Satzung über die Erhebung von Gebühren für die - Amt Itzehoe-Land
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<strong>Satzung</strong><br />
<strong>über</strong> <strong>die</strong> <strong>Erhebung</strong> <strong>von</strong> <strong>Gebühren</strong><br />
<strong>für</strong> <strong>die</strong> Abwasserbeseitigung der Gemeinde Winseldorf<br />
(<strong>Gebühren</strong>satzung)<br />
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung <strong>für</strong> Schleswig-Holstein in der Fassung vom<br />
28.02.2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 57), der §§ 1, 6 und 8 des Kommunalabgabengesetzes<br />
<strong>für</strong> das <strong>Land</strong> Schleswig-Holstein in der Fassung vom 10.01.2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 27)<br />
der §§ 1 und 2 des Gesetzes zur Ausführung des Abwasserabgabengesetzes vom 13.11.1990<br />
(GVOBl. Schl.-H. S. 545, 1991 S. 257) in der zurzeit geltenden Fassung und des § 15 der<br />
Abwassersatzung der Gemeinde Winseldorf wird nach Beschlussfassung durch <strong>die</strong><br />
Gemeindevertretung vom 27.12.2010 folgende <strong>Satzung</strong> erlassen:<br />
§ 1<br />
Benutzungsgebühren<br />
(1) Die Gemeinde erhebt zur Deckung der Kosten der laufenden Verwaltung und<br />
Unterhaltung der Einrichtung zur Abwasserbeseitigung einschließlich der Verzinsung<br />
des aufgewendeten Kapitals und der Abschreibungen Benutzungsgebühren.<br />
(2) Die <strong>Gebühren</strong> werden erhoben als Benutzungsgebühren <strong>für</strong> <strong>die</strong> Inanspruchnahme der<br />
zentralen öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlagen (Schmutzwassergebühren).<br />
§ 2<br />
<strong>Gebühren</strong>maßstab und <strong>Gebühren</strong>satz<br />
(1) Die Abwassergebühr <strong>für</strong> <strong>die</strong> Abwasserbeseitigung wird in Form einer Grund- und<br />
Zusatzgebühr erhoben.<br />
(2) Die Grundgebühr wird nach Anzahl der auf dem Grundstück vorhandenen<br />
Wasserzähler bemessen. Die Grundgebühr beträgt je Wasserzähler 6,00 € pro Monat.<br />
(3) Die Zusatzgebühr <strong>für</strong> <strong>die</strong> Schmutzwasserbeseitigung wird nach der Abwassermenge<br />
bemessen, <strong>die</strong> in <strong>die</strong> öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage gelangt.<br />
Berechnungseinheit <strong>für</strong> <strong>die</strong> Gebühr ist 1 cbm Abwasser. Die Zusatzgebühr beträgt<br />
bei der Abwasserbeseitigung 2,48 € je cbm Schmutzwasser.
