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Ferienanlage Mölln - Amt West Rügen

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VEP Nr 3 terienanlage <strong>Mölln</strong> Gemeinde Dreschvitz<br />

- Begründung -<br />

Seite<br />

arno mill<br />

ingenieure<br />

Satzung<br />

der<br />

Gemeinde Dreschvitz<br />

uber den<br />

Vorhaben- und Erschließungs-<br />

plan Nr. 3 „<strong>Ferienanlage</strong> <strong>Mölln</strong>"<br />

Planvorhaben:<br />

Vorhabenträger:<br />

Gemeinde:<br />

Planverfasser:<br />

Vorhaben- und Erschließungsplan Nr. 3<br />

„<strong>Ferienanlage</strong> <strong>Mölln</strong>"<br />

Familie G. Lück<br />

Markgräfler Straße 16<br />

79576 Weil am Rhein<br />

Dreschvitz<br />

<strong>Amt</strong> <strong>West</strong> <strong>Rügen</strong><br />

Dorfplatz 2<br />

18573 Samtens<br />

arno mill ingenieure<br />

Dipl.- Ing. M. Knittel<br />

Markt 25<br />

18528 Bergen auf <strong>Rügen</strong><br />

Begründung<br />

zur Satzung des Vorhaben- und Erschließungsplanes Nr. 3<br />

„<strong>Ferienanlage</strong> <strong>Mölln</strong>"


VEP fgr. 3 ..Fenenanlage fvlölln" Gemeinde Dreschvitz arno mill<br />

- Begründung - ingenieure<br />

Inhaltsverzeichnis<br />

Seite 2<br />

1. Grundlagen der Aufstellung des Vorhaben- und Erschließungsplanes 3<br />

1.1 Beschlussfassung 3<br />

1.2 Planungserfordernis 4<br />

1.3 Historie 4<br />

1.4 Entwicklungsgebot aus dem Flächennutzungsplan und Anpassung an andere<br />

gemeindliche Planungsvorgaben 4<br />

1.5 Ziele und Zwecke des Bebauungsplanes sowie Einordnung der Ziele der<br />

Raumordnung und Landesplanung 5<br />

2. Beschreibung des Plangebietes 7<br />

2.1 Planbereich/ Grundstücke/ Eigentumsverhältnisse 7<br />

2.2 Örtliche Gegebenheiten/ Bestand 7<br />

3. Städtebau und baulicher Entwurf 8<br />

Seite<br />

4. Erschließung, Ver- und Entsorgung 8<br />

4.1 Trinkwasserversorgung 8<br />

4.2 Schmutzwasserbeseitigung 9<br />

4.3 Niederschlagswasserbeseitigung 10<br />

4.4 Löschwasser 11<br />

4.5 Energieversorgung 11<br />

4.6 Wärmetechnische Versorgung 12<br />

4,7 Altlasten/ Abfallbeseitigung 12<br />

4.8 Kommunikationsanlagen 13<br />

4.9 Straßentechnische Erschließung/ Stellplätze 14<br />

4.9.1 Straßenerschließung 14<br />

4.9.2 Stellplätze 14<br />

5. Schutzgebiete, -objekte und sonstige Belange 15<br />

5.1 Naturschutz 15<br />

5.2 Trinkwasserschutz 15<br />

5.3 Immissionsschutz 15<br />

5.4 Denkmalschutz 16<br />

5.5 Baugrund/ Hydrogeologie 16<br />

5.6 Festpunkte amtlicher geodätischer Grundlagennetze 16<br />

5.7 Belange der Landwirtschaft 16<br />

5.8 Belange der Forstwirtschaft 17<br />

5.9 NATURA 2000 - Gebiete 17<br />

5.10 Umweltverträglichkeit 17<br />

5.11 IBA-Gebiete (Important Bird Area) 18<br />

5.12 Grünordnungsplan, Eingriffs-/ Ausgleichsbilanzierung 18<br />

6. Zusammenfassung 20<br />

Anlagen: - Karte „Lage im Raum"<br />

- Planzeichnung zur Satzung<br />

- Grünordnungsplan


VEP l'Ir. 3 .fenenanlage <strong>Mölln</strong>" Gemeinde Dreschvitz<br />

- Begrundung -<br />

arno mill<br />

ingenieure<br />

Seite 3<br />

1. Grundlage der Aufstellunq des Vorhaben- und Erschließungsplanes<br />

1.1 Beschlussfassung<br />

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Dreschvitz hat in ihrer Sitzung vom 16. Dezember 1997 den Beschluss gefasst,<br />

den Vorhaben- und Erschließungsplan Nr. 3 „<strong>Ferienanlage</strong> <strong>Mölln</strong>" gemäß § 7 BauGB-Maßnahmengesetz aufzustellen.<br />

Dieser Beschluss wurde gemäß Hauptsatzung der Gemeinde ortsüblich durch Aushang am 23.12.1997 bekannt gemacht.<br />

Neben der Bearbeitung der Entwurfsunterlagen durchlief der VEP Nr. 3 auch die gesetzlich vorgeschriebenen Verfahrensschritte<br />

zur Aufstellung von Bauleitplanungen nach BauGB und wurde am 13.01.2000 durch die Gemeindevertretung<br />

als Satzung beschlossen. Bestandteil der gebilligten Begründung war ein Grünordnungsplan mit Eingriffs- und<br />

Ausgleichsbilanzierung.<br />

In Vorbereitung auf den Genehmigungsantrag des VE-Planes wurde der Durchführungsvertrag zwischen Gemeinde und<br />

Vorhabenträger der Rechtsaufsichtbehörde des Landkreises <strong>Rügen</strong> zur Prüfung vorgelegt. In der Überprüfung wurden<br />

diesem allerdings Mängel bescheinigt (Nachweis der Finanzierung) und der Gemeinde empfohlen, diese Mängel bis<br />

zum Genehmigungsantrag durch den Vorhabenträger beheben zu lassen. Zu diesem Zeitpunkt kam die städtebauliche<br />

Planung ins stagnieren, allerdings wurde ein Teil der Vorhaben und Planungen über frühzeitige Baugenehmigungen<br />

nach § 33 BauGB realisiert.<br />

Im Jahre 2004 kam es zu einem Wechsel des Vorhabenträgers. Der neue Vorhabenträger beabsichtigt nunmehr die<br />

vorgesehenen Nutzungen im Plangebiet <strong>Mölln</strong> auf der Basis des VEP Nr. 3 umzusetren. Die teilweise vorliegenden<br />

Baugenehmigungen nach § 33 BauGB sind bereits verfallen. Zu o. g. Zweck der Realisierung der Vorhaben und Nutzungen<br />

ist der VEP Nr. 3 bis zu seiner Rechtskraft zu Ende zu führen, da ansonsten kein Baurecht vorliegt bzw. auch<br />

nicht erreicht wird. Da das gesamte Verfahren bereits einen gewissen Zeitraum zurückliegt und nie Rechtskraft erlangte<br />

sowie teilweise veränderte und neue gesetzliche Regelungen zu berücksichtigen sind, sind einzelne Verfahrensschritte<br />

zu wiederholen. Dazu wurde der Satzungsbeschluss aufgehoben und ein erneuter Entwurfs- und Auslegungsbeschluss<br />

gefasst. Dem schließen sich die Verfahren nach den §§ 3 und 4 BauGB an, bis hin zu einem neuen aktuellen Satzungsbeschluss.<br />

Präambel<br />

Aufgrund des § 246 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Baugesetzbuches (BauGB a. F.) in der Fassung der Bekanntmachung<br />

vom 08. Dezember 1986 (BGBI. I, S. 2253), sowie des § 7 des Maßnahmegesetzes zum Baugesetzbuch (BauGB —<br />

MaßnahmeG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. April 1993 (BGBI. I, S. 622) als Art. 2 des Investitionserleichterungs-<br />

und Wohnbaulandgesetzes i. V. m. mit §§ 233 und 243 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom<br />

23. September 2004 (BGBI. I, S. 2414) wird nach Beschlussfassung der Gemeinde Dreschvitz die Satzung über den<br />

Vorhaben- und Erschließungsplan Nr. 3 „<strong>Ferienanlage</strong> <strong>Mölln</strong>", bestehend aus Planzeichnung (Teil A) und Textlichen<br />

Festsetzungen (Teil B) sowie die Örtlichen Bauvorschriften gemäß § 86 Landesbauordnung Mecklenburg — Vorpommern<br />

(LBau0 M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Mai 1998 (GVBI. M-V S. 468) ), geändert durch das 2. Gesetz<br />

zur Änderung der LBau0 M-V vom 16. Dezember 2003 (GVOBI. M-V Nr. 17, S. 690) erlassen.<br />

Der Aufstellungsbeschluss (förmliche Einleitung des Planverfahrens) erfolgte, wie bereits dargelegt, am 16.12.1997 auf<br />

der Grundlage des BauGB in der „alten" Fassung vom 08.12.1986 i. V. m. § 7 BauGB-MaßnahmeG. Gemäß den Überleitungsvorschriften<br />

des BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBI. I, S. 2414) erlauben<br />

diese in Kapitel 4, §§ 233 und 243 die Fortführung der Planung nach den Maßgaben des MaßnahmeG zum BauGB.<br />

Die §§ 233 und 243 erfassen zum einen die allgemeinem Überleitungsvorschriften (§ 233) und zum anderen die „Überleitungsvorschriften<br />

für das Maßnahmengesetz zum Baugesetzbuch und das Bundesnaturschutzgesetz" (§ 243). „(1) §<br />

233 ist auf Verfahren, Pläne, Satzungen und Entscheidungen, die auf der Grundlage des Maßnahmengesetzes zum<br />

Baugesetzbuch eingeleitet, in Kraft getreten oder wirksam geworden sind, entsprechend anzuwenden.


VEP Nr. 3 ..<strong>Ferienanlage</strong> <strong>Mölln</strong> - Gemeinde Dreschvitz arno mill<br />

- Begründung -<br />

ingenieure<br />

Seite 4<br />

(2) Bei Bauleitplanverfahren, die vor dem 1. Januar 1998 förmlich eingeleitet worden sind, kann die Eingriffsregelung<br />

nach dem Bundesnaturschutzgesetz in der bis zum 31. Dezember 1997 geltenden Fassung weiter angewendet werden."<br />

Von den Überleitungsvorschriften des § 243 BauGB macht die Gemeinde Dreschvitz Gebrauch.<br />

1.2 Planungserfordernis<br />

Da die geplanten Vorhaben zum jetzigen Zeitpunkt weder nach den §§ 30 oder 31 BauGB noch nach den §§ 33 bis 35<br />

BauGB realisiert werden können und dazu einen vorwiegend privatwirtschaftlichen Charakter haben, sind sie (unter<br />

Berücksichtigung der Zeitpunktes des Aufstellungsbeginns) über einen Vorhaben- und Erschließungsplan gemäß § 7<br />

BauGB-Maßnahmengesetz umzusetzen.<br />

1.3 Historie<br />

Zu <strong>Mölln</strong> gehören neben dem eigentlichen Dorf eine Anzahl von Einzelgehöften. Diese sind auf der Insel <strong>Rügen</strong> sehr<br />

häufig anzutreffen und prägen die vorpommersche Siedlungsstruktur. Sie stellen sich zumeist als Dreiseitengehöft dar,<br />

wobei das Wohnhaus mittig steht.<br />

Auch das vom Vorhaben- und Erschließungsplan Nr. 3 erfasste Gehöft stellt einen typischen Siedlungssplitter in Form<br />

eines Dreiseitengehöftes dar. Das nördliche Wohnhaus ist erst später hinzugekommen, steht nicht im direkten Verbund<br />

zu den anderen Gebäuden (z. B. eigene Auffahrt). Bis 1992 wurde auf dem Hof Tierhaltung betrieben. Seit dem Niedergang<br />

dieser Nutzung waren außer dem nördlichen Wohnhaus mit Nebengebäuden, die Ställe und das „alte" Wohnhaus/<br />

Haupthaus zeitweise ungenutzt. Das Haupthaus wurde in jüngster Vergangenheit, anlehnend an das historische Aussehen,<br />

saniert. Es wird für zwei Wohnungen wieder als Wohnhaus genutzt. Die beiden Stallgebäude sind in ihrem Bestand<br />

gefährdet, denn eine Wiederaufnahme einer Nutzung konnte bisher nicht umgesetzt werden. Fallen diese Gebäude<br />

weg, ist die historische Form des Dreiseitengehöftes für diesen Standort für immer verloren; ein kultureller Verlust. Oft<br />

fehlt es gerade für die Nebengebäude an einem entsprechenden Nutzungskonzept. Dadurch entsteht die Gefahr, dass<br />

diese historischen Relikte verloren gehen. Die Sicherung und der Fortbestand sind Aufgaben, die mit tragfähigen Konzepten<br />

unbedingt umgesetzt werden müssen.<br />

Der Investor hat das Bestreben, diesen historischen Siedlungsstandort zu erhalten. Er hat ein Konzept entwickelt, dem<br />

Standort eine angepasste Nutzung zukommen zu lassen und damit die in einem erhaltenswerten Zustand befindlichen<br />

Stallgebäude umzunutzen und die geplanten sowie bestehenden Nutzungen für die Zukunft baurechtlich zu sichern. Der<br />

Standort soll als <strong>Ferienanlage</strong> in dem sonst gering touristisch ausgebauten Teil <strong>Rügen</strong>s genutzt werden.<br />

1 .4 Entwicklungsgebot aus dem Flächennutzungsplan und Anpassung an andere<br />

qemeindliche Planungsvorgaben<br />

Die Bauleitplanung ist im BauGB ein zentrales Instrument des Städtebaurechts. Dabei liegt die gesetzgeberische Konzeption<br />

zugrunde, dass die geordnete und nachhaltige städtebauliche Entwicklung überwiegend auf der Grundlage der<br />

Bauleitplanung stattfindet. Danach sind Bauleitpläne (auch VE-Pläne) von den Gemeinden in eigener Verantwortung<br />

aufzustellen, dürfen als Gegenstand nur das eigene Gemeindegebiet über- bzw. beplanen und sind in übergreifende


VEP I Ir. .Fenenanlage lvIoIh Gemäide DreschvItz arno mill<br />

- Begründung - ingenieure<br />

Seite 5<br />

örtliche und in überörtliche Gesamt- und Fachplanungen eingebettet. Hinsichtlich der überörtlichen Planungen (Raumordnung<br />

und Regionalplanung) besteht eine Anpassungspflicht der Bauleitplanung (§ 1 Abs. 4 BauGB).<br />

Hauptaufgabe der Bauleitplanung ist die Vorbereitung und Leitung der baulichen und sonstigen Nutzung der Grundstücke<br />

der Gemeinde, wobei Bauleitpläne aufzustellen sind, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung<br />

und Ordnung erforderlich ist. Mit dem BauGB werden richtungsweisend Planungsgrundsätze benannt (§ 1 Abs. 5),<br />

deren Gewichtung untereinander innerhalb der Abwägung erfolgt. Das BauGB beinhaltet hinsichtlich des Verfahrens<br />

eine Abstimmungspflicht zu den Planungsinhalten und Maßnahmen mit privaten Personen (§ 3 BauGB Beteiligung der<br />

