Ferienanlage Mölln - Amt West Rügen
Ferienanlage Mölln - Amt West Rügen
Ferienanlage Mölln - Amt West Rügen
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VEP Nr 3 terienanlage <strong>Mölln</strong> Gemeinde Dreschvitz<br />
- Begründung -<br />
Seite<br />
arno mill<br />
ingenieure<br />
Satzung<br />
der<br />
Gemeinde Dreschvitz<br />
uber den<br />
Vorhaben- und Erschließungs-<br />
plan Nr. 3 „<strong>Ferienanlage</strong> <strong>Mölln</strong>"<br />
Planvorhaben:<br />
Vorhabenträger:<br />
Gemeinde:<br />
Planverfasser:<br />
Vorhaben- und Erschließungsplan Nr. 3<br />
„<strong>Ferienanlage</strong> <strong>Mölln</strong>"<br />
Familie G. Lück<br />
Markgräfler Straße 16<br />
79576 Weil am Rhein<br />
Dreschvitz<br />
<strong>Amt</strong> <strong>West</strong> <strong>Rügen</strong><br />
Dorfplatz 2<br />
18573 Samtens<br />
arno mill ingenieure<br />
Dipl.- Ing. M. Knittel<br />
Markt 25<br />
18528 Bergen auf <strong>Rügen</strong><br />
Begründung<br />
zur Satzung des Vorhaben- und Erschließungsplanes Nr. 3<br />
„<strong>Ferienanlage</strong> <strong>Mölln</strong>"
VEP fgr. 3 ..Fenenanlage fvlölln" Gemeinde Dreschvitz arno mill<br />
- Begründung - ingenieure<br />
Inhaltsverzeichnis<br />
Seite 2<br />
1. Grundlagen der Aufstellung des Vorhaben- und Erschließungsplanes 3<br />
1.1 Beschlussfassung 3<br />
1.2 Planungserfordernis 4<br />
1.3 Historie 4<br />
1.4 Entwicklungsgebot aus dem Flächennutzungsplan und Anpassung an andere<br />
gemeindliche Planungsvorgaben 4<br />
1.5 Ziele und Zwecke des Bebauungsplanes sowie Einordnung der Ziele der<br />
Raumordnung und Landesplanung 5<br />
2. Beschreibung des Plangebietes 7<br />
2.1 Planbereich/ Grundstücke/ Eigentumsverhältnisse 7<br />
2.2 Örtliche Gegebenheiten/ Bestand 7<br />
3. Städtebau und baulicher Entwurf 8<br />
Seite<br />
4. Erschließung, Ver- und Entsorgung 8<br />
4.1 Trinkwasserversorgung 8<br />
4.2 Schmutzwasserbeseitigung 9<br />
4.3 Niederschlagswasserbeseitigung 10<br />
4.4 Löschwasser 11<br />
4.5 Energieversorgung 11<br />
4.6 Wärmetechnische Versorgung 12<br />
4,7 Altlasten/ Abfallbeseitigung 12<br />
4.8 Kommunikationsanlagen 13<br />
4.9 Straßentechnische Erschließung/ Stellplätze 14<br />
4.9.1 Straßenerschließung 14<br />
4.9.2 Stellplätze 14<br />
5. Schutzgebiete, -objekte und sonstige Belange 15<br />
5.1 Naturschutz 15<br />
5.2 Trinkwasserschutz 15<br />
5.3 Immissionsschutz 15<br />
5.4 Denkmalschutz 16<br />
5.5 Baugrund/ Hydrogeologie 16<br />
5.6 Festpunkte amtlicher geodätischer Grundlagennetze 16<br />
5.7 Belange der Landwirtschaft 16<br />
5.8 Belange der Forstwirtschaft 17<br />
5.9 NATURA 2000 - Gebiete 17<br />
5.10 Umweltverträglichkeit 17<br />
5.11 IBA-Gebiete (Important Bird Area) 18<br />
5.12 Grünordnungsplan, Eingriffs-/ Ausgleichsbilanzierung 18<br />
6. Zusammenfassung 20<br />
Anlagen: - Karte „Lage im Raum"<br />
- Planzeichnung zur Satzung<br />
- Grünordnungsplan
VEP l'Ir. 3 .fenenanlage <strong>Mölln</strong>" Gemeinde Dreschvitz<br />
- Begrundung -<br />
arno mill<br />
ingenieure<br />
Seite 3<br />
1. Grundlage der Aufstellunq des Vorhaben- und Erschließungsplanes<br />
1.1 Beschlussfassung<br />
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Dreschvitz hat in ihrer Sitzung vom 16. Dezember 1997 den Beschluss gefasst,<br />
den Vorhaben- und Erschließungsplan Nr. 3 „<strong>Ferienanlage</strong> <strong>Mölln</strong>" gemäß § 7 BauGB-Maßnahmengesetz aufzustellen.<br />
Dieser Beschluss wurde gemäß Hauptsatzung der Gemeinde ortsüblich durch Aushang am 23.12.1997 bekannt gemacht.<br />
Neben der Bearbeitung der Entwurfsunterlagen durchlief der VEP Nr. 3 auch die gesetzlich vorgeschriebenen Verfahrensschritte<br />
zur Aufstellung von Bauleitplanungen nach BauGB und wurde am 13.01.2000 durch die Gemeindevertretung<br />
als Satzung beschlossen. Bestandteil der gebilligten Begründung war ein Grünordnungsplan mit Eingriffs- und<br />
Ausgleichsbilanzierung.<br />
In Vorbereitung auf den Genehmigungsantrag des VE-Planes wurde der Durchführungsvertrag zwischen Gemeinde und<br />
Vorhabenträger der Rechtsaufsichtbehörde des Landkreises <strong>Rügen</strong> zur Prüfung vorgelegt. In der Überprüfung wurden<br />
diesem allerdings Mängel bescheinigt (Nachweis der Finanzierung) und der Gemeinde empfohlen, diese Mängel bis<br />
zum Genehmigungsantrag durch den Vorhabenträger beheben zu lassen. Zu diesem Zeitpunkt kam die städtebauliche<br />
Planung ins stagnieren, allerdings wurde ein Teil der Vorhaben und Planungen über frühzeitige Baugenehmigungen<br />
nach § 33 BauGB realisiert.<br />
Im Jahre 2004 kam es zu einem Wechsel des Vorhabenträgers. Der neue Vorhabenträger beabsichtigt nunmehr die<br />
vorgesehenen Nutzungen im Plangebiet <strong>Mölln</strong> auf der Basis des VEP Nr. 3 umzusetren. Die teilweise vorliegenden<br />
Baugenehmigungen nach § 33 BauGB sind bereits verfallen. Zu o. g. Zweck der Realisierung der Vorhaben und Nutzungen<br />
ist der VEP Nr. 3 bis zu seiner Rechtskraft zu Ende zu führen, da ansonsten kein Baurecht vorliegt bzw. auch<br />
nicht erreicht wird. Da das gesamte Verfahren bereits einen gewissen Zeitraum zurückliegt und nie Rechtskraft erlangte<br />
sowie teilweise veränderte und neue gesetzliche Regelungen zu berücksichtigen sind, sind einzelne Verfahrensschritte<br />
zu wiederholen. Dazu wurde der Satzungsbeschluss aufgehoben und ein erneuter Entwurfs- und Auslegungsbeschluss<br />
gefasst. Dem schließen sich die Verfahren nach den §§ 3 und 4 BauGB an, bis hin zu einem neuen aktuellen Satzungsbeschluss.<br />
Präambel<br />
Aufgrund des § 246 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Baugesetzbuches (BauGB a. F.) in der Fassung der Bekanntmachung<br />
vom 08. Dezember 1986 (BGBI. I, S. 2253), sowie des § 7 des Maßnahmegesetzes zum Baugesetzbuch (BauGB —<br />
MaßnahmeG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. April 1993 (BGBI. I, S. 622) als Art. 2 des Investitionserleichterungs-<br />
und Wohnbaulandgesetzes i. V. m. mit §§ 233 und 243 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom<br />
23. September 2004 (BGBI. I, S. 2414) wird nach Beschlussfassung der Gemeinde Dreschvitz die Satzung über den<br />
Vorhaben- und Erschließungsplan Nr. 3 „<strong>Ferienanlage</strong> <strong>Mölln</strong>", bestehend aus Planzeichnung (Teil A) und Textlichen<br />
Festsetzungen (Teil B) sowie die Örtlichen Bauvorschriften gemäß § 86 Landesbauordnung Mecklenburg — Vorpommern<br />
(LBau0 M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Mai 1998 (GVBI. M-V S. 468) ), geändert durch das 2. Gesetz<br />
zur Änderung der LBau0 M-V vom 16. Dezember 2003 (GVOBI. M-V Nr. 17, S. 690) erlassen.<br />
Der Aufstellungsbeschluss (förmliche Einleitung des Planverfahrens) erfolgte, wie bereits dargelegt, am 16.12.1997 auf<br />
der Grundlage des BauGB in der „alten" Fassung vom 08.12.1986 i. V. m. § 7 BauGB-MaßnahmeG. Gemäß den Überleitungsvorschriften<br />
des BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBI. I, S. 2414) erlauben<br />
diese in Kapitel 4, §§ 233 und 243 die Fortführung der Planung nach den Maßgaben des MaßnahmeG zum BauGB.<br />
Die §§ 233 und 243 erfassen zum einen die allgemeinem Überleitungsvorschriften (§ 233) und zum anderen die „Überleitungsvorschriften<br />
für das Maßnahmengesetz zum Baugesetzbuch und das Bundesnaturschutzgesetz" (§ 243). „(1) §<br />
233 ist auf Verfahren, Pläne, Satzungen und Entscheidungen, die auf der Grundlage des Maßnahmengesetzes zum<br />
Baugesetzbuch eingeleitet, in Kraft getreten oder wirksam geworden sind, entsprechend anzuwenden.
VEP Nr. 3 ..<strong>Ferienanlage</strong> <strong>Mölln</strong> - Gemeinde Dreschvitz arno mill<br />
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ingenieure<br />
Seite 4<br />
(2) Bei Bauleitplanverfahren, die vor dem 1. Januar 1998 förmlich eingeleitet worden sind, kann die Eingriffsregelung<br />
nach dem Bundesnaturschutzgesetz in der bis zum 31. Dezember 1997 geltenden Fassung weiter angewendet werden."<br />
Von den Überleitungsvorschriften des § 243 BauGB macht die Gemeinde Dreschvitz Gebrauch.<br />
1.2 Planungserfordernis<br />
Da die geplanten Vorhaben zum jetzigen Zeitpunkt weder nach den §§ 30 oder 31 BauGB noch nach den §§ 33 bis 35<br />
BauGB realisiert werden können und dazu einen vorwiegend privatwirtschaftlichen Charakter haben, sind sie (unter<br />
Berücksichtigung der Zeitpunktes des Aufstellungsbeginns) über einen Vorhaben- und Erschließungsplan gemäß § 7<br />
BauGB-Maßnahmengesetz umzusetzen.<br />
1.3 Historie<br />
Zu <strong>Mölln</strong> gehören neben dem eigentlichen Dorf eine Anzahl von Einzelgehöften. Diese sind auf der Insel <strong>Rügen</strong> sehr<br />
häufig anzutreffen und prägen die vorpommersche Siedlungsstruktur. Sie stellen sich zumeist als Dreiseitengehöft dar,<br />
wobei das Wohnhaus mittig steht.<br />
Auch das vom Vorhaben- und Erschließungsplan Nr. 3 erfasste Gehöft stellt einen typischen Siedlungssplitter in Form<br />
eines Dreiseitengehöftes dar. Das nördliche Wohnhaus ist erst später hinzugekommen, steht nicht im direkten Verbund<br />
zu den anderen Gebäuden (z. B. eigene Auffahrt). Bis 1992 wurde auf dem Hof Tierhaltung betrieben. Seit dem Niedergang<br />
dieser Nutzung waren außer dem nördlichen Wohnhaus mit Nebengebäuden, die Ställe und das „alte" Wohnhaus/<br />
Haupthaus zeitweise ungenutzt. Das Haupthaus wurde in jüngster Vergangenheit, anlehnend an das historische Aussehen,<br />
saniert. Es wird für zwei Wohnungen wieder als Wohnhaus genutzt. Die beiden Stallgebäude sind in ihrem Bestand<br />
gefährdet, denn eine Wiederaufnahme einer Nutzung konnte bisher nicht umgesetzt werden. Fallen diese Gebäude<br />
weg, ist die historische Form des Dreiseitengehöftes für diesen Standort für immer verloren; ein kultureller Verlust. Oft<br />
fehlt es gerade für die Nebengebäude an einem entsprechenden Nutzungskonzept. Dadurch entsteht die Gefahr, dass<br />
diese historischen Relikte verloren gehen. Die Sicherung und der Fortbestand sind Aufgaben, die mit tragfähigen Konzepten<br />
unbedingt umgesetzt werden müssen.<br />
Der Investor hat das Bestreben, diesen historischen Siedlungsstandort zu erhalten. Er hat ein Konzept entwickelt, dem<br />
Standort eine angepasste Nutzung zukommen zu lassen und damit die in einem erhaltenswerten Zustand befindlichen<br />
Stallgebäude umzunutzen und die geplanten sowie bestehenden Nutzungen für die Zukunft baurechtlich zu sichern. Der<br />
Standort soll als <strong>Ferienanlage</strong> in dem sonst gering touristisch ausgebauten Teil <strong>Rügen</strong>s genutzt werden.<br />
1 .4 Entwicklungsgebot aus dem Flächennutzungsplan und Anpassung an andere<br />
qemeindliche Planungsvorgaben<br />
Die Bauleitplanung ist im BauGB ein zentrales Instrument des Städtebaurechts. Dabei liegt die gesetzgeberische Konzeption<br />
zugrunde, dass die geordnete und nachhaltige städtebauliche Entwicklung überwiegend auf der Grundlage der<br />
Bauleitplanung stattfindet. Danach sind Bauleitpläne (auch VE-Pläne) von den Gemeinden in eigener Verantwortung<br />
aufzustellen, dürfen als Gegenstand nur das eigene Gemeindegebiet über- bzw. beplanen und sind in übergreifende
VEP I Ir. .Fenenanlage lvIoIh Gemäide DreschvItz arno mill<br />
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Seite 5<br />
örtliche und in überörtliche Gesamt- und Fachplanungen eingebettet. Hinsichtlich der überörtlichen Planungen (Raumordnung<br />
und Regionalplanung) besteht eine Anpassungspflicht der Bauleitplanung (§ 1 Abs. 4 BauGB).<br />
Hauptaufgabe der Bauleitplanung ist die Vorbereitung und Leitung der baulichen und sonstigen Nutzung der Grundstücke<br />
der Gemeinde, wobei Bauleitpläne aufzustellen sind, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung<br />
und Ordnung erforderlich ist. Mit dem BauGB werden richtungsweisend Planungsgrundsätze benannt (§ 1 Abs. 5),<br />
deren Gewichtung untereinander innerhalb der Abwägung erfolgt. Das BauGB beinhaltet hinsichtlich des Verfahrens<br />
eine Abstimmungspflicht zu den Planungsinhalten und Maßnahmen mit privaten Personen (§ 3 BauGB Beteiligung der<br />
Bürger) sowie mit den öffentlichen Planungsträgern (§ 4 BauGB Beteiligung der Träger öffentlicher Belange). Zu den<br />
eingehenden Anregungen der öffentlichen und privaten Belange sind diese gerecht gegen- und untereinander abzuwägen<br />
(§ 1 Abs. 6 ), wobei dieses Gebot ein zentrales in der rechtsstaatlichen Planung ist. Nach Berücksichtigung der<br />
planungsrechtlichen Vorgaben zum Aufstellungsverfahren ist der Bebauungsplan, als verbindlicher Bauleitplan als Satzung<br />
zu beschließen. Gegen ihn besteht effektiver Rechtsschutz.<br />
Für das betroffene Plangebiet ist davon auszugehen, dass diese Entwicklung erforderlich ist sowie, dass der VEP der<br />
beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung des Gemeindegebietes nicht entgegensteht. Die Satzung bezieht ihre zukünftigen<br />
Festsetzungen auf ein Gebiet, das derzeit bebaut und nach heutigen Gesichtspunkten erschlossen ist.<br />
• Entsprechend der gesetzlichen Regelung des § 7 Abs. 2 des BauGB-Maßnahmengesetzes haben sich Vorhaben- und<br />
Erschließungspläne aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln, wobei § 8 Abs. 2 — 4 BauGB entsprechend anzuwenden<br />
ist.<br />
Der Flächennutzungsplan der Gemeinde Dreschvitz ist rechtswirksam und weist für den Planungsstandort ein Sondergebiet<br />
nach § 10 Baunutzungsverordnung (BauNVO) mit dem Zusatz „Ferienwohnen" aus. Durch Umnutzen soll ein<br />
Erhalten der zwei Stallgebäude zu 9 Ferienwohnungen erreicht werden (Hinweis - Erläuterungsbericht).<br />
Mit der Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan wird das Entwicklungsgebot gemäß § 8 Abs. 2 BauGB erfüllt. Dieser<br />
VE-Plan bedarf nach den Regelungen des BauGB keiner Genehmigung durch eine Behörde.<br />
1.5 Ziele und Zwecke des Bebauungsplanes sowie Einordnung der Ziele der<br />
Raumordnung und Landesplanung<br />
Ziel der Planung ist es, mit der Entwicklung des Plangebietes einen Beitrag zur touristischen Entwicklung der Gemeinde<br />
Dreschvitz zu leisten, welcher aufgrund der touristischen und erholungswirksamen Möglichkeiten der Gemeinde und der<br />
einzigartig reizvollen Lage in Natur und Landschaft, dazu beiträgt, die Gemeinde als einen Anziehungspunkt eher ruheorientierter<br />
touristischer Erholung und Freizeitgestaltung zu festigen und auszubauen. Das Vorhaben „<strong>Ferienanlage</strong><br />
<strong>Mölln</strong>" will dazu seinen Beitrag leisten und mit hochwertigen, qualitativ wertvollen Angeboten eine sichere Größe darstellen.<br />
Durch den Vorhaben- und Erschließungsplan Nr. 3 „<strong>Ferienanlage</strong> <strong>Mölln</strong>" soll die Möglichkeit geschaffen werden, die<br />
beiden vorhandenen Stallgebäude zu Ferienwohnungen mit touristischen Nebeneinrichtungen umzunutzen und umzubauen.<br />
Dabei bleiben die Gebäude in ihrem baulichen Maß weitestgehend erhalten. Ein geringfügiges Maß an möglichen<br />
Erweiterungen und Änderungen ist über Baugrenzen berücksichtigt worden. Die vorhandenen bestehenden Nutzungen,<br />
hier die beiden vorhandenen Wohnnutzungen einschließlich ihrer baulichen Anlagen und Nebengebäude sind<br />
ebenfalls planungsrechtlich gesichert worden.<br />
Die entsprechenden Erschließungsanlagen sowie die notwendigen Sicherungen für Ver- und Entsorgungseinrichtungen<br />
sind ebenfalls festgesetzt worden. Alle Bepflanzungen und sonstigen Begrünungen bleiben erhalten und sollen durch<br />
weitere ergänzt werden.
