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Gemeindevertretung Berkholz-Meyenburg - Amt Oder-Welse

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<strong>Amt</strong> <strong>Oder</strong> – <strong>Welse</strong> BESCHLUSSVORLAGE<br />

Der <strong>Amt</strong>sdirektor<br />

<strong>Gemeindevertretung</strong> <strong>Berkholz</strong>-<strong>Meyenburg</strong> Datum: 24.05.2011<br />

Antragsteller: Herr Krause<br />

federführendes <strong>Amt</strong>:<br />

Bauamt<br />

öffentlich<br />

Drucksachen Nr. (ggf. Nachtragsvermerk)<br />

BV03/2011/010<br />

Beratungsfolge Termin Ein Für Geg Ent<br />

Bemerkungen<br />

<strong>Gemeindevertretung</strong> <strong>Berkholz</strong>-<strong>Meyenburg</strong> 09.06.2011<br />

Benehmen mit dem ehrenamtlichen Bürgermeister: ja/nein<br />

Betreff:<br />

Zustimmung zur 5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1 "Kastanienallee" sowie<br />

Beschluss zur öffentlichen Auslegung des Vorentwurfes und Beteiligung der<br />

Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange<br />

Beschlussvorschlag:<br />

Die <strong>Gemeindevertretung</strong> der Gemeinde <strong>Berkholz</strong>-<strong>Meyenburg</strong> beschließt die 5.<br />

Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1 „Kastanienallee“ in der Gemeinde <strong>Berkholz</strong>-<br />

<strong>Meyenburg</strong> und stimmt dem Vorentwurf, der Begründung und dem Umweltbericht zu.<br />

Der Vorentwurf, die Begründung und der Umweltbericht sind gemäß § 3 (1)<br />

Baugesetzbuch im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit, öffentlich<br />

auszulegen. Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger<br />

öffentlicher Belange ist gemäß § 4 (1) Baugesetzbuch durchzuführen.<br />

Sachdarstellung:<br />

B-Plan Stand<br />

Der geltende B-Plan stammt aus dem Jahr 1993 /1994. Der zum B-Plan gehörende<br />

Grünordnungsplan wurde 1994 veranlasst und umfassend bearbeitet, nachdem eine erste<br />

Fassung des Grünordnungsplans von den zuständigen Behörden als unzureichend<br />

zurückgewiesen worden war. Die Genehmigung des Bebauungsplans wurde 1994 mit der<br />

Maßgabe erteilt, dass alle Festsetzungsvorschläge des Grünordnungsplans insgesamt als<br />

Festsetzungen in den Bebauungsplan aufgenommen werden müssen. Die Gemeinde trat<br />

dieser Genehmigungsauflage per Beschluss bei und ergänzte die getroffenen<br />

Planfestsetzungen entsprechend.<br />

Seitdem wurde das Gebiet gemäß den Festsetzungen des B-Plans erschlossen, bebaut und<br />

begrünt. Im Laufe der vergangenen 16 Jahre wurden einige Anpassungen an den Bedarf<br />

notwendig, die sich in den Änderungen 1-4 zum B-Plan widerspiegeln. Diese Änderungen<br />

umfassten jeweils geringfügige Bedarfsanpassungen infolge individueller Bauvorhaben, die<br />

die Grundzüge der Planung in keiner Weise berührten. Sie wurden jeweils als Planauszüge<br />

für die betroffenen Teilbereiche ausgefertigt. Es existierte bisher jedoch kein Plandokument<br />

mit der zusammenfassenden Darstellung aller bisherigen Änderungen.<br />

Als Grundlage für die nun vorliegende 5. Änderung des B-Planes wurde daher zunächst das<br />

vorliegende Plan-Satzungsdokument aus dem Jahr 1994 um die Darstellung der<br />

zwischenzeitlich erfolgten Änderungen Nr. 1 bis 4 ergänzt, alle getroffenen Festsetzungen<br />