Bürger) sowie mit den öffentlichen Planungsträgern (§ 4 BauGB Beteiligung der Träger öffentlicher Belange). Zu den<br />

eingehenden Anregungen der öffentlichen und privaten Belange sind diese gerecht gegen- und untereinander abzuwägen<br />

(§ 1 Abs. 6 ), wobei dieses Gebot ein zentrales in der rechtsstaatlichen Planung ist. Nach Berücksichtigung der<br />

planungsrechtlichen Vorgaben zum Aufstellungsverfahren ist der Bebauungsplan, als verbindlicher Bauleitplan als Satzung<br />

zu beschließen. Gegen ihn besteht effektiver Rechtsschutz.<br />

Für das betroffene Plangebiet ist davon auszugehen, dass diese Entwicklung erforderlich ist sowie, dass der VEP der<br />

beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung des Gemeindegebietes nicht entgegensteht. Die Satzung bezieht ihre zukünftigen<br />

Festsetzungen auf ein Gebiet, das derzeit bebaut und nach heutigen Gesichtspunkten erschlossen ist.<br />

• Entsprechend der gesetzlichen Regelung des § 7 Abs. 2 des BauGB-Maßnahmengesetzes haben sich Vorhaben- und<br />

Erschließungspläne aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln, wobei § 8 Abs. 2 — 4 BauGB entsprechend anzuwenden<br />

ist.<br />

Der Flächennutzungsplan der Gemeinde Dreschvitz ist rechtswirksam und weist für den Planungsstandort ein Sondergebiet<br />

nach § 10 Baunutzungsverordnung (BauNVO) mit dem Zusatz „Ferienwohnen" aus. Durch Umnutzen soll ein<br />

Erhalten der zwei Stallgebäude zu 9 Ferienwohnungen erreicht werden (Hinweis - Erläuterungsbericht).<br />

Mit der Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan wird das Entwicklungsgebot gemäß § 8 Abs. 2 BauGB erfüllt. Dieser<br />

VE-Plan bedarf nach den Regelungen des BauGB keiner Genehmigung durch eine Behörde.<br />

1.5 Ziele und Zwecke des Bebauungsplanes sowie Einordnung der Ziele der<br />

Raumordnung und Landesplanung<br />

Ziel der Planung ist es, mit der Entwicklung des Plangebietes einen Beitrag zur touristischen Entwicklung der Gemeinde<br />

Dreschvitz zu leisten, welcher aufgrund der touristischen und erholungswirksamen Möglichkeiten der Gemeinde und der<br />

einzigartig reizvollen Lage in Natur und Landschaft, dazu beiträgt, die Gemeinde als einen Anziehungspunkt eher ruheorientierter<br />

touristischer Erholung und Freizeitgestaltung zu festigen und auszubauen. Das Vorhaben „<strong>Ferienanlage</strong><br />

<strong>Mölln</strong>" will dazu seinen Beitrag leisten und mit hochwertigen, qualitativ wertvollen Angeboten eine sichere Größe darstellen.<br />

Durch den Vorhaben- und Erschließungsplan Nr. 3 „<strong>Ferienanlage</strong> <strong>Mölln</strong>" soll die Möglichkeit geschaffen werden, die<br />

beiden vorhandenen Stallgebäude zu Ferienwohnungen mit touristischen Nebeneinrichtungen umzunutzen und umzubauen.<br />

Dabei bleiben die Gebäude in ihrem baulichen Maß weitestgehend erhalten. Ein geringfügiges Maß an möglichen<br />

Erweiterungen und Änderungen ist über Baugrenzen berücksichtigt worden. Die vorhandenen bestehenden Nutzungen,<br />

hier die beiden vorhandenen Wohnnutzungen einschließlich ihrer baulichen Anlagen und Nebengebäude sind<br />

ebenfalls planungsrechtlich gesichert worden.<br />

Die entsprechenden Erschließungsanlagen sowie die notwendigen Sicherungen für Ver- und Entsorgungseinrichtungen<br />

sind ebenfalls festgesetzt worden. Alle Bepflanzungen und sonstigen Begrünungen bleiben erhalten und sollen durch<br />

weitere ergänzt werden.


VEP Nr 3 lerienanlage <strong>Mölln</strong>" Gemeinde Dreschvitz<br />

- Begründung -<br />

Seite 6<br />

arno mill<br />

ingenieure<br />

Derartige „ruheorientierte" Unterkünfte sind bei immer mehr <strong>Rügen</strong>-Touristen beliebt. Eine steigende Nachfrage erfolgt<br />

nach touristisch kaum ausgebauten Gebieten bzw. nach Urlaub auf dem Lande. Die Hektik und Überlaufenheit der Ostseebäder<br />

ist nicht für jeden Urlauber das Ziel. Auch Badevergnügen gehört nicht mehr zu den einzigen Gründen, den<br />

Urlaub auf <strong>Rügen</strong> zu verbringen. Die Touristen möchten <strong>Rügen</strong> entdecken und kennen lernen, als sagenumwobenes<br />

Land mit zahlreichen historischen Sehenswürdigkeiten aber auch als grüne Insel mit seiner Vielfalt an unterschiedlichen<br />

Lebensräumen.<br />

Trotz der vielen Siedlungssplitter ist der Naturraum in diesem Teil <strong>Rügen</strong>s weitestgehend unzerschnitten. Gerade diese<br />

kleinen Standorte (statt größere, verdichtete Siedlungsstrukturen) geben den einzelnen Lebensräumen die Möglichkeit<br />

zu einer Vernetzung. Auch was die Vielfalt an Lebensräumen und damit den Reiz des Landschaftsbildes ausmacht,<br />

bietet die Gegend die verschiedensten Formen an. Von Feuchtgebieten über stehende Kleingewässer bis zu Ackerflächen<br />

mit den ökologisch wertvollen Ackerrandstreifen und auch kleineren Waldflächen ist alles an Lebensbereichen zu<br />

finden. Alleen, Baumgruppen, Feldhecken und Gräben dienen der Biotopvernetzung. Die verkehrstechnische Erschließung<br />

beschränkt sich außer der befestigten Verbindung zwischen Dreschvitz und Rothenkirchen, an der auch unser<br />

Geltungsbereich liegt, auf plattenbelegte oder unbefestigte Feldwege. Ein Radnetz in diesem Teil <strong>Rügen</strong>s erhöht die<br />

touristische Attraktivität.<br />

Außerdem befinden sich im Umkreis dieses Standortes weitere sehenswürdige historische Objekte. Als Beispiel sollen in<br />

Landow die Bauernhäuser (um 1800 und I. Hälfte des 19 Jh.) und die Kirche (14. Jh.), in Ralow das Gut mit erhaltenen<br />

Göpel (nach Zeugnis überlieferter Sagen bereits vor 1168 bewohnt) aus einer Vielzahl genannt werden. <strong>Rügen</strong> ist aufgrund<br />

seiner einzigartigen historischen Entwicklung und den gefundenen Zeugnissen aus „alter" Zeit interessant und<br />

gerade das macht neugierig. Bestätigung findet dieses zum Beispiel durch die seit 1993 sehr gut besuchten, wiederinszenierten<br />

Störtebeker-Festspiele.<br />

Ein weiteres Angebot an den Touristen sind die Rundflüge vom ca. 4 km entfernten Flughafen Güttin.<br />

Durch die Integration des Standortes in den Raum mit besonderer natürlicher Eignung für Fremdenverkehr und Erholung,<br />

dargestellt im Ersten Landesraumordnungsprogramm Mecklenburg-Vorpommerns, werden die obengemachten<br />

Aussagen bestätigt.<br />

Mit Schreiben vom 23. September 1998 wurde auf dem Dienstweg durch die Gemeinde Dreschvitz beim <strong>Amt</strong> für Raumordnung<br />

und Landesplanung Vorpommern die Planungsanzeige zum Vorhaben- und Erschließungsplan Nr. 3 „<strong>Ferienanlage</strong><br />

<strong>Mölln</strong>" eingereicht. Es wurde angefragt, ob sich die Planung mit den Zielen der Raumordnung und Landesplanung<br />

vereinbaren lässt.<br />

Das <strong>Amt</strong> für Raumordnung und Landesplanung Vorpommern hat mit Schreiben vom 14. Oktober 1998 Übereinstimmung<br />

mit den Zielen der Raumordnung und Landesplanung bestätigt. Im Schreiben dazu heißt es:<br />

- „Mit der Planung sollen Voraussetzungen für landschaftsbezogene Erholung abseits der stark frequentierten Küstenbereiche<br />

geschaffen werden. Es entsteht keine neue Siedlung, da nur vorhandene Baulichkeiten genutzt werden. Das<br />

Vorhaben einer kleinteiligen <strong>Ferienanlage</strong> befindet sich in Übereinstimmung zu den Zielen 7.1.11] und [2] (Tourismus<br />

und Naherholung) sowie 7.2.2. [2] und [3] (Tourismusentwicklung) RROP VP."<br />

- „Aus den Planungsunterlagen ist ersichtlich, dass keine neuen Flächenversiegelungen erfolgen und der vorhandene<br />

Grünbestand erhalten bzw. noch ergänzt werden soll. Ich stelle Übereinstimmung zu den Zielen 4.2.[6] (Stadt- und Dorferneuerung)<br />

LROP MV sowie 4.3.[2] (Natur und Landschaft) RROP VP fest."<br />

Mit Schreiben vom 16.08.2005 wird nochmals bestätigt, dass die raumordnerische Zustimmung aufrecht erhalten wird.


VEP 1 FerieroniagevIiIri Gemeinde Dresch,n arno mill<br />

- BE.grundung - ingenieure<br />

2. Beschreibunq des Plangebietes<br />

Seite 7<br />

2.1 Planbereichi Grundstückei Eigentumsverhältnisse<br />

Der Vorhaben- und Erschließungsplan Nr. 3 „<strong>Ferienanlage</strong> <strong>Mölln</strong>" überplant folgendes Flurstück der Gemarkung <strong>Mölln</strong>,<br />

Flur 1:<br />

3/3 und 3/4 - ca. 19 361 m 2 .<br />

Die Durchführung des Vorhabens setzt die Verfügung über Grund und Boden voraus. Der Vorhabenträger ist Eigentümer<br />

der im Geltungsbereich dargestellten Fläche 3/4.<br />

2.2 Örtliche Gegebenheiten/ Bestand<br />

Das Plangebiet befindet sich im <strong>West</strong>en der Gemeinde Dreschvitz (siehe Karte „Lage im Raum") und umfasst eine Fläche<br />

in der Größe von ca. 1,9 ha. Die zur Bebauung vorgesehenen Flächen werden im Norden, Osten und Süden durch<br />

landwirtschaftlich genutzte Ackerflächen und im <strong>West</strong>en durch die Gemeindestraße und anschließende Flächen für die<br />

Landwirtschaft (ebenfalls intensiv genutzte Ackerfläche) begrenzt.<br />

Das Gelände des Geltungsbereiches ist relativ eben und fällt nur leicht in <strong>West</strong> - Ost - Richtung ab. Das natürliche Bodenrelief<br />

soll durch die Realisierung der Maßnahmen nicht verändert werden.<br />

Das Plangebiet liegt außerhalb von Trinkwasserschutzzonen.<br />

Nachrichtlich zu übernehmende Schutzgebiete und -objekte sind innerhalb des Plangebietes nicht bekannt.<br />

Innerhalb des Geltungsbereiches befinden sich 2 Wohnhäuser und 2 Stallgebäude sowie eine Garage und ein Nebengebäude<br />

als Schuppen zu häuslichen Lagerungszwecken. Das nördliche Wohnhaus (Baufeld 1) mit dazugehörigen<br />

Nebengebäuden (Baufelder 2 und Garage) befindet sich in Nutzung. Das zweite Wohnhaus (Baufeld 4), als Haupthaus<br />

des Dreiseitenhofes ist ebenfalls als solches mit 2 Wohnungen in Nutzung. Die beiden Stallgebäude (Baufelder 3 und 5)<br />

stehen seit längerem leer und laufen Gefahr zu verfallen.<br />

Eine unbefestigte Auffahrt führt zum Haupthaus (Baufeld 4) an beiden Ställen vorbei. Das andere Wohnhaus (Baufeld 1)<br />

besitzt eine separate Auffahrt.<br />

Hinter dem Haupthaus befindet sich eine parkähnliche Pflanzung. Auch nördlich des unbefestigten Auffahrtsweges stehen<br />

Gehölzflächen und Bäume. Ein Teil der umgebenen bewirtschafteten Ackerfläche ragt in den Geltungsbereich hinein.<br />

Im Nordosten ist ein Teich zu finden. Vor dem kleineren Wohnhaus wurde ein kleiner Gartenteich angelegt. Die<br />

restlichen Bereiche sind gepflegte Rasenflächen.