VEP Nr 3 lerienanlage <strong>Mölln</strong>" Gemeinde Dreschvitz<br />
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Seite 6<br />
arno mill<br />
ingenieure<br />
Derartige „ruheorientierte" Unterkünfte sind bei immer mehr <strong>Rügen</strong>-Touristen beliebt. Eine steigende Nachfrage erfolgt<br />
nach touristisch kaum ausgebauten Gebieten bzw. nach Urlaub auf dem Lande. Die Hektik und Überlaufenheit der Ostseebäder<br />
ist nicht für jeden Urlauber das Ziel. Auch Badevergnügen gehört nicht mehr zu den einzigen Gründen, den<br />
Urlaub auf <strong>Rügen</strong> zu verbringen. Die Touristen möchten <strong>Rügen</strong> entdecken und kennen lernen, als sagenumwobenes<br />
Land mit zahlreichen historischen Sehenswürdigkeiten aber auch als grüne Insel mit seiner Vielfalt an unterschiedlichen<br />
Lebensräumen.<br />
Trotz der vielen Siedlungssplitter ist der Naturraum in diesem Teil <strong>Rügen</strong>s weitestgehend unzerschnitten. Gerade diese<br />
kleinen Standorte (statt größere, verdichtete Siedlungsstrukturen) geben den einzelnen Lebensräumen die Möglichkeit<br />
zu einer Vernetzung. Auch was die Vielfalt an Lebensräumen und damit den Reiz des Landschaftsbildes ausmacht,<br />
bietet die Gegend die verschiedensten Formen an. Von Feuchtgebieten über stehende Kleingewässer bis zu Ackerflächen<br />
mit den ökologisch wertvollen Ackerrandstreifen und auch kleineren Waldflächen ist alles an Lebensbereichen zu<br />
finden. Alleen, Baumgruppen, Feldhecken und Gräben dienen der Biotopvernetzung. Die verkehrstechnische Erschließung<br />
beschränkt sich außer der befestigten Verbindung zwischen Dreschvitz und Rothenkirchen, an der auch unser<br />
Geltungsbereich liegt, auf plattenbelegte oder unbefestigte Feldwege. Ein Radnetz in diesem Teil <strong>Rügen</strong>s erhöht die<br />
touristische Attraktivität.<br />
Außerdem befinden sich im Umkreis dieses Standortes weitere sehenswürdige historische Objekte. Als Beispiel sollen in<br />
Landow die Bauernhäuser (um 1800 und I. Hälfte des 19 Jh.) und die Kirche (14. Jh.), in Ralow das Gut mit erhaltenen<br />
Göpel (nach Zeugnis überlieferter Sagen bereits vor 1168 bewohnt) aus einer Vielzahl genannt werden. <strong>Rügen</strong> ist aufgrund<br />
seiner einzigartigen historischen Entwicklung und den gefundenen Zeugnissen aus „alter" Zeit interessant und<br />
gerade das macht neugierig. Bestätigung findet dieses zum Beispiel durch die seit 1993 sehr gut besuchten, wiederinszenierten<br />
Störtebeker-Festspiele.<br />
Ein weiteres Angebot an den Touristen sind die Rundflüge vom ca. 4 km entfernten Flughafen Güttin.<br />
Durch die Integration des Standortes in den Raum mit besonderer natürlicher Eignung für Fremdenverkehr und Erholung,<br />
dargestellt im Ersten Landesraumordnungsprogramm Mecklenburg-Vorpommerns, werden die obengemachten<br />
Aussagen bestätigt.<br />
Mit Schreiben vom 23. September 1998 wurde auf dem Dienstweg durch die Gemeinde Dreschvitz beim <strong>Amt</strong> für Raumordnung<br />
und Landesplanung Vorpommern die Planungsanzeige zum Vorhaben- und Erschließungsplan Nr. 3 „<strong>Ferienanlage</strong><br />
<strong>Mölln</strong>" eingereicht. Es wurde angefragt, ob sich die Planung mit den Zielen der Raumordnung und Landesplanung<br />
vereinbaren lässt.<br />
Das <strong>Amt</strong> für Raumordnung und Landesplanung Vorpommern hat mit Schreiben vom 14. Oktober 1998 Übereinstimmung<br />
mit den Zielen der Raumordnung und Landesplanung bestätigt. Im Schreiben dazu heißt es:<br />
- „Mit der Planung sollen Voraussetzungen für landschaftsbezogene Erholung abseits der stark frequentierten Küstenbereiche<br />
geschaffen werden. Es entsteht keine neue Siedlung, da nur vorhandene Baulichkeiten genutzt werden. Das<br />
Vorhaben einer kleinteiligen <strong>Ferienanlage</strong> befindet sich in Übereinstimmung zu den Zielen 7.1.11] und [2] (Tourismus<br />
und Naherholung) sowie 7.2.2. [2] und [3] (Tourismusentwicklung) RROP VP."<br />
- „Aus den Planungsunterlagen ist ersichtlich, dass keine neuen Flächenversiegelungen erfolgen und der vorhandene<br />
Grünbestand erhalten bzw. noch ergänzt werden soll. Ich stelle Übereinstimmung zu den Zielen 4.2.[6] (Stadt- und Dorferneuerung)<br />
LROP MV sowie 4.3.[2] (Natur und Landschaft) RROP VP fest."<br />
Mit Schreiben vom 16.08.2005 wird nochmals bestätigt, dass die raumordnerische Zustimmung aufrecht erhalten wird.
VEP 1 FerieroniagevIiIri Gemeinde Dresch,n arno mill<br />
- BE.grundung - ingenieure<br />
2. Beschreibunq des Plangebietes<br />
Seite 7<br />
2.1 Planbereichi Grundstückei Eigentumsverhältnisse<br />
Der Vorhaben- und Erschließungsplan Nr. 3 „<strong>Ferienanlage</strong> <strong>Mölln</strong>" überplant folgendes Flurstück der Gemarkung <strong>Mölln</strong>,<br />
Flur 1:<br />
3/3 und 3/4 - ca. 19 361 m 2 .<br />
Die Durchführung des Vorhabens setzt die Verfügung über Grund und Boden voraus. Der Vorhabenträger ist Eigentümer<br />
der im Geltungsbereich dargestellten Fläche 3/4.<br />
2.2 Örtliche Gegebenheiten/ Bestand<br />
Das Plangebiet befindet sich im <strong>West</strong>en der Gemeinde Dreschvitz (siehe Karte „Lage im Raum") und umfasst eine Fläche<br />
in der Größe von ca. 1,9 ha. Die zur Bebauung vorgesehenen Flächen werden im Norden, Osten und Süden durch<br />
landwirtschaftlich genutzte Ackerflächen und im <strong>West</strong>en durch die Gemeindestraße und anschließende Flächen für die<br />
Landwirtschaft (ebenfalls intensiv genutzte Ackerfläche) begrenzt.<br />
Das Gelände des Geltungsbereiches ist relativ eben und fällt nur leicht in <strong>West</strong> - Ost - Richtung ab. Das natürliche Bodenrelief<br />
soll durch die Realisierung der Maßnahmen nicht verändert werden.<br />
Das Plangebiet liegt außerhalb von Trinkwasserschutzzonen.<br />
Nachrichtlich zu übernehmende Schutzgebiete und -objekte sind innerhalb des Plangebietes nicht bekannt.<br />
Innerhalb des Geltungsbereiches befinden sich 2 Wohnhäuser und 2 Stallgebäude sowie eine Garage und ein Nebengebäude<br />
als Schuppen zu häuslichen Lagerungszwecken. Das nördliche Wohnhaus (Baufeld 1) mit dazugehörigen<br />
Nebengebäuden (Baufelder 2 und Garage) befindet sich in Nutzung. Das zweite Wohnhaus (Baufeld 4), als Haupthaus<br />
des Dreiseitenhofes ist ebenfalls als solches mit 2 Wohnungen in Nutzung. Die beiden Stallgebäude (Baufelder 3 und 5)<br />
stehen seit längerem leer und laufen Gefahr zu verfallen.<br />
Eine unbefestigte Auffahrt führt zum Haupthaus (Baufeld 4) an beiden Ställen vorbei. Das andere Wohnhaus (Baufeld 1)<br />
besitzt eine separate Auffahrt.<br />
Hinter dem Haupthaus befindet sich eine parkähnliche Pflanzung. Auch nördlich des unbefestigten Auffahrtsweges stehen<br />
Gehölzflächen und Bäume. Ein Teil der umgebenen bewirtschafteten Ackerfläche ragt in den Geltungsbereich hinein.<br />
Im Nordosten ist ein Teich zu finden. Vor dem kleineren Wohnhaus wurde ein kleiner Gartenteich angelegt. Die<br />
restlichen Bereiche sind gepflegte Rasenflächen.
