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Richter - Amtsgericht Lahr

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<strong>Amtsgericht</strong> <strong>Lahr</strong> 77933 <strong>Lahr</strong>, 03.07.2012<br />

- Präsidium -<br />

E 270 c<br />

Geschäftsverteilung<br />

unter den <strong>Richter</strong>n des <strong>Amtsgericht</strong>s <strong>Lahr</strong><br />

vom 16.07.2012 bis 31.12.2012<br />

<strong>Richter</strong>abteilung 1: <strong>Richter</strong>in am <strong>Amtsgericht</strong> Bosbach<br />

1. Familiengericht für die 6. bis 20. von jeweils 20 neu einzutragenden <strong>Richter</strong>familiensa-<br />

chen mit Ausnahme der Adoptionen in der Reihenfolge ihres Eingangs bei der Ge-<br />

schäftsstelle. Bei gleichzeitigem Eingang werden die Verfahren geordnet nach dem<br />

Namen des Beklagten/Antragsgegners, bei mehreren Personen entscheidet der Name<br />

des im Alphabet vorangehenden. Abweichend hiervon ist die Abteilung 6 zuständig,<br />

wenn dort ein Verfahren anhängig ist, bei dem mindestens ein Beteiligter des einge-<br />

henden Verfahrens auch beteiligt ist. In einem solchen Fall ist die Abteilung 1 als Aus-<br />

gleich für das nächste nach dem Turnus eigentlich auf die Abteilung 6 entfallende Ver-<br />

fahren zuständig.<br />

2. Zwangsvollstreckungssachen des Familiengerichts, soweit das Erkenntnisverfahren<br />

bereits in der Abteilung 1 anhängig war.<br />

3. Rechtshilfe in Familiensachen.<br />

4. Adoptionen.<br />

5. Entscheidungen über die Ablehnungen der <strong>Richter</strong> der Abteilung 3 und 5.


- 2 -<br />

<strong>Richter</strong>abteilung 2: Direktorin des <strong>Amtsgericht</strong>s von Péterffy<br />

1. Allgemeine Zivilsachen sowie Rechtshilfe- und Zwangsvollstreckungssachen - mit<br />

Ausnahme der Verfahren mit Registerzeichen M - in allgemeinen Zivilsachen ge-<br />

mäß der anliegenden Turnusregelung, die nur für neu eingehende Verfahren gilt.<br />

2. Entscheidungen über Erinnerungen gegen Erkenntnisse des Rechtspflegers in<br />

Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungssachen.<br />

3. Erinnerungen gegen Kostenfestsetzungen der Grundbuchämter und Notariate im<br />

<strong>Amtsgericht</strong>sbezirk <strong>Lahr</strong>.<br />

4. Entscheidungen über die Ablehnung des <strong>Richter</strong>s der Abteilung 1.<br />

<strong>Richter</strong>abteilung 3: <strong>Richter</strong> Hiltl<br />

1. Sachen, die in die Zuständigkeit des Strafrichters fallen, soweit nicht Abteilung 4<br />

zuständig ist.<br />

2. Ermittlungsrichtersachen, soweit nicht Abteilung 5 zuständig ist.<br />

3. Rechtshilfe in Strafsachen, soweit nicht Abteilung 5 zuständig ist.<br />

4. Bewährungsaufsicht in Strafverfahren, soweit nicht Abteilung 5 zuständig ist, auch<br />

wenn diese unter einem Aktenzeichen der Abteilung 4 geführt werden.<br />

5. Privatklagen.<br />

6. Allgemeine Zivilsachen gemäß der anliegenden Turnusregelung, die nur für neu<br />

eingehende Verfahren gilt.


- 3 -<br />

7. Zwangsvollstreckungsangelegenheiten mit Registerzeichen M, soweit diese nach<br />

der in der Anlage befindlichen Turnusregelung nicht Abt. 5 zugeordnet werden.<br />

8. Entscheidungen über die Ablehnungen der <strong>Richter</strong> 2 und 4.<br />

9. Ordnungswidrigkeitsverfahren, soweit diese nicht Abt. 4 zugewiesen sind.<br />

<strong>Richter</strong>abteilung 4: <strong>Richter</strong>in am <strong>Amtsgericht</strong> Knoll<br />

