufer nach Maßgabe des Paragraphen<br />
18.2 unverzüglich umfassend über Terminverschiebungen und deren Gründe zu<br />
informieren.<br />
28.2 Der Käufer/Berater ist berechtigt, dem Lieferanten Anweisungen zu der rechtzeitigen<br />
Erstellung des Terminplans des Lieferanten und zu dessen tatsächlicher Einhaltung<br />
durch den Lieferanten zu geben. Der Terminplan umfasst technische Tätigkeiten, die<br />
Ausgabe von Zeichnungen und Daten, Materialbeschaffung, Fertigung, Montage,<br />
Prüfung, Erprobung und Versand.<br />
28.3 Der Käufer/Berater ist berechtigt, während der Herstellung die Materialien und die<br />
technische Ausführung der Ausrüstung zu angemessenen Zeiten zu besichtigen und<br />
zu prüfen.<br />
28.4 Der Lieferant führt die Prüfung und Erprobung der Ausrüstung und der Materialien am<br />
Ort der Herstellung in der Form durch, die der Käufer/Berater zwecks Erfüllung des<br />
Kaufauftrags und für die Einhaltung der geltenden Codes und Normen für notwendig<br />
erachtet.<br />
28.5 Der Lieferant stellt auf eigene Kosten die Unterstützung, die Arbeitskräfte, die<br />
Materialien, den Strom, den Kraftstoff, die Geräte und Instrumente zur Verfügung, die<br />
zur effektiven Durchführung dieser Werkstatttests ggf. erforderlich sind.<br />
28.6 Der Lieferant teilt dem Käufer/Berater mindestens fünfzehn (15) Tage vorher schriftlich<br />
Datum und Ort mit, an bzw. zu dem Ausrüstung und Materialien zur Prüfung und/oder<br />
Erprobung bereitstehen sollen. Der Käufer/Berater oder sein Vertreter kann nach<br />
freiem Ermessen des Käufers/Beraters bei der Prüfung und/oder Erprobung<br />
anwesend sein.<br />
28.7 Ist in dem Kaufauftrag festgelegt, dass der Lieferant einen Test mit Anwesenheit von<br />
Zeugen anbieten soll, teil der Lieferant dem Käufer/Berater gemäß Paragraph 28.6<br />
rechtzeitig das Testdatum mit, und der Lieferant trifft Vorkehrungen für den genannten<br />
Test und nimmt die Arbeiten erst dann in Angriff, wenn die genannten Tests durch den<br />
bevollmächtigten Vertreter des Käufers/ Beraters bezeugt werden oder der<br />
Käufer/Berater in diesem Zusammenhang eine schriftliche Verzichterklärung dafür<br />
herausgibt.<br />
17 / 23
28.8 Die Tatsache, dass der Käufer/Berater Materialien oder technische Ausführung geprüft<br />
hat, entbindet den Lieferanten nicht davon, dass er für die Nachbesserung von<br />
Fehlern/Mängeln zuständig ist, die nach dieser Prüfung festgestellt werden.<br />
28.9 Falls während der Prüfung und/oder Erprobung Mängel offensichtlich werden, behebt<br />
der Lieferant die festgestellten Mängel auf eigene Kosten zur Zufriedenheit des<br />
Käufers/Beraters im Rahmen der zugesicherten Eigenschaften.<br />
28.10 Sämtliche Waren, die der Käufer/Berater aufgrund der mangelnden Übereinstimmung<br />
mit den Zeichnungen, den Spezifikationen und/oder dem Kaufauftrag zurückgewiesen<br />
hat, hat der Lieferant umgehend auf Kosten des Lieferanten durch andere Ausrüstung<br />
und Materialien oder durch Waren, die den Spezifikationen, Zeichnungen und/oder<br />
dem Kaufauftrag entsprechen, zu ersetzen.<br />
28.11 Nach Abschluss der Fertigung und Erprobung der Waren stellt der Lieferant dem<br />
Käufer/Berater Prüfergebnisse und -berichte und Prüfzeugnisse zur Verfügung, mit<br />
denen bescheinigt wird, dass die Waren gemäß dem Kaufauftrag gefertigt wurden und<br />
die gesamte erforderliche Qualitätssicherung und/oder sämtliche Qualitätstests<br />
erfolgreich und zufrieden stellend durchlaufen haben.<br />
28.12 Der Lieferant teilt dem Käufer/Berater schriftlich mindestens zehn (10) Tage vorher<br />