VEP Nr. 3 ..Fehenanlage <strong>Mölln</strong>" Gemeinde Dreschvitz<br />
- Begründung -<br />
Seite 8<br />
3. Städtebau und baulicher Entwurf<br />
arno mill e<br />
ingenieure<br />
Das Plangebiet wird derzeit durch bauliche Anlagen einer ehemaligen landwirtschaftlichen Hofstelle gekennzeichnet.<br />
Neben den genutzten Bestandsgebäuden entsprechen die Stallgebäude den heutigen architektonischen Gesichtspunkten<br />
einer positiven städtebaulichen Ortsbildgestaltung nicht mehr. Allerdings lässt der derzeitige Gebäudezustand eine<br />
Umnutzung/ einen Umbau zu anderen Zwecken zu.<br />
Aus diesem Grund sollen mittels planungsrechtlicher Festsetzungen die Wohngebäude und ihre Nebenanlagen einschließlich<br />
ihrer Nutzungen gesichert und die beiden Stallgebäude eine Umnutzung/ ein Umbau zu touristischen Zwecken<br />
als 9 Ferienwohnungen mit touristischer Infrastruktur in Form von Sauna, Wellness, sportliche Anlagen usw. geplant<br />
werden. Art und Maß der zukünftigen baulichen Nutzung sind durch zeichnerische wie textliche Festsetzungen<br />
gesichert. Die baulichen Anlagen orientieren sich in Maß nach dem Bestand, historischen Vorgaben und in der Planung<br />
auch nach der Einfügung in das vorhandene Landschaftsbild sowie dem anstehenden Bedarf. Die Gebäude sollen den<br />
heutigen neuen Anforderungen sowie dem Zeitgeist Rechnung tragen.<br />
Die planungsrechtlichen Festsetzungen entsprechen den örtlich vorzufindenden Rahmen für Wohngebäude. Die Möglichkeiten<br />
von gestalterischen Elementen über Dach- und Gebäudeeinschnitte, einer individuellen Farb- und Materialgestaltung<br />
auch von komplementären Elementen sind ebenfalls gegeben und sollen an diesem solitären Einzelstandort<br />
auch nicht durch entsprechende örtliche Bauvorschriften eingeschränkt oder vorgegeben werden. Durch die Kombination<br />
der Höhen-, Geschoss- und Dachneigungsfestsetzungen werden Gebäude entstehen, die landschaftstypisch sind.<br />
Dieser Rahmen soll als Vorgabe ausreichen. Farbliche Gestaltungen sollen nicht eingeschränkt werden. Weiche Bedachungen<br />
sind an dem Standort aus historischen gestalterischen Gründen heraus ausgeschlossen worden.<br />
Durch die Baufensterfestsetzung können die Gebäude nur in offener Bauweise errichtet werden.<br />
Mit den erteilten Festsetzungen wird eine dem Standort angepasste Bebauung ermöglicht. Die gewachsenen Strukturen<br />
werden aufgegriffen und finden sich in den zukünftigen Vorhaben wieder. Die Gemeinde hat sich zur Wahrung dieser<br />
städtebaulichen als auch gestalterischen Strukturen entschlossen und diese mit dem Plan ausreichend gesichert.<br />
Mit Eintritt der Rechtswirksamkeit der Satzung werden die Vorhaben im Plangebiet nach § 30 BauGB bewertet.<br />
4. Erschließung, Ver- und Entsorqunq<br />
4.1 Trinkwasserversorgunq<br />
Sämtliche Einzelgehöfte in diesem Gebiet <strong>Rügen</strong>s werden mittels eigener Brunnenanlage mit Trinkwasser versorgt.<br />
Die alte Brunnenanlage ist auf dem Hof noch vorhanden, aber entsprach nicht mehr den hygienischen und technischen<br />
Ansprüchen. Deshalb wurde im Dezember 1998 in ca. 50 m Entfernung in südöstlicher Richtung zum alten Brunnen ein<br />
neuer Brunnen mit einer Tiefe von 30,5 m abgeteuft und für die Trinkwasserversorgung des Plangebietes in Nutzung<br />
genommen.<br />
Neben einer qualitativen Untersuchung des entnommenen Grundwassers wurde ebenso eine quantitative Messung<br />
durchgeführt. Während des Pumpversuchs über 24 Stunden (vom 14. Dezember bis zum 15. Dezember) bestätigte sich<br />
der beim Entsandungspumpen vermutete mobile Wasserleiter. Bei diesem Pumpversuch konnte dem Brunnen 5,0 m 3<br />
pro Stunde ohne Leistungsabfall entnommen werden. Nach dem Pumpversuch stieg der Wasserspiegel wieder bis auf
VEP Hr 3 ..Fenenanhge <strong>Mölln</strong>" Gemeinde Dreschvitz arno mill<br />
- Begründung - ingenieure<br />
Seite 9<br />
ca. 1,0 m unter Gelände an. Deshalb ist zu vermuten, dass sich in dem Brunnen eine artesische Entwicklung ergibt.<br />
Dieser artesischen Entwicklung wurde bei der Erstellung des Brunnenabschlusswerkes (Brunnenschacht, Brunnenkopf<br />
und Leitungseinbindung) bereits Rechnung getragen.<br />
Während des Pumpversuches wurde eine Probe zur Analyse des Grundwasser zu seiner Eignung als Trinkwasser entnommen.<br />
Die Analyse erfolgte nach der Trinkwasserverordnung vom 5. Dezember 1990. Die mikrobiologische Untersuchung<br />
ergab keine Überschreitung der Grenzwerte, das Wasser ist somit mikrobiologisch einwandfrei.<br />
Bei der chemischen Analyse liegen ebenfalls die gemessenen Werte unter dem Grenzwert, lediglich bei Eisen und Mangan<br />
sowie Ammonium werden die Grenzwerte nicht eingehalten. Die Überschreitung der Werte für die Trübung und die<br />
Färbung ist bedingt durch die erhöhten Werte für Eisen- und Manganverbindungen. Erhöhte Werte von Eisen- und Manganverbindungen<br />
treten im Grundwasser aufgrund der Lösung von Mineralien aus den Gesteinen häufig auf. Dafür gibt<br />
es spezielle Enteisungsanlagen, die neben der Minderung des Eisengehaltes auch den Manganwert senken und somit<br />
gleichzeitig die Trübungs- und die Färbungswerte. In unserem Fall ist die Enteisungsanlage HFR 21FC51 bereits in den<br />
Brunnen eingebaut und bereitet das Wasser auf. Der erhöhte Ammoniumwert ist für sulfatfreies Wasser, wie in diesem<br />
Fall (Sulfat = 0 mg/I), geogen bedingt und bleibt dann bis zu einem Wert von 30 mg/I außer Betracht (Ammonium = 0,92<br />
mg/1). Somit ist das Grundwasser nach Aufbereitung von sehr guter Trinkwasserqualität. Das Trinkwasser ist jährlich auf<br />
die Trinkwasserqualität hin zu untersuchen (Trinkwasser VO).<br />
Das Entnehmen, Zutagefördern und Ableiten von Grundwasser stellt gemäß § 3 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) eine<br />
Gewässerbenutzung dar und bedarf gemäß § 2 und § 7 WHG einer behördlichen Erlaubnis. Die wasserbehördliche<br />
Erlaubnis wurde bei der Unteren Wasserbehörde beantragt. Mit Schreiben des Umweltamtes, Untere Wasserbehörde<br />
vom 31. August 1999 (AZ: 7056/1.3/09/12/99) wurde dem Vorhabenträger sowie seinen Rechtsnachfolgern gemäß der<br />
§§ 2, 3, 4 und 7 der Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) in der Neufassung vom 12. November 1996 (BGBI. S. 1695)<br />
zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25.08.1998 (BGBI. 1, S. 2455) sowie der §§ 4, 6 und 8 des Landeswassergesetzes<br />
Mecklenburg-Vorpommern (LWaG) vom 30.11.1992 (GVOBI. S. 669) die wasserrechtliche Erlaubnis<br />
WE Bru 09/12/99 erteilt. Diese Wasserrechtliche Erlaubnis berechtigt zur Entnahme von Grundwasser aus einem Bohrbrunnen<br />
in Höhe von Q 365 = 5 m3/d für die Trinkwasserversorgung der <strong>Ferienanlage</strong> <strong>Mölln</strong>. Sie ist bis zum 31.12.2009<br />
befristet.<br />
4.2 Schmutzwasserbeseitigung<br />
Innerhalb des Geltungsbereiches befindet sich eine Kleinkläranlage, die den technischen sowie umweltrelevanten Gesichtspunkten<br />
nicht mehr gerecht wird.<br />
Die Abwasserbeseitigung erfolgt deshalb zukünftig über eine neu zu errichtende den technischen Vorschriften und Regelwerken<br />
entsprechende Kläranlage. Die Anschlussgröße macht den Bau einer Tropfkörperkläranlage nach DIN 4261<br />
Teil 2 erforderlich. Diese wird in Kompaktbauweise errichtet.<br />
Das so gereinigte Abwasser soH über eine vorhandene, genügend dimensionierte Rohrleitung dem verrohrten Graben<br />
11/29 zugeführt werden, der in ca. 180m Entfernung liegt. Dieser Graben hat über den Graben 11/25 Vorflut in die Landower<br />
Wedde. Die Kläranlage liegt in ca. 60 m Entfernung zu der vorhandenen Rohrleitung.<br />
Der Graben 11/29 steht in der Unterhaltungspflicht des Wasser- und Bodenverbandes <strong>Rügen</strong> (WBV). Der WBV hat<br />
seine Zustimmung zur Nutzung des Grabens mit seiner Stellungnahme zur Beteiligung der Träger öffentlicher Belange<br />
mit folgenden Auflagen erteilt:<br />
Für die Einleitung von geklärtem Ab- und Niederschlagswasser, über eine vorhandene ausreichend dimensionierte<br />
Leitung, in die Rohrleitung des Grabens 11/29, ist bei der Unteren Wasserbehörde beim Landkreis <strong>Rügen</strong><br />
die wasserrechtliche Einleitgenehmigung zu beantragen.
VEP Jr 3 _<strong>Ferienanlage</strong> MöllrE Gemeinde Dreschvitz arno mill e<br />
- Begründung - ingenieure eekjimi<br />
Seite 10<br />
Eine qualitative Belastung durch Schadstoffe für den Vorfluter sowie Sandeintrag sind auszuschließen.<br />
Die durch eventuell spätere bauliche Veränderungen bzw. am Vorfluter erforderlich werdende Änderungen der<br />
Einleitstelle und damit verbundene Kosten gehen zu Lasten des Gewässerbenutzers.<br />
Das Einleiten des behandelten Abwasser in den Graben stellt gemäß § 3 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) eine Gewässerbenutzung<br />
dar und bedarf somit der Genehmigung gemäß § 2 und § 7 WHG. Die wasserrechtliche Erlaubnis wurde<br />
im Juli 1999 bei der Unteren Wasserbehörde im Umweltamt des Landkreises <strong>Rügen</strong> beantragt. Damit wurde gleichzeitig<br />
der ersten Auflage des WBV entsprochen. Dem Vorhabenträger sowie seinen Rechtsnachfolgern wurde mit Schreiben<br />
des Umweltamtes, Untere Wasserbehörde, vom 20. August 1999 (AZ: 7053.03.01/108-99) die wasserrechtliche Erlaubnis<br />
WE 09/KK/108/99 gemäß §§ 2, 3, 4, 7 und 7a des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) i. d. F. der Bekanntmachung<br />
vom 12. November 1996 (BGBI. I, S. 1695), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25.08.1998 (BGBI. I, S.<br />
2455) sowie den §§ 6 und 8 des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LWaG) vom 30.November<br />
1992 (GVOBI M-V N. 28 S. 669) erteilt. Diese Wasserrechtliche Erlaubnis berechtigt zur Einleitung von Abwasser nach<br />
Vorbehandlung in einer Mehrkammerabsetzgrube (MKASG) entsprechend DIN 4261, Teil 1 mit anschließender vollbiologischer<br />
Behandlung in einer Tropfkörperanlage nach DIN 4261, Teil 2 (Typ TKA 36 der Herstellerfirma AWT Langhagen<br />
GmbH) für 35 Einwohnergleichwerte (EGW) über eine vorhandene Ablaufleitung in den verrohrten Graben 11/29.<br />
Sie ist bis zum 31.12.2014 befristet. Die Auslastung der Kleinkläranlage darf 35 Einwohnerwerte nicht übersteigen. Anderenfalls<br />
ist eine Erweiterung der Kleinkläranlage bei der Unteren Wasserbehörde des Landkreises <strong>Rügen</strong> zu beantragen.<br />
4.3 Niederschlagswasserbeseitigung<br />
Das von bebauten oder künstlich befestigten Flächen abfließende Niederschlagswasser ist Abwasser gemäß § 39 Landeswassergesetz<br />
(LWaG). Mit Ausnahme des von öffentlichen Verkehrsflächen im Außenbereich abfließenden Niederschlagswassers<br />
(Träger der Straßenbaulast) unterliegt die Abwasserbeseitigungspflicht der zuständigen Körperschaft (§<br />
40 Abs. 1 und 4 LWaG). In diesem Fall ist der Zweckverband Wasserversorgung und Abwasserbehandlung <strong>Rügen</strong><br />
(ZWAR) Entsorgungspflichtiger. Er ist von seiner Entsorgungspflicht durch Wasserbehörde auch nicht befreit.<br />
Ein nutzbares zentrales Regenwassersystem ist im öffentlichen Bereich nicht vorhanden und langfristig auch nicht vorgesehen.<br />
Der ZWAR kann durch Satzung regeln, dass Niederschlagswasser außerhalb von Wasserschutzgebieten auf den<br />
Grundstücken, auf denen es anfällt, oder auf besonders hierfür ausgewiesenen Flächen erlaubnisfrei versickert werden<br />
kann (§ 32 Abs. 4 LWaG). Für solcherart verbrachtes Niederschlagswasser entfällt die Pflicht zur Abwasserbeseitigung<br />
(§ 40 Abs. 3 Nr. 2 LWaG). Da aber eine solche Satzung des ZWAR noch nicht existiert, können Regelungen zur Niederschlagswasserbeseitigung<br />
auch bereits in Flächennutzungsplänen und insbesondere Bebauungsplänen unter Beachtung<br />
des § 9 BauGB aufgenommen werden. Die Festlegungen zur Niederschlagswasserbeseitigung zum B-Plan müssen<br />
daher durch den ZWAR erfolgen. Die Wasserbehörde hat dabei beratende Funktion hinsichtlich einer sach- und fachgerechten<br />
Beurteilung der Versickerungsbedingungen und der Herstellung der erforderlichen Anlagen. Sollte eine Bauleitplan,<br />
so wie dieser VE-Plan, Festlegungen zur Niederschlagswasserversickerung enthalten, muss eine solche Möglichkeit<br />
grundsätzlich gegeben sein.<br />
Aufgrund der im Plangebiet anstehenden Böden ist nur für die Verkehrsflächen und Stellplätze eine Versickerung des<br />
Niederschlagswassers vorgesehen. Das Niederschlagswasser der Dachflächen ist über geeignete Systeme zu fangen,<br />
zu sammeln und der gereinigten vorhandenen alten Kläranlage zur Brauchwasser-/ Löschwasserbereitstellung zuzuführen.<br />
Die nalte" Kläranlage besitzt bereits einen Überlauf an den vorhandenen Teich, der im Bedarfsfall weiter zur Anwendung<br />
kommen soll. Da es sich um unbelastetes Niederschlagswasser handelt ergeben sich keine zusätzlichen Forderungen<br />
zur Vorbehandlung.