VEP Nr. 3 ..Fehenanlage <strong>Mölln</strong>" Gemeinde Dreschvitz<br />

- Begründung -<br />

Seite 8<br />

3. Städtebau und baulicher Entwurf<br />

arno mill e<br />

ingenieure<br />

Das Plangebiet wird derzeit durch bauliche Anlagen einer ehemaligen landwirtschaftlichen Hofstelle gekennzeichnet.<br />

Neben den genutzten Bestandsgebäuden entsprechen die Stallgebäude den heutigen architektonischen Gesichtspunkten<br />

einer positiven städtebaulichen Ortsbildgestaltung nicht mehr. Allerdings lässt der derzeitige Gebäudezustand eine<br />

Umnutzung/ einen Umbau zu anderen Zwecken zu.<br />

Aus diesem Grund sollen mittels planungsrechtlicher Festsetzungen die Wohngebäude und ihre Nebenanlagen einschließlich<br />

ihrer Nutzungen gesichert und die beiden Stallgebäude eine Umnutzung/ ein Umbau zu touristischen Zwecken<br />

als 9 Ferienwohnungen mit touristischer Infrastruktur in Form von Sauna, Wellness, sportliche Anlagen usw. geplant<br />

werden. Art und Maß der zukünftigen baulichen Nutzung sind durch zeichnerische wie textliche Festsetzungen<br />

gesichert. Die baulichen Anlagen orientieren sich in Maß nach dem Bestand, historischen Vorgaben und in der Planung<br />

auch nach der Einfügung in das vorhandene Landschaftsbild sowie dem anstehenden Bedarf. Die Gebäude sollen den<br />

heutigen neuen Anforderungen sowie dem Zeitgeist Rechnung tragen.<br />

Die planungsrechtlichen Festsetzungen entsprechen den örtlich vorzufindenden Rahmen für Wohngebäude. Die Möglichkeiten<br />

von gestalterischen Elementen über Dach- und Gebäudeeinschnitte, einer individuellen Farb- und Materialgestaltung<br />

auch von komplementären Elementen sind ebenfalls gegeben und sollen an diesem solitären Einzelstandort<br />

auch nicht durch entsprechende örtliche Bauvorschriften eingeschränkt oder vorgegeben werden. Durch die Kombination<br />

der Höhen-, Geschoss- und Dachneigungsfestsetzungen werden Gebäude entstehen, die landschaftstypisch sind.<br />

Dieser Rahmen soll als Vorgabe ausreichen. Farbliche Gestaltungen sollen nicht eingeschränkt werden. Weiche Bedachungen<br />

sind an dem Standort aus historischen gestalterischen Gründen heraus ausgeschlossen worden.<br />

Durch die Baufensterfestsetzung können die Gebäude nur in offener Bauweise errichtet werden.<br />

Mit den erteilten Festsetzungen wird eine dem Standort angepasste Bebauung ermöglicht. Die gewachsenen Strukturen<br />

werden aufgegriffen und finden sich in den zukünftigen Vorhaben wieder. Die Gemeinde hat sich zur Wahrung dieser<br />

städtebaulichen als auch gestalterischen Strukturen entschlossen und diese mit dem Plan ausreichend gesichert.<br />

Mit Eintritt der Rechtswirksamkeit der Satzung werden die Vorhaben im Plangebiet nach § 30 BauGB bewertet.<br />

4. Erschließung, Ver- und Entsorqunq<br />

4.1 Trinkwasserversorgunq<br />

Sämtliche Einzelgehöfte in diesem Gebiet <strong>Rügen</strong>s werden mittels eigener Brunnenanlage mit Trinkwasser versorgt.<br />

Die alte Brunnenanlage ist auf dem Hof noch vorhanden, aber entsprach nicht mehr den hygienischen und technischen<br />

Ansprüchen. Deshalb wurde im Dezember 1998 in ca. 50 m Entfernung in südöstlicher Richtung zum alten Brunnen ein<br />

neuer Brunnen mit einer Tiefe von 30,5 m abgeteuft und für die Trinkwasserversorgung des Plangebietes in Nutzung<br />

genommen.<br />

Neben einer qualitativen Untersuchung des entnommenen Grundwassers wurde ebenso eine quantitative Messung<br />

durchgeführt. Während des Pumpversuchs über 24 Stunden (vom 14. Dezember bis zum 15. Dezember) bestätigte sich<br />

der beim Entsandungspumpen vermutete mobile Wasserleiter. Bei diesem Pumpversuch konnte dem Brunnen 5,0 m 3<br />

pro Stunde ohne Leistungsabfall entnommen werden. Nach dem Pumpversuch stieg der Wasserspiegel wieder bis auf


VEP Hr 3 ..Fenenanhge <strong>Mölln</strong>" Gemeinde Dreschvitz arno mill<br />

- Begründung - ingenieure<br />

Seite 9<br />

ca. 1,0 m unter Gelände an. Deshalb ist zu vermuten, dass sich in dem Brunnen eine artesische Entwicklung ergibt.<br />

Dieser artesischen Entwicklung wurde bei der Erstellung des Brunnenabschlusswerkes (Brunnenschacht, Brunnenkopf<br />

und Leitungseinbindung) bereits Rechnung getragen.<br />

Während des Pumpversuches wurde eine Probe zur Analyse des Grundwasser zu seiner Eignung als Trinkwasser entnommen.<br />

Die Analyse erfolgte nach der Trinkwasserverordnung vom 5. Dezember 1990. Die mikrobiologische Untersuchung<br />

ergab keine Überschreitung der Grenzwerte, das Wasser ist somit mikrobiologisch einwandfrei.<br />

Bei der chemischen Analyse liegen ebenfalls die gemessenen Werte unter dem Grenzwert, lediglich bei Eisen und Mangan<br />

sowie Ammonium werden die Grenzwerte nicht eingehalten. Die Überschreitung der Werte für die Trübung und die<br />

Färbung ist bedingt durch die erhöhten Werte für Eisen- und Manganverbindungen. Erhöhte Werte von Eisen- und Manganverbindungen<br />

treten im Grundwasser aufgrund der Lösung von Mineralien aus den Gesteinen häufig auf. Dafür gibt<br />

es spezielle Enteisungsanlagen, die neben der Minderung des Eisengehaltes auch den Manganwert senken und somit<br />

gleichzeitig die Trübungs- und die Färbungswerte. In unserem Fall ist die Enteisungsanlage HFR 21FC51 bereits in den<br />

Brunnen eingebaut und bereitet das Wasser auf. Der erhöhte Ammoniumwert ist für sulfatfreies Wasser, wie in diesem<br />

Fall (Sulfat = 0 mg/I), geogen bedingt und bleibt dann bis zu einem Wert von 30 mg/I außer Betracht (Ammonium = 0,92<br />

mg/1). Somit ist das Grundwasser nach Aufbereitung von sehr guter Trinkwasserqualität. Das Trinkwasser ist jährlich auf<br />

die Trinkwasserqualität hin zu untersuchen (Trinkwasser VO).<br />

Das Entnehmen, Zutagefördern und Ableiten von Grundwasser stellt gemäß § 3 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) eine<br />

Gewässerbenutzung dar und bedarf gemäß § 2 und § 7 WHG einer behördlichen Erlaubnis. Die wasserbehördliche<br />

Erlaubnis wurde bei der Unteren Wasserbehörde beantragt. Mit Schreiben des Umweltamtes, Untere Wasserbehörde<br />

vom 31. August 1999 (AZ: 7056/1.3/09/12/99) wurde dem Vorhabenträger sowie seinen Rechtsnachfolgern gemäß der<br />

§§ 2, 3, 4 und 7 der Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) in der Neufassung vom 12. November 1996 (BGBI. S. 1695)<br />

zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25.08.1998 (BGBI. 1, S. 2455) sowie der §§ 4, 6 und 8 des Landeswassergesetzes<br />

Mecklenburg-Vorpommern (LWaG) vom 30.11.1992 (GVOBI. S. 669) die wasserrechtliche Erlaubnis<br />

WE Bru 09/12/99 erteilt. Diese Wasserrechtliche Erlaubnis berechtigt zur Entnahme von Grundwasser aus einem Bohrbrunnen<br />

in Höhe von Q 365 = 5 m3/d für die Trinkwasserversorgung der <strong>Ferienanlage</strong> <strong>Mölln</strong>. Sie ist bis zum 31.12.2009<br />

befristet.<br />

4.2 Schmutzwasserbeseitigung<br />

Innerhalb des Geltungsbereiches befindet sich eine Kleinkläranlage, die den technischen sowie umweltrelevanten Gesichtspunkten<br />

nicht mehr gerecht wird.<br />

Die Abwasserbeseitigung erfolgt deshalb zukünftig über eine neu zu errichtende den technischen Vorschriften und Regelwerken<br />

entsprechende Kläranlage. Die Anschlussgröße macht den Bau einer Tropfkörperkläranlage nach DIN 4261<br />

Teil 2 erforderlich. Diese wird in Kompaktbauweise errichtet.<br />

Das so gereinigte Abwasser soH über eine vorhandene, genügend dimensionierte Rohrleitung dem verrohrten Graben<br />

11/29 zugeführt werden, der in ca. 180m Entfernung liegt. Dieser Graben hat über den Graben 11/25 Vorflut in die Landower<br />

Wedde. Die Kläranlage liegt in ca. 60 m Entfernung zu der vorhandenen Rohrleitung.<br />

Der Graben 11/29 steht in der Unterhaltungspflicht des Wasser- und Bodenverbandes <strong>Rügen</strong> (WBV). Der WBV hat<br />

seine Zustimmung zur Nutzung des Grabens mit seiner Stellungnahme zur Beteiligung der Träger öffentlicher Belange<br />

mit folgenden Auflagen erteilt:<br />

Für die Einleitung von geklärtem Ab- und Niederschlagswasser, über eine vorhandene ausreichend dimensionierte<br />

Leitung, in die Rohrleitung des Grabens 11/29, ist bei der Unteren Wasserbehörde beim Landkreis <strong>Rügen</strong><br />

die wasserrechtliche Einleitgenehmigung zu beantragen.


VEP Jr 3 _<strong>Ferienanlage</strong> MöllrE Gemeinde Dreschvitz arno mill e<br />

- Begründung - ingenieure eekjimi<br />

Seite 10<br />

Eine qualitative Belastung durch Schadstoffe für den Vorfluter sowie Sandeintrag sind auszuschließen.<br />

Die durch eventuell spätere bauliche Veränderungen bzw. am Vorfluter erforderlich werdende Änderungen der<br />

Einleitstelle und damit verbundene Kosten gehen zu Lasten des Gewässerbenutzers.<br />

Das Einleiten des behandelten Abwasser in den Graben stellt gemäß § 3 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) eine Gewässerbenutzung<br />

dar und bedarf somit der Genehmigung gemäß § 2 und § 7 WHG. Die wasserrechtliche Erlaubnis wurde<br />

im Juli 1999 bei der Unteren Wasserbehörde im Umweltamt des Landkreises <strong>Rügen</strong> beantragt. Damit wurde gleichzeitig<br />

der ersten Auflage des WBV entsprochen. Dem Vorhabenträger sowie seinen Rechtsnachfolgern wurde mit Schreiben<br />

des Umweltamtes, Untere Wasserbehörde, vom 20. August 1999 (AZ: 7053.03.01/108-99) die wasserrechtliche Erlaubnis<br />

WE 09/KK/108/99 gemäß §§ 2, 3, 4, 7 und 7a des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) i. d. F. der Bekanntmachung<br />

vom 12. November 1996 (BGBI. I, S. 1695), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25.08.1998 (BGBI. I, S.<br />

2455) sowie den §§ 6 und 8 des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LWaG) vom 30.November<br />

1992 (GVOBI M-V N. 28 S. 669) erteilt. Diese Wasserrechtliche Erlaubnis berechtigt zur Einleitung von Abwasser nach<br />

Vorbehandlung in einer Mehrkammerabsetzgrube (MKASG) entsprechend DIN 4261, Teil 1 mit anschließender vollbiologischer<br />

Behandlung in einer Tropfkörperanlage nach DIN 4261, Teil 2 (Typ TKA 36 der Herstellerfirma AWT Langhagen<br />

GmbH) für 35 Einwohnergleichwerte (EGW) über eine vorhandene Ablaufleitung in den verrohrten Graben 11/29.<br />

Sie ist bis zum 31.12.2014 befristet. Die Auslastung der Kleinkläranlage darf 35 Einwohnerwerte nicht übersteigen. Anderenfalls<br />

ist eine Erweiterung der Kleinkläranlage bei der Unteren Wasserbehörde des Landkreises <strong>Rügen</strong> zu beantragen.<br />

4.3 Niederschlagswasserbeseitigung<br />

Das von bebauten oder künstlich befestigten Flächen abfließende Niederschlagswasser ist Abwasser gemäß § 39 Landeswassergesetz<br />

(LWaG). Mit Ausnahme des von öffentlichen Verkehrsflächen im Außenbereich abfließenden Niederschlagswassers<br />

(Träger der Straßenbaulast) unterliegt die Abwasserbeseitigungspflicht der zuständigen Körperschaft (§<br />

40 Abs. 1 und 4 LWaG). In diesem Fall ist der Zweckverband Wasserversorgung und Abwasserbehandlung <strong>Rügen</strong><br />

(ZWAR) Entsorgungspflichtiger. Er ist von seiner Entsorgungspflicht durch Wasserbehörde auch nicht befreit.<br />

Ein nutzbares zentrales Regenwassersystem ist im öffentlichen Bereich nicht vorhanden und langfristig auch nicht vorgesehen.<br />

Der ZWAR kann durch Satzung regeln, dass Niederschlagswasser außerhalb von Wasserschutzgebieten auf den<br />

Grundstücken, auf denen es anfällt, oder auf besonders hierfür ausgewiesenen Flächen erlaubnisfrei versickert werden<br />

kann (§ 32 Abs. 4 LWaG). Für solcherart verbrachtes Niederschlagswasser entfällt die Pflicht zur Abwasserbeseitigung<br />

(§ 40 Abs. 3 Nr. 2 LWaG). Da aber eine solche Satzung des ZWAR noch nicht existiert, können Regelungen zur Niederschlagswasserbeseitigung<br />

auch bereits in Flächennutzungsplänen und insbesondere Bebauungsplänen unter Beachtung<br />

des § 9 BauGB aufgenommen werden. Die Festlegungen zur Niederschlagswasserbeseitigung zum B-Plan müssen<br />

daher durch den ZWAR erfolgen. Die Wasserbehörde hat dabei beratende Funktion hinsichtlich einer sach- und fachgerechten<br />

Beurteilung der Versickerungsbedingungen und der Herstellung der erforderlichen Anlagen. Sollte eine Bauleitplan,<br />

so wie dieser VE-Plan, Festlegungen zur Niederschlagswasserversickerung enthalten, muss eine solche Möglichkeit<br />

grundsätzlich gegeben sein.<br />

Aufgrund der im Plangebiet anstehenden Böden ist nur für die Verkehrsflächen und Stellplätze eine Versickerung des<br />

Niederschlagswassers vorgesehen. Das Niederschlagswasser der Dachflächen ist über geeignete Systeme zu fangen,<br />

zu sammeln und der gereinigten vorhandenen alten Kläranlage zur Brauchwasser-/ Löschwasserbereitstellung zuzuführen.<br />

Die nalte" Kläranlage besitzt bereits einen Überlauf an den vorhandenen Teich, der im Bedarfsfall weiter zur Anwendung<br />

kommen soll. Da es sich um unbelastetes Niederschlagswasser handelt ergeben sich keine zusätzlichen Forderungen<br />

zur Vorbehandlung.