den Ort mit, an dem die Ausrüstung oder die Materialien für den Transport zu<br />
verpacken sind, es sei denn, etwas anderes wird gesondert schriftlich vereinbart.<br />
28.13 Ausrüstung oder Materialien – unabhängig davon, ob sie dem Lieferanten gehören<br />
oder nicht – werden erst dann für den Transport verpackt, wenn bei dem Käufer/<br />
Berater eine schriftliche Anweisung angefordert wurde und diese bei dem Lieferanten<br />
eingegangen ist, in der angegeben ist, dass die Ausrüstung und die Materialien<br />
verpackt werden können, es sei denn, etwas anderes wird gesondert schriftlich<br />
vereinbart.<br />
28.14 Wenn Ausrüstung oder Materialien – gleich, aus welchem Grund – während der<br />
Fertigung oder vor dem Verpacken nicht geprüft wurden, ist der Käufer/Berater<br />
berechtigt, diese Ausrüstung und diese Materialien an dem endgültigen<br />
Bestimmungsort oder an dem STANDORT – je nach Sachlage – zu prüfen, mit der<br />
Maßgabe, dass der Käufer/Berater den Lieferanten im Rahmen seiner schriftlichen<br />
Anweisung, mit dem Verpacken zu beginnen, von dieser Absicht in Kenntnis setzt.<br />
PARAGRAPH 29<br />
Änderungen an zu liefernden Waren<br />
29.1 Der Käufer/Berater kann durch schriftliche Mitteilung mit einer Frist von mindestens 14<br />
Kalendertagen vor dem vereinbarten Liefertermin an den Lieferanten zusätzliche<br />
Arbeiten bestellen oder Änderungen vornehmen, bei denen die Waren modifiziert<br />
werden oder die Anzahl der Waren vergrößert oder verringert wird. Anschließend kann<br />
der Auftragspreis entsprechend den Bestimmungen des Kaufauftrags und unter<br />
Berücksichtung des Paragraphen 3 angemessen angepasst werden.<br />
29.2 Wenn der Lieferant geltend macht, dass Änderungen nach Absatz 1, die er von dem<br />
Käufer/Berater erhalten hat, eine Erhöhung/Senkung des Auftragspreises<br />
rechtfertigen, teilt er dies dem Käufer/Berater rechtzeitig vor dem Liefertermin,<br />
mindestens jedoch innerhalb von drei (3) Werktagen nach Zugang der Mitteilung des<br />
Käufers schriftlich mit, soweit eine Einschätzung mit Blick auf den Umfang der<br />
Änderungen möglich ist, anderenfalls unverzüglich; in jedem Fall jedoch, bevor er die<br />
Arbeit an den zu liefernden Waren aufnimmt.<br />
18 / 23
Derartige zusätzliche Arbeiten an den zu liefernden Waren dürfen keinen Anspruch<br />
auf Entgelt über den hier angegebenen Auftragspreis hinaus begründen, außer wenn<br />
ein detaillierter Kostenvoranschlag von dem Käufer/Berater genehmigt wird.<br />
29.3 Falls eine Änderung oder Modifikation der Waren zur Folge hat, dass sich die<br />
auszuführenden Arbeiten oder die zu liefernde(n) Materialien oder Ausrüstung<br />
reduzieren, wird der Auftragspreis dementsprechend gesenkt und der Lieferant erhält<br />
keine Pauschale für die Einbuße ursprünglich erwarteter Gewinne aus den Waren, die<br />
wegfallen.<br />
29.4 Ungeachtet von Meinungsverschiedenheiten oder Streitigkeiten zwischen den<br />
Parteien über einzelne Bestimmungen der Paragraphen 29 und 3 dürfen die Arbeiten<br />
während der Fortdauer von Streitigkeiten oder Meinungsverschiedenheiten nicht<br />
unterbrochen werden.<br />
29.5 Verfahren des Änderungsauftrags<br />
Nachdem der Käufer die schriftliche Mitteilung des Lieferanten über zusätzliche<br />
Arbeiten genehmigt hat, wie in Paragraph 29.2 angegeben, nimmt der Lieferant diese<br />
zusätzlichen Arbeiten in Angriff, und die Kosten und die zeitliche Auswirkung dieser<br />
zusätzlichen Arbeiten werden von beiden Parteien gemeinsam aufgezeichnet. Die<br />