VEP Hr. 3 .Fenenanlage MöHn" Gemeinde Dresc'rofitz<br />
- Begrundung -<br />
Seite 11<br />
arno mill<br />
ingenieure<br />
Das Niederschlagswasser von den Verkehrsflächen, Stellplätzen und ihren Zufahrten usw. ist so zu führen, dass es<br />
teilweise durch den luft- und wasserdurchlässigen Aufbau dieser versickert und teilweise das überschüssige, gesammelte<br />
Niederschlagswasser über die angrenzenden großflächigen Versickerungsflächen des Grundstückes mit belebter und<br />
bewachsener Bodenzone (z. B. angrenzende Grundstücksgrünflächen - Rasen oder Verkehrsgrün) versickert. Aus den<br />
Festsetzungen ist ersichtlich, dass beidseitig der betroffenen Flächen, dem Vorhabenträger gehörende, großzügig begrünte<br />
Fläche vorhanden sind, die der Versickerung des überschüssigen Niederschlagswassers zur Verfügung stehen.<br />
Der Geltungsbereich befindet sich außerhalb von Schutzzonen zur Trinkwassergewinnung.<br />
4.4 Löschwasser<br />
Gemäß Kommunalverfassung und DVGW Arbeitsblatt W 405 und den für den Brandschutz geltenden Rechtsvorschriften<br />
ist der Brandschutz eine Aufgabe der Gemeinde.<br />
Für den Planbereich ist grundsätzlich ein Grundschutz (Abs. 4, DVGW Arbeitsblatt W 405) abzusichern, der gemäß<br />
Punkt 4.2 bei kleinen ländlichen Orten von 2 bis 10 Anwesen ..." ungeachtet der baulichen Nutzung und der Gefahr<br />
der Brandausbreitung mit 48 reh angesetzt wird. Dieser Richtwert stellt den Gesamtbedarf dar, unabhängig davon,<br />
welche Entnahmemöglichkeiten jeweils bestehen und in welchem Umfang diese genutzt werden können.<br />
Es ist zu berücksichtigen, dass von der Löschwasserentnahmestelle bis hin zum entferntesten Gebäude die Entfernung<br />
nicht größer als 300 m sein sollte.<br />
Bei der Ermittlung der Löschwasserentnahmemöglichkeiten ist zunächst festzustellen, inwieweit das Löschwasser aus<br />
offenen Wasserläufen, Teichen, Brunnen, Behältern oder dem öffentlichen Trinkwasserrohrnetz entnommen werden<br />
kann. Zu ermitteln ist die insgesamt günstigste Lösung, wobei den unerschöpflichen Entnahmemöglichkeiten außerhalb<br />
des Trinkwasserrohrnetzes besondere Bedeutung zukommt.<br />
Entnahmemöglichkeiten aus einem Trinkwasserrohrnetz sind für das Plangebiet, auch aufgrund seiner Eigenversorgung<br />
über den Hausbrunnen, nicht gegeben. Da die vorhandene Kläranlage für die Abwasserentsorgung entbehrlich geworden<br />
ist, wird sie zur Bereitstellung von Brauchwasser/ Löschwasser umgenutzt. Nach Reinigung der Kläranlage wird das<br />
Niederschlagswasser der Dachflächen in ihr gesammelt. Bei einem Durchmesser von 4 m und einer Tiefe von 3 m hat<br />
sie ein Fassungsvermögen von ca. 37,6 m 3. Das so gesammelte Niederschlagswasser steht somit für eine Erstbrandbekämpfung<br />
zur Verfügung. Der vorhandene Überlauf bleibt bestehen. Die restlichen 10,4 m 3 sind bei einem Brand aus<br />
dem stehenden Kleingewässer zu entnehmen (das stehende Kleingewässer hat eine Fläche von 545,0 m 2 und eine<br />
Wassertiefe von i. M. 1,20 m).<br />
4.5 Energieversorgung<br />
Im Plangebiet befinden sich Leitungen und Anlagen des Energieversorgungsunternehmens E.ON edis, Energie Nord<br />
AG. An der südlichen Geltungsbereichsgrenze befindet sich eine Trafostation.<br />
allgemeine Aussagen<br />
Sollte eine Umverlegung der Leitungen erforderlich sein, ist bei der E.ON edis rechtzeitig ein Antrag zu stellen, aus welchem<br />
die Baugrenzen ersichtlich sind. Auf dieser Grundlage wird dem Antragsteller ein Angebot für die Umverlegung der<br />
Anlagen unterbreitet. Ein Anschluss an das Versorgungsnetz der E.ON edis sowie die Versorgung der zukünftigen Nutzungen<br />
ist möglich. Dazu ist eine Erweiterung der Stromverteilungsanlagen erforderlich. Notwendige geeignete Flächen
VEP Nr 3 ..<strong>Ferienanlage</strong> viölin Gemeinde Dreschvitz arno mill e<br />
- Begründung -<br />
ingenieure iguitt<br />
Seite 12<br />
hinsichtlich der Verteilung sind bei Notwendigkeit unter Anwendung des § 14 Abs. 2 BauNVO zur Verfügung zu stellen<br />
(beachte DIN 1998, die Verlegetiefe für Kabel beträgt 0,60 bis 0,80 m).<br />
Zur weiteren Beurteilung des Standortes, insbesondere zur Einschätzung der Aufwendungen für die künftige Stromversorgung,<br />
benötigt die E.ON edis rechtzeitig einen Antrag mit folgenden Informationen:<br />
Lage- bzw. Bebauungsplan, vorzugsweise in M 1:500;<br />
Erschließungsbeginn und zeitlicher Ablauf;<br />
Versorgungsstruktur und Leistungsbedarf des Baugebietes;<br />
vorgesehene Ausbaustufen mit zeitlicher Einordnung, insbesondere Baustrombedarf;<br />
Namen und Anschrift des Bauherrn.<br />
Nach Antragstellung wird durch die E.ON edis ein Kostenangebot für den Anschluss an das Versorgungsnetz unterbreitet.<br />
In diesem sind ggf. auch anteilige Kosten für Baufreimachungsmaßnahmen enthalten.<br />
Um einen sicheren Netzbetrieb und eine schnelle Störungsbeseitigung zu gewährleisten, achtet die E.ON edis darauf,<br />
ihre Leitungstrassen von Baumbepflanzungen freizuhalten. Aus diesem Grund sind im Vorfeld, auch im Rahmen der<br />
konkreten Planung von Pflanzmaßnahmen im Bereich öffentlicher Flächen, entsprechende Abstimmungen mit der E.ON<br />
edis durchzuführen. Dazu wird ein Lageplan benötigt, vorzugsweise im Maßstab 1:500, in dem die entsprechenden<br />
Baumstandorte eingetragen sind. Im Bereich der Freileitungen ist zu beachten, dass keine Aufschüttungen erfolgen<br />
dürfen und die Zugänglichkeit der Maststandorte jederzeit gewährleistet sein muss. Beeinträchtigungen der Standsicherheit<br />
der Maste sowie Beschädigungen von Erdungsanlagen müssen ausgeschlossen werden.<br />
Kabel<br />
Zu vorhandenen elektrischen Betriebsmitteln sind grundsätzlich Abstände nach DIN VDE 0100 und DIN VDE 0101 einzuhalten.<br />
Vorhandene und in Betrieb befindliche Kabel dürfen weder freigelegt noch überbaut werden. Zur Gewährleistung<br />
der geforderten Mindesteingabetiefen sind Abtragungen der Oberfläche nicht zulässig. In Kabelnähe ist Handschachtung<br />
erforderlich.<br />
Freileitungen mit einer Nennspannung größer 1 kV (nur allqemeine Information)<br />
Grundsätzlich sind Mindestabstände nach DIN VDE 0210 und die Schutzabstände nach DIN VDE 0105 Tab. 103 zu<br />
vorhandenen elektrischen Anlagen einzuhalten.<br />
4.6 Wärmetechnische Versorgung<br />
Das Plangebiet wird derzeit nicht durch öffentliche Anlagen und Leitungen versorgt.<br />
Für die Zukunft besteht noch keine konkrete Planung hinsichtlich einer zentralen Erschließung, so dass von einer eigenverantwortlichen<br />
Versorgung ausgegangen werden muss. Die wärmetechnische Versorgung soll über eine Heizungsanlage<br />
mit Flüssiggas erfolgen, wobei die Möglichkeiten der Versorgung über Elektroenergie auch in Betracht gezogen<br />
werden. Eine entsprechende Fläche für „Gas" wurde im Plangebiet ausgewiesen.<br />
4.7 Altlasten/ Abfallbeseitigunq<br />
Im Altlastverdachtsflächenkataster des Landkreises <strong>Rügen</strong> sind auf den betreffenden Grundstücken keine derartigen<br />
Flächen die gemäß §§ 5 (3) und 9 (5) BauGB zu kennzeichnen wären, registriert.
VEF Ir. 3 .Fenenanlage <strong>Mölln</strong> - Gernende Dreschvitz arno mill<br />
- begründung - ingenieure<br />
Seite 13<br />
Die gültige Satzung über die Vermeidung, Verwertung und Entsorgung von Abfällen (Abfallwirtschafts- und Gebührensatzung,<br />
z.Z. vom 05.12.2002) im Landkreis <strong>Rügen</strong>, mit den entsprechenden Änderungssatzungen ist einzuhalten.<br />
Die Satzung ist über den Landkreis <strong>Rügen</strong>, Umweltamt zu beziehen.<br />
Bei der Planung und dem Bau von Erschließungsstraßen und den Ausbau von Straßen, auf denen Müllfahrzeuge zum<br />
Einsatz kommen sollen, sind die Vorgaben der Unfallverhütungsvorschriften (UVV Müllbeseitigung) BGV C 27 und (UVV<br />
Fahrzeuge hier 3-achsige Müllfahrzeuge, 10 m Länge, LKW 22,0 t) BGV D 29 sowie die Empfehlung für die Anlage von<br />
Erschließungsstraßen EAE 85/95 hier 3-achsige Müllfahrzeuge, 10,0 m Länge, LKW 22,0 t zu berücksichtigen. Für den<br />
Einzelfall sind Nachfragen an die Abfallwirtschaft für <strong>Rügen</strong> (AfR) Eigenbetrieb des Landkreises <strong>Rügen</strong>, Industriestr. 1 in<br />
18573 Samtens, Tel. 038306 2213 zu richten.<br />
Mit dem VE-Plan ist ein Wendehammer für Lastkraftwagen bis 10 m Länge (3achsiges Müllfahrzeug, Lkw 22,0 t - äußerer<br />
Wenderadius 6 m zuzüglich einer Freihaltezone von 1,0 m) nach EAE 85/95 festgesetzt worden, die ein Befahren für<br />
Personenkraftwagen und Müllfahrzeuge zulässt. Mit dieser Wendeanlage wird dem aus der Nutzung und seiner Kapazität<br />
entstehenden geringen Anforderungen ausreichend entsprochen (befahrbarer Anliegerweg, schwach belastete Anliegerstraße,<br />
ausschließliche Nutzung Wohnen).<br />
Die Abfallentsorgung ist durch die Nehlsen Entsorgungs GmbH gesichert.<br />
4.8 Kommunikationsanlagen<br />
Im Planbereich befinden sich keine Telekommunikationsanlagen der deutschen Telekom AG. Die Versorgung des Plangebietes<br />
kann über angrenzend vorhandene Anlagen gewährleistet werden. Die Leitungsführungen sind vornehmlich als<br />
Erdkabel auszuführen. Bei nicht ganzjährig genutzten Ferienwohnungen besteht für die Deutsche Telekom AG keine<br />
gesetzliche Anschlusspflicht. Wird dennoch die telekommunikationstechnische Erschließung des Ferienhausgebietes<br />
gewünscht, muss sich der Investor ca. 6 Monate vor Erschließungsbeginn über die Modalitäten unter folgender Anschrift<br />
mit uns in Verbindung setzen: Deutsche Telekom AG, T-Com , TI NL NO, PTI 23 Biestower Weg 20, 18198 Kritzmow.<br />
Vor Tiefbauarbeiten über oder in unmittelbarer Nähe von TK-Linien ist es erforderlich, dass sich die Bauausführenden<br />
vorher in die genaue Lage dieser TK-Linien einweisen lassen, um u.a. Schäden am Eigentum der Deutschen Telekom<br />
zu vermeiden und um aus betrieblichen Gründen (z.B. im Falle von Störungen) jederzeit den ungehinderten Zugang zu<br />
TK-Linien zu gewährleisten. Diese Einweisung bezieht sich auch auf Flächen, die für die Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen,<br />
für die Lagerung von Baumaterialien wie auch zum Abstellen der Bautechnik benötigt werden. Die „Anweisung<br />
zum Schutze unterirdischer Anlagen der Deutschen Telekom AG bei Arbeiten anderer (Kabelschutzanweisung)" ist<br />
zu beachten. Die Einweisung erfolgt derzeit durch das Ressort Produktion Technische Infrastruktur 23 (PTI 23) (Besucheranschrift),<br />
Biestower Weg 20, 18198 Kritzmow, Telefon (0331) 123-79437 Fax (0331) 123-79439.<br />
Für den rechtzeitigen Ausbau des Telekommunikationsnetzes sowie die Koordinierung mit dem Straßenbau und den<br />
Baumaßnahmen der anderen Leitungsträger ist es notwendig, dass Beginn und Ablauf der Erschließungsmaßnahmen<br />
im Bebauungsplangebiet der Deutschen Telekom AG so früh wie möglich, mindestens 6 Monate vor Baubeginn, schriftlich<br />
angezeigt werden.<br />
Für die Planung der Erschließung des Neubaugebietes ist derzeit das Ressort_Produktion Technische Infrastruktur 23<br />
(PTI 23) (Besucheranschrift), Bistower Weg 20, 18198 Kritzmow, Telefon (03 31) 1 23-79437 Fax (03 31) 1 23-79439<br />
zuständig. Die Deutsche Telekom AG macht darauf aufmerksam, dass aus wirtschaftlichen Gründen eine unterirdische<br />
Versorgung des Neubaugebietes durch die Deutsche Telekom AG nur bei Ausnutzung aller Vorteile einer koordinierten<br />
Erschließung möglich ist. Es wird daher beantragt folgendes sicherzustellen,<br />
- dass für den Ausbau des Telekommunikationsliniennetzes im Erschließungsgebiet eine ungehinderte, unendgeldliche<br />
und kostenfreie Nutzung der künftigen Straßen und Wege möglich ist,
VEP Nr. 3 ..Fehenanlage <strong>Mölln</strong>" Gemeinde Dreschvitz<br />
- Begröndung -<br />
Seite 14<br />
arno mill<br />
ingenieure<br />
- dass auf Privatwegen (Eigentümerwegen) ein Leitungsrecht zugunsten der Deutschen Telekom AG als zu belastende<br />
Fläche festzusetzen entsprechend § 9 (1) Ziffer 21 BauGB eingeräumt wird,<br />
- dass zur Herstellung der Hauszuführungen der Erschließungsträger verpflichtet wird, vom Jeweils dinglich Berechtigten<br />
(Grundstückseigentümer) die Grundstückseigentümererklärung einzufordern und der Deutschen Telekom AG auszuhändigen,<br />
- dass eine rechtzeitige Abstimmung der Lage und der Dimensionierung der Leitungszonen vorgenommen wird und eine<br />
Koordinierung der Tiefbaumaßnahmen für Straßenbau und Leitungsbau durch den Erschließungsträger erfolgt.<br />
Des Weiteren ist es erforderlich, dass der Erschließungsträger mit der Deutschen Telekom AG eine Erschließungsvereinbarung<br />
unterzeichnet. Bei der Einplanung neu zu pflanzender Bäume im Bereich der öffentlichen Flächen sind die<br />
einschlägigen Normen und Richtlinien (z. B. DIN 1998, DIN 18920, Kommunale Koordinierungsrichtlinie und Richtlinie<br />
zum Schutz von Bäumen usw.) ausreichend zu berücksichtigen.<br />
4.9 Straßentechnische Erschließung und Stellplätze<br />
4.9.1 Straßenerschließunq<br />
Die Straßenerschließung ist für das Vorhaben gesichert.<br />
Die vorhandenen Bebauungen bzw. Vorhaben liegen direkt an der befestigten Gemeindestraße Dreschvitz-<br />
Rothenkirchen. In der Planzeichnung wurde an der Wegeanbindung Gemeindestraße-Anliegerstraße das Sichtdreieck<br />
für die Anfahrt dargestellt. Die Entwurfsgeschwindigkeit wurde dabei mit V 80 km/h angenommen. Aus Richtung Dreschvitz<br />
kommend werden die bei der Entwurfsgeschwindigkeit geforderten 135m Sichtweite nicht eingehalten. Das Verkehrsamt<br />
des Landkreises <strong>Rügen</strong> sieht aber nach einer Beratung die 85 m Sichtweite aus dieser Richtung für ausreichend<br />
an und stimmt der Wegeanbindung zu.<br />
Die innere straßentechnische Erschließung erfolgt durch einen Abzweig Richtung Haupthaus (Baufeld 4). Dieser ist als<br />
Schotterdecke ausgeführt. Da die Erschließungsstraße in erster Linie durch die Besucher der Ferienwohnungen sowie<br />
durch den Betreiber genutzt wird, ist sie auch unter dem Gesichtspunkt der Versiegelung so gering wie nötig zu halten/<br />
auszubauen und aus diesem Grund mit einer Breite von 4,0 m festgesetzt worden. Die Begegnung Pkw/Rad, Fußgänger<br />
ist damit problemlos gelöst. Für den Begegnungsfall Pkw/Pkw ist eine Ausweichmöglichkeit gegenüber der Fläche für<br />
die Versorgungsanlagen bzw. dem Wendehammer festgesetzt. An diese Anliegerstraße wurde der Wendehammer für<br />
die Versorgungsfahrzeuge angebunden und darüber die Stellplätze für die Ferienwohnungen.<br />
Das separate Wohngebäude ist ebenfalls über einen vorhandenen unbefestigten Weg (private Grundstückszufahrt)<br />
verkehrstechnisch an die Gemeindestraße angeschlossen. Die vorhandene Situation wurde aufgegriffen und mit dem<br />
VEP festgesetzt.<br />
Die Straßendeckung sowie die Befestigung der Hof- und Stellplatzflächen besteht aus luft- und wasserdurchlässigem<br />
Material, was auch für die Zukunft beizuhalten ist.<br />
4.9,2 Stellplätze<br />
Innerhalb des Plangebietes sind die Nachweise des Stellplatzbedarfes gemäß § 48 Landesbauordnung M-V (LBau0 M-<br />
V) i. V. m. den Richtzahlen aus der Verwaltungsvorschrift zur LBau0 M-V (VVLBau0 M-V), Nr. 48.11 bis 48.15 herzustellen<br />
bzw. mit dem Bauantragsverfahren nachzuweisen. Sie dürfen nicht zweckentfremdet benutzt werden.<br />
Gemäß Punkt 48.11 sind tabellarisch Vorgaben zu den einzelnen Gebietstypen bzw. Nutzungsarten vorgegeben.
