Gemeindevertretung Berkholz-Meyenburg - Amt Oder-Welse
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<strong>Amt</strong> <strong>Oder</strong> – <strong>Welse</strong> BESCHLUSSVORLAGE<br />
Der <strong>Amt</strong>sdirektor<br />
<strong>Gemeindevertretung</strong> <strong>Berkholz</strong>-<strong>Meyenburg</strong> Datum: 24.05.2011<br />
Antragsteller: Herr Krause<br />
federführendes <strong>Amt</strong>:<br />
Bauamt<br />
öffentlich<br />
Drucksachen Nr. (ggf. Nachtragsvermerk)<br />
BV03/2011/010<br />
Beratungsfolge Termin Ein Für Geg Ent<br />
Bemerkungen<br />
<strong>Gemeindevertretung</strong> <strong>Berkholz</strong>-<strong>Meyenburg</strong> 09.06.2011<br />
Benehmen mit dem ehrenamtlichen Bürgermeister: ja/nein<br />
Betreff:<br />
Zustimmung zur 5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1 "Kastanienallee" sowie<br />
Beschluss zur öffentlichen Auslegung des Vorentwurfes und Beteiligung der<br />
Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange<br />
Beschlussvorschlag:<br />
Die <strong>Gemeindevertretung</strong> der Gemeinde <strong>Berkholz</strong>-<strong>Meyenburg</strong> beschließt die 5.<br />
Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1 „Kastanienallee“ in der Gemeinde <strong>Berkholz</strong>-<br />
<strong>Meyenburg</strong> und stimmt dem Vorentwurf, der Begründung und dem Umweltbericht zu.<br />
Der Vorentwurf, die Begründung und der Umweltbericht sind gemäß § 3 (1)<br />
Baugesetzbuch im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit, öffentlich<br />
auszulegen. Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger<br />
öffentlicher Belange ist gemäß § 4 (1) Baugesetzbuch durchzuführen.<br />
Sachdarstellung:<br />
B-Plan Stand<br />
Der geltende B-Plan stammt aus dem Jahr 1993 /1994. Der zum B-Plan gehörende<br />
Grünordnungsplan wurde 1994 veranlasst und umfassend bearbeitet, nachdem eine erste<br />
Fassung des Grünordnungsplans von den zuständigen Behörden als unzureichend<br />
zurückgewiesen worden war. Die Genehmigung des Bebauungsplans wurde 1994 mit der<br />
Maßgabe erteilt, dass alle Festsetzungsvorschläge des Grünordnungsplans insgesamt als<br />
Festsetzungen in den Bebauungsplan aufgenommen werden müssen. Die Gemeinde trat<br />
dieser Genehmigungsauflage per Beschluss bei und ergänzte die getroffenen<br />
Planfestsetzungen entsprechend.<br />
Seitdem wurde das Gebiet gemäß den Festsetzungen des B-Plans erschlossen, bebaut und<br />
begrünt. Im Laufe der vergangenen 16 Jahre wurden einige Anpassungen an den Bedarf<br />
notwendig, die sich in den Änderungen 1-4 zum B-Plan widerspiegeln. Diese Änderungen<br />
umfassten jeweils geringfügige Bedarfsanpassungen infolge individueller Bauvorhaben, die<br />
die Grundzüge der Planung in keiner Weise berührten. Sie wurden jeweils als Planauszüge<br />
für die betroffenen Teilbereiche ausgefertigt. Es existierte bisher jedoch kein Plandokument<br />
mit der zusammenfassenden Darstellung aller bisherigen Änderungen.<br />
Als Grundlage für die nun vorliegende 5. Änderung des B-Planes wurde daher zunächst das<br />
vorliegende Plan-Satzungsdokument aus dem Jahr 1994 um die Darstellung der<br />
zwischenzeitlich erfolgten Änderungen Nr. 1 bis 4 ergänzt, alle getroffenen Festsetzungen<br />