2<br />
(4) Als in <strong>die</strong> öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage gelangt, gilt<br />
a. <strong>die</strong> dem Grundstück aus öffentlichen oder privaten Wasserversorgungsanlagen<br />
zugeführte und durch Wasserzähler oder Abwassermesseinrichtungen<br />
ermittelte Wassermenge, abzüglich der auf dem Grundstück verbrauchten und<br />
zurückgehaltenen Wassermenge nach den Abs. 5 und 6. Der Nachweis der<br />
verbrauchten und der zurückgehaltenen Wassermenge obliegt dem<br />
<strong>Gebühren</strong>pflichtigen. Als private Wasserversorgungsanlagen gelten auch<br />
Regenwassernutzungsanlagen.<br />
b. <strong>die</strong> auf dem Grundstück gewonnene und dem Grundstück sonst zugeführte<br />
Wassermenge,<br />
c. <strong>die</strong> tatsächlich eingeleitete Abwassermenge bei Bestehen einer<br />
Abwassermesseinrichtung.<br />
(5) Die dem Grundstück aus privaten Wasserversorgungsanlagen zugeführte<br />
Wassermenge wird durch Wassermengenzähler ermittelt. Der Grundstückseigentümer<br />
hat einen geeichten Wasserzähler an einer Stelle einzubauen, an der <strong>die</strong><br />
Wahrscheinlichkeit besteht, dass davor kein Wasser entnommen wird, dass der<br />
Abwasseranlage zugeführt wird. Der Abschluss der Einbauarbeiten und der<br />
Zählerwechsel ist der Gemeinde anzuzeigen. Die Arbeiten sind <strong>von</strong> der Gemeinde<br />
abzunehmen. Die Ablesung der Wasserzähler wird jährlich im November/Dezember<br />
<strong>von</strong> der Gemeinde durchgeführt.<br />
(6) Die Wassermenge nach Abs. 4 a), <strong>die</strong> aus privaten Wasserversorgungsanlagen<br />
entnommen wurde, und <strong>die</strong> Wassermenge nach Abs. 4 b) hat der <strong>Gebühren</strong>pflichtige<br />
der Gemeinde bis zum 15.10. eines jeden Jahres anzuzeigen. Die Menge ist durch<br />
Wasserzähler nachzuweisen, <strong>die</strong> der <strong>Gebühren</strong>pflichtige auf seine Kosten fachgerecht<br />
einbauen lassen muss. Die Wasserzähler müssen den Bestimmungen des Eichgesetzes<br />
entsprechen. Der <strong>Gebühren</strong>pflichtige hat eigenverantwortlich darauf zu achten, dass<br />
der Wasserzähler nach Ablauf der Eichfrist ausgetauscht wird.<br />
(7) Wassermengen, <strong>die</strong> nachweislich nicht in <strong>die</strong> öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage<br />
gelangt sind, werden auf Antrag abgesetzt. Der Nachweis ist durch den Einbau eines<br />
gesonderten Wasserzählers oder einer Abwassermesseinrichtung zu führen, <strong>die</strong> der<br />
<strong>Gebühren</strong>pflichtige auf seine Kosten einbauen lassen muss. Dieser Wasserzähler<br />
muss den Bestimmungen des Eichgesetzes entsprechen. Der <strong>Gebühren</strong>pflichtige bzw.<br />
der Antragsteller hat eigenverantwortlich darauf zu achten, dass der Wasserzähler<br />
nach Ablauf der Eichfrist ausgetauscht wird. Nach Austausch des Zählers aufgrund<br />
des Ablaufs der Eichfrist ist eine erneute Abnahme erforderlich. Versäumt er <strong>die</strong>s,<br />
werden Abwassergebühren im Nachhinein nicht erstattet. Soweit der<br />
<strong>Gebühren</strong>pflichtige <strong>die</strong> Absetzung beantragt, hat er der Gemeinde den Verbrauch des<br />
letzten 12-monatigen Ablesezeitraumes bis zum 15.10. eines Jahres anzuzeigen.<br />
(8) Von dem Abzug nach Abs. 4 sind ausgeschlossen:<br />