VEP Jr 3 f enenanlage Gemende Dreschvitz<br />
Begrundung -<br />
Seite 15<br />
1. Wohngebäude<br />
aus Punkt 1.1 Einfamilienhäuser 1 — 2 Stellplätze je Wohnung<br />
aus Punkt 1.4 Wochenend- und 1 Stellplatz je Wohnung<br />
Ferienhäuser<br />
arno mill<br />
ingenieure<br />
Bei Annahme der Werte von max. 3 Wohnungen und 9 Ferienwohnungen kann mit der zeichnerischen Absicherung von<br />
12 Pkw- Stellplätzen und 1 Garage davon ausgegangen werden, dass sie dem Bedarf gerecht werden und ausreichend<br />
geplant sind.<br />
5. Schutzgebiete, -obiekte und sonstiqe Belange<br />
5.1 Naturschutz<br />
Das Plangebiet liegt außerhalb von Schutzgebieten und beinhaltet keine Schutzobjekte nach den §§ 20, 22 — 28 Landesnaturschutzgesetz<br />
M-V (LNatG M-V).<br />
Die im Plangebiet vorhandenen Einzelbäume sind derzeit durch die Baumschutzverordnung des Landkreises <strong>Rügen</strong><br />
vom 6. Februar 2003 für den Außenbereich unter Schutz gestellt. Danach sind grundsätzlich alle Bäume zu schützen die<br />
über einen Stammumfang von mind. 50 cm in 1,0 m Höhe über dem Erdboden gemessen, verfügen. Mit der Planzeichnung<br />
sind diese Bäume über ein Einzelbaumaufmaß erfasst und als "zu erhalten" festgesetzt worden. Im Weiteren sind<br />
Bäume und Baumgruppen, die derzeit noch nicht unter den Schutz der Baumschutzverordnung des Landkreises <strong>Rügen</strong><br />
fallen, ebenfalls erfasst worden, hier als „Fläche zum Erhalt ...".<br />
5.2 Trinkwasserschutz<br />
Der Geltungsbereich befindet sich nicht innerhalb der Grenzen einer Trinkwasserschutzzone. Eine Beeinträchtigung des<br />
Grundwassers ist durch die geplanten Maßnahmen nicht zu befürchten.<br />
5.3 Immissionsschutz<br />
Immissionsschutzrechtliche Probleme, die sich aus der Lage des Plangebietes zum Ort und seinen Nutzungen ergeben,<br />
sind nicht zu erwarten. Immissionsschutzrechtliche Probleme, die sich aus dem Plangebiet selbst ergeben, sind ebenfalls<br />
nicht gegeben und nicht zulässig. Die geplanten Nutzungen fügen sich in das vorhandene Nutzungsbild der angrenzenden<br />
Grundstücke harmonisch ein und führen nicht zu Konflikten.
VEP 3 ..<strong>Ferienanlage</strong> <strong>Mölln</strong> - Gemeinde Dreschoitz arno mill<br />
- Begründung -<br />
ingenieure<br />
5.4 Denkmalschutz<br />
Seite 16<br />
Innerhalb des Geltungsbereiches sind keine unter Denkmalschutz stehenden Bereiche oder Objekte bekannt.<br />
Nach gegenwärtigem Kenntnisstand sind im Gebiet des o.g. Vorhabens keine Bodendenkmale bekannt. Bei Bauarbeiten<br />
können jedoch jederzeit archäologische Funde und Fundstellen entdeckt werden. Daher sind folgende Hinweise zu<br />
beachten:<br />
Wenn während der Erdarbeiten Funde oder auffällige Bodenverfärbungen entdeckt werden, ist gemäß § 11 DSchG M-V<br />
(GVBI. M-V Nr. 1 vom 14.01.1998, S. 12 ff zuletzt geändert am 22.11.2001) die zuständige Untere Denkmalschutzbehörde<br />
zu benachrichtigen und der Fund und die Fundstelle bis zum Eintreffen von Mitarbeitern oder Beauftragten<br />
des Landesamtes für Bodendenkmalpflege in unverändertem Zustand zu erhalten. Verantwortlich sind hier der<br />
Entdecker, der Leiter der Arbeiten, der Grundeigentümer sowie zufällige Zeugen, die den Wert des Fundes erkennen.<br />
Die Verpflichtung erlischt 5 Werktage nach Zugang der Anzeige.<br />
5.5 Baugrund und Hydrogeologie<br />
Baugrund:<br />
Der oberflächennahe geologische Untergrund besteht im Plangebiet überwiegend aus nichtbindigen und bindigen Sedimenten,<br />
die grundsätzlich einen tragfähigen Baugrund darstellen.<br />
Hydrogeolog ie:<br />
Da im Plangebiet der obere Grundwasserleiter im wesentlichen unterhalb eines Stauers verbreitet ist, besteht für das<br />
Grundwasser keine unmittelbare Gefahr durch flächenhaften Schadstoffeintrag. Der Flurabstand des oberen zusammenhängenden<br />
Grundwasserleiter beträgt nach der Hydrogeologischen Karte M I : 50 000 (HK 50) > 10 m.<br />
Die Grundwasserfließrichtung orientiert sich nach <strong>West</strong>en.<br />
5.6 Festpunkte der amtlichen geodätischen Grundlagennetze<br />
In dem Geltungsbereich befinden sich keine Festpunkte der amtlichen geodätischen Grundlagennetze des Landes<br />
Mecklenburg-Vorpommern.<br />
5.7 Belange der Landwirtschaft<br />
Aus agrarstruktureller und landwirtschaftlicher Sicht werden durch den zuständigen Träger öffentlicher Belange, das <strong>Amt</strong><br />
für Landwirtschaft Franzburg keine Einwände gegen diesen VE-Plan geäußert, es wird aber darauf hingewlesen, dass<br />
von den umliegenden landwirtschaftlich genutzten Grundstücken zeitweilig Lärm- und Geruchsimmissionen auf das<br />
Plangebiet einwirken können, insbesondere beim Ausbringen von Wirtschaftsdüngern wie Gülle, Jauche und Dung.<br />
Diese Einwirkungen sind im ländlichen Raum bei Unerheblichkeit hinzunehmen.<br />
Konflikte mit diesem VE-Plan sind daraus nicht abzuleiten, da in den "ländlichen" Räumen mit der landwirtschaftlichen<br />
Nutzung angrenzender Freiflächen zu rechnen ist bzw. bereits bekannt und örtlich ersichtlich ist, dass diese nachbarliche<br />
Nutzung vorliegt.
VEP 1 ,1r 3 .ferienan1age Mohn Gerneinde Drescrmiz arno mill<br />
- Begrunclung - ingenieure<br />
5.8 Belange der Forstwirtschaft<br />
Seite 17<br />
Forstbehördliche Belange sind nicht betroffen. Waldflächen werden durch die Planung nicht berührt.<br />
5.9 NATURA 2000 - Gebiete<br />
Der Planbereich ist weder durch einen Flora — Fauna — Habitat — Gebietsvorschlag gekennzeichnet, noch befindet es<br />
sich in zu bewertender Nähe eines solchen. Im Jahre 1992 wurde die Flora-Fauna-Habitat Richtlinie (FFH-RL) verabschiedet.<br />
Diese FFH-RL hat den Aufbau eines europäischen, kohärenten Schutzgebietssystems NATURA 2000 zum<br />
Ziel. Nach §§ 34 und 35 BNatSchG sind Projekte und Pläne vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit<br />
mit den Erhaltungszielen eines Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung, eines FFH — Schutzgebietes<br />
oder eines europäischen Vogelschutzgebietes zu überprüfen, wenn diese aufgrund ihrer Art und Größe erwarten lassen<br />
können, ein NATURA 2000- Gebiet in seinem Schutzzweck und / oder seinen Erhaltungszielen erheblich zu beeinträchtigen.<br />
Der Erlass des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 11.07.2002 „Hinweise zur Anwendung der §§ 18 und 28<br />
des Landesnaturschutzgesetzes und der §§ 32 bis 38 des Bundesnaturschutzgesetzes in Mecklenburg-Vorpommern"<br />
dient der zweckmäßigen, einheitlichen und gleichmäßigen Anwendung der Vorschriften zur Umsetzung der gebietsbezogenen<br />
Anforderungen der FFH-RL und der EU-Vogelschutzrichtlinie (V-RL) in Mecklenburg-Vorpommern.<br />
Die FFH — Verträglichkeitsprüfung ist bei der Aufstellung, Änderung, Ergänzung und Aufhebung von Flächennutzungsplänen,<br />
Bebauungsplänen, einschließlich vorhabenbezogener Bebauungsplan und Ergänzungssatzungen durchzuführen.<br />
Demnach sind in der Abwägung nach § 1 a BauGB auch zu berücksichtigen: die Erhaltungsziele oder der<br />
Schutzzweck der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete im Sinne des<br />
BNatSchG; soweit diese erheblich beeinträchtigt werden können, sind die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes<br />
über die Zulässigkeit oder Durchführung von derartigen Eingriffen sowie die Einholung der Stellungnahme der Kommission<br />
anzuwenden (Prüfung FFH-RL)".<br />
Das Plangebiet Vorhaben- und Erschließungsplanes Nr. 3 „<strong>Ferienanlage</strong> <strong>Mölln</strong>" der Gemeinde Dreschvitz liegt nicht in<br />
einem FFH- oder Europäischen Vogelschutzgebiet. Das nächstliegende FFH - Gebiet DE-Nr. 1544-302 „<strong>West</strong>rügensche<br />
Boddenlandschaft mit Hiddensee" befindet sich in ca. 1,2 — 1,3 km Entfernung, für das relevante Europäische Vogelschutzgebiet<br />
DE-Nr. 1543-401 „Vorpommersche Boddenlandschaft" ist die maßgeblich Entfernung bei ca. 1,3 — 1,4 km.<br />
Durch die Planung werden keine Vorhaben erlaubt, die erhebliche Beeinträchtigungen von FFH- Gebieten sowie des<br />
EU-Vogelschutzgebietes vorbereiten bzw. auch keine Aktivitäten vorgesehen, die bestehende Beeinträchtigungen zu<br />
einer Erheblichkeit gelangen lassen. Bei Bebauungsplänen (hier VEP), soweit die gemäß § 1 Abs. 2 BauNVO und § 9<br />
Abs. 1 BauGB festzusetzende Flächen in einem Abstand von mindestens 300 Metern zu den NATURA 2000 — Gebieten<br />
liegen, wird in der Regel nicht davon ausgegangen, dass sie geeignet sind, zu einer erheblichen Beeinträchtigung zu<br />
führen (Regelvermutung Anlage 5, C., I. Nr. 2 des FFH- Erlasses M-V). Wie bereits oben beschrieben, befindet sich das<br />
Plangebiet in einem größeren Abstand als 300 m zu einem FFH- und EU-Vogelschutzgebiet und fällt somit unter die<br />
Regelvermutung.<br />
5.10 Umweltverträglichkeit<br />
Die Rechtsgrundlage zur Beurteilung der Frage, welche Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen<br />
sind, findet sich im Gesetz über die Umweltverträglichkeit (UVPG). Dieses Gesetz erhielt durch den Art. 1 des Gesetzes<br />
zur Umsetzung des UVP- Änderungsrichtlinie, der IVU- Richtlinie und weiterer EG- Richtlinien zum Umweltschutz vom<br />
