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Gemeindevertretung Pinnow - Amt Oder-Welse

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<strong>Amt</strong> <strong>Oder</strong> – <strong>Welse</strong> BESCHLUSSVORLAGE<br />

Der <strong>Amt</strong>sdirektor<br />

<strong>Gemeindevertretung</strong> <strong>Pinnow</strong> Datum: 14.03.2012<br />

Antragsteller: <strong>Amt</strong>sdirektor<br />

federführender Bereich:<br />

Sachgebiet Bau<br />

öffentlich<br />

Drucksachen Nr. (ggf. Nachtragsvermerk)<br />

BV49/2012/010<br />

Beratungsfolge Termin Ein Für Geg Ent<br />

Bemerkungen<br />

<strong>Gemeindevertretung</strong> <strong>Pinnow</strong> 24.04.2012<br />

Benehmen mit dem ehrenamtlichen Bürgermeister: ja/nein<br />

Betreff:<br />

Beschluss zur Teileinziehung der Straßenflurstücke 296, 73, 49/1, 49/2,Teilfläche<br />

von Straßenflurstück 16 in der Flur 3 und Straßenflurstück 412 in der Flur 2,<br />

Gemarkung <strong>Pinnow</strong><br />

Beschlussvorschlag:<br />

Die <strong>Gemeindevertretung</strong> der Gemeinde <strong>Pinnow</strong> beschließt auf der Grundlage des § 8<br />

Brandenburgisches Straßengesetz (BbgStrG) die Teileinziehung der Straßenflurstücke 296<br />

(Ahornweg), 73 (Apfelallee), 49/1, 49/2 (Schmiedeweg), Teilfläche von Straßenflurstück 16 (Mürower<br />

Weg) in der Flur 3 und des Straßenflurstücks 412, in der Flur 2, Gemarkung <strong>Pinnow</strong> entsprechend<br />

Anlage 1.<br />

Die Teileinziehung soll die Benutzung der öffentlichen Straße von Fahrzeugen mit einem<br />

Gesamtgewicht von über 7,5 t ausschließen.<br />

Der <strong>Amt</strong>sdirektor wird beauftragt das Teileinziehungsverfahren in Gang zu setzen. Die<br />

Absicht über die Teileinziehung ist zunächst ortsüblich bekanntzumachen.<br />

Sachdarstellung:<br />

Im Rahmen einer Verkehrsschau, dokumentiert mit Schreiben des Landkreises Uckermark, erfolgte die<br />

obige Beschränkung bereits mit der vorgenommenen Beschilderung. Nach diesem Schreiben darf die<br />

Gemeinde keinen Zustand schaffen, der einer Teileinziehung gleich kommt. Insofern ist das<br />

Teileinziehungsverfahren nach den entsprechenden Vorschriften durchzuführen.<br />

Im Gegensatz zur Volleinziehung, die auf den völligen Ausschluss des öffentlichen Verkehrs abzielt, wird<br />

bei der Teileinziehung der öffentliche Verkehr bzw. der zulässige Straßengebrauch nur beschränkt. Die<br />

Widmung bleibt bestehen. Die Teileinziehung einer öffentliche Straße lässt deren Eigenschaft als<br />

öffentliche Sache und die öffentliche Sachherrschaft sowie den gesetzlichen Umfang der Straßenbaulast<br />

unberührt und ist aus überwiegenden Gründen des öffentlichen Wohls zulässig.<br />

Die Absicht über die Teileinziehung ist durch den Träger der Straßenbaulast öffentlich bekannt zu<br />

machen.<br />

Sachgebiet: Allgemeines Ordnungsrecht:<br />

Aktuell stehen aus Richtung Dorfstraße in den Straßen Apfelallee und Am Dorfteich (sowohl<br />

hinter dem Friedhof) die Verkehrszeichen mit dem Verbot für Fahrzeuge über 7,5 t<br />

angegebenes tatsächliches Gewicht. Im Schmiedeweg befindet sich aus Richtung Mürower<br />

Weg keine Tonnagebeschränkung.<br />

Seite: 1/4


Drucksachen Nr. (ggf. Nachtragsvermerk)<br />

BV49/2012/010<br />

Im Ahornweg ist derzeit das Verkehrszeichen (Verbot für Kraftfahrzeuge mit einem<br />

zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t, einschließlich ihrer Anhänger und Zugmaschinen,<br />

ausgenommen Personenkraftwagen und Kraftomnibusse) aufgestellt.<br />

Nach abgeschlossener Teileinziehung ist das Befahren des Mürower Weges in und aus Richtung<br />

Mürow fahrend bzw. kommend für Fahrzeuge über 7,5 t tatsächliches Gewicht verboten.<br />

Das Verkehrszeichen 262 besagt, dass die Durchfahrt für Fahrzeuge über das auf dem VZ<br />

angegebene tatsächliche Gewicht verboten ist. Dabei zählt jedes Fahrzeug für sich allein. Das<br />

bedeutet im Klartext, dass bei einer Zugmaschine mit Anhänger beide Fahrzeuge für sich gezählt<br />

werden (Zugmaschine < 7,5 t und auch Anhänger < 7,5 t, da ein Anhänger ein eigenes Fahrzeug im<br />

Sinne des § 1 StVG darstellt) und somit durch die teil eingezogene Straße auch ein Traktor mit<br />

Hänger fahren kann, bei dem sowohl die Zugmaschine unter 7,5 t als auch der Anhänger unter 7,5 t<br />

wiegt (in der Praxis kann dann das Gewicht bei < 15 t liegen).<br />

Um allen Anliegern und dem Linienverkehr die Durchfahrt zu gewähren müssen die Zusatzzeichen<br />

1020-30 (Anlieger frei) und 1026-32 (Linienverkehr frei) an beiden Einfahrten Am Dorfteich sowie am<br />

Ortseingang <strong>Pinnow</strong> aus Richtung Mürow kommend gestellt werden.<br />

Nach erfolgreicher Teileinziehung würde die Straßenverkehrsbehörde des Landkreises Uckermark die<br />

Aufstellung eines Hinweises auf die 7,5 t - Beschränkung im Mürower Weg durch den<br />

Straßenbaulastträger der Ortsdurchfahrt Mürow anordnen.<br />

Anlagen:<br />

Seite: 2/4


Drucksachen Nr. (ggf. Nachtragsvermerk)<br />

BV49/2012/010<br />

Seite: 3/4


Drucksachen Nr. (ggf. Nachtragsvermerk)<br />

BV49/2012/010<br />

Gez. Sachgebietsleiterin Frau Eichstädt Gez. <strong>Amt</strong>sdirektor Herr Krause<br />

Der Beschluss wurde in der vorliegenden Form gefasst:<br />

Gez. Vorsitzender der <strong>Gemeindevertretung</strong>: Herr Kotzian<br />

B e s c h l u s s e r g e b n i s<br />

24.04.2012 <strong>Gemeindevertretung</strong> <strong>Pinnow</strong><br />

Abstimmungsergebnis:<br />

X einstimmig vertagt zurückgezogen<br />

9 Ja Nein Enthaltung<br />

X lt. Beschlussvorlage abweichend abgelehnt<br />

Ausschließun<br />

g § 22 Bbg<br />

KVerf<br />

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