Bemessung der Mehrkosten erfolgt nach Maßgabe der Regelungen in Paragraph 29.2<br />
und 3.3.<br />
PARAGRAPH 30<br />
Lieferung<br />
30.1 Der Lieferant sichert zu, dass die Waren gemäß dem (den) Liefertermin(en) und<br />
Lieferbedingungen, die in dem Kaufauftrag aufgeführt sind, geliefert werden.<br />
3<strong>0.2</strong> Der Käufer/Berater kann eine Umlegung des (der) vereinbarten Liefertermins(e)<br />
fordern. In einem derartigen Fall erörtert der Käufer/Berater die Angelegenheit mit<br />
dem Lieferanten, und es erfolgt eine schriftliche neue Terminfestsetzung, nachdem<br />
Einvernehmen über die geänderten Termine sowie über andere notwendige<br />
Änderungen an dem Kaufauftrag erzielt wurde.<br />
30.3 Sämtliche Waren werden am Standort bis 12.00 Uhr Ortszeit eines Kalendertages<br />
angenommen, und für Fracht/Warensendungen, die bis 12.00 Uhr Ortszeit<br />
eingegangen sind, gilt, dass sie bis 12.00 Uhr Ortszeit dieses Tages eingetroffen sind.<br />
Für die Fracht/ Warensendungen, die nach 12.00 Uhr Ortszeit dieses Tages eingehen,<br />
gilt, dass sie lediglich am nächsten Kalendertag eingegangen sind. Danach stellt der<br />
Lieferant dem Käufer für übliche Lastwagenfracht von zehn (10) Tonnen dreißig (30)<br />
freie Stunden zum Entladen zur Verfügung.<br />
PARAGRAPH 31<br />
Warenannahme<br />
31.1 Bei Eingang der Waren an dem endgültigen Bestimmungsort oder an dem Standort –<br />
je nach Sachlage – unterzieht der Käufer/Berater die Verpackung einer Sichtprüfung<br />
im Hinblick auf Schäden oder Manipulation.<br />
Falls Schäden oder Manipulation offensichtlich sind, teilt der Käufer/Berater dem<br />
Lieferanten innerhalb von zehn (10) Tagen Art und Umfang der Schäden oder<br />
Manipulation mit, und der Lieferant hat die Wahl, auf eigene Kosten einen Vertreter<br />
zur Prüfung der Waren zu entsenden. Der Käufer/Berater führt die Prüfung der Waren<br />
unverzüglich, spätestens innerhalb von dreißig (30) Tagen durch, um das genaue<br />
Ausmaß der Schäden oder Fehlmenge zu ermitteln.<br />
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31.2 Der Käufer/Berater gleicht ferner die eingegangenen Waren mit dem Kaufauftrag/ggf.<br />
der Packliste ab, und der Lieferant hat ggf. auftretende Fehlmengen auf eigene<br />
Kosten zu korrigieren. Ungeachtet dieser Sichtprüfung und/oder der Mitteilung von<br />
Fehlmengen besteht die Verantwortung des Lieferanten weiterhin, die Waren in jeder<br />
Hinsicht vollständig zwecks Erfüllung der festgelegten Leistungsparameter zu liefern.<br />
PARAGRAPH 32<br />
Handbücher des Herstellers<br />
Der Lieferant stellt gemäß den Angaben in dem Kaufauftrag Handbücher für Montage,<br />
Inbetriebnahme, Betrieb und Wartung bereit. Diese Verpflichtung ist Bestandteil der<br />
Pflichten des Lieferanten aus dem Kaufauftrag und damit mit dem Auftragspreis<br />
abgegolten, es sei denn, Käufer und Lieferant treffen eine abweichende schriftliche<br />
Vereinbarung.<br />
PARAGRAPH 33<br />
Überwachung der Installierung<br />
Auf Anforderung des Käufers/Beraters stellt der Lieferant qualifiziertes Personal zur<br />
Verfügung, das zur Durchführung des Aufsichts- und Beratungsdienstes für die<br />
Installierung der Ausrüstung und der Materialien, die in dem Kaufauftrag enthalten<br />
sind, in dem Umfeld in der Lage ist, in dem es an dem Projektstandort für die Arbeiten<br />
eingeplant ist. Die Bereitstellung dieses Personals hat gemäß der Anweisung<br />
„Bereitstellung von Dienstleistungen – Standortbedingungen“, die dem Kaufauftrag<br />