27. Juli 2001 (BGBI. I, S. 1950 ff.) mit Wirkung vom 03. August 2001 eine Änderung.
VEP Nr 3 „<strong>Ferienanlage</strong> <strong>Mölln</strong> Gemeinde Dreschvitz arno mill '!<br />
- Begründung -<br />
ingenieure<br />
Seite 18<br />
Nach diesem Gesetz ist die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ein unselbständiger Teil verwaltungsbehördlicher<br />
Verfahren, die der Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben dienen. Zu den Entscheidungen zählen danach u.<br />
a. auch Beschlüsse nach § 10 BauGB über die Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von B-Plänen. Um dem gerecht<br />
zu werden, ist in der Anlage 1 unter Nr. 18 der Begriff „Bauplanungsrechtliche Vorhaben" eingeführt worden, welcher<br />
Vorhaben zusammenfasst, für die eine UVP- oder Vorprüfungspflicht nur unter der Voraussetzung besteht, dass hier ein<br />
B-Plan aufgestellt wird. Im Weiteren wird durch § 17 UVPG geregelt, dass die UVP einschließlich der Vorprüfung des<br />
Einzelfalls nur im bauplanungsrechtlichen Aufstellungsverfahren durchgeführt wird.<br />
Der Anwendungsbereich des UVPG, d. h. die Pflicht zur Durchführung einer UVP oder einer Vorprüfung im Einzelfall, gilt<br />
nur dann, wenn die Vorhaben in der Anlage 1 enthalten sind und die dort aufgeführten Größen- und Leistungswerte<br />
erreichen bzw. überschreiten.<br />
Mit Überprüfung der Anlage 1 ergibt sich für die mit dem VEP Nr. 3 festgesetzten Vorhaben keine Vorprüfungs- oder<br />
Umweltverträglichkeitsprüfungspflicht.<br />
5.11 IBA-Geblete (Important Bird Area)<br />
Das Plangebiet befindet sich innerhalb der Grenzen des Important Bird Area — Gebietes (IBA-Gebiet, Code MV 022)<br />
„Vorpommersche Küsten- und Boddenlandschaft".<br />
Als Important Bird Area werden Vogellebensräume bezeichnet, die bedeutende Brut- und Rastplätze sind. Grundlage ist<br />
eine vom Rat der Europäischen Gemeinschaft beschlossene Regelung über die Erhaltung wildlebender Vogelarten.<br />
Im Zusammenhang mit dem Plangebiet ist nicht davon auszugehen, dass es zu relevanten negativen Auswirkungen aus<br />
den Nutzungen auf das IBA-Gebiet kommen wird. Die baulichen Anlagen sind ebenso wie die Wohnnutzung bereits<br />
vorhanden. Die Hoflage ist durch den vorhandenen Baum- und Strauchbestand im Zusammenhang mit der geplanten<br />
Randbepflanzung ausreichend zu den umliegenden freien Flächen abgeschirmt. Die für das o. g. IBA-Gebiet ermittelte<br />
Gefährdung bezieht sich vornehmlich auf die Auswirkungen der Land- und Forstwirtschaft. Diese werden durch diese<br />
Planung nicht berührt, so dass ein möglicherweise bestehendes Potential hier nicht weiter forciert wird.<br />
5.12 Grünordnungsplan, Eingriffs4 Ausgleichsbilanzierung<br />
Mit dem Vorhaben- und Erschließungsplan Nr. 3 möchte die Gemeinde Dreschvitz die historische Hofstelle bei <strong>Mölln</strong> als<br />
prägendes Landschaftsbild in dieser Region sichern.<br />
Dabei sind vermeidbare Eingriffe im Plangebiet zu unterlassen. Über die Eingriffs-/ Ausgleichsregelung — Grünordnungsplan<br />
erfolgte eine Bewertung des Bestandes im Vergleich zu den geplanten Maßnahmen. Durch gezielte vermeidende<br />
und mindernde Maßnahmen (ausschließliche Nutzung vorhandener baulicher Anlagen für eine Bestandssicherung bzw.<br />
Folgenutzung mit angepasste Grundflächenzahl, Teilversiegelung der Verkehrsflächen und Stellplätze) konnte ein größerer<br />
Wertverlust ausgeschlossen werden.<br />
Ein „älterer" Grünordnungsplan wurde als Bestand gesichert und auf seinen Festsetzungen aufgebaut. Über den „Ursprungsplan"<br />
hinausgehende Nutzungen werden durch eine erweiterte Ortsrandbegrünung kompensiert.<br />
Zur Verwirklichung der mit dem GOP ermittelten Vermeidungs-/ Minderungs- und Ersatzmaßnahmen ist folgende textliche<br />
Festsetzung in die Satzung aufgenommen worden:
VEP Jr 3 ..Fenenanlage Möll« Gemeinde Dreschvitz arno mill<br />
- Begründung - ingenieure mieueig<br />
Seite 19<br />
Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft<br />
(§ 9 Abs 1 Nr 20 BauGB)<br />
Das Niederschlagswasser der Verkehrsflächen, Stellplätze und ihrer Zufahrten ist so zu führen, dass es teilweise durch<br />
den luft- und wasserdurchlässigen Aufbau versickert (d. h. die Stellplätze sind in wasserdurchlässiger Ausführung herzustellen)<br />
und teilweise das überschüssige, gesammelte Niederschlagswasser in die angrenzenden Grünflächen des<br />
Grundstückes eingeleitet wird.<br />
Anpflanzen von Bäumen und Umgrenzung von Flächen zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern<br />
(§ 9 Abs. 1 Nr. 25 b und Abs. 6 BauGB)<br />
Auf den mit dem Planzeichen 13.2 PlanzV in der Planzeichnung (Teil A) zum Anpflanzen festgesetzten Standorten sind<br />
einheimische standortgerechte Bäume > 150/175 zu pflanzen, dauerhaft zu erhalten und bei Abgang gleichwertig zu<br />
ersetzen (Arten siehe Pflanzliste).<br />
Auf den mit dem Planzeichen 13.2.1 (Teil A) festgesetzten Flächen sind einheimische standortgerechte Bäume<br />
> 150/175 und einheimische standortgerechte Sträucher > 80/100 zu pflanzen, dauerhaft zu erhalten und bei Abgang zu<br />
ersetzen (Arten siehe Pflanzliste). Je laufende 20 m ist ein Baum und je angefangene 4 m 2 ist ein Strauch zu pflanzen.<br />
Erhaltung von Bäumen und Umgrenzung von Flächen für den Erhalt von Bäumen, Sträuchern und sonstigen<br />
Bepflanzungen<br />
(§ 9 Abs. 1 Nr. 25 b und Abs. 6 BauGB)<br />
Die mit dem Planzeichen 13.2 PlanzV in der Planzeichnung (Teil A) zur Erhaltung festgesetzten Bäume sind dauerhaft<br />
zu erhalten und bei Abgang mit einheimischen standortgerechten Bäume > 150/175 (Arten siehe Pflanzliste) zu ersetzen.<br />
Die mit dem Planzeichen 13.2.2. (Teil A) zur Erhaltung festgesetzten Gehölze und sonstigen Bepflanzungen in Flächen<br />
sind dauerhaft zu erhalten und bei Abgang mit einheimischen standortgerechten Arten, Bäume > 150/175, Sträucher ><br />
80/100 (Arten siehe Pflanzliste) zu ersetzen.<br />
Die an der nord- und östlichen Geltungsbereichsgrenze befindliche Pflanzfläche ist mit 3 m Breite und ca. 185 m Länge<br />
festgesetzt (siehe dazu Planzeichnung). Für alle Pflanzungen ist eine 3jährige Entwicklungspflege incl. bedarfsweiser<br />
Bewässerung abzusichern. Dieser letztgenannte Punkt kann nicht mit dem VE-Plan festgesetzt werden, da er sich auf<br />
der Vollzugsebene befindet und nicht dem abschließenden Regelungsinhalt des § 9 BauGB entspricht. Aus diesem<br />
Grund ist durch die Gemeinde ein anderer zweckdienlicher und geeigneter Weg (z. B. Durchführungsvertrag) zu finden,<br />
um die Umsetzung der Entwicklungspflege abzusichern.<br />
Durch die Maßnahmen wird das natürliche Landschaftsbild vervollständigt und u. a. auch der Ortsrand des Standortes<br />
im Sinne einer Gestaltung nach ökologischen Maßstäben behandelt.
VEP Hr. 3 „<strong>Ferienanlage</strong> <strong>Mölln</strong>" Gemeinde Dreschvitz arno mill<br />
- Begründung - ingenieure giemi<br />
6. Zusammenfassung<br />
Seite 20<br />
Mit dem Konzept wird der Erhalt dieses für Vorpommern typischen Siedlungssplitters in seiner historisch gewachsenen<br />
Form durch den Vorhabenträger angestrebt.<br />
Ein Erhalt ist jedoch nur mit der Umnutzung der beiden Stallgebäude zu Ferienwohnungen möglich, da die historische<br />
Nutzung -landwirtschaftlicher Betrieb- aufgrund der angespannten Lage im Wirtschaftsfaktor Landwirtschaft als Erwerbsgrundlage<br />
nicht aufgreifbar ist.<br />
Durch die geplanten Maßnahmen und Pflanzungen erfolgt eine ökologische Aufwertung des Plangebietes. Die Erschließung<br />
des Gebietes ist vorhanden bzw. kann über den Vorhabenträger sichergestellt werden. Das Vorhaben wird laut<br />
Landesplanerischer Stellungnahme raumordnerisch positiv beurteilt.<br />
Zusammenfassend kann zu dem Vorhaben gesagt werden, dass die geplanten Maßnahmen dem Gebiet zuträglich sind.<br />
Dreschvitz, Dezember 2005
7<br />
i<br />
VEP Nr. 3 ..<strong>Ferienanlage</strong> MOHn" Gemeinde Dreschvitz<br />
- Begnindung -<br />
Seite 21<br />
Anlagen<br />
arno mill<br />
ingenieure
Satzung<br />
der Gemeinde Dreschvitz<br />
über den<br />
Vorhaben- und Erschließungsplan Nr. 3<br />
„<strong>Ferienanlage</strong> <strong>Mölln</strong>"<br />
Karte „Lage im Raum"<br />
M 1:10.000
Satzung<br />
der Gemeinde Dreschvitz<br />
uber den<br />
arno mill<br />
ingenieure<br />
VE-Plan Nr. 3 „<strong>Ferienanlage</strong> <strong>Mölln</strong>"<br />
- <strong>Amt</strong> <strong>West</strong> <strong>Rügen</strong> -<br />
Dorfplatz 2<br />
18573 Samtens<br />
- Vorhabenträger -<br />
Familie G. Lück<br />
Markgräfler Straße 16<br />
79576 Weil am Rhein<br />
Grünordnungsplan<br />
DIPLANG. (FH) ARNO MILL BAULEITPLANUNG Peffl<br />
MARKT 25 • 18528 BERGEN AUF RUGEN<br />
TEL 0 38 38 — 24 1 37 FAX 0 38 38 - 25 05 58 ißt
Grünordnungsplan zum VEP Nr. 3 ,<strong>Ferienanlage</strong> <strong>Mölln</strong>" Gemeinde Dreschvitz arno rnill<br />
ingenieure<br />
Smte 1<br />
Satzung<br />
der Gemeinde Dreschvitz<br />
über den<br />
VE-Plan Nr. 3 „<strong>Ferienanlage</strong> <strong>Mölln</strong>"<br />
Planvorhaben:<br />
Vorhabenträger:<br />
Gemeinde:<br />
Planverfasser:<br />
Vorhaben- und Erschließungsplan Nr. 3<br />
„<strong>Ferienanlage</strong> <strong>Mölln</strong>"<br />
Familie G. Lück<br />
Markgräfler Straße 16<br />
79576 Weil am Rhein<br />
Dreschvitz<br />
<strong>Amt</strong> <strong>West</strong> <strong>Rügen</strong><br />
Dorfplatz 2<br />
18573 Samtens<br />
arno mill ingenieure<br />
Dipl.- Ing. M. Knittel<br />
Markt 25<br />
18528 Bergen auf <strong>Rügen</strong><br />
Grünordnungsplan
Grünordnungsplan zum VEP Nr. 3 ,<strong>Ferienanlage</strong> Mötn" Gemeinde Dreschvitz arno mill<br />
ingenieure<br />
Inhaltsverzeichnis<br />
Seite 2<br />
1. Vorwort 3<br />
2. Landschaftspflegerische Belange 4<br />
2.1 Zielstellung/ allgemeine Feststellungen 4<br />
2.2 Ökologischer Wert vor geplanter Maßnahme 4<br />
2.3 Ökologischer Wert nach geplanter Maßnahme 6<br />
2.4 Hinweise zu den Pflanzungen 9<br />
2.5 Ausgleichsmaßnahmen 10<br />
3. Kompensationsmaßnahmen aus dem überarbeiteten Entwurf 10<br />
4. Zusammenfassung der Grünordnung 12<br />
Anlagen<br />
- Flächen vor der geplanten Maßnahme<br />
Seite
Grünordnungsplan zum VEP Nr. 3 „<strong>Ferienanlage</strong> <strong>Mölln</strong>" Gemeinde Dreschvitz arno mill<br />
ingenieure<br />
1. Vorwort<br />
Seite 3<br />
Der Vorhaben- und Erschließungsplan Nr. 3 „<strong>Ferienanlage</strong> <strong>Mölln</strong>" Gemeinde Dreschvitz hat seinen Ursprung im<br />
Aufstellungsbeschluss aus dem Jahr 1997.<br />
Neben der Bearbeitung der Entwurfsunterlagen durchlief der VEP auch die gesetzlich vorgeschriebenen<br />
Verfahrensschritte zur Aufstellung von Bauleitplanungen nach BauGB und wurde am 13.01.2000 durch die<br />
Gemeindevertretung als Satzung beschlossen. Bestandteil der gebilligten Begründung war ein Grünordnungsplan mit<br />
Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung, welche zum damaligen Zeitpunkt nach dem Berechnungsmodell des Landes<br />
Nordrhein-<strong>West</strong>falen vorgenommen wurde.<br />
In Vorbereitung auf den Genehmigungsantrag des VE-Planes wurde der Durchführungsvertrag zwischen Gemeinde und<br />
Vorhabenträger der Rechtsaufsichtbehörde des Landkreises <strong>Rügen</strong> zur Prüfung vorgelegt. In der Überprüfung wurden<br />
diesem allerdings Mängel bescheinigt (Nachweis der Finanzierung) und der Gemeinde empfohlen, diese bis zum<br />
Genehmigungsantrag durch den Vorhabenträger beheben zu lassen. Zu diesem Zeitpunkt kam die städtebauliche<br />
Planung ins stagnieren, allerdings wurde ein Teil der Vorhaben und Planungen über frühzeitige Baugenehmigungen<br />
nach § 33 BauGB realisiert.<br />
Im Jahre 2004 kam es zu einem Wechsel des Vorhabenträgers. Der neue Vorhabenträger beabsichtigt nunmehr die<br />
vorgesehenen Nutzungen im Plangebiet <strong>Mölln</strong> auf der Basis des VEP Nr. 3 umzusetzen. Die teilweise vorliegenden<br />
Baugenehmigungen nach § 33 BauGB sind bereits verfallen. Zu o. g. Zweck ist der VEP Nr. 3 bis zu seiner Rechtskraft<br />
zu Ende zu führen, da ansonsten kein Baurecht vorliegt. Da das gesamte Verfahren bereits einen gewissen Zeitraum<br />
zurückliegt und teilweise veränderte und neue gesetzliche Regelungen zu berücksichtigen sind, sind einzelne<br />
Verfahrensschritte erneut durchzuführen. Der Satzungsbeschluss ist aufzuheben und ein erneuter Entwurfs- und<br />
Auslegungsbeschluss mit den sich anschließenden Verfahren nach den §§ 3 und 4 BauGB und folgende bis zum<br />
aktuellen Satzungsbeschluss durchzuführen.<br />
Zur Vorbereitung der erneuten öffentlichen Auslegung und Beteiligung der Träger öffentlicher Belange wurde auch der<br />
vorliegende Grünordnungsplan einer Überprüfung auf seine Aktualität unterzogen sowie eine Abstimmung mit der<br />
unteren Naturschutzbehörde, dem Landkreis <strong>Rügen</strong> vorgenommen. Folgendes wurde dazu besprochen, abgestimmt<br />
und festgestellt:<br />
• Die Kapazitäten der einzelnen Nutzungen werden beibehalten. Die 3 vorhandenen Wohnungen in 2 Gebäuden<br />
werden in ihrem Bestand gesichert und es werden weiterhin 9 Ferienwohnungen in 2 vorhandenen Gebäuden geplant,<br />
die eines Um- und Ausbaus bedürfen.<br />
• Mit dem überarbeiteten VEP wird die vorhandene Bebauung nicht mehr identisch mit dem nutzbaren Baufeld<br />
festgesetzt. Die einzelnen baulichen Anlagen erhalten Baufelder, die einen kleinen Bewegungsspielraum zulassen<br />
(Baufelder 1, 3 und 4) bzw. auch die Schließung von Winkeln und Lücken erlauben (Baufelder 2 und 5).<br />
• Mit dem überarbeiteten Plan wurde die private Verkehrsfläche in einer Breite von 4,0 m festgesetzt und ein<br />
Wendehammer nach EAE 85/95 eingeordnet. Daraus resultiert eine Neuordnung der 10 Stellplätze wobei die „neue"<br />
Festsetzung weniger Flächenversiegelung nach sich zieht als die „alte".<br />
• Aus der „neuen" Planung ergibt sich somit keine kapazitive Veränderung sondern lediglich geringfügige<br />
Veränderungen in der baulichen Nutzung.<br />
• Da sich die Plansinhalte in Art und Maß nur unwesentlich ändern, kann der „alte" Grünordnungsplan mit seiner<br />
Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung in die aktuelle Planung übernommen werden.<br />
• Die mit dem nalten" GOP ermittelten „Ausgleichsmaßnahmen" (heute Kompensationsmaßnahmen) sind mit der<br />
Planung unter Berücksichtigung von Verschiebungen weiter abzusichern, wobei die Festsetzungen den heute<br />
verwendeten Formulierungen den „Hinweisen zur Eingriffsregelung im Land Mecklenburg-Vorpommern" anzupassen<br />
sind. Teilweise sind sie, wie z. B. die Baumreihe am Zufahrtsweg bereits umgesetzt.<br />
• Hinsichtlich der möglichen baulichen Erweiterungen zum Ursprungsentwurf ist der Geringfügigkeit entsprechend,<br />
angemessen entschieden worden, den Planungsaufwand so gering wie möglich zu halten und pauschal zur Erhöhung<br />
der Kompensation die ursprünglich vorgesehenen Gruppenpflanzungen entlang der nord- und östlichen<br />
Geltungsbereichsgrenzen als geschlossene Pflanzung festzusetzen.