a. das hauswirtschaftlich genutzte Wasser,<br />
b. das zur Speisung <strong>von</strong> Heizungsanlagen verbrauchte Wasser<br />
c. das <strong>für</strong> Schwimmbecken verwendete Wasser<br />
(9) Hat ein Wasserzähler oder eine Abwassermesseinrichtung nicht richtig oder<br />
<strong>über</strong>haupt nicht angezeigt, so wird <strong>die</strong> Wasser- bzw. Abwassermenge <strong>von</strong> der<br />
Gemeinde unter Zugrundelegung des Verbrauchs bzw. der Einleitungsmenge des
3<br />
Vorjahres und unter Berücksichtigung der begründeten Angaben des<br />
<strong>Gebühren</strong>pflichtigen geschätzt.<br />
§ 3<br />
Entstehung und Beendigung der <strong>Gebühren</strong>pflicht<br />
(1) Die <strong>Gebühren</strong>pflicht entsteht jeweils zu Beginn eines Kalenderjahres, frühestens jedoch<br />
mit dem Tag des betriebsfertigen Anschlusses an <strong>die</strong> Abwasseranlage.<br />
(2) Die <strong>Gebühren</strong>pflicht endet mit Ablauf des Monats, in dem der Anschluss an einen<br />
Straßenkanal entfällt bzw. <strong>die</strong> Grundstücksabwasseranlage außer Betrieb genommen<br />
wird und <strong>die</strong>s der Gemeinde schriftlich mitgeteilt wird.<br />
§ 4<br />
<strong>Gebühren</strong>pflichtige<br />
(1) <strong>Gebühren</strong>pflichtig ist, wer nach den grundsteuerrechtlichen Vorschriften Schuldner der<br />
Grundsteuer ist oder sein würde, wenn das Grundstück nicht <strong>von</strong> der Grundsteuer befreit<br />
wäre. Mehrere <strong>Gebühren</strong>pflichtige sind Gesamtschuldner.<br />
(2) Bei Eigentumswechsel wird der neue Eigentümer vom Beginn des Vierteljahres an, das<br />
der Rechtsänderung folgt, zur <strong>Gebühren</strong>zahlung herangezogen, wenn der bisherige<br />
Eigentümer der Gemeinde den Eigentumswechsel nachweist. Der bisherige Eigentümer<br />
haftet gesamtschuldnerisch <strong>für</strong> <strong>die</strong> Zahlung der <strong>Gebühren</strong> bis zum Ablauf des<br />
Kalenderjahres.<br />
(3) Die Grundstückseigentümer haben alle <strong>für</strong> <strong>die</strong> Errechnung der <strong>Gebühren</strong> erforderlichen<br />
Auskünfte zu erteilen und zu dulden, dass Beauftragte der Gemeinde das Grundstück betreten,<br />
um <strong>die</strong> Bemessungsgrundlagenfestzustellen oder zu <strong>über</strong>prüfen.<br />
§ 5<br />
Veranlagung und Fälligkeit<br />
(1) Auf <strong>die</strong> nach Ablauf des <strong>Erhebung</strong>szeitraumes festzusetzende Gebühr sind vierteljährlich<br />
Abschlagszahlungen am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. des laufenden Jahres zu<br />
leisten. Die Höhe der Abschlagszahlungen wird durch Bescheid nach den<br />
Berechnungsdaten des Vorjahres festgesetzt.<br />
(2) Entsteht <strong>die</strong> <strong>Gebühren</strong>pflicht erstmalig im Laufe eines Kalenderjahres, so wird der<br />
Abschlagszahlung beim Schmutzwasser <strong>die</strong>jenige Abwassermenge zugrunde gelegt, <strong>die</strong><br />
dem tatsächlichen Wasserverbrauch des ersten Monats entspricht. Diesen Verbrauch des<br />
ersten Monats hat der <strong>Gebühren</strong>pflichtige der Gemeinde auf deren Aufforderung<br />
unverzüglich mitzuteilen. Kommt der <strong>Gebühren</strong>pflichtige der Aufforderung nicht nach,<br />
so wird der Verbrauch mit einem Pauschalbetrag <strong>von</strong> 4 m³ pro Person und Monat<br />
angerechnet.<br />