beigefügt ist, zu erfolgen.<br />
PARAGRAPH 34<br />
Rechte, auf die durch Zahlung oder Abnahmezeugnis nicht verzichtet wird<br />
34.1 Vor der förmlichen Abnahme der Waren von dem Käufer/Berater ausgestellte<br />
Zeugnisse oder geleistete Zahlungen gelten in keinem Fall als Nachweis für die<br />
Abnahme der Waren, weder für Teile davon noch für sämtliche Waren.<br />
34.2 Zeugnisse und/oder Zahlungen gelten in keinem Fall als Annahme von fehlerhaften<br />
Waren oder ungeeignetem(r) Material und Ausrüstung, und sie entbinden den<br />
Lieferanten nicht von seiner Verantwortung und seinen umfassenden Verpflichtungen,<br />
die in dem Kaufauftrag festgelegt sind und die sich aus den gesetzlichen<br />
Bestimmungen ergeben.<br />
35.1 Kündigung durch den Käufer<br />
PARAGRAPH 35<br />
Kündigung / Rücktritt des Kaufauftrags<br />
35.1.1 Der Käufer kann diesen Kaufauftrag jederzeit mit einer Frist von dreißig (30)<br />
Kalendertagen schriftlich kündigen. In der Kündigungserklärung sollen der<br />
Kündigungstermin und der Arbeitsumfang, den der Lieferant vor Ablauf der<br />
Kündigungsfrist auszuführen hat, angegeben werden.<br />
35.1.2 Im Falle einer Kündigung gemäß dem vorstehenden Absatz 35.1.1 zahlt der Käufer<br />
dem Lieferanten den Wert sämtlicher ausgeführten Arbeiten bis zum Ablauf der<br />
Kündigungsfrist, zuzüglich der Kosten und Auslagen, die dem Lieferanten durch die<br />
Befriedigung der Ansprüche der an den Arbeiten beteiligten Zulieferer entstehen<br />
(Direktkosten) sowie zuzüglich einer Gewinnpauschale in Höhe von 5 % für alle bis<br />
dahin fertig gestellten Arbeiten.<br />
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35.1.3 Dem Käufer stehen auch hinsichtlich der nach Paragraph 35.1.2 dem Lieferanten<br />
geschuldeten Beträge die gesetzlichen Zurückbehaltungsrechte zu.<br />
35.1.4 Der Lieferant hat dem Käufer gemäß den einvernehmlich festgelegten Bedingungen<br />
die gesamte Ausrüstung und sämtliche Materialien zum Ablauf der Kündigungsfrist an<br />
seinem zu diesem Zeitpunkt aktuellen Standort und in dem dann gegebenen Zustand<br />
der Fertigstellung zu übergeben. Der Lieferant ist nicht verpflichtet, diese Ausrüstung<br />
und Materialien länger als (180) Tage nach dieser Kündigung in seiner Betriebsstätte<br />
aufzubewahren.<br />
35.2 Kündigung / Rücktritt aufgrund eines Verstoßes gegen die Bedingungen des<br />
Kaufauftrags durch den Lieferanten<br />
Im Falle eines Verstoßes von vertraglichen Haupt- und Nebenpflichten gelten die<br />
gesetzlichen Bestimmungen.<br />
35.3 Kündigung im Fall einer Fusion<br />
35.3.1 Falls der Lieferant die Absicht hat, mit einem anderen Unternehmen zu fusionieren,<br />
und/oder der Lieferant sein Unternehmen auflöst, hat der Lieferant dies so früh wie<br />
möglich vor dem Datum der Fusion dem Käufer schriftlich mitzuteilen und das neue<br />
Unternehmen mit vorheriger schriftlicher Genehmigung des Käufers als Lieferant im<br />
Rahmen des Kaufauftrags zu benennen und zu bestellen.<br />
35.3.2 Der Lieferant hat vor der Fusion sämtliche rechtlichen und sonstigen Regelungen zu<br />
treffen, die notwendig sind, damit das neue Unternehmen für alle nach dem<br />
Kaufauftrag bestehenden Verpflichtungen und Garantien voll verantwortlich ist.<br />
35.3.3 Wenn der Käufer die getroffenen Regelungen nicht akzeptiert, ist der Käufer<br />
berechtigt, sämtliche Zahlungen einzustellen und – unbeschadet der finanziellen<br />
Entschädigung, die der Käufer ggf. nach Maßgabe der gesetzlichen Regelungen zu<br />
beanspruchen berechtigt ist, und/oder der Forderung nach zusätzlicher Sicherheit, die<br />