VEP Hr. 3 .Fenenanlage MöHn" Gemeinde Dresc'rofitz<br />

- Begrundung -<br />

Seite 11<br />

arno mill<br />

ingenieure<br />

Das Niederschlagswasser von den Verkehrsflächen, Stellplätzen und ihren Zufahrten usw. ist so zu führen, dass es<br />

teilweise durch den luft- und wasserdurchlässigen Aufbau dieser versickert und teilweise das überschüssige, gesammelte<br />

Niederschlagswasser über die angrenzenden großflächigen Versickerungsflächen des Grundstückes mit belebter und<br />

bewachsener Bodenzone (z. B. angrenzende Grundstücksgrünflächen - Rasen oder Verkehrsgrün) versickert. Aus den<br />

Festsetzungen ist ersichtlich, dass beidseitig der betroffenen Flächen, dem Vorhabenträger gehörende, großzügig begrünte<br />

Fläche vorhanden sind, die der Versickerung des überschüssigen Niederschlagswassers zur Verfügung stehen.<br />

Der Geltungsbereich befindet sich außerhalb von Schutzzonen zur Trinkwassergewinnung.<br />

4.4 Löschwasser<br />

Gemäß Kommunalverfassung und DVGW Arbeitsblatt W 405 und den für den Brandschutz geltenden Rechtsvorschriften<br />

ist der Brandschutz eine Aufgabe der Gemeinde.<br />

Für den Planbereich ist grundsätzlich ein Grundschutz (Abs. 4, DVGW Arbeitsblatt W 405) abzusichern, der gemäß<br />

Punkt 4.2 bei kleinen ländlichen Orten von 2 bis 10 Anwesen ..." ungeachtet der baulichen Nutzung und der Gefahr<br />

der Brandausbreitung mit 48 reh angesetzt wird. Dieser Richtwert stellt den Gesamtbedarf dar, unabhängig davon,<br />

welche Entnahmemöglichkeiten jeweils bestehen und in welchem Umfang diese genutzt werden können.<br />

Es ist zu berücksichtigen, dass von der Löschwasserentnahmestelle bis hin zum entferntesten Gebäude die Entfernung<br />

nicht größer als 300 m sein sollte.<br />

Bei der Ermittlung der Löschwasserentnahmemöglichkeiten ist zunächst festzustellen, inwieweit das Löschwasser aus<br />

offenen Wasserläufen, Teichen, Brunnen, Behältern oder dem öffentlichen Trinkwasserrohrnetz entnommen werden<br />

kann. Zu ermitteln ist die insgesamt günstigste Lösung, wobei den unerschöpflichen Entnahmemöglichkeiten außerhalb<br />

des Trinkwasserrohrnetzes besondere Bedeutung zukommt.<br />

Entnahmemöglichkeiten aus einem Trinkwasserrohrnetz sind für das Plangebiet, auch aufgrund seiner Eigenversorgung<br />

über den Hausbrunnen, nicht gegeben. Da die vorhandene Kläranlage für die Abwasserentsorgung entbehrlich geworden<br />

ist, wird sie zur Bereitstellung von Brauchwasser/ Löschwasser umgenutzt. Nach Reinigung der Kläranlage wird das<br />

Niederschlagswasser der Dachflächen in ihr gesammelt. Bei einem Durchmesser von 4 m und einer Tiefe von 3 m hat<br />

sie ein Fassungsvermögen von ca. 37,6 m 3. Das so gesammelte Niederschlagswasser steht somit für eine Erstbrandbekämpfung<br />

zur Verfügung. Der vorhandene Überlauf bleibt bestehen. Die restlichen 10,4 m 3 sind bei einem Brand aus<br />

dem stehenden Kleingewässer zu entnehmen (das stehende Kleingewässer hat eine Fläche von 545,0 m 2 und eine<br />

Wassertiefe von i. M. 1,20 m).<br />

4.5 Energieversorgung<br />

Im Plangebiet befinden sich Leitungen und Anlagen des Energieversorgungsunternehmens E.ON edis, Energie Nord<br />

AG. An der südlichen Geltungsbereichsgrenze befindet sich eine Trafostation.<br />

allgemeine Aussagen<br />

Sollte eine Umverlegung der Leitungen erforderlich sein, ist bei der E.ON edis rechtzeitig ein Antrag zu stellen, aus welchem<br />

die Baugrenzen ersichtlich sind. Auf dieser Grundlage wird dem Antragsteller ein Angebot für die Umverlegung der<br />

Anlagen unterbreitet. Ein Anschluss an das Versorgungsnetz der E.ON edis sowie die Versorgung der zukünftigen Nutzungen<br />

ist möglich. Dazu ist eine Erweiterung der Stromverteilungsanlagen erforderlich. Notwendige geeignete Flächen


VEP Nr 3 ..<strong>Ferienanlage</strong> viölin Gemeinde Dreschvitz arno mill e<br />

- Begründung -<br />

ingenieure iguitt<br />

Seite 12<br />

hinsichtlich der Verteilung sind bei Notwendigkeit unter Anwendung des § 14 Abs. 2 BauNVO zur Verfügung zu stellen<br />

(beachte DIN 1998, die Verlegetiefe für Kabel beträgt 0,60 bis 0,80 m).<br />

Zur weiteren Beurteilung des Standortes, insbesondere zur Einschätzung der Aufwendungen für die künftige Stromversorgung,<br />

benötigt die E.ON edis rechtzeitig einen Antrag mit folgenden Informationen:<br />

Lage- bzw. Bebauungsplan, vorzugsweise in M 1:500;<br />

Erschließungsbeginn und zeitlicher Ablauf;<br />

Versorgungsstruktur und Leistungsbedarf des Baugebietes;<br />

vorgesehene Ausbaustufen mit zeitlicher Einordnung, insbesondere Baustrombedarf;<br />

Namen und Anschrift des Bauherrn.<br />

Nach Antragstellung wird durch die E.ON edis ein Kostenangebot für den Anschluss an das Versorgungsnetz unterbreitet.<br />

In diesem sind ggf. auch anteilige Kosten für Baufreimachungsmaßnahmen enthalten.<br />

Um einen sicheren Netzbetrieb und eine schnelle Störungsbeseitigung zu gewährleisten, achtet die E.ON edis darauf,<br />

ihre Leitungstrassen von Baumbepflanzungen freizuhalten. Aus diesem Grund sind im Vorfeld, auch im Rahmen der<br />

konkreten Planung von Pflanzmaßnahmen im Bereich öffentlicher Flächen, entsprechende Abstimmungen mit der E.ON<br />

edis durchzuführen. Dazu wird ein Lageplan benötigt, vorzugsweise im Maßstab 1:500, in dem die entsprechenden<br />

Baumstandorte eingetragen sind. Im Bereich der Freileitungen ist zu beachten, dass keine Aufschüttungen erfolgen<br />

dürfen und die Zugänglichkeit der Maststandorte jederzeit gewährleistet sein muss. Beeinträchtigungen der Standsicherheit<br />

der Maste sowie Beschädigungen von Erdungsanlagen müssen ausgeschlossen werden.<br />

Kabel<br />

Zu vorhandenen elektrischen Betriebsmitteln sind grundsätzlich Abstände nach DIN VDE 0100 und DIN VDE 0101 einzuhalten.<br />

Vorhandene und in Betrieb befindliche Kabel dürfen weder freigelegt noch überbaut werden. Zur Gewährleistung<br />

der geforderten Mindesteingabetiefen sind Abtragungen der Oberfläche nicht zulässig. In Kabelnähe ist Handschachtung<br />

erforderlich.<br />

Freileitungen mit einer Nennspannung größer 1 kV (nur allqemeine Information)<br />

Grundsätzlich sind Mindestabstände nach DIN VDE 0210 und die Schutzabstände nach DIN VDE 0105 Tab. 103 zu<br />

vorhandenen elektrischen Anlagen einzuhalten.<br />

4.6 Wärmetechnische Versorgung<br />

Das Plangebiet wird derzeit nicht durch öffentliche Anlagen und Leitungen versorgt.<br />

Für die Zukunft besteht noch keine konkrete Planung hinsichtlich einer zentralen Erschließung, so dass von einer eigenverantwortlichen<br />

Versorgung ausgegangen werden muss. Die wärmetechnische Versorgung soll über eine Heizungsanlage<br />

mit Flüssiggas erfolgen, wobei die Möglichkeiten der Versorgung über Elektroenergie auch in Betracht gezogen<br />

werden. Eine entsprechende Fläche für „Gas" wurde im Plangebiet ausgewiesen.<br />

4.7 Altlasten/ Abfallbeseitigunq<br />

Im Altlastverdachtsflächenkataster des Landkreises <strong>Rügen</strong> sind auf den betreffenden Grundstücken keine derartigen<br />

Flächen die gemäß §§ 5 (3) und 9 (5) BauGB zu kennzeichnen wären, registriert.


VEF Ir. 3 .Fenenanlage <strong>Mölln</strong> - Gernende Dreschvitz arno mill<br />

- begründung - ingenieure<br />

Seite 13<br />

Die gültige Satzung über die Vermeidung, Verwertung und Entsorgung von Abfällen (Abfallwirtschafts- und Gebührensatzung,<br />

z.Z. vom 05.12.2002) im Landkreis <strong>Rügen</strong>, mit den entsprechenden Änderungssatzungen ist einzuhalten.<br />

Die Satzung ist über den Landkreis <strong>Rügen</strong>, Umweltamt zu beziehen.<br />

Bei der Planung und dem Bau von Erschließungsstraßen und den Ausbau von Straßen, auf denen Müllfahrzeuge zum<br />

Einsatz kommen sollen, sind die Vorgaben der Unfallverhütungsvorschriften (UVV Müllbeseitigung) BGV C 27 und (UVV<br />

Fahrzeuge hier 3-achsige Müllfahrzeuge, 10 m Länge, LKW 22,0 t) BGV D 29 sowie die Empfehlung für die Anlage von<br />

Erschließungsstraßen EAE 85/95 hier 3-achsige Müllfahrzeuge, 10,0 m Länge, LKW 22,0 t zu berücksichtigen. Für den<br />

Einzelfall sind Nachfragen an die Abfallwirtschaft für <strong>Rügen</strong> (AfR) Eigenbetrieb des Landkreises <strong>Rügen</strong>, Industriestr. 1 in<br />

18573 Samtens, Tel. 038306 2213 zu richten.<br />

Mit dem VE-Plan ist ein Wendehammer für Lastkraftwagen bis 10 m Länge (3achsiges Müllfahrzeug, Lkw 22,0 t - äußerer<br />

Wenderadius 6 m zuzüglich einer Freihaltezone von 1,0 m) nach EAE 85/95 festgesetzt worden, die ein Befahren für<br />

Personenkraftwagen und Müllfahrzeuge zulässt. Mit dieser Wendeanlage wird dem aus der Nutzung und seiner Kapazität<br />

entstehenden geringen Anforderungen ausreichend entsprochen (befahrbarer Anliegerweg, schwach belastete Anliegerstraße,<br />

ausschließliche Nutzung Wohnen).<br />

Die Abfallentsorgung ist durch die Nehlsen Entsorgungs GmbH gesichert.<br />

4.8 Kommunikationsanlagen<br />

Im Planbereich befinden sich keine Telekommunikationsanlagen der deutschen Telekom AG. Die Versorgung des Plangebietes<br />

kann über angrenzend vorhandene Anlagen gewährleistet werden. Die Leitungsführungen sind vornehmlich als<br />

Erdkabel auszuführen. Bei nicht ganzjährig genutzten Ferienwohnungen besteht für die Deutsche Telekom AG keine<br />

gesetzliche Anschlusspflicht. Wird dennoch die telekommunikationstechnische Erschließung des Ferienhausgebietes<br />

gewünscht, muss sich der Investor ca. 6 Monate vor Erschließungsbeginn über die Modalitäten unter folgender Anschrift<br />

mit uns in Verbindung setzen: Deutsche Telekom AG, T-Com , TI NL NO, PTI 23 Biestower Weg 20, 18198 Kritzmow.<br />

Vor Tiefbauarbeiten über oder in unmittelbarer Nähe von TK-Linien ist es erforderlich, dass sich die Bauausführenden<br />

vorher in die genaue Lage dieser TK-Linien einweisen lassen, um u.a. Schäden am Eigentum der Deutschen Telekom<br />

zu vermeiden und um aus betrieblichen Gründen (z.B. im Falle von Störungen) jederzeit den ungehinderten Zugang zu<br />

TK-Linien zu gewährleisten. Diese Einweisung bezieht sich auch auf Flächen, die für die Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen,<br />

für die Lagerung von Baumaterialien wie auch zum Abstellen der Bautechnik benötigt werden. Die „Anweisung<br />

zum Schutze unterirdischer Anlagen der Deutschen Telekom AG bei Arbeiten anderer (Kabelschutzanweisung)" ist<br />

zu beachten. Die Einweisung erfolgt derzeit durch das Ressort Produktion Technische Infrastruktur 23 (PTI 23) (Besucheranschrift),<br />

Biestower Weg 20, 18198 Kritzmow, Telefon (0331) 123-79437 Fax (0331) 123-79439.<br />

Für den rechtzeitigen Ausbau des Telekommunikationsnetzes sowie die Koordinierung mit dem Straßenbau und den<br />

Baumaßnahmen der anderen Leitungsträger ist es notwendig, dass Beginn und Ablauf der Erschließungsmaßnahmen<br />

im Bebauungsplangebiet der Deutschen Telekom AG so früh wie möglich, mindestens 6 Monate vor Baubeginn, schriftlich<br />

angezeigt werden.<br />

Für die Planung der Erschließung des Neubaugebietes ist derzeit das Ressort_Produktion Technische Infrastruktur 23<br />

(PTI 23) (Besucheranschrift), Bistower Weg 20, 18198 Kritzmow, Telefon (03 31) 1 23-79437 Fax (03 31) 1 23-79439<br />

zuständig. Die Deutsche Telekom AG macht darauf aufmerksam, dass aus wirtschaftlichen Gründen eine unterirdische<br />

Versorgung des Neubaugebietes durch die Deutsche Telekom AG nur bei Ausnutzung aller Vorteile einer koordinierten<br />

Erschließung möglich ist. Es wird daher beantragt folgendes sicherzustellen,<br />

- dass für den Ausbau des Telekommunikationsliniennetzes im Erschließungsgebiet eine ungehinderte, unendgeldliche<br />

und kostenfreie Nutzung der künftigen Straßen und Wege möglich ist,


VEP Nr. 3 ..Fehenanlage <strong>Mölln</strong>" Gemeinde Dreschvitz<br />

- Begröndung -<br />

Seite 14<br />

arno mill<br />

ingenieure<br />

- dass auf Privatwegen (Eigentümerwegen) ein Leitungsrecht zugunsten der Deutschen Telekom AG als zu belastende<br />

Fläche festzusetzen entsprechend § 9 (1) Ziffer 21 BauGB eingeräumt wird,<br />

- dass zur Herstellung der Hauszuführungen der Erschließungsträger verpflichtet wird, vom Jeweils dinglich Berechtigten<br />

(Grundstückseigentümer) die Grundstückseigentümererklärung einzufordern und der Deutschen Telekom AG auszuhändigen,<br />

- dass eine rechtzeitige Abstimmung der Lage und der Dimensionierung der Leitungszonen vorgenommen wird und eine<br />

Koordinierung der Tiefbaumaßnahmen für Straßenbau und Leitungsbau durch den Erschließungsträger erfolgt.<br />

Des Weiteren ist es erforderlich, dass der Erschließungsträger mit der Deutschen Telekom AG eine Erschließungsvereinbarung<br />

unterzeichnet. Bei der Einplanung neu zu pflanzender Bäume im Bereich der öffentlichen Flächen sind die<br />

einschlägigen Normen und Richtlinien (z. B. DIN 1998, DIN 18920, Kommunale Koordinierungsrichtlinie und Richtlinie<br />

zum Schutz von Bäumen usw.) ausreichend zu berücksichtigen.<br />

4.9 Straßentechnische Erschließung und Stellplätze<br />

4.9.1 Straßenerschließunq<br />

Die Straßenerschließung ist für das Vorhaben gesichert.<br />

Die vorhandenen Bebauungen bzw. Vorhaben liegen direkt an der befestigten Gemeindestraße Dreschvitz-<br />