1. Betreuungs- und Unterbringungsverfahren nach den Vorschriften der §§ 271 ff,<br />

312 ff FamFG und §§ 1896 ff BGB, 65 ff FGG und nach den Vorschriften des<br />

Unterbringungsgesetzes.<br />

2. Vorsitz im Schöffen-Wahlausschuss.<br />

3. Ordnungswidrigkeiten nach § 24 StVG, Jugendrichterin in Ordnungswidrigkeitssa-<br />

chen sowie Erzwingungshaftsachen.<br />

4. Rechtshilfe der Abteilungszuständigkeit.<br />

5. Entscheidungen über die Ablehnungen der <strong>Richter</strong>in der Abteilung 6.<br />

<strong>Richter</strong>abteilung 5: <strong>Richter</strong> Weber<br />

1. Allgemeine Zivilsachen sowie Zwangsvollstreckungs- und Rechtshilfesachen in all-<br />

gemeinen Zivilsachen gemäß der anliegenden Turnusregelung, die nur für neu ein-<br />

gehende Verfahren gilt.<br />

2. Allgemeine Zivilsachen, welche in Abt. 5 anhängig sind, und welche - mit Ausnah-<br />

me der WEG-Verfahren - in Abt. 6 ab dem 01.05.2012 eingegangen sind .


- 4 -<br />

3. Strafsachen, die in die Zuständigkeit des Jugendrichters fallen.<br />

4. Gs-Sachen und Bewährungsaufsicht im Rahmen der sich aus Ziffer 3 ergebenden<br />

Zuständigkeit.<br />

5. Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit mit Ausnahme der den übrigen<br />

<strong>Richter</strong>n zugeteilten Angelegenheiten.<br />

6. Rechtshilfe im Rahmen der Abteilungszuständigkeit.<br />

<strong>Richter</strong>abteilung 6: <strong>Richter</strong>in am <strong>Amtsgericht</strong> Granderath<br />

1. Allgemeine Zivilsachen sowie Rechtshilfe- und Zwangsvollstreckungssachen - mit<br />

Ausnahme der Verfahren mit Registerzeichen M - in allgemeinen Zivilsachen gemäß<br />

der anliegenden Turnusregelung, die nur für neu eingehende Verfahren gilt.<br />

2. Allgemeine Zivilsachen, welche in Abt. 6 vor dem 01.05.2012 eingegangen sind.<br />

3. WEG-Sachen einschließlich Zwangsvollstreckungssachen hieraus im <strong>Amtsgericht</strong>sbe-<br />

zirk.<br />

4. Familiengericht für die ersten 5 von jeweils 20 neu einzutragenden <strong>Richter</strong>familiensa-<br />

chen mit Ausnahme der Adoptionen in der Reihenfolge ihres Eingangs bei der Ge-<br />

schäftsstelle. Bei gleichzeitigem Eingang werden die Verfahren geordnet nach dem<br />

Namen des Beklagten/Antragsgegners, bei mehreren Personen entscheidet der Name<br />

des im Alphabet vorangehenden. Abweichend hiervon ist die Abteilung 1 zuständig,<br />

wenn dort ein Verfahren anhängig ist, bei dem mindestens ein Beteiligter des einge-<br />

henden Verfahrens auch beteiligt ist. In einem solchen Fall ist die Abteilung 6 als Aus-<br />

gleich für das nächste nach dem Turnus eigentlich auf die Abteilung 1 entfallende Ver-<br />

fahren zuständig.<br />

5. Zwangsvollstreckungssachen des Familiengerichts, soweit das Erkenntnisverfahren<br />

bereits in der Abteilung 6 anhängig war.


- 5 -<br />

6. Alle in Abt. 5 anhängigen Familiensachen einschließlich Zwangsvollstreckungssachen<br />

des Familiengerichts.<br />

<strong>Richter</strong>abteilung 3, 4 und 5:<br />

Bei Aufhebung einer Entscheidung durch ein Obergericht und Zurückverweisung an eine<br />

andere Abteilung richtet sich die Zuständigkeit nach der Vertretungsregelung, soweit nicht<br />

anderweitig eine abweichende Regelung getroffen wurde.<br />

Altverfahren und gesonderte Zuweisung:<br />

1. Strafsachen der Abteilung 4<br />

Alle am 31.03.2006 in der Abteilung 4 anhängigen Strafsachen im Hauptverfahren<br />

(Registerzeichen Cs und Ds), die an diesem Tage nicht vorläufig eingestellt sind und in<br />

die Zuständigkeit des Strafrichters fallen, werden mit Wirkung zum 01.04.2006 der Ab-<br />

teilung 3 zugewiesen.<br />

2. Verbleib der übrigen Altverfahren<br />

Sofern nach den Ziffern 1 bis 2 des Abschnitts „Altverfahren“ keine Regelung getroffen<br />

wurde, verbleiben die in den Abteilungen eingetragenen Verfahren in den jeweiligen<br />

Abteilungen.


