Gemeindevertretung Pinnow - Amt Oder-Welse
Gemeindevertretung Pinnow - Amt Oder-Welse
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<strong>Amt</strong> <strong>Oder</strong> – <strong>Welse</strong> BESCHLUSSVORLAGE<br />
Der <strong>Amt</strong>sdirektor<br />
<strong>Gemeindevertretung</strong> <strong>Pinnow</strong> Datum: 14.03.2012<br />
Antragsteller: <strong>Amt</strong>sdirektor<br />
federführender Bereich:<br />
Sachgebiet Bau<br />
öffentlich<br />
Drucksachen Nr. (ggf. Nachtragsvermerk)<br />
BV49/2012/010<br />
Beratungsfolge Termin Ein Für Geg Ent<br />
Bemerkungen<br />
<strong>Gemeindevertretung</strong> <strong>Pinnow</strong> 24.04.2012<br />
Benehmen mit dem ehrenamtlichen Bürgermeister: ja/nein<br />
Betreff:<br />
Beschluss zur Teileinziehung der Straßenflurstücke 296, 73, 49/1, 49/2,Teilfläche<br />
von Straßenflurstück 16 in der Flur 3 und Straßenflurstück 412 in der Flur 2,<br />
Gemarkung <strong>Pinnow</strong><br />
Beschlussvorschlag:<br />
Die <strong>Gemeindevertretung</strong> der Gemeinde <strong>Pinnow</strong> beschließt auf der Grundlage des § 8<br />
Brandenburgisches Straßengesetz (BbgStrG) die Teileinziehung der Straßenflurstücke 296<br />
(Ahornweg), 73 (Apfelallee), 49/1, 49/2 (Schmiedeweg), Teilfläche von Straßenflurstück 16 (Mürower<br />
Weg) in der Flur 3 und des Straßenflurstücks 412, in der Flur 2, Gemarkung <strong>Pinnow</strong> entsprechend<br />
Anlage 1.<br />
Die Teileinziehung soll die Benutzung der öffentlichen Straße von Fahrzeugen mit einem<br />
Gesamtgewicht von über 7,5 t ausschließen.<br />
Der <strong>Amt</strong>sdirektor wird beauftragt das Teileinziehungsverfahren in Gang zu setzen. Die<br />
Absicht über die Teileinziehung ist zunächst ortsüblich bekanntzumachen.<br />
Sachdarstellung:<br />
Im Rahmen einer Verkehrsschau, dokumentiert mit Schreiben des Landkreises Uckermark, erfolgte die<br />
obige Beschränkung bereits mit der vorgenommenen Beschilderung. Nach diesem Schreiben darf die<br />
Gemeinde keinen Zustand schaffen, der einer Teileinziehung gleich kommt. Insofern ist das<br />
Teileinziehungsverfahren nach den entsprechenden Vorschriften durchzuführen.<br />
Im Gegensatz zur Volleinziehung, die auf den völligen Ausschluss des öffentlichen Verkehrs abzielt, wird<br />
bei der Teileinziehung der öffentliche Verkehr bzw. der zulässige Straßengebrauch nur beschränkt. Die<br />
Widmung bleibt bestehen. Die Teileinziehung einer öffentliche Straße lässt deren Eigenschaft als<br />
öffentliche Sache und die öffentliche Sachherrschaft sowie den gesetzlichen Umfang der Straßenbaulast<br />
unberührt und ist aus überwiegenden Gründen des öffentlichen Wohls zulässig.<br />
Die Absicht über die Teileinziehung ist durch den Träger der Straßenbaulast öffentlich bekannt zu<br />
machen.<br />
Sachgebiet: Allgemeines Ordnungsrecht:<br />
Aktuell stehen aus Richtung Dorfstraße in den Straßen Apfelallee und Am Dorfteich (sowohl<br />
hinter dem Friedhof) die Verkehrszeichen mit dem Verbot für Fahrzeuge über 7,5 t<br />
angegebenes tatsächliches Gewicht. Im Schmiedeweg befindet sich aus Richtung Mürower<br />
Weg keine Tonnagebeschränkung.<br />
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Drucksachen Nr. (ggf. Nachtragsvermerk)<br />
BV49/2012/010<br />
Im Ahornweg ist derzeit das Verkehrszeichen (Verbot für Kraftfahrzeuge mit einem<br />
zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t, einschließlich ihrer Anhänger und Zugmaschinen,<br />
ausgenommen Personenkraftwagen und Kraftomnibusse) aufgestellt.<br />
Nach abgeschlossener Teileinziehung ist das Befahren des Mürower Weges in und aus Richtung<br />
Mürow fahrend bzw. kommend für Fahrzeuge über 7,5 t tatsächliches Gewicht verboten.<br />
Das Verkehrszeichen 262 besagt, dass die Durchfahrt für Fahrzeuge über das auf dem VZ<br />
angegebene tatsächliche Gewicht verboten ist. Dabei zählt jedes Fahrzeug für sich allein. Das<br />
bedeutet im Klartext, dass bei einer Zugmaschine mit Anhänger beide Fahrzeuge für sich gezählt<br />
werden (Zugmaschine < 7,5 t und auch Anhänger < 7,5 t, da ein Anhänger ein eigenes Fahrzeug im<br />
Sinne des § 1 StVG darstellt) und somit durch die teil eingezogene Straße auch ein Traktor mit<br />
Hänger fahren kann, bei dem sowohl die Zugmaschine unter 7,5 t als auch der Anhänger unter 7,5 t<br />
wiegt (in der Praxis kann dann das Gewicht bei < 15 t liegen).<br />
Um allen Anliegern und dem Linienverkehr die Durchfahrt zu gewähren müssen die Zusatzzeichen<br />
1020-30 (Anlieger frei) und 1026-32 (Linienverkehr frei) an beiden Einfahrten Am Dorfteich sowie am<br />
Ortseingang <strong>Pinnow</strong> aus Richtung Mürow kommend gestellt werden.<br />
Nach erfolgreicher Teileinziehung würde die Straßenverkehrsbehörde des Landkreises Uckermark die<br />
Aufstellung eines Hinweises auf die 7,5 t - Beschränkung im Mürower Weg durch den<br />
Straßenbaulastträger der Ortsdurchfahrt Mürow anordnen.<br />
Anlagen:<br />
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Drucksachen Nr. (ggf. Nachtragsvermerk)<br />
BV49/2012/010<br />
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Drucksachen Nr. (ggf. Nachtragsvermerk)<br />
BV49/2012/010<br />
Gez. Sachgebietsleiterin Frau Eichstädt Gez. <strong>Amt</strong>sdirektor Herr Krause<br />
Der Beschluss wurde in der vorliegenden Form gefasst:<br />
Gez. Vorsitzender der <strong>Gemeindevertretung</strong>: Herr Kotzian<br />
B e s c h l u s s e r g e b n i s<br />
24.04.2012 <strong>Gemeindevertretung</strong> <strong>Pinnow</strong><br />
Abstimmungsergebnis:<br />
X einstimmig vertagt zurückgezogen<br />
9 Ja Nein Enthaltung<br />
X lt. Beschlussvorlage abweichend abgelehnt<br />
Ausschließun<br />
g § 22 Bbg<br />
KVerf<br />
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