Rothenkirchen. In der Planzeichnung wurde an der Wegeanbindung Gemeindestraße-Anliegerstraße das Sichtdreieck<br />

für die Anfahrt dargestellt. Die Entwurfsgeschwindigkeit wurde dabei mit V 80 km/h angenommen. Aus Richtung Dreschvitz<br />

kommend werden die bei der Entwurfsgeschwindigkeit geforderten 135m Sichtweite nicht eingehalten. Das Verkehrsamt<br />

des Landkreises <strong>Rügen</strong> sieht aber nach einer Beratung die 85 m Sichtweite aus dieser Richtung für ausreichend<br />

an und stimmt der Wegeanbindung zu.<br />

Die innere straßentechnische Erschließung erfolgt durch einen Abzweig Richtung Haupthaus (Baufeld 4). Dieser ist als<br />

Schotterdecke ausgeführt. Da die Erschließungsstraße in erster Linie durch die Besucher der Ferienwohnungen sowie<br />

durch den Betreiber genutzt wird, ist sie auch unter dem Gesichtspunkt der Versiegelung so gering wie nötig zu halten/<br />

auszubauen und aus diesem Grund mit einer Breite von 4,0 m festgesetzt worden. Die Begegnung Pkw/Rad, Fußgänger<br />

ist damit problemlos gelöst. Für den Begegnungsfall Pkw/Pkw ist eine Ausweichmöglichkeit gegenüber der Fläche für<br />

die Versorgungsanlagen bzw. dem Wendehammer festgesetzt. An diese Anliegerstraße wurde der Wendehammer für<br />

die Versorgungsfahrzeuge angebunden und darüber die Stellplätze für die Ferienwohnungen.<br />

Das separate Wohngebäude ist ebenfalls über einen vorhandenen unbefestigten Weg (private Grundstückszufahrt)<br />

verkehrstechnisch an die Gemeindestraße angeschlossen. Die vorhandene Situation wurde aufgegriffen und mit dem<br />

VEP festgesetzt.<br />

Die Straßendeckung sowie die Befestigung der Hof- und Stellplatzflächen besteht aus luft- und wasserdurchlässigem<br />

Material, was auch für die Zukunft beizuhalten ist.<br />

4.9,2 Stellplätze<br />

Innerhalb des Plangebietes sind die Nachweise des Stellplatzbedarfes gemäß § 48 Landesbauordnung M-V (LBau0 M-<br />

V) i. V. m. den Richtzahlen aus der Verwaltungsvorschrift zur LBau0 M-V (VVLBau0 M-V), Nr. 48.11 bis 48.15 herzustellen<br />

bzw. mit dem Bauantragsverfahren nachzuweisen. Sie dürfen nicht zweckentfremdet benutzt werden.<br />

Gemäß Punkt 48.11 sind tabellarisch Vorgaben zu den einzelnen Gebietstypen bzw. Nutzungsarten vorgegeben.


VEP Jr 3 f enenanlage Gemende Dreschvitz<br />

Begrundung -<br />

Seite 15<br />

1. Wohngebäude<br />

aus Punkt 1.1 Einfamilienhäuser 1 — 2 Stellplätze je Wohnung<br />

aus Punkt 1.4 Wochenend- und 1 Stellplatz je Wohnung<br />

Ferienhäuser<br />

arno mill<br />

ingenieure<br />

Bei Annahme der Werte von max. 3 Wohnungen und 9 Ferienwohnungen kann mit der zeichnerischen Absicherung von<br />

12 Pkw- Stellplätzen und 1 Garage davon ausgegangen werden, dass sie dem Bedarf gerecht werden und ausreichend<br />

geplant sind.<br />

5. Schutzgebiete, -obiekte und sonstiqe Belange<br />

5.1 Naturschutz<br />

Das Plangebiet liegt außerhalb von Schutzgebieten und beinhaltet keine Schutzobjekte nach den §§ 20, 22 — 28 Landesnaturschutzgesetz<br />

M-V (LNatG M-V).<br />

Die im Plangebiet vorhandenen Einzelbäume sind derzeit durch die Baumschutzverordnung des Landkreises <strong>Rügen</strong><br />

vom 6. Februar 2003 für den Außenbereich unter Schutz gestellt. Danach sind grundsätzlich alle Bäume zu schützen die<br />

über einen Stammumfang von mind. 50 cm in 1,0 m Höhe über dem Erdboden gemessen, verfügen. Mit der Planzeichnung<br />

sind diese Bäume über ein Einzelbaumaufmaß erfasst und als "zu erhalten" festgesetzt worden. Im Weiteren sind<br />

Bäume und Baumgruppen, die derzeit noch nicht unter den Schutz der Baumschutzverordnung des Landkreises <strong>Rügen</strong><br />

fallen, ebenfalls erfasst worden, hier als „Fläche zum Erhalt ...".<br />

5.2 Trinkwasserschutz<br />

Der Geltungsbereich befindet sich nicht innerhalb der Grenzen einer Trinkwasserschutzzone. Eine Beeinträchtigung des<br />

Grundwassers ist durch die geplanten Maßnahmen nicht zu befürchten.<br />

5.3 Immissionsschutz<br />

Immissionsschutzrechtliche Probleme, die sich aus der Lage des Plangebietes zum Ort und seinen Nutzungen ergeben,<br />

sind nicht zu erwarten. Immissionsschutzrechtliche Probleme, die sich aus dem Plangebiet selbst ergeben, sind ebenfalls<br />

nicht gegeben und nicht zulässig. Die geplanten Nutzungen fügen sich in das vorhandene Nutzungsbild der angrenzenden<br />

Grundstücke harmonisch ein und führen nicht zu Konflikten.


VEP 3 ..<strong>Ferienanlage</strong> <strong>Mölln</strong> - Gemeinde Dreschoitz arno mill<br />

- Begründung -<br />

ingenieure<br />

5.4 Denkmalschutz<br />

Seite 16<br />

Innerhalb des Geltungsbereiches sind keine unter Denkmalschutz stehenden Bereiche oder Objekte bekannt.<br />

Nach gegenwärtigem Kenntnisstand sind im Gebiet des o.g. Vorhabens keine Bodendenkmale bekannt. Bei Bauarbeiten<br />

können jedoch jederzeit archäologische Funde und Fundstellen entdeckt werden. Daher sind folgende Hinweise zu<br />

beachten:<br />

Wenn während der Erdarbeiten Funde oder auffällige Bodenverfärbungen entdeckt werden, ist gemäß § 11 DSchG M-V<br />

(GVBI. M-V Nr. 1 vom 14.01.1998, S. 12 ff zuletzt geändert am 22.11.2001) die zuständige Untere Denkmalschutzbehörde<br />

zu benachrichtigen und der Fund und die Fundstelle bis zum Eintreffen von Mitarbeitern oder Beauftragten<br />

des Landesamtes für Bodendenkmalpflege in unverändertem Zustand zu erhalten. Verantwortlich sind hier der<br />

Entdecker, der Leiter der Arbeiten, der Grundeigentümer sowie zufällige Zeugen, die den Wert des Fundes erkennen.<br />

Die Verpflichtung erlischt 5 Werktage nach Zugang der Anzeige.<br />

5.5 Baugrund und Hydrogeologie<br />

Baugrund:<br />

Der oberflächennahe geologische Untergrund besteht im Plangebiet überwiegend aus nichtbindigen und bindigen Sedimenten,<br />

die grundsätzlich einen tragfähigen Baugrund darstellen.<br />

Hydrogeolog ie:<br />

Da im Plangebiet der obere Grundwasserleiter im wesentlichen unterhalb eines Stauers verbreitet ist, besteht für das<br />

Grundwasser keine unmittelbare Gefahr durch flächenhaften Schadstoffeintrag. Der Flurabstand des oberen zusammenhängenden<br />

Grundwasserleiter beträgt nach der Hydrogeologischen Karte M I : 50 000 (HK 50) > 10 m.<br />

Die Grundwasserfließrichtung orientiert sich nach <strong>West</strong>en.<br />

5.6 Festpunkte der amtlichen geodätischen Grundlagennetze<br />

In dem Geltungsbereich befinden sich keine Festpunkte der amtlichen geodätischen Grundlagennetze des Landes<br />

Mecklenburg-Vorpommern.<br />

5.7 Belange der Landwirtschaft<br />

Aus agrarstruktureller und landwirtschaftlicher Sicht werden durch den zuständigen Träger öffentlicher Belange, das <strong>Amt</strong><br />

für Landwirtschaft Franzburg keine Einwände gegen diesen VE-Plan geäußert, es wird aber darauf hingewlesen, dass<br />

von den umliegenden landwirtschaftlich genutzten Grundstücken zeitweilig Lärm- und Geruchsimmissionen auf das<br />

Plangebiet einwirken können, insbesondere beim Ausbringen von Wirtschaftsdüngern wie Gülle, Jauche und Dung.<br />

Diese Einwirkungen sind im ländlichen Raum bei Unerheblichkeit hinzunehmen.<br />

Konflikte mit diesem VE-Plan sind daraus nicht abzuleiten, da in den "ländlichen" Räumen mit der landwirtschaftlichen<br />

Nutzung angrenzender Freiflächen zu rechnen ist bzw. bereits bekannt und örtlich ersichtlich ist, dass diese nachbarliche<br />

Nutzung vorliegt.


VEP 1 ,1r 3 .ferienan1age Mohn Gerneinde Drescrmiz arno mill<br />

- Begrunclung - ingenieure<br />

5.8 Belange der Forstwirtschaft<br />

Seite 17<br />

Forstbehördliche Belange sind nicht betroffen. Waldflächen werden durch die Planung nicht berührt.<br />

5.9 NATURA 2000 - Gebiete<br />

Der Planbereich ist weder durch einen Flora — Fauna — Habitat — Gebietsvorschlag gekennzeichnet, noch befindet es<br />

sich in zu bewertender Nähe eines solchen. Im Jahre 1992 wurde die Flora-Fauna-Habitat Richtlinie (FFH-RL) verabschiedet.<br />

Diese FFH-RL hat den Aufbau eines europäischen, kohärenten Schutzgebietssystems NATURA 2000 zum<br />

Ziel. Nach §§ 34 und 35 BNatSchG sind Projekte und Pläne vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit<br />

mit den Erhaltungszielen eines Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung, eines FFH — Schutzgebietes<br />

oder eines europäischen Vogelschutzgebietes zu überprüfen, wenn diese aufgrund ihrer Art und Größe erwarten lassen<br />

können, ein NATURA 2000- Gebiet in seinem Schutzzweck und / oder seinen Erhaltungszielen erheblich zu beeinträchtigen.<br />

Der Erlass des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 11.07.2002 „Hinweise zur Anwendung der §§ 18 und 28<br />

des Landesnaturschutzgesetzes und der §§ 32 bis 38 des Bundesnaturschutzgesetzes in Mecklenburg-Vorpommern"<br />

dient der zweckmäßigen, einheitlichen und gleichmäßigen Anwendung der Vorschriften zur Umsetzung der gebietsbezogenen<br />

Anforderungen der FFH-RL und der EU-Vogelschutzrichtlinie (V-RL) in Mecklenburg-Vorpommern.<br />

Die FFH — Verträglichkeitsprüfung ist bei der Aufstellung, Änderung, Ergänzung und Aufhebung von Flächennutzungsplänen,<br />

Bebauungsplänen, einschließlich vorhabenbezogener Bebauungsplan und Ergänzungssatzungen durchzuführen.<br />

Demnach sind in der Abwägung nach § 1 a BauGB auch zu berücksichtigen: die Erhaltungsziele oder der<br />

Schutzzweck der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete im Sinne des<br />

BNatSchG; soweit diese erheblich beeinträchtigt werden können, sind die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes<br />

über die Zulässigkeit oder Durchführung von derartigen Eingriffen sowie die Einholung der Stellungnahme der Kommission<br />

anzuwenden (Prüfung FFH-RL)".<br />

Das Plangebiet Vorhaben- und Erschließungsplanes Nr. 3 „<strong>Ferienanlage</strong> <strong>Mölln</strong>" der Gemeinde Dreschvitz liegt nicht in<br />

einem FFH- oder Europäischen Vogelschutzgebiet. Das nächstliegende FFH - Gebiet DE-Nr. 1544-302 „<strong>West</strong>rügensche<br />

Boddenlandschaft mit Hiddensee" befindet sich in ca. 1,2 — 1,3 km Entfernung, für das relevante Europäische Vogelschutzgebiet<br />

DE-Nr. 1543-401 „Vorpommersche Boddenlandschaft" ist die maßgeblich Entfernung bei ca. 1,3 — 1,4 km.<br />

Durch die Planung werden keine Vorhaben erlaubt, die erhebliche Beeinträchtigungen von FFH- Gebieten sowie des<br />

EU-Vogelschutzgebietes vorbereiten bzw. auch keine Aktivitäten vorgesehen, die bestehende Beeinträchtigungen zu<br />

einer Erheblichkeit gelangen lassen. Bei Bebauungsplänen (hier VEP), soweit die gemäß § 1 Abs. 2 BauNVO und § 9<br />

Abs. 1 BauGB festzusetzende Flächen in einem Abstand von mindestens 300 Metern zu den NATURA 2000 — Gebieten<br />

liegen, wird in der Regel nicht davon ausgegangen, dass sie geeignet sind, zu einer erheblichen Beeinträchtigung zu<br />

führen (Regelvermutung Anlage 5, C., I. Nr. 2 des FFH- Erlasses M-V). Wie bereits oben beschrieben, befindet sich das<br />

Plangebiet in einem größeren Abstand als 300 m zu einem FFH- und EU-Vogelschutzgebiet und fällt somit unter die<br />

Regelvermutung.<br />

5.10 Umweltverträglichkeit<br />

Die Rechtsgrundlage zur Beurteilung der Frage, welche Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen<br />

sind, findet sich im Gesetz über die Umweltverträglichkeit (UVPG). Dieses Gesetz erhielt durch den Art. 1 des Gesetzes<br />

zur Umsetzung des UVP- Änderungsrichtlinie, der IVU- Richtlinie und weiterer EG- Richtlinien zum Umweltschutz vom<br />

27. Juli 2001 (BGBI. I, S. 1950 ff.) mit Wirkung vom 03. August 2001 eine Änderung.


VEP Nr 3 „<strong>Ferienanlage</strong> <strong>Mölln</strong> Gemeinde Dreschvitz arno mill '!<br />

- Begründung -<br />

ingenieure<br />

Seite 18<br />

Nach diesem Gesetz ist die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ein unselbständiger Teil verwaltungsbehördlicher<br />

Verfahren, die der Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben dienen. Zu den Entscheidungen zählen danach u.<br />

a. auch Beschlüsse nach § 10 BauGB über die Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von B-Plänen. Um dem gerecht<br />

zu werden, ist in der Anlage 1 unter Nr. 18 der Begriff „Bauplanungsrechtliche Vorhaben" eingeführt worden, welcher<br />

