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Schulhausbauförderung/Schulstandortsicherheit

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Investive <strong>Schulhausbauförderung</strong>/<br />

<strong>Schulstandortsicherheit</strong><br />

2011


Investive <strong>Schulhausbauförderung</strong> 2011<br />

❙ Grundlage ist Förderichtlinie Schulhausbau v. 09.01.2008, schulartenspezifische<br />

Fördersätze, Sonderregelungen der „VwV KommInfra 2009“<br />

gelten nicht mehr<br />

❙ bereits 90% der EFRE-III-Strukturfondsmittel in der laufenden Förderperiode<br />

2007-2013 gebunden, Restmittel voraussichtlich noch in 2011 bewilligt<br />

❙ seit Anfang der 90er Jahre stark überzeichnet,<br />

2011: für Neubewilligungen 68,8 Mio. Euro verfügbar, über 500 Anträge,<br />

Investitionsgesamtsumme über 712 Mio. Euro, Fördervolumen von etwas<br />

mehr als 500 Mio. Euro → 7fache Überzeichnung; 2010: 13fach<br />

❙ bisherige „Fördertöpfe“: SHB und Städtebau<br />

2 | 16. Mai 2011 | Thomas Rechentin


Investive <strong>Schulhausbauförderung</strong> 2011<br />

❙ jetzige „Fördertöpfe“ für SHB in 2011:<br />

Fachförderprogramm SHB, Städtebauprogramm, ELER und kommunale<br />

Investitionspauschale<br />

❙ Erweiterung der ELER-Förderung auf investive Schulhausbaumaßnahmen in<br />

Orten mit weniger als 5.000 Einwohner (ILE)<br />

❙ kommunale Investitionspauschale: Artikel 20 HBG v. 28.12.2010<br />

❙ Anmerkungen („Negativattest“, Ablehnung beantragter Fördervorhaben) zum<br />

Antragsverfahren SHB/ELER im Anschluss an Ausführungen des SMUL<br />

3 | 16. Mai 2011 | Thomas Rechentin


<strong>Schulstandortsicherheit</strong><br />

❙ Ob Fachförderprogramm SHB, Städtebauprogramm, ILE-Förderung oder<br />

kommunale Investitionspauschale<br />

Förderung von Investitionen in die schulische Infrastruktur sind<br />

nur zulässig, wenn deren Nutzung auch unter Berücksichtigung der<br />

demografischen Veränderungen mindestens für die Dauer der<br />

Zweckbindung gesichert ist.<br />

❙ Der Nachweis dessen kann durch eine Bestätigung der <strong>Schulstandortsicherheit</strong><br />

seitens des SMK oder anhand eines vom SMK genehmigten<br />

Schulnetzplanes der Kreisfreien Stadt oder des Landkreises, in dem die<br />

Schule liegt, unter der Voraussetzung erfolgen, dass das SMK keinen<br />

Gebrauch von seinem darin enthaltenen Eingriffsvorbehalt gemacht hat.<br />

4 | 16. Mai 2011 | Thomas Rechentin

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