der Käufer ggf. für notwendig hält – den Kaufauftrag aus wichtigem Grund zu<br />
kündigen.<br />
35.4 Kündigung aus sonstigem wichtigen Grund<br />
35.4.1 Der Käufer kann den Kaufauftrag ohne zusätzliche Entschädigung für den Lieferanten<br />
jederzeit – unbeschadet etwaiger Ersatzansprüche gegen den Lieferanten – aus<br />
wichtigem Grund kündigen, insbesondere in einem der folgenden Fälle:<br />
- wenn der Lieferant zu einem beliebigen Zeitpunkt vor der letzten Lieferung für<br />
zahlungsunfähig erklärt wird oder einen Vergleich oder Zwangsvergleich mit<br />
seinen Gläubigern schließt oder die Zahlung einstellt oder wenn die Firma nach<br />
Maßgabe der gesetzlichen Regelungen aufgelöst wird,<br />
- wenn der Lieferant als Unternehmen einen Beschluss fasst oder ein Gericht die<br />
Verfügung erlässt, seinen Geschäftsbetrieb abzuwickeln,<br />
- wenn gegen den Lieferanten die Zwangsvollstreckung betrieben wird,<br />
- wenn der Lieferant Rechte aus dem Kaufauftrag entgegen Paragraph 5.3 und<br />
Paragraph 22.2 ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Käufers abtritt<br />
- oder wenn der Lieferant Unterverträge für Teile der Arbeiten abgeschlossen hat,<br />
die nachteilig für eine gute technische Ausführung sind, und hierbei die<br />
gegenteilige Anweisung des Käufers missachtet.<br />
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35.4.2 Eine Kündigung aus einem anderen wichtigen Grund bleibt unberührt.<br />
PARAGRAPH 36<br />
Höhere Gewalt<br />
36.1.1 In Fällen höherer Gewalt ist die hiervon betroffene Vertragspartei für die Dauer und im<br />
Umfang der Auswirkung von der Verpflichtung zur Lieferung oder Abnahme befreit.<br />
Höhere Gewalt ist jedes außerhalb der Kontrolle des jeweiligen Vertragspartners<br />
liegendes Ereignis, durch das er ganz oder teilweise an der Erfüllung seiner<br />
Verpflichtungen gehindert wird, einschließlich Feuerschäden, Überschwemmungen,<br />
Streiks und rechtmäßige Aussperrungen sowie nicht von ihm verschuldete<br />
Betriebsstörungen oder behördliche Verfügungen. Versorgungsschwierigkeiten und<br />
andere Leistungsstörungen auf Seiten der Zulieferer des Lieferanten gelten nur dann<br />
als höhere Gewalt, wenn der Zulieferer seinerseits durch ein Ereignis gemäß Satz 1 f.<br />
an der Erbringung der ihm obliegenden Leistung gehindert ist. Unter den Begriff der<br />
höheren Gewalt im Sinne dieser Regelung fallen auch Krieg, Invasion, Revolution,<br />
Bürgerunruhen, Überschwemmung, ein gravierendes Erdbeben, ein Taifun, schwere<br />
Stürme, eine Seuche und Epidemie.<br />
36.2 Der betroffene Vertragspartner wird den anderen Vertragspartner unverzüglich,<br />
spätestens jedoch innerhalb von fünfzehn (15) Tagen ab Beginn der höheren Gewalt<br />
von deren Eintritt in Kenntnis setzen, wobei die Angelegenheit, die die höhere Gewalt<br />
ausmacht, genau und mit Nachweisen über die nachteilige Auswirkung auf die<br />
Erfüllung des Kaufauftrags zu bezeichnen ist. Ebenso zeigt die betroffene<br />
Vertragspartei dem anderen Vertragspartner unverzüglich den Wegfall der höheren<br />
Gewalt an. Ferner bemüht sich die betroffene Vertragspartei nach besten Kräften, die<br />
höhere Gewalt zu beheben und in ihren Auswirkungen soweit wie möglich zu<br />
beschränken.<br />
36.3 Die Vertragspartner werden sich bei Eintritt höherer Gewalt über das weitere<br />
Vorgehen und die Erfüllung des Kaufauftrages abstimmen und festlegen, ob nach<br />
ihrer Beendigung die während dieser Zeit nicht gelieferten Waren nachgeliefert<br />