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übersichtlich dargestellt und gleichzeitig die analoge Planfassung in eine digitalisierte Form<br />
auf der Grundlage der aktuellen ALK überführt.<br />
Die bisherigen Änderungen umfassen folgende Inhalte:<br />
1. Änderung Satzungsbeschluss vom 14.08.1997<br />
Erweiterung des Baufeldes in Richtung Grünfläche bei den<br />
Flurstücken 162/35, 36, 38, 39, 40, 42, 43, 63.<br />
P: Je Grundstück 2 Ersatzpflanzungen gem. Pflanzliste<br />
2. Änderung Satzungsbeschluss vom 26.01.1999<br />
Erweiterung des Baufeldes Flurstück 162/24 um 2m in Richtung<br />
Verkehrsfläche<br />
3. Änderung Satzungsbeschluss vom 29.07.2008<br />
Änderung der Festsetzung Nr. 9 für die Flurstücke 162/20 und 160/28 von<br />
‚öffentliche Grünfläche/Parkanlage‘ in ‚private Grünfläche‘<br />
4. Änderung Satzungsbeschluss vom 04.06.2009<br />
Erweiterung des Baufeldes der Flurstücke 160/11 und 160/12, d. h.<br />
Aufhebung der Baugrenze zwischen beiden Grundstücken.<br />
P: Je Grundstück sind 2 Ersatzpflanzungen gem. Pflanzliste der 1. Änderung<br />
vorzunehmen.<br />
Die 5. Änderung geht von dem oben genannten Planungsstand aus. Das gilt sowohl für die<br />
Eingriffsregelung als auch für die planungsrechtliche Gesamtsituation.<br />
Mit der 5. Änderung zum Bebauungsplan Nr. 1 „Kastanienallee“ soll die städtebauliche<br />
Ordnung für die Abrundung des Allgemeinen Wohngebiets im nördlichen Bereich vorbereitet<br />
werden. Von der Änderung betroffen sind die Flurstücke 162/56 und 162/55 der Flur 1.<br />
Die Art der baulichen Nutzung wird wie für das gesamte übrige Gebiet gemäß § 4 BauNVO<br />
als WA - Allgemeines Wohngebiet festgesetzt. Die bisher festgesetzten zulässigen<br />
Nutzungen<br />
- Wohngebäude<br />
- der Versorgung des Gebietes dienende Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht<br />
störende Handwerksbetriebe<br />
und ausnahmsweise<br />
- Betriebe des Beherbergungsgewerbes sowie<br />
- sonstige nicht störende Gewerbebetriebe<br />
bleiben unverändert gültig. Ebenso bleibt die Festsetzung der offenen Bebauung bestehen.<br />
Garagen und Nebenanlagen dürfen nur auf den ausgewiesenen überbaubaren<br />
Grundstücksflächen angeordnet werden.<br />
Das Gelände fällt in Richtung Norden im Bereich der von der 5. Änderung betroffenen<br />
Flurstücke um ca. 5 m bis zur Straße nach Schwedt ab. Beide Flurstücke weisen daher in<br />
Teilbereichen Hanglagen auf, die schwierig zu bebauen sind. Dies trifft allerdings auch auf<br />
das gesamte Gebiet des Bebauungsplans zu. Es entstanden daher verhältnismäßig große<br />
Grundstücke (zwischen 600 und 1000 m²) mit sehr unterschiedlicher individueller<br />
Einfamilienhausbebauung und teilweise sehr ausgeprägter naturnaher Grundstücks- und<br />
Gartengestaltung.<br />
Die Erschließung erfolgt von der vorhandenen Erschließungsstraße aus. Das bedeutet, dass<br />
die anliegenden Hanglagen für die Bebauung erschlossen werden müssen.<br />
Ein 10 m breiter Grünstreifen soll das Wohngebiet gegenüber dem Verkehr der Straße nach<br />
Schwedt abschirmen. Die vorhandene Alleebepflanzung wird gesichert und entsprechend<br />
des grünordnerischen Konzepts durch Hinterpflanzungen von Strauchgruppen ergänzt.<br />
