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Richter - Amtsgericht Lahr

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6. Alle in Abt. 5 anhängigen Familiensachen einschließlich Zwangsvollstreckungssachen<br />

des Familiengerichts.<br />

<strong>Richter</strong>abteilung 3, 4 und 5:<br />

Bei Aufhebung einer Entscheidung durch ein Obergericht und Zurückverweisung an eine<br />

andere Abteilung richtet sich die Zuständigkeit nach der Vertretungsregelung, soweit nicht<br />

anderweitig eine abweichende Regelung getroffen wurde.<br />

Altverfahren und gesonderte Zuweisung:<br />

1. Strafsachen der Abteilung 4<br />

Alle am 31.03.2006 in der Abteilung 4 anhängigen Strafsachen im Hauptverfahren<br />

(Registerzeichen Cs und Ds), die an diesem Tage nicht vorläufig eingestellt sind und in<br />

die Zuständigkeit des Strafrichters fallen, werden mit Wirkung zum 01.04.2006 der Ab-<br />

teilung 3 zugewiesen.<br />

2. Verbleib der übrigen Altverfahren<br />

Sofern nach den Ziffern 1 bis 2 des Abschnitts „Altverfahren“ keine Regelung getroffen<br />

wurde, verbleiben die in den Abteilungen eingetragenen Verfahren in den jeweiligen<br />

Abteilungen.

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