werden sollen. Der Lieferant ist nicht berechtigt, aus diesem Grund eine Erhöhung des<br />
Auftragspreises zu fordern. Kommt es nicht zu einer Einigung, hat die andere Partei,<br />
die nicht an der Erfüllung ihrer Verpflichtungen gehindert ist, das Recht zur Kündigung<br />
des Kaufauftrags.<br />
36.4 Ungeachtet dessen ist jeder Vertragspartner berechtigt, von dem betreffenden<br />
Kaufauftrag zurücktreten, wenn die höhere Gewalt mehr als sechzig (60) Tagen seit<br />
dem vereinbarten Lieferdatum bzw. während der Lieferzeit für diesen Zeitraum<br />
andauert oder aller Wahrscheinlichkeit nach andauern wird. Das Recht jedes<br />
Vertragspartners, im Falle lange dauernder höherer Gewalt den Vertrag gemäß<br />
Paragraph 35.4.2 aus wichtigem Grund zu kündigen, bleibt unberührt.<br />
36.4 Der Zeitraum für die Erfüllung der durch einen Fall von höherer Gewalt<br />
beeinträchtigten Verpflichtungen wird automatisch um eine Anzahl von Tagen<br />
angepasst, die dem Zeitraum der Verzögerung aufgrund der höheren Gewalt<br />
entspricht.<br />
PARAGRAPH 37<br />
Erfüllungsort<br />
Erfüllungsort für beide Seiten ist der Sitz des Käufers, mithin Mochau.<br />
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PARAGRAPH 38<br />
Gerichtsstand<br />
Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis ist<br />
das für den Sitz des Käufers zuständige Gericht.<br />
PARAGRAPH 39<br />
Anwendbares Recht<br />
Die zwischen dem Käufer und dem Lieferanten geschlossenen Verträge,<br />
insbesondere auch der Kaufauftrag, unterliegen dem Recht der Bundesrepublik<br />
Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens über den internationalen<br />
Warenkauf.<br />
PARAGRAPH 40<br />
Geheimhaltung / Vertraulichkeit<br />
40.1 Der Lieferant darf Informationen zu dem oder über den Kaufauftrag nicht preisgeben<br />
und hat sämtliche Daten vertraulich zu behandeln, abgesehen von Informationen, die<br />
der Käufer veröffentlicht hat oder die zum Zeitpunkt der Offenlegung allgemein<br />
zugänglich waren.<br />
4<strong>0.2</strong> Der Lieferant ist verpflichtet, die Bedingungen der Bestellung sowie sämtliche für<br />
diesen Zweck zur Verfügung gestellte Informationen und Unterlagen (mit Ausnahme<br />
von seitens des Käufers veröffentlichten und öffentlich zugänglichen Informationen) für<br />
einen Zeitraum von 2 Jahren nach Vertragsschluss geheim zu halten und nur zur<br />
Ausführung der Bestellung zu verwenden. Er wird sie nach Erledigung von Anfragen<br />
oder nach Abwicklung von Bestellungen auf Verlangen umgehend an den Käufer<br />
zurückgeben.<br />
40.3 Ohne die vorherige schriftliche Zustimmung des Käufers darf der Lieferant in<br />
Werbematerial, Broschüren etc. nicht auf die Geschäftsverbindung hinweisen und für<br />
den Käufer gefertigte Liefergegenstände nicht ausstellen.<br />
40.4 Der Lieferant wird seine Zulieferer entsprechend diesem Paragraphen 40 verpflichten.<br />
PARAGRAPH 41<br />
Salvatorische Klausel<br />
41.1 Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise<br />
gegen zwingendes Recht verstoßen oder aus anderen Gründen nichtig oder unwirksam<br />
sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht<br />
berührt.<br />
41.2 Die in Absatz 1 geltende Regelung gilt auch, soweit sich herausstellen sollte, dass<br />
diese Geschäftsbedingungen eine Lücke enthalten. Die Lücke ist im Wege der<br />
ergänzenden Vertragsauslegung zu schließen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen<br />
Regelungen.<br />
Stand: April 2008<br />
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