BESCHLUSS-VORLAGE - Amt Oder-Welse
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<strong>Amt</strong> <strong>Oder</strong> - <strong>Welse</strong> <strong>BESCHLUSS</strong>-<strong>VORLAGE</strong><br />
Der <strong>Amt</strong>sdirektor<br />
Antragsteller: <strong>Amt</strong>sdirektor<br />
federführendes <strong>Amt</strong>: AL Allg. Ordnungs- u. Sozialverwaltung<br />
X öffentlich<br />
Datum Drucksachen Nr. (ggf. Nachtragsvermerk)<br />
11.06.2009 5/2009<br />
nichtöffentlich<br />
Beratungsfolge Termin TOP Ein Für Geg Ent Bemerkungen<br />
<strong>Amt</strong>sausschuss 23.06.2009 9. X X<br />
Benehmen mit dem Vorsitzenden des <strong>Amt</strong>sausschusses: ja/nein<br />
Betreff:<br />
Bestellung des Wahlleiters und seines Stellvertreters<br />
Beschlussvorschlag:<br />
Der <strong>Amt</strong>sausschuss beruft nach § 14 Absatz 2 BbgKWahlG i.V.m. § 2 Absatz 1 Satz 2 BbgKWahlV für die<br />
amtsangehörigen Gemeinden<br />
Frau Manja Schulz als Wahlleiterin und<br />
Frau Regina Wolske als stellvertretende Wahlleiterin.<br />
Die Berufung gilt ab dem 01.07.2009.<br />
Der Vorsitzende des <strong>Amt</strong>sausschusses weist die Wahlleiterin und ihre Stellvertreterin auf ihre Verpflichtung<br />
zur unparteiischen Wahrnehmung ihres <strong>Amt</strong>es und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen<br />
Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten hin.<br />
Sachdarstellung:<br />
Nach § 15 (1) i.V.m. (4) des BbgKWahlG hat die Berufung des Wahlleiters und seines Stellvertreters aus<br />
den wahlberechtigten Personen für das Wahlgebiet der Gemeinde durch die Gemeindevertretung zu<br />
erfolgen. Entsprechend § 14 (2) des BbgKWahlG kann die Vertretung einer amtsangehörigen Gemeinde<br />
beschließen, dass dem <strong>Amt</strong>sausschuss die Aufgabe übertragen wird, für die Gemeinde einen Wahlleiter und<br />
dessen Stellvertreter zu berufen, so wie einen Wahlausschuss zu bilden.<br />
Haben mehrere amtsangehörige Gemeinden desselben <strong>Amt</strong>es einen solchen Beschluss gefasst, so kann der<br />
<strong>Amt</strong>sausschuss für diese Gemeinden auch insgesamt einen gemeinsamen Wahlleiter und dessen<br />
Stellvertreter berufen.<br />
Die Beschlüsse zur Übertragung der Aufgabe an das <strong>Amt</strong> wurden durch die amtsangehörigen Gemeinden<br />
bereits in Vorbereitung der Kommunalwahl 1998 gefasst. Nach § 1 BbgKWahlV gilt die Übertragung<br />
unbefristet für sämtliche kommunale Wahlen und Abstimmungen, die in der Gemeinde durchgeführt<br />
werden. Nach Absatz 2 kann die Vertretung den Beschluss mit Wirkung für die nächste Neuwahl der<br />
Vertretung widerrufen. Dieser Beschluss muss spätestens fünf Monate vor der Neuwahl der Vertretung<br />
gefasst werden.
Nach § 15 (2) BbgKWahlG kann ein Bediensteter des <strong>Amt</strong>es auch dann zum Wahlleiter berufen werden,<br />
wenn er nicht im Wahlgebiet wohnt.<br />
Die Berufung ist auf Grund der Änderung der Zuständigkeiten notwendig.<br />
gez. <strong>Amt</strong>sleiter Frau Schulz gez. <strong>Amt</strong>sdirektor Herr Krause<br />
Der Beschluss wurde in der vorliegenden Form gefasst:<br />
<strong>Amt</strong>sausschussvorsitzender:.......................................................