Vorhaben zusammenfasst, für die eine UVP- oder Vorprüfungspflicht nur unter der Voraussetzung besteht, dass hier ein<br />

B-Plan aufgestellt wird. Im Weiteren wird durch § 17 UVPG geregelt, dass die UVP einschließlich der Vorprüfung des<br />

Einzelfalls nur im bauplanungsrechtlichen Aufstellungsverfahren durchgeführt wird.<br />

Der Anwendungsbereich des UVPG, d. h. die Pflicht zur Durchführung einer UVP oder einer Vorprüfung im Einzelfall, gilt<br />

nur dann, wenn die Vorhaben in der Anlage 1 enthalten sind und die dort aufgeführten Größen- und Leistungswerte<br />

erreichen bzw. überschreiten.<br />

Mit Überprüfung der Anlage 1 ergibt sich für die mit dem VEP Nr. 3 festgesetzten Vorhaben keine Vorprüfungs- oder<br />

Umweltverträglichkeitsprüfungspflicht.<br />

5.11 IBA-Geblete (Important Bird Area)<br />

Das Plangebiet befindet sich innerhalb der Grenzen des Important Bird Area — Gebietes (IBA-Gebiet, Code MV 022)<br />

„Vorpommersche Küsten- und Boddenlandschaft".<br />

Als Important Bird Area werden Vogellebensräume bezeichnet, die bedeutende Brut- und Rastplätze sind. Grundlage ist<br />

eine vom Rat der Europäischen Gemeinschaft beschlossene Regelung über die Erhaltung wildlebender Vogelarten.<br />

Im Zusammenhang mit dem Plangebiet ist nicht davon auszugehen, dass es zu relevanten negativen Auswirkungen aus<br />

den Nutzungen auf das IBA-Gebiet kommen wird. Die baulichen Anlagen sind ebenso wie die Wohnnutzung bereits<br />

vorhanden. Die Hoflage ist durch den vorhandenen Baum- und Strauchbestand im Zusammenhang mit der geplanten<br />

Randbepflanzung ausreichend zu den umliegenden freien Flächen abgeschirmt. Die für das o. g. IBA-Gebiet ermittelte<br />

Gefährdung bezieht sich vornehmlich auf die Auswirkungen der Land- und Forstwirtschaft. Diese werden durch diese<br />

Planung nicht berührt, so dass ein möglicherweise bestehendes Potential hier nicht weiter forciert wird.<br />

5.12 Grünordnungsplan, Eingriffs4 Ausgleichsbilanzierung<br />

Mit dem Vorhaben- und Erschließungsplan Nr. 3 möchte die Gemeinde Dreschvitz die historische Hofstelle bei <strong>Mölln</strong> als<br />

prägendes Landschaftsbild in dieser Region sichern.<br />

Dabei sind vermeidbare Eingriffe im Plangebiet zu unterlassen. Über die Eingriffs-/ Ausgleichsregelung — Grünordnungsplan<br />

erfolgte eine Bewertung des Bestandes im Vergleich zu den geplanten Maßnahmen. Durch gezielte vermeidende<br />

und mindernde Maßnahmen (ausschließliche Nutzung vorhandener baulicher Anlagen für eine Bestandssicherung bzw.<br />

Folgenutzung mit angepasste Grundflächenzahl, Teilversiegelung der Verkehrsflächen und Stellplätze) konnte ein größerer<br />

Wertverlust ausgeschlossen werden.<br />

Ein „älterer" Grünordnungsplan wurde als Bestand gesichert und auf seinen Festsetzungen aufgebaut. Über den „Ursprungsplan"<br />

hinausgehende Nutzungen werden durch eine erweiterte Ortsrandbegrünung kompensiert.<br />

Zur Verwirklichung der mit dem GOP ermittelten Vermeidungs-/ Minderungs- und Ersatzmaßnahmen ist folgende textliche<br />

Festsetzung in die Satzung aufgenommen worden:


VEP Jr 3 ..Fenenanlage Möll« Gemeinde Dreschvitz arno mill<br />

- Begründung - ingenieure mieueig<br />

Seite 19<br />

Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft<br />

(§ 9 Abs 1 Nr 20 BauGB)<br />

Das Niederschlagswasser der Verkehrsflächen, Stellplätze und ihrer Zufahrten ist so zu führen, dass es teilweise durch<br />

den luft- und wasserdurchlässigen Aufbau versickert (d. h. die Stellplätze sind in wasserdurchlässiger Ausführung herzustellen)<br />

und teilweise das überschüssige, gesammelte Niederschlagswasser in die angrenzenden Grünflächen des<br />

Grundstückes eingeleitet wird.<br />

Anpflanzen von Bäumen und Umgrenzung von Flächen zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern<br />

(§ 9 Abs. 1 Nr. 25 b und Abs. 6 BauGB)<br />

Auf den mit dem Planzeichen 13.2 PlanzV in der Planzeichnung (Teil A) zum Anpflanzen festgesetzten Standorten sind<br />

einheimische standortgerechte Bäume > 150/175 zu pflanzen, dauerhaft zu erhalten und bei Abgang gleichwertig zu<br />

ersetzen (Arten siehe Pflanzliste).<br />

Auf den mit dem Planzeichen 13.2.1 (Teil A) festgesetzten Flächen sind einheimische standortgerechte Bäume<br />

> 150/175 und einheimische standortgerechte Sträucher > 80/100 zu pflanzen, dauerhaft zu erhalten und bei Abgang zu<br />

ersetzen (Arten siehe Pflanzliste). Je laufende 20 m ist ein Baum und je angefangene 4 m 2 ist ein Strauch zu pflanzen.<br />

Erhaltung von Bäumen und Umgrenzung von Flächen für den Erhalt von Bäumen, Sträuchern und sonstigen<br />

Bepflanzungen<br />

(§ 9 Abs. 1 Nr. 25 b und Abs. 6 BauGB)<br />

Die mit dem Planzeichen 13.2 PlanzV in der Planzeichnung (Teil A) zur Erhaltung festgesetzten Bäume sind dauerhaft<br />

zu erhalten und bei Abgang mit einheimischen standortgerechten Bäume > 150/175 (Arten siehe Pflanzliste) zu ersetzen.<br />

Die mit dem Planzeichen 13.2.2. (Teil A) zur Erhaltung festgesetzten Gehölze und sonstigen Bepflanzungen in Flächen<br />

sind dauerhaft zu erhalten und bei Abgang mit einheimischen standortgerechten Arten, Bäume > 150/175, Sträucher ><br />

80/100 (Arten siehe Pflanzliste) zu ersetzen.<br />

Die an der nord- und östlichen Geltungsbereichsgrenze befindliche Pflanzfläche ist mit 3 m Breite und ca. 185 m Länge<br />

festgesetzt (siehe dazu Planzeichnung). Für alle Pflanzungen ist eine 3jährige Entwicklungspflege incl. bedarfsweiser<br />

Bewässerung abzusichern. Dieser letztgenannte Punkt kann nicht mit dem VE-Plan festgesetzt werden, da er sich auf<br />

der Vollzugsebene befindet und nicht dem abschließenden Regelungsinhalt des § 9 BauGB entspricht. Aus diesem<br />

Grund ist durch die Gemeinde ein anderer zweckdienlicher und geeigneter Weg (z. B. Durchführungsvertrag) zu finden,<br />

um die Umsetzung der Entwicklungspflege abzusichern.<br />

Durch die Maßnahmen wird das natürliche Landschaftsbild vervollständigt und u. a. auch der Ortsrand des Standortes<br />

im Sinne einer Gestaltung nach ökologischen Maßstäben behandelt.


VEP Hr. 3 „<strong>Ferienanlage</strong> <strong>Mölln</strong>" Gemeinde Dreschvitz arno mill<br />

- Begründung - ingenieure giemi<br />

6. Zusammenfassung<br />

Seite 20<br />

Mit dem Konzept wird der Erhalt dieses für Vorpommern typischen Siedlungssplitters in seiner historisch gewachsenen<br />

Form durch den Vorhabenträger angestrebt.<br />

Ein Erhalt ist jedoch nur mit der Umnutzung der beiden Stallgebäude zu Ferienwohnungen möglich, da die historische<br />

Nutzung -landwirtschaftlicher Betrieb- aufgrund der angespannten Lage im Wirtschaftsfaktor Landwirtschaft als Erwerbsgrundlage<br />

nicht aufgreifbar ist.<br />

Durch die geplanten Maßnahmen und Pflanzungen erfolgt eine ökologische Aufwertung des Plangebietes. Die Erschließung<br />

des Gebietes ist vorhanden bzw. kann über den Vorhabenträger sichergestellt werden. Das Vorhaben wird laut<br />

Landesplanerischer Stellungnahme raumordnerisch positiv beurteilt.<br />

Zusammenfassend kann zu dem Vorhaben gesagt werden, dass die geplanten Maßnahmen dem Gebiet zuträglich sind.<br />

Dreschvitz, Dezember 2005


7<br />

i<br />

VEP Nr. 3 ..<strong>Ferienanlage</strong> MOHn" Gemeinde Dreschvitz<br />

- Begnindung -<br />

Seite 21<br />

Anlagen<br />

arno mill<br />

ingenieure


Satzung<br />

der Gemeinde Dreschvitz<br />

über den<br />

Vorhaben- und Erschließungsplan Nr. 3<br />

„<strong>Ferienanlage</strong> <strong>Mölln</strong>"<br />

Karte „Lage im Raum"<br />

M 1:10.000


Satzung<br />

der Gemeinde Dreschvitz<br />

uber den<br />

arno mill<br />

ingenieure<br />

VE-Plan Nr. 3 „<strong>Ferienanlage</strong> <strong>Mölln</strong>"<br />

- <strong>Amt</strong> <strong>West</strong> <strong>Rügen</strong> -<br />

Dorfplatz 2<br />

18573 Samtens<br />

- Vorhabenträger -<br />

Familie G. Lück<br />

Markgräfler Straße 16<br />

79576 Weil am Rhein<br />

Grünordnungsplan<br />

DIPLANG. (FH) ARNO MILL BAULEITPLANUNG Peffl<br />

MARKT 25 • 18528 BERGEN AUF RUGEN<br />

TEL 0 38 38 — 24 1 37 FAX 0 38 38 - 25 05 58 ißt


Grünordnungsplan zum VEP Nr. 3 ,<strong>Ferienanlage</strong> <strong>Mölln</strong>" Gemeinde Dreschvitz arno rnill<br />

ingenieure<br />

Smte 1<br />

Satzung<br />

der Gemeinde Dreschvitz<br />

über den<br />

VE-Plan Nr. 3 „<strong>Ferienanlage</strong> <strong>Mölln</strong>"<br />

Planvorhaben:<br />

Vorhabenträger:<br />

Gemeinde:<br />

Planverfasser:<br />

Vorhaben- und Erschließungsplan Nr. 3<br />

„<strong>Ferienanlage</strong> <strong>Mölln</strong>"<br />

Familie G. Lück<br />

Markgräfler Straße 16<br />

79576 Weil am Rhein<br />

Dreschvitz<br />

<strong>Amt</strong> <strong>West</strong> <strong>Rügen</strong><br />

Dorfplatz 2<br />

18573 Samtens<br />

arno mill ingenieure<br />

Dipl.- Ing. M. Knittel<br />

Markt 25<br />

18528 Bergen auf <strong>Rügen</strong><br />

Grünordnungsplan


Grünordnungsplan zum VEP Nr. 3 ,<strong>Ferienanlage</strong> Mötn" Gemeinde Dreschvitz arno mill<br />

ingenieure<br />

Inhaltsverzeichnis<br />

Seite 2<br />

1. Vorwort 3<br />

2. Landschaftspflegerische Belange 4<br />

2.1 Zielstellung/ allgemeine Feststellungen 4<br />

2.2 Ökologischer Wert vor geplanter Maßnahme 4<br />

2.3 Ökologischer Wert nach geplanter Maßnahme 6<br />

2.4 Hinweise zu den Pflanzungen 9<br />

2.5 Ausgleichsmaßnahmen 10<br />

3. Kompensationsmaßnahmen aus dem überarbeiteten Entwurf 10<br />

4. Zusammenfassung der Grünordnung 12<br />

Anlagen<br />

- Flächen vor der geplanten Maßnahme<br />

Seite


Grünordnungsplan zum VEP Nr. 3 „<strong>Ferienanlage</strong> <strong>Mölln</strong>" Gemeinde Dreschvitz arno mill<br />

ingenieure<br />

1. Vorwort<br />

Seite 3<br />

Der Vorhaben- und Erschließungsplan Nr. 3 „<strong>Ferienanlage</strong> <strong>Mölln</strong>" Gemeinde Dreschvitz hat seinen Ursprung im<br />

Aufstellungsbeschluss aus dem Jahr 1997.<br />

Neben der Bearbeitung der Entwurfsunterlagen durchlief der VEP auch die gesetzlich vorgeschriebenen<br />

Verfahrensschritte zur Aufstellung von Bauleitplanungen nach BauGB und wurde am 13.01.2000 durch die<br />

Gemeindevertretung als Satzung beschlossen. Bestandteil der gebilligten Begründung war ein Grünordnungsplan mit<br />

Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung, welche zum damaligen Zeitpunkt nach dem Berechnungsmodell des Landes<br />

Nordrhein-<strong>West</strong>falen vorgenommen wurde.<br />

In Vorbereitung auf den Genehmigungsantrag des VE-Planes wurde der Durchführungsvertrag zwischen Gemeinde und<br />

Vorhabenträger der Rechtsaufsichtbehörde des Landkreises <strong>Rügen</strong> zur Prüfung vorgelegt. In der Überprüfung wurden<br />

diesem allerdings Mängel bescheinigt (Nachweis der Finanzierung) und der Gemeinde empfohlen, diese bis zum<br />

Genehmigungsantrag durch den Vorhabenträger beheben zu lassen. Zu diesem Zeitpunkt kam die städtebauliche<br />

Planung ins stagnieren, allerdings wurde ein Teil der Vorhaben und Planungen über frühzeitige Baugenehmigungen<br />

nach § 33 BauGB realisiert.<br />

Im Jahre 2004 kam es zu einem Wechsel des Vorhabenträgers. Der neue Vorhabenträger beabsichtigt nunmehr die<br />

vorgesehenen Nutzungen im Plangebiet <strong>Mölln</strong> auf der Basis des VEP Nr. 3 umzusetzen. Die teilweise vorliegenden<br />

Baugenehmigungen nach § 33 BauGB sind bereits verfallen. Zu o. g. Zweck ist der VEP Nr. 3 bis zu seiner Rechtskraft<br />

zu Ende zu führen, da ansonsten kein Baurecht vorliegt. Da das gesamte Verfahren bereits einen gewissen Zeitraum<br />

zurückliegt und teilweise veränderte und neue gesetzliche Regelungen zu berücksichtigen sind, sind einzelne<br />

Verfahrensschritte erneut durchzuführen. Der Satzungsbeschluss ist aufzuheben und ein erneuter Entwurfs- und<br />

