Richter - Amtsgericht Lahr
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6. Alle in Abt. 5 anhängigen Familiensachen einschließlich Zwangsvollstreckungssachen<br />
des Familiengerichts.<br />
<strong>Richter</strong>abteilung 3, 4 und 5:<br />
Bei Aufhebung einer Entscheidung durch ein Obergericht und Zurückverweisung an eine<br />
andere Abteilung richtet sich die Zuständigkeit nach der Vertretungsregelung, soweit nicht<br />
anderweitig eine abweichende Regelung getroffen wurde.<br />
Altverfahren und gesonderte Zuweisung:<br />
1. Strafsachen der Abteilung 4<br />
Alle am 31.03.2006 in der Abteilung 4 anhängigen Strafsachen im Hauptverfahren<br />
(Registerzeichen Cs und Ds), die an diesem Tage nicht vorläufig eingestellt sind und in<br />
die Zuständigkeit des Strafrichters fallen, werden mit Wirkung zum 01.04.2006 der Ab-<br />
teilung 3 zugewiesen.<br />
2. Verbleib der übrigen Altverfahren<br />
Sofern nach den Ziffern 1 bis 2 des Abschnitts „Altverfahren“ keine Regelung getroffen<br />
wurde, verbleiben die in den Abteilungen eingetragenen Verfahren in den jeweiligen<br />
Abteilungen.