Seite: 1/5


übersichtlich dargestellt und gleichzeitig die analoge Planfassung in eine digitalisierte Form<br />

auf der Grundlage der aktuellen ALK überführt.<br />

Die bisherigen Änderungen umfassen folgende Inhalte:<br />

1. Änderung Satzungsbeschluss vom 14.08.1997<br />

Erweiterung des Baufeldes in Richtung Grünfläche bei den<br />

Flurstücken 162/35, 36, 38, 39, 40, 42, 43, 63.<br />

P: Je Grundstück 2 Ersatzpflanzungen gem. Pflanzliste<br />

2. Änderung Satzungsbeschluss vom 26.01.1999<br />

Erweiterung des Baufeldes Flurstück 162/24 um 2m in Richtung<br />

Verkehrsfläche<br />

3. Änderung Satzungsbeschluss vom 29.07.2008<br />

Änderung der Festsetzung Nr. 9 für die Flurstücke 162/20 und 160/28 von<br />

‚öffentliche Grünfläche/Parkanlage‘ in ‚private Grünfläche‘<br />

4. Änderung Satzungsbeschluss vom 04.06.2009<br />

Erweiterung des Baufeldes der Flurstücke 160/11 und 160/12, d. h.<br />

Aufhebung der Baugrenze zwischen beiden Grundstücken.<br />

P: Je Grundstück sind 2 Ersatzpflanzungen gem. Pflanzliste der 1. Änderung<br />

vorzunehmen.<br />

Die 5. Änderung geht von dem oben genannten Planungsstand aus. Das gilt sowohl für die<br />

Eingriffsregelung als auch für die planungsrechtliche Gesamtsituation.<br />

Mit der 5. Änderung zum Bebauungsplan Nr. 1 „Kastanienallee“ soll die städtebauliche<br />

Ordnung für die Abrundung des Allgemeinen Wohngebiets im nördlichen Bereich vorbereitet<br />

werden. Von der Änderung betroffen sind die Flurstücke 162/56 und 162/55 der Flur 1.<br />

Die Art der baulichen Nutzung wird wie für das gesamte übrige Gebiet gemäß § 4 BauNVO<br />

als WA - Allgemeines Wohngebiet festgesetzt. Die bisher festgesetzten zulässigen<br />

Nutzungen<br />

- Wohngebäude<br />

- der Versorgung des Gebietes dienende Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht<br />

störende Handwerksbetriebe<br />

und ausnahmsweise<br />

- Betriebe des Beherbergungsgewerbes sowie<br />

- sonstige nicht störende Gewerbebetriebe<br />

bleiben unverändert gültig. Ebenso bleibt die Festsetzung der offenen Bebauung bestehen.<br />

Garagen und Nebenanlagen dürfen nur auf den ausgewiesenen überbaubaren<br />

Grundstücksflächen angeordnet werden.<br />

Das Gelände fällt in Richtung Norden im Bereich der von der 5. Änderung betroffenen<br />

Flurstücke um ca. 5 m bis zur Straße nach Schwedt ab. Beide Flurstücke weisen daher in<br />

Teilbereichen Hanglagen auf, die schwierig zu bebauen sind. Dies trifft allerdings auch auf<br />

das gesamte Gebiet des Bebauungsplans zu. Es entstanden daher verhältnismäßig große<br />

Grundstücke (zwischen 600 und 1000 m²) mit sehr unterschiedlicher individueller<br />

Einfamilienhausbebauung und teilweise sehr ausgeprägter naturnaher Grundstücks- und<br />

Gartengestaltung.<br />

Die Erschließung erfolgt von der vorhandenen Erschließungsstraße aus. Das bedeutet, dass<br />

die anliegenden Hanglagen für die Bebauung erschlossen werden müssen.<br />

Ein 10 m breiter Grünstreifen soll das Wohngebiet gegenüber dem Verkehr der Straße nach<br />

