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Jahresrückblick 2012 - Schiffdorf

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zung ist seit dem 12.10.<strong>2012</strong><br />

rechtskräftig. Die wichtigsten<br />

Änderungen werden hier vorgestellt.<br />

§ 2 Schutzgegenstand<br />

Ein Baum mit mind. 1 m Umfang<br />

ist nur noch geschützt, wenn der<br />

Stammfuß mehr als 5 m Abstand<br />

zum nächsten Hauptgebäude<br />

(i. d. R. das Wohnhaus) aufweist.<br />

Begründet ist dies durch die<br />

Erfahrung, dass bei hausnahen<br />

Bäumen früher oder später von<br />

Beeinträchtigungen des Fundaments<br />

und/oder des Daches<br />

ausgegangen werden kann. Jetzt<br />

besteht für die Eigentümer die<br />

Möglichkeit, junge Bäume in<br />

Hausnähe zu pflanzen und bei<br />

Bedarf ohne Verwaltungsverfahren<br />

durch jüngere zu<br />

ersetzen.<br />

<br />

Auch der Schutz von Baumgruppen<br />

mit Stämmen ab 30 cm<br />

Umfang entfällt innerhalb geschlossener<br />

Ortschaften komplett,<br />

da es sich hier meistens um<br />

zu eng gepflanzte Bestände handelt,<br />

die mit den Jahren unter<br />

Berücksichtigung der in Hausgärten<br />

begrenzten Fläche ausgedünnt<br />

werden können. Der<br />

Schutz eng stehender Gehölze<br />

kann dagegen in Feldhecken an<br />

Wirtschaftswegen im Außenbereich<br />

weiterhin sinnvoll sein.<br />

Mehrstämmig ausgebildete Einzelbäume<br />

werden nur geschützt,<br />

wenn wenigstens zwei Stämme<br />

einen Stammumfang von mind.<br />

50 cm aufweisen (bisher 30 cm),<br />

denn erst dann werden sie den<br />

geschützten Einzelbäumen vergleichbar.<br />

Die neue Abstands-<br />

J a h r e s r ü c k b l i c k 2 0 1 2<br />

regelung zu Hauptgebäuden gilt<br />

entsprechend.<br />

Die in Bebauungsplänen festgesetzten<br />

Bäume sowie gemäß<br />

einer rechtskräftigen Verfügung<br />

auf Grundlage dieser Satzung<br />

bereits geforderte Ersatzbäume<br />

bleiben von der Regelung des<br />

o. g. Mindestabstands unberührt.<br />

Zusätzlich geschützt sind Bäume<br />

des Kern- und Steinobstes (z. B.<br />

Apfel und Kirsche) mit einem<br />

Stammumfang von mind. 30 cm,<br />

wenn sie außerhalb von gärtnerisch<br />

genutzten Grundflächen<br />

wachsen und keiner wirtschaftlichen<br />

Nutzung unterliegen.<br />

§ 4 Verbotene Handlungen<br />

Die Verbote zur Gefährdung des<br />

Wurzelbereiches wurden auf die

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