- 6 -<br />

Anlage zur<br />

Geschäftsverteilung<br />

unter den <strong>Richter</strong>n des <strong>Amtsgericht</strong>s <strong>Lahr</strong><br />

für die Zeit vom 16.07.2012 bis 31.12.2012<br />

Turnusregelung für Zivilsachen:<br />

Die neu bei den Zivilabteilungen des <strong>Amtsgericht</strong>s <strong>Lahr</strong> eingehenden allgemeinen Zivilsa-<br />

chen (C-Verfahren) mit Ausnahme der WEG-Sachen werden zwischen den <strong>Richter</strong>abtei-<br />

lungen 2, 3, 5 und 6 wie folgt verteilt.<br />

Die neu eingehenden C-Sachen einschließlich PKH-Anträge werden nach ihrem Eingang<br />

in der Poststelle geordnet, mit einer (jahresweise) laufenden Nummer versehen und in<br />

eine gemeinsame Liste eingetragen, die bei der Geschäftsstelle 5/6 C geführt wird. Bei<br />

gleichzeitigem Eingang werden die Verfahren geordnet nach dem im Alphabet vorange-<br />

henden Namen des Beklagten/Antragsgegners; wenn ein solcher fehlt, des Antragstellers.<br />

Bei mehreren Personen entscheidet der Name des im Alphabet Vorangehenden, bei Ein-<br />

zelfirmen der Name des Geschäftsinhabers, bei juristischen Personen, bei Gesellschaf-<br />

ten, Vereinen und Körperschaften der erste Namensbestandteil.


- 7 -<br />

Anschließend werden die Verfahren in einem Turnus, der 37 Verfahren umfasst, unter<br />

Vermerk in der Liste wie folgt verteilt:<br />

4 auf Abt. 2,<br />

4 auf Abt. 3,<br />

2 auf Abt. 5,<br />

4 auf Abt. 6,<br />

6 auf Abt. 2,<br />

5 auf Abt. 5,<br />

6 auf Abt. 2,<br />

6 auf Abt. 5.<br />

Eine fehlerhaft erfolgte Verteilung berührt nicht die Wirksamkeit dieser und folgender Zu-<br />

teilungen.<br />

Nach Eintrag in die Liste und Verteilung auf die Abteilungen wird in den folgenden Fällen<br />

später das Verfahren abgegeben (Zusammenhangsregel):<br />

Für Mahnverfahren gegen mehrere Schuldner, die vor Abgabe getrennt wurden, ist die<br />

Abteilung zuständig, für die das erste Verfahren eingetragen wurde. Ebenso ist bei voran-<br />

gegangenem Selbständigen Beweisverfahren und Einstweiligem Verfügungsverfahren<br />

diese Abteilung auch für das nachfolgende Hauptsacheverfahren zuständig, wenn deren<br />

Gegenstand ganz oder teilweise identisch ist. Eine Abgabe erfolgt auch, falls sich erst<br />

später herausstellt, dass ein eingehender Schriftsatz zu einem bereits laufenden Verfah-<br />

ren gehört. In den Fällen der §§ 323, 731, 767, 578 und 34 ZPO ist die Abteilung zustän-<br />

dig, die mit dem Vorprozess befasst war.<br />

Ein Ausgleich erfolgt in sämtlichen Fällen nicht. Eine Abgabe erfolgt nicht mehr, nachdem<br />

die eigentlich abgebende Abteilung bereits Termin bestimmt hat.<br />

Durch Verfahrenstrennung entstehende Verfahren unterfallen nicht der Turnusregelung,<br />

für sie bleibt ohne Anrechnung die abtrennende Abteilung zuständig.