Um den größtmöglichen Spielraum innerhalb der Grundstücke für die vorgesehene<br />
individuelle Einfamilienhausbebauung inklusive ihrer Nebengebäude und Garagen/Carports<br />
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zu gewährleisten, wird bei der Festsetzung der überbaubaren Grundstücksflächen auf<br />
Abstandsflächen zwischen benachbarten Grundstücken verzichtet. Das gilt für seitliche und<br />
rückwärtige Grundstücksgrenzen gleichermaßen.<br />
Im Verlauf der vergangenen Jahre traten immer wieder baurechtliche Ausnahmefälle in<br />
dieser Hinsicht auf, sodass die Gemeinde mit der 5. Planänderung anstrebt, diese<br />
Problematik planungsrechtlich für das gesamte Gebiet zu klären.<br />
Weiterhin werden alle übrigen Abstände der Baugrenzen zu Flur- bzw. Grundstücksgrenzen<br />
einheitlich im gesamten Plangebiet auf 3 m festgesetzt.<br />
Um die Vielfalt der baulichen Möglichkeiten nicht einzuschränken, wird die bisherige<br />
Festsetzung zur zulässigen Dachform- und Neigung aufgehoben. Ebenso fällt die<br />
Festsetzung der maximalen Traufhöhe weg.<br />
Die Festsetzung der zulässigen Geschossigkeit muss an das geltende Baurecht angepasst<br />
werden. Zum Zeitpunkt der Planaufstellung 1993/94 war der Begriff des Vollgeschosses ein<br />
völlig anderer als nach der aktuell geltenden Brandenburger Landesbauordnung. Es wurde<br />
daher ursprünglich 1 zulässiges Vollgeschoss in Verbindung mit der maximalen Traufhöhe<br />
von 3,90m und ein ausbaufähiges Dachgeschoss festgesetzt. Gemäß der heute geltenden<br />
BauO sind „Vollgeschosse alle oberirdischen Geschosse, deren Deckenoberkante im Mittel<br />
mehr als 1,40 m über die Geländeoberkante hinausragt.“ Das impliziert, dass die alte<br />
Festsetzung nach heutigem Baurecht eine zweigeschossige Bebauung zulässt. Diese<br />
Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung ist demnach entsprechend anzupassen. Die<br />
weiteren Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung bleiben unverändert.<br />
Weiterhin sind Nachfragen zur Gestaltung der Grundstückszufahrten sowie zur Befestigung<br />
der Straßenbegleitflächen gestellt worden.<br />
Zur Beantwortung dieser Nachfragen in Verbindung mit der einheitlichen Gestaltung wird<br />
angeregt, im Bebauungsplan die Gestaltung festzulegen.<br />
Vorschlag: Befestigung der Oberfläche mit Betonsteinrechteckpflaster ohne Phase<br />
20x10x8cm, Farbe: Anthrazit.<br />
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Anlagen:<br />
gez. <strong>Amt</strong>sleiter <strong>Amt</strong>sdirektor gez. <strong>Amt</strong>sdirektor Herr Krause<br />
Der Beschluss wurde in der vorliegenden Form gefasst:<br />
Vorsitzender der <strong>Gemeindevertretung</strong>:.........................................................................<br />
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B e s c h l u s s e r g e b n i s<br />
09.06.2011 <strong>Gemeindevertretung</strong> <strong>Berkholz</strong>-<strong>Meyenburg</strong><br />
Abstimmungsergebnis:<br />
X einstimmig vertagt zurückgezogen<br />
X Ja Nein Enthaltung<br />
X lt. Beschlussvorlage abweichend abgelehnt<br />
Ausschließung<br />
§ 22 Bbg<br />
KVerf<br />
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