Schwedt abschirmen. Die vorhandene Alleebepflanzung wird gesichert und entsprechend<br />

des grünordnerischen Konzepts durch Hinterpflanzungen von Strauchgruppen ergänzt.<br />

Um den größtmöglichen Spielraum innerhalb der Grundstücke für die vorgesehene<br />

individuelle Einfamilienhausbebauung inklusive ihrer Nebengebäude und Garagen/Carports<br />

Seite: 2/5


zu gewährleisten, wird bei der Festsetzung der überbaubaren Grundstücksflächen auf<br />

Abstandsflächen zwischen benachbarten Grundstücken verzichtet. Das gilt für seitliche und<br />

rückwärtige Grundstücksgrenzen gleichermaßen.<br />

Im Verlauf der vergangenen Jahre traten immer wieder baurechtliche Ausnahmefälle in<br />

dieser Hinsicht auf, sodass die Gemeinde mit der 5. Planänderung anstrebt, diese<br />

Problematik planungsrechtlich für das gesamte Gebiet zu klären.<br />

Weiterhin werden alle übrigen Abstände der Baugrenzen zu Flur- bzw. Grundstücksgrenzen<br />

einheitlich im gesamten Plangebiet auf 3 m festgesetzt.<br />

Um die Vielfalt der baulichen Möglichkeiten nicht einzuschränken, wird die bisherige<br />

Festsetzung zur zulässigen Dachform- und Neigung aufgehoben. Ebenso fällt die<br />

Festsetzung der maximalen Traufhöhe weg.<br />

Die Festsetzung der zulässigen Geschossigkeit muss an das geltende Baurecht angepasst<br />

werden. Zum Zeitpunkt der Planaufstellung 1993/94 war der Begriff des Vollgeschosses ein<br />

völlig anderer als nach der aktuell geltenden Brandenburger Landesbauordnung. Es wurde<br />

daher ursprünglich 1 zulässiges Vollgeschoss in Verbindung mit der maximalen Traufhöhe<br />

von 3,90m und ein ausbaufähiges Dachgeschoss festgesetzt. Gemäß der heute geltenden<br />

BauO sind „Vollgeschosse alle oberirdischen Geschosse, deren Deckenoberkante im Mittel<br />

mehr als 1,40 m über die Geländeoberkante hinausragt.“ Das impliziert, dass die alte<br />

Festsetzung nach heutigem Baurecht eine zweigeschossige Bebauung zulässt. Diese<br />

Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung ist demnach entsprechend anzupassen. Die<br />

weiteren Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung bleiben unverändert.<br />

Weiterhin sind Nachfragen zur Gestaltung der Grundstückszufahrten sowie zur Befestigung<br />

der Straßenbegleitflächen gestellt worden.<br />

Zur Beantwortung dieser Nachfragen in Verbindung mit der einheitlichen Gestaltung wird<br />

angeregt, im Bebauungsplan die Gestaltung festzulegen.<br />

Vorschlag: Befestigung der Oberfläche mit Betonsteinrechteckpflaster ohne Phase<br />

20x10x8cm, Farbe: Anthrazit.<br />

Seite: 3/5


Anlagen:<br />

gez. <strong>Amt</strong>sleiter <strong>Amt</strong>sdirektor gez. <strong>Amt</strong>sdirektor Herr Krause<br />

Der Beschluss wurde in der vorliegenden Form gefasst:<br />

Vorsitzender der <strong>Gemeindevertretung</strong>:.........................................................................<br />

Seite: 4/5


B e s c h l u s s e r g e b n i s<br />

09.06.2011 <strong>Gemeindevertretung</strong> <strong>Berkholz</strong>-<strong>Meyenburg</strong><br />

Abstimmungsergebnis:<br />

X einstimmig vertagt zurückgezogen<br />

X Ja Nein Enthaltung<br />

X lt. Beschlussvorlage abweichend abgelehnt<br />

Ausschließung<br />

§ 22 Bbg<br />

KVerf<br />

Seite: 5/5

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