Grünordnungsplen zum VEP Nr. 3 „Fedenanlage Mönn" Gemeinde Dieschvitz arno mill<br />
ingenieure<br />
Sefte 4<br />
Diesen Absprachen wurde gefolgt und die entsprechenden Festsetzungen zur Kompensation vorgenommen<br />
Der nachfolgenden Punkte 2. mit seinen Unterpunkten beinhaltet den „alten" Grünordnungsplan, der weiterhin seine<br />
Gültigkeit entfaltet. Seine Ergebnisse waren zu berücksichtigen und sind entsprechend festgesetzt worden.<br />
2. Landschaftspflegerische Belange<br />
2.1 Zielstellunq / allgemeine Feststellungen<br />
Die Ausführung der geplanten Maßnahmen stellt einen Eingriff in Natur und Landschaft dar.<br />
Dieser Eingriff in die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes ist so gering wie möglich zu halten und unvermeidliche<br />
Beeinträchtigungen sind durch gezielte landschaftspflegerische Maßnahmen auszugleichen (§ 8 Abs. 2 Satz 1<br />
BNatSchG).<br />
Um das Ausmaß des Eingriffes einschätzen zu können, wird der ökologische Wert vor und nach der Maßnahme<br />
verg lichen,<br />
Der ökologische Wert der Flächen wird mittels Bewertungsrahmen für Biotoptypen des Landes Nordrhein-<strong>West</strong>falen<br />
ermittelt. Dieser Bewertungsrahmen wird von der zuständigen Kreisverwaltung <strong>Rügen</strong> (Umweltamt) anerkannt.<br />
Er beinhaltet die Stufen 0,0 als niedrigste und 1,0 als höchste Bewertung. Die Flächen werden einer Nutzung<br />
zugeordnet und die Wertfaktoren entsprechend dem Bewertungsrahmen ermittelt. Dabei erfolgen zur genaueren<br />
Bestimmung der Flächen Zu- bzw. Abschläge.<br />
Falls aufgrund der geplanten Maßnahmen der ökologische Wert kleiner wird, werden Ausgleichsmaßnahmen derart<br />
gefordert, dass der ökologische Wert der Fläche nach der Maßnahmen dem vorherigen Wert annähernd gleicht.<br />
2.2 Ökoloqischer Wert vor qeplanter Baumaßnahme<br />
Eine Versiegelung des Geltungsbereiches besteht aus den beiden Wohnhäuser, der Scheune und der Lagerhalle, in die<br />
die Ferienwohnungen untergebracht werden sollen sowie aus der Garage und den 2 Nebengebäuden.<br />
Die Auffahrten und Zuwegungen sind unbefestigt, z. T. mit Schotterdecke. Hinter dem nördlichen Wohnhaus schließt<br />
sich der Hühnerhof an. Teile des angrenzenden intensiv genutzten Ackers ragen in den Geltungsbereich hinein. Die im<br />
Norden in den Geltungsbereich hineinreichende Ackerfläche wird über das Plangebiet befahren. Dementsprechend wird<br />
diese Fläche als unbefestigter Bereich in die Bewertung eingehen.<br />
Neben den 2 Kleingewässem ist vor allem der Baum- und Strauchbestand hervorzuheben. Wie bei vielen anderen<br />
Siedlungssplittem in der vorpommerschen Kulturlandschaft heben die Baum- und Strauchgruppen die Hoflage von den<br />
umgrenzenden Flächen ab. Die restlichen Bereiche sind gemähte Grünflächen.<br />
Nach Aussage der Geologischen Karte des Norddeutschen Flachlandes setzt sich das Bodeninventar des Plangebietes<br />
aus Geschiebelehm oder -mergel zusammen.
Grünoeungsplan zum VER Nr. 3,,<strong>Ferienanlage</strong> Möllrr Gemeinde Dreschvitz arno mill<br />
ingenieure<br />
Seite 5<br />
Die derzeitigen Nutzungen wurden mit Buchstaben gekennzeichnet (siehe Anlage C, Blatt 1).<br />
Flächenbezeichnung Zustand/Nutzung<br />
Nun sollen die Teilflächen näher beschrieben werden:<br />
durch Baulichkeiten versiegelte Fläche<br />
unbefestigte Fläche, z. T. Schotterdecke<br />
Ackerfläche, intensiv genutzt<br />
Hühnerhof<br />
gemähte Grünfläche<br />
Staudenflur<br />
Kleingewässer<br />
Einzelbaum, Gehölzgruppe<br />
Fläche A<br />
insgesamt 820,0 m 2<br />
durch Wohnhäuser, Scheune, Lagerhalle, Garage und Nebengebäuden versiegelte Flächen<br />
Wertfaktor 0,0<br />
Fläche B<br />
insgesamt 770,0 m 2 unbefestigte Bereiche, Zufahrten und Wege, Teilabschnitte der Zufahrten mit Schotterdecke<br />
Wertfaktor 0,2<br />
Fläche C<br />
insgesamt 4 400,0 m 2<br />
intensiv genutzte Ackerfläche<br />
Wertfaktor 0,3<br />
Fläche D<br />
insgesamt 540,0 m 2<br />
Flächen mit Hühnerhaltung<br />
Wertfaktor 0,3<br />
Fläche E<br />
insgesamt 8 296,0 m 2<br />
gemähte Rasenfläche, bewertet wie private Grün- und Gartenfläche<br />
Wertfaktor 0,4<br />
Fläche F<br />
insgesamt 800,0 m 2<br />
artenreiche Staudenflur, z. T auf der Böschung<br />
Wertfaktor 0,7<br />
Fläche G<br />
insgesamt 560,0 m 2<br />
Gartenteich mit Bepflanzung und großflächigen Steinpackungen am Uferbereich, größeres Gewässer mit Gemeinen<br />
Eschen und schmalen Schilfrandbereichen, keine naturnahen Uferrandstrukturen (z. B. keine Böschungen), entspricht<br />
unbelastetes Kleingewässer<br />
Wertfaktor 0,8
Grünordnungsplan zum VEP Nr. 3 „<strong>Ferienanlage</strong> Mälln" Gemeinde Dreschvitz arno mill<br />
ingenieure<br />
Seite 6<br />
Fläche H<br />
insgesamt 3175,0 m 2<br />
Einzelbäume und Gehölzgruppen fast ausschließlich Gemeine Esche, geringer Teil Obstbäume, Unterwuchs Schwarzer<br />
Holunder<br />
Wertfaktor 0,8<br />
Die Beurteilung der Flächen ist der nächsten Tabelle zu entnehmen. Aus dem Produkt der Flächengröße und dem<br />
Wertfaktor ergeben sich die Wertpunkte der einzelnen Teilflächen.<br />
Wertermittlung<br />
Flächenbe- Zustand/Nutzung Größe Wert- Wert-<br />
zeichnung in m2 faktor punkte<br />
A durch Baulichkeiten<br />
versiegelte Fläche<br />
820,0 0,0 0,0<br />
B unbefestigte Fläche,<br />
z.T. Schotterdecke<br />
770,0 0,2 154,0<br />
C Ackerfläche, intensiv genutzt 4400,0 0,3 1320,0<br />
D Hühnerhof 540,0 0,3 162,0<br />
E gemähte Grünfläche 8296,0 0,4 3318,4<br />
F Staudenflur 800,0 0,7 560,0<br />
G Kleingewässer 560,0 0,8 448,0<br />
H Einzelbaum, Gehölzgruppe 3175,0 0,8 2540,0<br />
insgesamt: 19361,0 8502,4<br />
Das Plangebiet mit einer Größe von 19 361,0 m 2 hat einen ökologischen Wert von 8 502,4 Wertpunkten.<br />
2.3 Ökologischer Wert nach geplanter Baumaßnahme<br />
Die Zufahrt zum Hauptwohnhaus wird teilversiegelt. Die Zuwegungen zu den Ferienwohnungen, die Stellplatzzufahrt, die<br />
Stellplätze und die Terrassen kommen als teilversiegelte Flächen dazu. Ein Viertel der Ackerflächen erfahren durch<br />
Baum- und Strauchanpflanzungen eine Aufwertung. Aufgrund der nördlichen Abgrenzung des Gehöftes von der<br />
Ackerfläche durch die Pflanzungen, geht der Teil der Ackerfläche in Grünfläche gemäß § 8 LBau0 M-V über. Die<br />
Kleingewässer sowie sämtliche Baum- und Gehölzbestände bleiben erhalten. Zusätzliche Pflanzungen erhöhen die<br />
Wertig keit.<br />
Eine genaue Auflistung und Bewertung ist nachfolgender Tabelle zu entnehmen.