- 8 -<br />

Schutzschriften werden unabhängig von der Turnusregelung der Abt. 5 C zugewiesen und<br />

dort gesammelt. Ein nachfolgendes C-Verfahren unterfällt aber der Turnusregelung.<br />

Für H-Sachen (insbesondere Selbständige Beweisverfahren) sowie für AR-Zivilrichter-<br />

sachen (insbesondere Rechtshilfesachen in allgemeinen Zivilsachen) werden jeweils ei-<br />

gene Listen geführt. Auch hier gilt die Zusammenhangsregel entsprechend. Die Verteilung<br />

erfolgt abweichend von oben je in einem 4er-Turnus wie folgt:<br />

Abt. 2 C: 2 Verfahren,<br />

Abt. 5 C: 1 Verfahren,<br />

Abt. 6 C: 1 Verfahren.<br />

Zwangsvollstreckungsverfahren in allgemeinen Zivilsachen (M-Sachen), die dem <strong>Richter</strong><br />

vorbehalten sind, werden unter den Zivilabteilungen nach folgendem 4er-Turnus verteilt:<br />

Abt. 3 C: 2 Verfahren,<br />

Abt. 5 C: 2 Verfahren.<br />

Für die Listenführung bzw. einen Vermerk in eine bestehende Liste ist die M-Abteilung<br />

zuständig. Die Zusammenhangsregel gilt nicht.


- 9 -<br />

Vertretungsregelung der <strong>Richter</strong>:<br />

<strong>Richter</strong>in 1: wird vertreten durch <strong>Richter</strong>in 6,<br />

bei deren Verhinderung durch <strong>Richter</strong>in 4,<br />

bei deren Verhinderung durch <strong>Richter</strong>in 2,<br />

bei deren Verhinderung durch <strong>Richter</strong> 3,<br />

bei dessen Verhinderung durch <strong>Richter</strong> 5.<br />

<strong>Richter</strong>in 2: wird vertreten durch <strong>Richter</strong>in 4,<br />

bei deren Verhinderung durch <strong>Richter</strong>in 1,<br />

bei deren Verhinderung durch <strong>Richter</strong> 3,<br />

bei dessen Verhinderung durch <strong>Richter</strong> 5,<br />

bei dessen Verhinderung durch <strong>Richter</strong>in 6.<br />

<strong>Richter</strong> 3: wird vertreten durch <strong>Richter</strong> 5,<br />

bei dessen Verhinderung durch <strong>Richter</strong>in 2,<br />

bei deren Verhinderung durch <strong>Richter</strong>in 4,<br />

bei deren Verhinderung durch <strong>Richter</strong>in 1,<br />

bei deren Verhinderung durch <strong>Richter</strong>in 6.<br />

<strong>Richter</strong>in 4: wird vertreten durch <strong>Richter</strong>in 2,<br />

bei deren Verhinderung durch <strong>Richter</strong> 5,<br />

bei dessen Verhinderung durch <strong>Richter</strong>in 1,<br />

bei deren Verhinderung durch <strong>Richter</strong> 3,<br />

bei dessen Verhinderung durch <strong>Richter</strong>in 6.<br />

<strong>Richter</strong> 5: wird vertreten durch <strong>Richter</strong> 3,<br />

bei dessen Verhinderung durch <strong>Richter</strong>in 1,<br />

bei deren Verhinderung durch <strong>Richter</strong>in 2,<br />

bei deren Verhinderung durch <strong>Richter</strong>in 4,<br />

bei deren Verhinderung durch <strong>Richter</strong>in 6.


- 10 -<br />

<strong>Richter</strong>in 6: wird vertreten durch <strong>Richter</strong>in 1,<br />

Der Vorsitzende:<br />

bei deren Verhinderung durch <strong>Richter</strong> 3,<br />

bei dessen Verhinderung durch <strong>Richter</strong>in 2,<br />

bei deren Verhinderung durch <strong>Richter</strong> 5,<br />

bei dessen Verhinderung durch <strong>Richter</strong>in 4.<br />

______________________ ______________________<br />

Stumpp von Péterffy<br />

Präsident des Landgerichts Direktorin des <strong>Amtsgericht</strong>s<br />

______________________ ______________________<br />

Knoll Granderath<br />

<strong>Richter</strong>in am <strong>Amtsgericht</strong> <strong>Richter</strong>in am <strong>Amtsgericht</strong><br />

______________________<br />

Bosbach<br />

<strong>Richter</strong>in am <strong>Amtsgericht</strong>

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