Auslegungsbeschluss mit den sich anschließenden Verfahren nach den §§ 3 und 4 BauGB und folgende bis zum<br />

aktuellen Satzungsbeschluss durchzuführen.<br />

Zur Vorbereitung der erneuten öffentlichen Auslegung und Beteiligung der Träger öffentlicher Belange wurde auch der<br />

vorliegende Grünordnungsplan einer Überprüfung auf seine Aktualität unterzogen sowie eine Abstimmung mit der<br />

unteren Naturschutzbehörde, dem Landkreis <strong>Rügen</strong> vorgenommen. Folgendes wurde dazu besprochen, abgestimmt<br />

und festgestellt:<br />

• Die Kapazitäten der einzelnen Nutzungen werden beibehalten. Die 3 vorhandenen Wohnungen in 2 Gebäuden<br />

werden in ihrem Bestand gesichert und es werden weiterhin 9 Ferienwohnungen in 2 vorhandenen Gebäuden geplant,<br />

die eines Um- und Ausbaus bedürfen.<br />

• Mit dem überarbeiteten VEP wird die vorhandene Bebauung nicht mehr identisch mit dem nutzbaren Baufeld<br />

festgesetzt. Die einzelnen baulichen Anlagen erhalten Baufelder, die einen kleinen Bewegungsspielraum zulassen<br />

(Baufelder 1, 3 und 4) bzw. auch die Schließung von Winkeln und Lücken erlauben (Baufelder 2 und 5).<br />

• Mit dem überarbeiteten Plan wurde die private Verkehrsfläche in einer Breite von 4,0 m festgesetzt und ein<br />

Wendehammer nach EAE 85/95 eingeordnet. Daraus resultiert eine Neuordnung der 10 Stellplätze wobei die „neue"<br />

Festsetzung weniger Flächenversiegelung nach sich zieht als die „alte".<br />

• Aus der „neuen" Planung ergibt sich somit keine kapazitive Veränderung sondern lediglich geringfügige<br />

Veränderungen in der baulichen Nutzung.<br />

• Da sich die Plansinhalte in Art und Maß nur unwesentlich ändern, kann der „alte" Grünordnungsplan mit seiner<br />

Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung in die aktuelle Planung übernommen werden.<br />

• Die mit dem nalten" GOP ermittelten „Ausgleichsmaßnahmen" (heute Kompensationsmaßnahmen) sind mit der<br />

Planung unter Berücksichtigung von Verschiebungen weiter abzusichern, wobei die Festsetzungen den heute<br />

verwendeten Formulierungen den „Hinweisen zur Eingriffsregelung im Land Mecklenburg-Vorpommern" anzupassen<br />

sind. Teilweise sind sie, wie z. B. die Baumreihe am Zufahrtsweg bereits umgesetzt.<br />

• Hinsichtlich der möglichen baulichen Erweiterungen zum Ursprungsentwurf ist der Geringfügigkeit entsprechend,<br />

angemessen entschieden worden, den Planungsaufwand so gering wie möglich zu halten und pauschal zur Erhöhung<br />

der Kompensation die ursprünglich vorgesehenen Gruppenpflanzungen entlang der nord- und östlichen<br />

Geltungsbereichsgrenzen als geschlossene Pflanzung festzusetzen.


Grünordnungsplen zum VEP Nr. 3 „Fedenanlage Mönn" Gemeinde Dieschvitz arno mill<br />

ingenieure<br />

Sefte 4<br />

Diesen Absprachen wurde gefolgt und die entsprechenden Festsetzungen zur Kompensation vorgenommen<br />

Der nachfolgenden Punkte 2. mit seinen Unterpunkten beinhaltet den „alten" Grünordnungsplan, der weiterhin seine<br />

Gültigkeit entfaltet. Seine Ergebnisse waren zu berücksichtigen und sind entsprechend festgesetzt worden.<br />

2. Landschaftspflegerische Belange<br />

2.1 Zielstellunq / allgemeine Feststellungen<br />

Die Ausführung der geplanten Maßnahmen stellt einen Eingriff in Natur und Landschaft dar.<br />

Dieser Eingriff in die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes ist so gering wie möglich zu halten und unvermeidliche<br />

Beeinträchtigungen sind durch gezielte landschaftspflegerische Maßnahmen auszugleichen (§ 8 Abs. 2 Satz 1<br />

BNatSchG).<br />

Um das Ausmaß des Eingriffes einschätzen zu können, wird der ökologische Wert vor und nach der Maßnahme<br />

verg lichen,<br />

Der ökologische Wert der Flächen wird mittels Bewertungsrahmen für Biotoptypen des Landes Nordrhein-<strong>West</strong>falen<br />

ermittelt. Dieser Bewertungsrahmen wird von der zuständigen Kreisverwaltung <strong>Rügen</strong> (Umweltamt) anerkannt.<br />

Er beinhaltet die Stufen 0,0 als niedrigste und 1,0 als höchste Bewertung. Die Flächen werden einer Nutzung<br />

zugeordnet und die Wertfaktoren entsprechend dem Bewertungsrahmen ermittelt. Dabei erfolgen zur genaueren<br />

Bestimmung der Flächen Zu- bzw. Abschläge.<br />

Falls aufgrund der geplanten Maßnahmen der ökologische Wert kleiner wird, werden Ausgleichsmaßnahmen derart<br />

gefordert, dass der ökologische Wert der Fläche nach der Maßnahmen dem vorherigen Wert annähernd gleicht.<br />

2.2 Ökoloqischer Wert vor qeplanter Baumaßnahme<br />

Eine Versiegelung des Geltungsbereiches besteht aus den beiden Wohnhäuser, der Scheune und der Lagerhalle, in die<br />

die Ferienwohnungen untergebracht werden sollen sowie aus der Garage und den 2 Nebengebäuden.<br />

Die Auffahrten und Zuwegungen sind unbefestigt, z. T. mit Schotterdecke. Hinter dem nördlichen Wohnhaus schließt<br />

sich der Hühnerhof an. Teile des angrenzenden intensiv genutzten Ackers ragen in den Geltungsbereich hinein. Die im<br />

Norden in den Geltungsbereich hineinreichende Ackerfläche wird über das Plangebiet befahren. Dementsprechend wird<br />

diese Fläche als unbefestigter Bereich in die Bewertung eingehen.<br />

Neben den 2 Kleingewässem ist vor allem der Baum- und Strauchbestand hervorzuheben. Wie bei vielen anderen<br />

Siedlungssplittem in der vorpommerschen Kulturlandschaft heben die Baum- und Strauchgruppen die Hoflage von den<br />

umgrenzenden Flächen ab. Die restlichen Bereiche sind gemähte Grünflächen.<br />

Nach Aussage der Geologischen Karte des Norddeutschen Flachlandes setzt sich das Bodeninventar des Plangebietes<br />

aus Geschiebelehm oder -mergel zusammen.


Grünoeungsplan zum VER Nr. 3,,<strong>Ferienanlage</strong> Möllrr Gemeinde Dreschvitz arno mill<br />

ingenieure<br />

Seite 5<br />

Die derzeitigen Nutzungen wurden mit Buchstaben gekennzeichnet (siehe Anlage C, Blatt 1).<br />

Flächenbezeichnung Zustand/Nutzung<br />

Nun sollen die Teilflächen näher beschrieben werden:<br />

durch Baulichkeiten versiegelte Fläche<br />

unbefestigte Fläche, z. T. Schotterdecke<br />

Ackerfläche, intensiv genutzt<br />

Hühnerhof<br />

gemähte Grünfläche<br />

Staudenflur<br />

Kleingewässer<br />

Einzelbaum, Gehölzgruppe<br />

Fläche A<br />

insgesamt 820,0 m 2<br />

durch Wohnhäuser, Scheune, Lagerhalle, Garage und Nebengebäuden versiegelte Flächen<br />

Wertfaktor 0,0<br />

Fläche B<br />

insgesamt 770,0 m 2 unbefestigte Bereiche, Zufahrten und Wege, Teilabschnitte der Zufahrten mit Schotterdecke<br />

Wertfaktor 0,2<br />

Fläche C<br />

insgesamt 4 400,0 m 2<br />

intensiv genutzte Ackerfläche<br />

Wertfaktor 0,3<br />

Fläche D<br />

insgesamt 540,0 m 2<br />

Flächen mit Hühnerhaltung<br />

Wertfaktor 0,3<br />

Fläche E<br />

insgesamt 8 296,0 m 2<br />

gemähte Rasenfläche, bewertet wie private Grün- und Gartenfläche<br />

Wertfaktor 0,4<br />

Fläche F<br />

insgesamt 800,0 m 2<br />

artenreiche Staudenflur, z. T auf der Böschung<br />

Wertfaktor 0,7<br />

Fläche G<br />

insgesamt 560,0 m 2<br />

Gartenteich mit Bepflanzung und großflächigen Steinpackungen am Uferbereich, größeres Gewässer mit Gemeinen<br />

Eschen und schmalen Schilfrandbereichen, keine naturnahen Uferrandstrukturen (z. B. keine Böschungen), entspricht<br />

unbelastetes Kleingewässer<br />

Wertfaktor 0,8


Grünordnungsplan zum VEP Nr. 3 „<strong>Ferienanlage</strong> Mälln" Gemeinde Dreschvitz arno mill<br />

ingenieure<br />

Seite 6<br />

Fläche H<br />

insgesamt 3175,0 m 2<br />

Einzelbäume und Gehölzgruppen fast ausschließlich Gemeine Esche, geringer Teil Obstbäume, Unterwuchs Schwarzer<br />

Holunder<br />

Wertfaktor 0,8<br />

Die Beurteilung der Flächen ist der nächsten Tabelle zu entnehmen. Aus dem Produkt der Flächengröße und dem<br />

Wertfaktor ergeben sich die Wertpunkte der einzelnen Teilflächen.<br />

Wertermittlung<br />

Flächenbe- Zustand/Nutzung Größe Wert- Wert-<br />

zeichnung in m2 faktor punkte<br />

A durch Baulichkeiten<br />

versiegelte Fläche<br />

820,0 0,0 0,0<br />

B unbefestigte Fläche,<br />

z.T. Schotterdecke<br />

770,0 0,2 154,0<br />

C Ackerfläche, intensiv genutzt 4400,0 0,3 1320,0<br />

D Hühnerhof 540,0 0,3 162,0<br />

E gemähte Grünfläche 8296,0 0,4 3318,4<br />

F Staudenflur 800,0 0,7 560,0<br />

G Kleingewässer 560,0 0,8 448,0<br />

H Einzelbaum, Gehölzgruppe 3175,0 0,8 2540,0<br />

insgesamt: 19361,0 8502,4<br />

Das Plangebiet mit einer Größe von 19 361,0 m 2 hat einen ökologischen Wert von 8 502,4 Wertpunkten.<br />

2.3 Ökologischer Wert nach geplanter Baumaßnahme<br />

Die Zufahrt zum Hauptwohnhaus wird teilversiegelt. Die Zuwegungen zu den Ferienwohnungen, die Stellplatzzufahrt, die<br />

Stellplätze und die Terrassen kommen als teilversiegelte Flächen dazu. Ein Viertel der Ackerflächen erfahren durch<br />

Baum- und Strauchanpflanzungen eine Aufwertung. Aufgrund der nördlichen Abgrenzung des Gehöftes von der<br />

Ackerfläche durch die Pflanzungen, geht der Teil der Ackerfläche in Grünfläche gemäß § 8 LBau0 M-V über. Die<br />

Kleingewässer sowie sämtliche Baum- und Gehölzbestände bleiben erhalten. Zusätzliche Pflanzungen erhöhen die<br />

Wertig keit.<br />

Eine genaue Auflistung und Bewertung ist nachfolgender Tabelle zu entnehmen.


Grünordnungsplan zum VEP Nr. 3 lerienanlage <strong>Mölln</strong>" Gemeinde Dreschvitz arno mill<br />

ingenieure iikää<br />

Seite 7<br />

Vor der Ausführung des Vor- Nach der Ausführung der Vor-<br />

haben- und Erschließungsplanes haben- und Erschließungsplanes<br />

- durch Baulichkeiten versiegelte Fläche (Fläche A) - bleibt erhalten<br />

820,0 m 2 x 0,0 - 0,0 Wertpunkte 820,0 m 2 x 0,0 = 0,0 Wertpunkte<br />

Summe der Wertpunkte der Fläche A<br />

vorher = 0,0 Wertpunkte nachher 0,0 Wertpunkte<br />

- unbefestigte Fläche, z. T. Schotterdecke (Fläche B)<br />

770,0 m 2 x 0,2 = 154,0 Wertpunkte<br />

- Anteil, der erhalten bleibt<br />

100,0m 2 x 0,2 = 20,0 Wertpunkte<br />

- Anteil der gepflastert wird<br />

345,0 m 2 x 0,1 = 34,5 Wertpunkte<br />

- Rest wird gemähte Grünfläche<br />

325,0 m 2 x 0,4 = 130,0 Wertpunkte<br />

Summe der Wertpunkte der Fläche B<br />

vorher = 154,0 Wertpunkte nachher 184,5 Wertpunkte<br />

- Ackerfläche, intensiv genutzt (Fläche C)<br />

4400,0 m 2 x 0,3 = 1320,0 Wertpunkte<br />

- Anteil der erhalten bleibt<br />

3261,0 m 2 x 0,3 = 978,3 Wertpunkte<br />

- Anteil, der mit Bäumen bepflanzt wird<br />

297,2 m2 x 0,8 = 237,8 Wertpunkte<br />

- Anteil, der mit Sträuchern bepflanzt wird<br />

44,0 m 2 x 0,7 = 30,8 Wertpunkte<br />

- Rest wird gemähte Grünfläche<br />

797,8 m 2 x 0,4 = 319,1 Wertpunkte<br />

Summe der Wertpunkte der Fläche C<br />

vorher = 1320,0 Wertpunkte nachher = 1566,0 Wertpunkte


Grünordnungsplan zum VEP Nr. 3 ,,<strong>Ferienanlage</strong> Mölh" Gemeinde Dreschvitz arno mill.<br />