Grünordnungsplan zum VEP Nr. 3 lerienanlage <strong>Mölln</strong>" Gemeinde Dreschvitz arno mill<br />
ingenieure iikää<br />
Seite 7<br />
Vor der Ausführung des Vor- Nach der Ausführung der Vor-<br />
haben- und Erschließungsplanes haben- und Erschließungsplanes<br />
- durch Baulichkeiten versiegelte Fläche (Fläche A) - bleibt erhalten<br />
820,0 m 2 x 0,0 - 0,0 Wertpunkte 820,0 m 2 x 0,0 = 0,0 Wertpunkte<br />
Summe der Wertpunkte der Fläche A<br />
vorher = 0,0 Wertpunkte nachher 0,0 Wertpunkte<br />
- unbefestigte Fläche, z. T. Schotterdecke (Fläche B)<br />
770,0 m 2 x 0,2 = 154,0 Wertpunkte<br />
- Anteil, der erhalten bleibt<br />
100,0m 2 x 0,2 = 20,0 Wertpunkte<br />
- Anteil der gepflastert wird<br />
345,0 m 2 x 0,1 = 34,5 Wertpunkte<br />
- Rest wird gemähte Grünfläche<br />
325,0 m 2 x 0,4 = 130,0 Wertpunkte<br />
Summe der Wertpunkte der Fläche B<br />
vorher = 154,0 Wertpunkte nachher 184,5 Wertpunkte<br />
- Ackerfläche, intensiv genutzt (Fläche C)<br />
4400,0 m 2 x 0,3 = 1320,0 Wertpunkte<br />
- Anteil der erhalten bleibt<br />
3261,0 m 2 x 0,3 = 978,3 Wertpunkte<br />
- Anteil, der mit Bäumen bepflanzt wird<br />
297,2 m2 x 0,8 = 237,8 Wertpunkte<br />
- Anteil, der mit Sträuchern bepflanzt wird<br />
44,0 m 2 x 0,7 = 30,8 Wertpunkte<br />
- Rest wird gemähte Grünfläche<br />
797,8 m 2 x 0,4 = 319,1 Wertpunkte<br />
Summe der Wertpunkte der Fläche C<br />
vorher = 1320,0 Wertpunkte nachher = 1566,0 Wertpunkte
Grünordnungsplan zum VEP Nr. 3 ,,<strong>Ferienanlage</strong> Mölh" Gemeinde Dreschvitz arno mill.<br />
ingenieure<br />
Seite 8<br />
Vor der Ausführung des Vor- Nach der Ausführung der Vor-<br />
haben- und Erschließungsplanes haben- und Erschließungsplanes<br />
- Hühnerhof (Fläche D) - bleibt erhalten<br />
540,0 m 2 x 0,3 = 162,0 Wertpunkte 540,0 m2 x 0,3 = 162,0 Wertpunkte<br />
Summe der Wertpunkte der Fläche D<br />
vorher = 162,0 Wertpunkte nachher 162,0 Wertpunkte<br />
- gemähte Grünfläche (Fläche E)<br />
8296,0 m 2 x 0,4 -3318,4 Wertpunkte<br />
- Teilversiegelung (Terrassen, Wege usw.)<br />
742,4 m 2 x 0,1 = 74,2 Wertpunkte<br />
- Anteil, der durch Anbauten versiegelt wird<br />
17,6 m 2 x 0,0 = 0,0 Wertpunkte<br />
- Baumpflanzung, Baum- und Strauchpflanzung<br />
560,0 m 2 x 0,8 = 448,0 Wertpunkte<br />
- Strauchpflanzungen<br />
20,0 m2 x 0,7 = 14,0 Wertpunkte<br />
- Rest bleibt erhalten<br />
6956,0 m2 x 0,4 = 2782,4 Wertpunkte<br />
Summe der Wertpunkte der Fläche E<br />
vorher = 3318,4 Wertpunkte nachher 3318,6 Wertpunkte<br />
- Staudenflur (Fläche F) - bleibt erhalten<br />
800,0 m 2 x 0,7 = 560,0 Wertpunkte 800,0 m 2 x 0,7 = 560,0 Wertpunkte<br />
Summe der Wertpunkte der Fläche F<br />
vorher = 560,0 Wertpunkte nachher = 560,0 Wertpunkte<br />
- Kleingewässer (Fläche G) - bleibt erhalten<br />
560,0 m 2 x 0,8 = 448,0 Wertpunkte 560,0 m2 x 0,8 = 448,0 Wertpunkte<br />
Summe der Wertpunkte der Fläche G<br />
vorher = 448,0 Wertpunkte nachher 448,0 Wertpunkte
Grünordnungsplan zum VEP Nr. 3 FerienanIage Gemeinde Dreschvitz arno mill<br />
ingenieure<br />
Seite 9<br />
Vor der Ausführung des Vor- Nach der Ausführung der Vor-<br />
haben- und Erschließungsplanes haben- und Erschließungsplanes<br />
- Einzelbaum, Gehölzgruppe (Fläche H) - bleibt erhalten<br />
3175,0 m 2x 0,8 = 2540,0 Wertpunkte 3175,0 m2 x 0,8 = 2540,0 Wertpunkte<br />
Summe der Wertpunkte der Fläche H<br />
vorher = 2540,0 Wertpunkte nachher = 2540,0 Wertpunkte<br />
Summe der Wertpunkte insgesamt<br />
vorher = 8502,4 Wertpunkte nachher = 8779,1 Wertpunkte<br />
2.4 Hinweise zu den Pflanzungen<br />
Biotopgewinn nach Realisierung des Vorhabens:<br />
8 502,4 - 8779,1 = 276,7 Wertpunkte<br />
Die Baum- und Strauchpflanzungen erfolgen zu 35% aus Bäumen und zu 65 % aus Sträuchern.<br />
Für die Baumpflanzungen werden Feldahorn (Acer campestre), Sandbirke (Betula pendula), Mehlbeere (Sorbus aria),<br />
Spitzahorn (Acer platanoides), Bergahorn (Acer pseudoplatanus), Hainbuche (Carpinus betulus), Gemeine Esche<br />
(Fraxinus excelsior), Zitterpappel (Populus tremula), Stieleiche (Quercus robur), Traubeneiche (Quercus petraea),<br />
Winterlinde (Tilia cordata), Sommerlinde (Tilia platyphyllus), Berg-Ulme (Ulmus glabra) und Feld-Ulme (Ulmus minor)<br />
vorgeschlagen.<br />
Für die Strauchpflanzungen werden folgende Arten empfohlen: Berberitze (Berberis vulgaris), Roter Hartriegel (Cornus<br />
sanguinea), Haselnuss (Corylus avellana), Eingriffliger Weißdorn (Crataegus monogyna), Zweigriffliger Weißdorn<br />
(Crataegus laevigata), Besenginster (Cytisus scoparius), Gerneiner Seidelbast (Daphne mezereurn), Faulbaurn<br />
(Frangula alnus), Sanddorn (Hippophae rhamnoides), Schlehe (Prunus spinosa), Hundsrose (Rosa canina),<br />
Bibernellrose (Rosa pirnpinellfolia), Brombeere (Rubus fruticosus), Himbeere (Rubus idaeus), Schwarzer Holunder<br />
(Sambucus nigra), Trauben-Holunder (Sambucus racemosa), Gemeiner Schneeball (Viburnum opulus) und Wolliger<br />
Schneeball (Viburnum lantana).<br />
Bilanzierung: 21 Bäume<br />
8 Sträucher<br />
260,0 m 2 Strauch- und Baumpflanzung<br />
Hinweis: Für Baumpflanzungen ist Baumschulware, 3 x verpflanzt, mit einem Stammumfang -in 1,20 m Höhe<br />
gemessen - von mindestens 14-16 cm zu verwenden.
Grünordnungsplan zum VEP Nr. 3 „<strong>Ferienanlage</strong> <strong>Mölln</strong> Gemeinde Dreschvitz arno min<br />
ingenieure<br />
2.5 Ausqleichsmaßnahmen<br />
Seite 10<br />
Aufgrund der geplanten Maßnahmen erfolgt eine Aufwertung des ökologischen Wertes des Plangebietes um 276,7<br />
Wertpunkte.<br />
Diese Aufwertung ist aus folgenden Gründen möglich:<br />
- eine zusätzliche Vollversiegelung beschränkt sich auf ca. 20 m 2 für die Anbauten<br />
- Wege, Terrassen, Zufahrt und Stellplätze werden teilversiegelt ausgeführt (Pflasterung)<br />
- es sind in großem Umfang Baumpflanzungen und Strauchpflanzungen sowie gemischte Anpflanzungen<br />
geplant<br />
- wertvolle Bereiche bleiben erhalten<br />
- ein Teil der im Norden in das Plangebiet hineinragenden Ackerfläche ist aufgrund der geplanten Abgrenzung<br />
der Hoflage von den umliegenden Flächen (Pflanzungen) nicht mehr als intensiv bewirtschaftete Fläche<br />
nutzbar und wird deshalb gemähte Grünfläche, des weiteren ist aus diesem Grunde ein Befahren zum Acker<br />
von der Hoflage aus nicht mehr möglich, die unbefestigte Fläche wird ebenfalls zur gemähten Grünfläche<br />
Diese Maßnahmen bewirken entscheidend, dass ein weiterer Ausgleich nicht erforderlich ist.<br />
3. Kompensationsmaßnahmen aus dem überarbeiteten Entwurf<br />
Wie bereits oben festgestellt wurde in Abstimmung mit der unteren Naturschutzbehörde festgelegt, dass die „alten"<br />
Kompensationsfestsetzungen weitestgehend zu übernehmen sind und die sich aus der Überarbeitung ergebenden<br />
zusätzlichen Flächenversiegelungen und Änderungen der ehemaligen Planinhalte über die Erweiterung der<br />
„Ortsrandbegrünung" als Strauch- und Baumpflanzung zu kompensieren sind.<br />
Ge enüberstellun :<br />
„alte” Ausgleichsmaßnahmen überarbeitete Kompensationsmaßnahmen<br />
21 Bäume 15 Bäume<br />
davon 15 innerhalb des Plangebietes 11 Bäume sind bereits gepflanzt worden und sind mit der<br />
und Planzeichnung als zum Erhalt festgesetzt.<br />
6 zur Ortsrandbegrünung festgesetzt Die „fehlenden" 6 Bäume sind nunmehr Inhalt der ca. 543 m 2<br />
Ortsrandbegrünung als Fläche, wobei mit der Festsetzung „...je<br />
laufende 20 m ..." 10 Bäume zu pflanzen sind.<br />
8 Sträucher keine Einzelstandorte festgesetzt<br />
sind alle zur Ortsrandbegrünung vorgesehen gewesen Es wurden 543 m 2 als Ortsrandbegrünung festgesetzt, wobei mit<br />
der Festsetzung „... je angefangene 4 tn2 ..." 136 Sträucher zu<br />
pflanzen sind.<br />
260 m2 Baum- und Strauchpflanzungen 328 m 2 Baum und Strauchpflanzungen<br />
innerhalb des Plangeltungsbereiches Durch die Verschiebung um die Stellplätze und die Versorgungsfläche<br />
herum und die prinzipielle Absicherung der Standorte hat<br />
sich diese erhöhte Fläche ergeben.
Grünordnungsplan zum VEP Nr. 3 „<strong>Ferienanlage</strong> Möllrr Gemeinde Dreschvitz arno miii<br />
ingenieure ijudi<br />
Seite 11<br />
Mit dem VE-Plan Nr. 3 sind folgende Minimierungs-, Kompensationsmaßnahmen und Hinweise aufgenommen worden ,<br />
die in der Lage sind den Vorort stattfinden Eingriff in Natur und Landschaft ausreichend zu minimieren und zu<br />
kompensieren.<br />
3. Maßnahmen zum Schutz, zur Pfleqe und zur Entwicklunq von Boden, Natur und Landschaft<br />
(§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB)<br />
Das Niederschlagswasser der Verkehrsflächen, Stellplätze und ihrer Zufahrten ist so zu führen, dass es teilweise durch<br />
den luft- und wasserdurchlässigen Aufbau versickert (d. h. die Steliplätze sind aus versickerungsfähigem Material<br />
herzustellen) und teilweise das überschüssige, gesammelte Niederschlagswasser in die angrenzenden Grünflächen<br />
eingeleitet wird.<br />
5. Anpflanzen von Bäumen und Umgrenzunq von Flächen zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchem<br />
(§ 9 Abs. 1 Nr. 25 b und Abs. 6 BauGB)<br />
Auf den mit dem Planzeichen 13.2 PlanzV in der Planzeichnung (Teil A) zum Anpflanzen festgesetzten Standorten sind<br />
einheimische standortgerechte Bäume > 150/175 zu pflanzen, dauerhaft zu erhalten und bei Abgang gleichwertig zu<br />
ersetzen (Arten siehe Pflanzliste).<br />
Auf den mit dem Planzeichen 13.2.1 (Teil A) festgesetzten Flächen sind einheimische standortgerechte Bäume ><br />
150/175 und einheimische standortgerechte Sträucher > 80/100 zu pflanzen, dauerhaft zu erhalten und bei Abgang zu<br />
ersetzen (Arten siehe Pflanzliste). Je laufende 20 m ist ein Baum und je angefangene 4 rn 2 ist ein Strauch zu pflanzen.<br />
6. Erhaltunq von Bäumen und Umgrenzunq von Flächen für den Erhalt von Bäumen, Sträuchern<br />
und sonstiqen Bepflanzumen<br />
(§ 9 Abs. 1 Nr. 25 b und Abs. 6 BauGB)<br />
Die mit dem Planzeichen 13.2 PlanzV in der Planzeichnung (Teil A) zur Erhaltung festgesetzten Bäume sind dauerhaft<br />
zu erhalten und bei Abgang mit einheimischen standortgerechten Bäume > 150/175 (Arten siehe Pflanzliste) zu<br />
ersetzen.<br />
Die mit dem Planzeichen 13.2.2. (Teil A) zur Erhaltung festgesetzten Gehölze und sonstigen Bepflanzungen in Flächen<br />
sind dauerhaft zu erhalten und bei Abgang mit einheimischen standortgerechten Arten, Bäume > 150/175, Sträucher ><br />
80/100 (Arten siehe Pflanzliste) zu ersetzen. „<br />
Hinweise/ Bestimmungen<br />
Pflanzliste: Baumarten Sträucher<br />
Feldahom (Acer campestre) Berberitze (Berberis vulgaris)<br />
Bergahorn (Acer pseudoplatanus) Roter Hartriegel (Cornus sanguinea)<br />
Spitzahorn (Acer platanoides) Haselnuss (Corylus avellana)<br />
Sandbirke (Betula pendula) Eingriffliger Weißdorn (Crataegus monogyna)<br />
Hainbuche (Carpinus betulus) Zweigriffliger Weißdorn (Crataegus laevigata)<br />
Gemeine Esche (Fraxinus excelsoir) Besenginster (Cytisus scoparius)<br />
Zitterpappel (Populus tremula) Gemeiner Seidlbast (Daphne mezereum)<br />
Traubeneiche (Quercus petraea) Faulbaum (Frangula alnus)<br />
Stieleiche (Quercus robur) Sanddorn (Hippophae rhamnoides)<br />
Mehllbeere (Sorbus aria) Schlehe (Prunus spinea)<br />
Winterlinde (Tilia cordata) Hundrose (Rosa canina)<br />
Sommerlinde (Tilia platyphyllus) Bibemellrose (Rosa pimpinellfolia)<br />
Berg-Ulme (Ulmus glabra) Brombeere (Rubus fruticosus)<br />
Feld-Ulme (Ulmus minor) Himbeere (Rubus idaeus)<br />
Schwarzer Holunder (Sambucus nigra)<br />
Trauben- Holunder (Sambucus racemosa)<br />
Gemeiner Schneeball (Viburnum opulus)<br />
Wolliger Schneeball (Vibumum lantana)".
Grünordnungsplan zum VEP Nr. 3 „<strong>Ferienanlage</strong> MöIln Gemeinde Dreschvitz arno mill<br />
ingenieure<br />
Seite 12<br />
4. Zusammenfassunq der Grünordnunq<br />
Mit dem Vorhaben- und Erschließungsplan möchten der Vorhabenträger und die Gemeinde einen bereits durch<br />
Bebauung und Nutzung geprägten Bereich auf einer Einzelhofstelle bei <strong>Mölln</strong> für Dauerwohnen und den Tourismus in<br />
Form von Ferienwohnungen sichern. Parallel zum VE-Plan wurde ein Grünordnungsplan erstellt, der den Zustand von<br />
Natur und Landschaft analysiert, Art und Umfang des Eingrfffes bewertet und erforderliche Kompensationsmaßnahmen<br />
formuliert. Dabei wurde in Abstimmung mit der unteren Naturschutzbehörde auf die ehemaligen Berechnungen<br />
zurückgegriffen und eine zusätzliche Kompensation nach Erfahrungswerten ermittelt und festgesetzt.<br />
Durch vermeidende und mindernde Maßnahmen kann ein Wertverlust ausgeschlossen werden.<br />
Zusammengefasst ist festzustellen, dass das Vorhaben dem Gebiet nach den Ausführung der<br />
Kompensationsmaßnahmen aus Sicht des Naturschutzes und der Landschaftspflege zuträglich ist.<br />
Dreschvitz, Mai 2005
Grünordnungsplan zum VER Nr. 3 .<strong>Ferienanlage</strong> <strong>Mölln</strong> Gemeinde Dreschvitz arno mill<br />
ingenieure<br />
Seite 13<br />
Anlagen
(18 etst'im.<br />
NIAL ett tee,<br />
•<br />
Legende • unbefestigte Fläche,<br />
z. T. Schotterdecke<br />
durch Baulichkeiten<br />
versiegelte Fläche Ackerfläche,<br />
intensiv bewirtschaftet<br />
Anlage C, Blatt 1<br />
D Hühnerhof<br />
E gemähte Grünfläche<br />
F Staudenflur<br />
G Kleingewässer<br />
II Einzelbaum,<br />
Gehölzgruppe<br />
A c ker<br />
3<br />
Flächenzustand vor den<br />
geplanten Baumaßnahmen<br />
Flächenermittlung durch das<br />
ehemalige Ingenieurbüro<br />
Timm GmbH