(3) Die Abwassergebühr wird durch Bescheid festgesetzt und einen Monat nach der<br />
Bekanntgabe des Bescheides fällig. Das Gleiche gilt <strong>für</strong> <strong>die</strong> <strong>Erhebung</strong> der
4<br />
Abschlagszahlungen. Die Gebühr und <strong>die</strong> Abschlagszahlung können zusammen mit<br />
anderen Abgaben angefordert werden.<br />
§ 6<br />
Ordnungswidrigkeiten<br />
Ordnungswidrig nach § 18 Abs. 2 Nr. 2 des Kommunalabgabengesetzes handelt, wer<br />
entgegen § 4 Abs. 3 <strong>die</strong> erforderliche Auskünfte nicht erteilt oder nicht duldet, dass<br />
Beauftragte der Gemeinde das Grundstück betreten, um <strong>die</strong> Bemessungsgrundlagen<br />
festzustellen oder zu <strong>über</strong>prüfen.<br />
§ 6a<br />
Datenschutz<br />
(1) Zur Ermittlung der <strong>Gebühren</strong>pflichtigen und zur Festsetzung der <strong>Gebühren</strong> im Rahmen<br />
der Veranlagung nach <strong>die</strong>ser <strong>Satzung</strong> ist <strong>die</strong> <strong>Erhebung</strong> folgender Daten gemäß § 10 Abs.<br />
4 in Verbindung mit § 9 Abs. 2 Nr. 1 <strong>Land</strong>esdatenschutzgesetz (LDSG) in der Fassung<br />
vom 30.10.1991 (GVOBl. Schl.-H. 5. 555) aus Datenbeständen, <strong>die</strong> der Gemeinde aus<br />
der Prüfung des gemeindlichen Vorkaufsrechtes nach §§ 24 und 28 Baugesetzbuch<br />
(BauGB) und § 3 des Gesetzes zur Erleichterung des Wohnungsbaues im Planungs- und<br />
Baurecht sowie zur Änderung mietrechtlicher Vorschriften - WoBauErlG – bekannt<br />
geworden sind und aus dem beim Katasteramt geführten Liegenschaftskataster, aus den<br />
beim Grundbuchamt geführten Grundbüchern, aus den bei dem Kämmereiamt des <strong>Amt</strong>es<br />
<strong>Itzehoe</strong>-<strong>Land</strong> geführten grundstücksbezogenen Dateien, aus Meldedateien des<br />
Einwohnermeldeamtes des <strong>Amt</strong>es <strong>Itzehoe</strong>-<strong>Land</strong> aus der Gewerbekartei des<br />
Ordnungsamtes des <strong>Amt</strong>es <strong>Itzehoe</strong>-<strong>Land</strong>, und den bei der unteren Bauaufsichtsbehörde<br />
und den bei dem <strong>Amt</strong> <strong>Itzehoe</strong>-<strong>Land</strong> geführten Bauakten zulässig:<br />
Grundstückseigentümer, künftige Grundstückseigentümer, zur Nutzung <strong>von</strong><br />
Grundstücken dinglich Berechtigte, Inhaber <strong>von</strong> Betrieben, Grundbuchbezeichnung,<br />
Eigentumsverhältnisse, Anschriften <strong>von</strong> derzeitigen und künftigen<br />
Grundstückseigentümern, Ermittlung des Frischwasserverbrauchs,<br />
Baulastenverzeichnisse, Grund<strong>die</strong>nstbarkeiten.<br />
(2) Soweit zur Veranlagung zu <strong>Gebühren</strong> nach <strong>die</strong>ser <strong>Satzung</strong> im Einzelfall erforderlich,<br />
dürfen auch weitere in den genannten Datenquellen vorhandene personenbezogene Daten<br />
erhoben werden.<br />
(3) Die Daten dürfen <strong>von</strong> der datenverarbeitenden Stelle nur zum Zwecke der<br />
<strong>Gebühren</strong>erhebung nach <strong>die</strong>ser <strong>Satzung</strong> weiterverarbeitet werden.
5<br />
§ 7<br />
Inkrafttreten<br />
Diese <strong>Satzung</strong> tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.<br />
Winseldorf, den 27.12.2010<br />
Gemeinde Winseldorf<br />
Der Bürgermeister<br />
In der Fassung der 1. Änderung vom 20.12.2011 (beschlossen am 20.12.2011); In Kraft<br />
ab 01.01.2012