ingenieure<br />

Seite 8<br />

Vor der Ausführung des Vor- Nach der Ausführung der Vor-<br />

haben- und Erschließungsplanes haben- und Erschließungsplanes<br />

- Hühnerhof (Fläche D) - bleibt erhalten<br />

540,0 m 2 x 0,3 = 162,0 Wertpunkte 540,0 m2 x 0,3 = 162,0 Wertpunkte<br />

Summe der Wertpunkte der Fläche D<br />

vorher = 162,0 Wertpunkte nachher 162,0 Wertpunkte<br />

- gemähte Grünfläche (Fläche E)<br />

8296,0 m 2 x 0,4 -3318,4 Wertpunkte<br />

- Teilversiegelung (Terrassen, Wege usw.)<br />

742,4 m 2 x 0,1 = 74,2 Wertpunkte<br />

- Anteil, der durch Anbauten versiegelt wird<br />

17,6 m 2 x 0,0 = 0,0 Wertpunkte<br />

- Baumpflanzung, Baum- und Strauchpflanzung<br />

560,0 m 2 x 0,8 = 448,0 Wertpunkte<br />

- Strauchpflanzungen<br />

20,0 m2 x 0,7 = 14,0 Wertpunkte<br />

- Rest bleibt erhalten<br />

6956,0 m2 x 0,4 = 2782,4 Wertpunkte<br />

Summe der Wertpunkte der Fläche E<br />

vorher = 3318,4 Wertpunkte nachher 3318,6 Wertpunkte<br />

- Staudenflur (Fläche F) - bleibt erhalten<br />

800,0 m 2 x 0,7 = 560,0 Wertpunkte 800,0 m 2 x 0,7 = 560,0 Wertpunkte<br />

Summe der Wertpunkte der Fläche F<br />

vorher = 560,0 Wertpunkte nachher = 560,0 Wertpunkte<br />

- Kleingewässer (Fläche G) - bleibt erhalten<br />

560,0 m 2 x 0,8 = 448,0 Wertpunkte 560,0 m2 x 0,8 = 448,0 Wertpunkte<br />

Summe der Wertpunkte der Fläche G<br />

vorher = 448,0 Wertpunkte nachher 448,0 Wertpunkte


Grünordnungsplan zum VEP Nr. 3 FerienanIage Gemeinde Dreschvitz arno mill<br />

ingenieure<br />

Seite 9<br />

Vor der Ausführung des Vor- Nach der Ausführung der Vor-<br />

haben- und Erschließungsplanes haben- und Erschließungsplanes<br />

- Einzelbaum, Gehölzgruppe (Fläche H) - bleibt erhalten<br />

3175,0 m 2x 0,8 = 2540,0 Wertpunkte 3175,0 m2 x 0,8 = 2540,0 Wertpunkte<br />

Summe der Wertpunkte der Fläche H<br />

vorher = 2540,0 Wertpunkte nachher = 2540,0 Wertpunkte<br />

Summe der Wertpunkte insgesamt<br />

vorher = 8502,4 Wertpunkte nachher = 8779,1 Wertpunkte<br />

2.4 Hinweise zu den Pflanzungen<br />

Biotopgewinn nach Realisierung des Vorhabens:<br />

8 502,4 - 8779,1 = 276,7 Wertpunkte<br />

Die Baum- und Strauchpflanzungen erfolgen zu 35% aus Bäumen und zu 65 % aus Sträuchern.<br />

Für die Baumpflanzungen werden Feldahorn (Acer campestre), Sandbirke (Betula pendula), Mehlbeere (Sorbus aria),<br />

Spitzahorn (Acer platanoides), Bergahorn (Acer pseudoplatanus), Hainbuche (Carpinus betulus), Gemeine Esche<br />

(Fraxinus excelsior), Zitterpappel (Populus tremula), Stieleiche (Quercus robur), Traubeneiche (Quercus petraea),<br />

Winterlinde (Tilia cordata), Sommerlinde (Tilia platyphyllus), Berg-Ulme (Ulmus glabra) und Feld-Ulme (Ulmus minor)<br />

vorgeschlagen.<br />

Für die Strauchpflanzungen werden folgende Arten empfohlen: Berberitze (Berberis vulgaris), Roter Hartriegel (Cornus<br />

sanguinea), Haselnuss (Corylus avellana), Eingriffliger Weißdorn (Crataegus monogyna), Zweigriffliger Weißdorn<br />

(Crataegus laevigata), Besenginster (Cytisus scoparius), Gerneiner Seidelbast (Daphne mezereurn), Faulbaurn<br />

(Frangula alnus), Sanddorn (Hippophae rhamnoides), Schlehe (Prunus spinosa), Hundsrose (Rosa canina),<br />

Bibernellrose (Rosa pirnpinellfolia), Brombeere (Rubus fruticosus), Himbeere (Rubus idaeus), Schwarzer Holunder<br />

(Sambucus nigra), Trauben-Holunder (Sambucus racemosa), Gemeiner Schneeball (Viburnum opulus) und Wolliger<br />

Schneeball (Viburnum lantana).<br />

Bilanzierung: 21 Bäume<br />

8 Sträucher<br />

260,0 m 2 Strauch- und Baumpflanzung<br />

Hinweis: Für Baumpflanzungen ist Baumschulware, 3 x verpflanzt, mit einem Stammumfang -in 1,20 m Höhe<br />

gemessen - von mindestens 14-16 cm zu verwenden.


Grünordnungsplan zum VEP Nr. 3 „<strong>Ferienanlage</strong> <strong>Mölln</strong> Gemeinde Dreschvitz arno min<br />

ingenieure<br />

2.5 Ausqleichsmaßnahmen<br />

Seite 10<br />

Aufgrund der geplanten Maßnahmen erfolgt eine Aufwertung des ökologischen Wertes des Plangebietes um 276,7<br />

Wertpunkte.<br />

Diese Aufwertung ist aus folgenden Gründen möglich:<br />

- eine zusätzliche Vollversiegelung beschränkt sich auf ca. 20 m 2 für die Anbauten<br />

- Wege, Terrassen, Zufahrt und Stellplätze werden teilversiegelt ausgeführt (Pflasterung)<br />

- es sind in großem Umfang Baumpflanzungen und Strauchpflanzungen sowie gemischte Anpflanzungen<br />

geplant<br />

- wertvolle Bereiche bleiben erhalten<br />

- ein Teil der im Norden in das Plangebiet hineinragenden Ackerfläche ist aufgrund der geplanten Abgrenzung<br />

der Hoflage von den umliegenden Flächen (Pflanzungen) nicht mehr als intensiv bewirtschaftete Fläche<br />

nutzbar und wird deshalb gemähte Grünfläche, des weiteren ist aus diesem Grunde ein Befahren zum Acker<br />

von der Hoflage aus nicht mehr möglich, die unbefestigte Fläche wird ebenfalls zur gemähten Grünfläche<br />

Diese Maßnahmen bewirken entscheidend, dass ein weiterer Ausgleich nicht erforderlich ist.<br />

3. Kompensationsmaßnahmen aus dem überarbeiteten Entwurf<br />

Wie bereits oben festgestellt wurde in Abstimmung mit der unteren Naturschutzbehörde festgelegt, dass die „alten"<br />

Kompensationsfestsetzungen weitestgehend zu übernehmen sind und die sich aus der Überarbeitung ergebenden<br />

zusätzlichen Flächenversiegelungen und Änderungen der ehemaligen Planinhalte über die Erweiterung der<br />

„Ortsrandbegrünung" als Strauch- und Baumpflanzung zu kompensieren sind.<br />

Ge enüberstellun :<br />

„alte” Ausgleichsmaßnahmen überarbeitete Kompensationsmaßnahmen<br />

21 Bäume 15 Bäume<br />

davon 15 innerhalb des Plangebietes 11 Bäume sind bereits gepflanzt worden und sind mit der<br />

und Planzeichnung als zum Erhalt festgesetzt.<br />

6 zur Ortsrandbegrünung festgesetzt Die „fehlenden" 6 Bäume sind nunmehr Inhalt der ca. 543 m 2<br />

Ortsrandbegrünung als Fläche, wobei mit der Festsetzung „...je<br />

laufende 20 m ..." 10 Bäume zu pflanzen sind.<br />

8 Sträucher keine Einzelstandorte festgesetzt<br />

sind alle zur Ortsrandbegrünung vorgesehen gewesen Es wurden 543 m 2 als Ortsrandbegrünung festgesetzt, wobei mit<br />

der Festsetzung „... je angefangene 4 tn2 ..." 136 Sträucher zu<br />

pflanzen sind.<br />

260 m2 Baum- und Strauchpflanzungen 328 m 2 Baum und Strauchpflanzungen<br />

innerhalb des Plangeltungsbereiches Durch die Verschiebung um die Stellplätze und die Versorgungsfläche<br />

herum und die prinzipielle Absicherung der Standorte hat<br />

sich diese erhöhte Fläche ergeben.


Grünordnungsplan zum VEP Nr. 3 „<strong>Ferienanlage</strong> Möllrr Gemeinde Dreschvitz arno miii<br />

ingenieure ijudi<br />

Seite 11<br />

Mit dem VE-Plan Nr. 3 sind folgende Minimierungs-, Kompensationsmaßnahmen und Hinweise aufgenommen worden ,<br />

die in der Lage sind den Vorort stattfinden Eingriff in Natur und Landschaft ausreichend zu minimieren und zu<br />

kompensieren.<br />

3. Maßnahmen zum Schutz, zur Pfleqe und zur Entwicklunq von Boden, Natur und Landschaft<br />

(§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB)<br />

Das Niederschlagswasser der Verkehrsflächen, Stellplätze und ihrer Zufahrten ist so zu führen, dass es teilweise durch<br />

den luft- und wasserdurchlässigen Aufbau versickert (d. h. die Steliplätze sind aus versickerungsfähigem Material<br />

herzustellen) und teilweise das überschüssige, gesammelte Niederschlagswasser in die angrenzenden Grünflächen<br />

eingeleitet wird.<br />

5. Anpflanzen von Bäumen und Umgrenzunq von Flächen zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchem<br />

(§ 9 Abs. 1 Nr. 25 b und Abs. 6 BauGB)<br />

Auf den mit dem Planzeichen 13.2 PlanzV in der Planzeichnung (Teil A) zum Anpflanzen festgesetzten Standorten sind<br />

einheimische standortgerechte Bäume > 150/175 zu pflanzen, dauerhaft zu erhalten und bei Abgang gleichwertig zu<br />

ersetzen (Arten siehe Pflanzliste).<br />

Auf den mit dem Planzeichen 13.2.1 (Teil A) festgesetzten Flächen sind einheimische standortgerechte Bäume ><br />

150/175 und einheimische standortgerechte Sträucher > 80/100 zu pflanzen, dauerhaft zu erhalten und bei Abgang zu<br />

ersetzen (Arten siehe Pflanzliste). Je laufende 20 m ist ein Baum und je angefangene 4 rn 2 ist ein Strauch zu pflanzen.<br />

6. Erhaltunq von Bäumen und Umgrenzunq von Flächen für den Erhalt von Bäumen, Sträuchern<br />

und sonstiqen Bepflanzumen<br />

(§ 9 Abs. 1 Nr. 25 b und Abs. 6 BauGB)<br />

Die mit dem Planzeichen 13.2 PlanzV in der Planzeichnung (Teil A) zur Erhaltung festgesetzten Bäume sind dauerhaft<br />

zu erhalten und bei Abgang mit einheimischen standortgerechten Bäume > 150/175 (Arten siehe Pflanzliste) zu<br />

ersetzen.<br />

Die mit dem Planzeichen 13.2.2. (Teil A) zur Erhaltung festgesetzten Gehölze und sonstigen Bepflanzungen in Flächen<br />

sind dauerhaft zu erhalten und bei Abgang mit einheimischen standortgerechten Arten, Bäume > 150/175, Sträucher ><br />

80/100 (Arten siehe Pflanzliste) zu ersetzen. „<br />

Hinweise/ Bestimmungen<br />

Pflanzliste: Baumarten Sträucher<br />

Feldahom (Acer campestre) Berberitze (Berberis vulgaris)<br />

Bergahorn (Acer pseudoplatanus) Roter Hartriegel (Cornus sanguinea)<br />

Spitzahorn (Acer platanoides) Haselnuss (Corylus avellana)<br />

Sandbirke (Betula pendula) Eingriffliger Weißdorn (Crataegus monogyna)<br />

Hainbuche (Carpinus betulus) Zweigriffliger Weißdorn (Crataegus laevigata)<br />

Gemeine Esche (Fraxinus excelsoir) Besenginster (Cytisus scoparius)<br />

Zitterpappel (Populus tremula) Gemeiner Seidlbast (Daphne mezereum)<br />

Traubeneiche (Quercus petraea) Faulbaum (Frangula alnus)<br />

Stieleiche (Quercus robur) Sanddorn (Hippophae rhamnoides)<br />

Mehllbeere (Sorbus aria) Schlehe (Prunus spinea)<br />

Winterlinde (Tilia cordata) Hundrose (Rosa canina)<br />

Sommerlinde (Tilia platyphyllus) Bibemellrose (Rosa pimpinellfolia)<br />

Berg-Ulme (Ulmus glabra) Brombeere (Rubus fruticosus)<br />

Feld-Ulme (Ulmus minor) Himbeere (Rubus idaeus)<br />

Schwarzer Holunder (Sambucus nigra)<br />

Trauben- Holunder (Sambucus racemosa)<br />

Gemeiner Schneeball (Viburnum opulus)<br />

Wolliger Schneeball (Vibumum lantana)".


Grünordnungsplan zum VEP Nr. 3 „<strong>Ferienanlage</strong> MöIln Gemeinde Dreschvitz arno mill<br />

ingenieure<br />

Seite 12<br />

4. Zusammenfassunq der Grünordnunq<br />

Mit dem Vorhaben- und Erschließungsplan möchten der Vorhabenträger und die Gemeinde einen bereits durch<br />

Bebauung und Nutzung geprägten Bereich auf einer Einzelhofstelle bei <strong>Mölln</strong> für Dauerwohnen und den Tourismus in<br />

Form von Ferienwohnungen sichern. Parallel zum VE-Plan wurde ein Grünordnungsplan erstellt, der den Zustand von<br />

Natur und Landschaft analysiert, Art und Umfang des Eingrfffes bewertet und erforderliche Kompensationsmaßnahmen<br />

formuliert. Dabei wurde in Abstimmung mit der unteren Naturschutzbehörde auf die ehemaligen Berechnungen<br />

zurückgegriffen und eine zusätzliche Kompensation nach Erfahrungswerten ermittelt und festgesetzt.<br />

Durch vermeidende und mindernde Maßnahmen kann ein Wertverlust ausgeschlossen werden.<br />

Zusammengefasst ist festzustellen, dass das Vorhaben dem Gebiet nach den Ausführung der<br />

Kompensationsmaßnahmen aus Sicht des Naturschutzes und der Landschaftspflege zuträglich ist.<br />

Dreschvitz, Mai 2005


Grünordnungsplan zum VER Nr. 3 .<strong>Ferienanlage</strong> <strong>Mölln</strong> Gemeinde Dreschvitz arno mill<br />

ingenieure<br />

Seite 13<br />

Anlagen


(18 etst'im.<br />

NIAL ett tee,<br />

•<br />

Legende • unbefestigte Fläche,<br />

z. T. Schotterdecke<br />

durch Baulichkeiten<br />

versiegelte Fläche Ackerfläche,<br />

intensiv bewirtschaftet<br />

Anlage C, Blatt 1<br />

D Hühnerhof<br />

E gemähte Grünfläche<br />

F Staudenflur<br />

G Kleingewässer<br />

II Einzelbaum,<br />

Gehölzgruppe<br />

A c ker<br />

3<br />

Flächenzustand vor den<br />

geplanten Baumaßnahmen<br />

Flächenermittlung durch das<br />

ehemalige Ingenieurbüro<br />

Timm GmbH

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