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ZKZ 30665 Ausgabe 1/2007 • 1. Vierteljahr - Rinderzucht Schleswig ...

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Tierschutz – neues Merkmal<br />

für Cross Compliance<br />

Neben den bisherigen Prüfpunkten aus den Bereichen<br />

Umwelt, Tierhaltung und Lebensmittelsicherheit<br />

werden ab <strong>2007</strong> Tierhaltungen auch<br />

hinsichtlich der Einhaltung tierschutzrechtlicher<br />

Regelungen überprüft. Verstöße gegen tierschutzrelevante<br />

Vorgaben führen damit zu Kürzungen der<br />

Zahlungsansprüche.<br />

Grundlage für die Tierschutzanforderungen im Hinblick<br />

auf cross compliance sind primär die Vorgaben<br />

aus der EU-Richtlinie zur Haltung landwirtschaftlicher<br />

Nutztiere (Richtlinie 98/58/EG) allgemein<br />

sowie der speziellen Richtlinie zur Kälberhaltung.<br />

Verstöße gegen nationale Tierschutzbestimmungen,<br />

wie das Tierschutzgesetz und die Tierschutz-<br />

Nutztierhaltungsverordnung, sind dann nicht Cross-<br />

Compliance-relevant, wenn sie über das EU-Recht<br />

hinausgehen. Sie können aber weiterhin ordnungsrechtliche<br />

Folgen (Bußgeld) haben. Grundsätzlich<br />

erfolgt die Prüfung nach Augenschein und erst bei<br />

Anhaltspunkten gegen Verstöße wird „gemessen“.<br />

Dokumentationen<br />

Auch die Tierschutzvorgaben verlangen Aufzeichnungen<br />

durch die Tierhalter. Gefordert werden für<br />

Cross Compliance:<br />

- Aufzeichnungen über alle medizinischen<br />

Behandlungen und<br />

- Tag genaue Aufzeichnungen über die Anzahl der<br />

bei Bestandskontrollen vorgefundenen toten<br />

Tiere<br />

- Aufbewahrungsfrist drei Jahre<br />

Bei entsprechend gleichwertigen Aufzeichnungen,<br />

die bereits im Rahmen anderer Zwecke geführt<br />

werden, sind zusätzliche Aufzeichnungen nicht notwendig.<br />

So werden z. B. die medizinischen Behandlungen<br />

bereits über das Bestandsbuch in Verbindung<br />

mit den jeweiligen Arzneimittelanwendungs- und<br />

abgabebelegen ausreichend dokumentiert. Für<br />

den Nachweis der toten Tiere reichen die Belege<br />

der Tierkörperbeseitigungsanlagen aber nicht aus.<br />

Hier wird eine Liste gefordert, in der tagesaktuell<br />

die Anzahl der toten Tiere sowie die Verlustursachen<br />

eingetragen werden. Das kann das Stallbuch<br />

oder das Bestandsregister sein oder ein einfacher<br />

Kalender/Zettel, auf den die Verluste eingetragen<br />

sind. Ein Vordruck ist bei der Landwirtschaftskammer<br />

erhältlich.<br />

Wird der Nachweis über das Bestandsregister ge-<br />

führt, sind unbedingt auch alle Verluste von Kälbern<br />

mit einem Alter unter einer Woche einzutragen. Im<br />

HIT-Bestandsregister fehlen i. d. R. die verendeten<br />

Kälber unter einer Woche, da sie ohne Ohrmarke<br />

von der Tierkörperbeseitigungsanlage abgeholt<br />

werden.<br />

Nach deutschem Tierschutzrecht ist zusätzlich täglich<br />

das Ergebnis der Bestandskontrolle zu dokumentieren.<br />

Hier verlangt <strong>Schleswig</strong>-Holstein auch<br />

einen Eintrag – z. B. „o.B.“ für „ohne Befund“ –,<br />

wenn keine Auffälligkeiten festzustellen sind.<br />

Ausreichende Bewegungsfreiheit<br />

Alle Tiere müssen ausreichende Bewegungsmöglichkeiten<br />

haben. Mit Ausnahme von Kälbern und<br />

Schweinen gibt es auf EU-Ebene keine genauen<br />

Cross-Compliance-relevanten Vorgaben zur Haltung<br />

oder zu Flächenansprüchen. Die nach EU-<br />

Recht zulässigen Haltungssysteme, z. B. die Anbindehaltung<br />

von Rindern (ab 6 Monate), erfüllen diese<br />

Anforderungen.<br />

Für Kälber sind letztlich die einschlägigen Flächenmaße<br />

in den EU-Richtlinien maßgebend, die mit den<br />

Vorgaben der deutschen Verordnung identisch sind<br />

(Übersicht 1). Werden diese Vorgaben eingehalten,<br />

ist die ausreichende Bewegungsfreiheit gegeben.<br />

Für ältere Tiere fehlen hingegen genaue Vorgaben.<br />

Anhaltspunkte für ein unzureichendes Flächenangebot<br />

liegen jedoch z. B. vor, wenn sich die Rinder<br />

nicht alle gleichzeitig hinlegen können. Kälber<br />

sind spätestens nach der 8. Woche in Gruppen zu<br />

halten. Eine Einzelhaltung ist dann nur noch mit<br />

tierärztlichem Attest erlaubt. Kälber dürfen auch<br />

nicht angebunden werden, lediglich während des<br />

Fressens ist eine maximal einstündige Fixierung bei<br />

Gruppenhaltung erlaubt.<br />

Die Wände der Boxen müssen durchbrochen sein,<br />

sodass die Kälber sich sehen und berühren können.<br />

Altboxen sind daher ggf. mit entsprechenden Öffnungen<br />

in den Seitenwänden zu versehen.<br />

Tiergerechte Unterbringung<br />

im Stall und auf der Weide<br />

Grundsätzlich dürfen von Gebäuden und Einrichtungen<br />

keine Verletzungsgefahren ausgehen, d. h.<br />

die Ställe und Einrichtungen müssen sich in einem<br />

ordnungsgemäßen Zustand befi nden. Weisen<br />

Tiere Wunden, Klauenverletzungen, durchgele-<br />

Rind im Bild 1/<strong>2007</strong><br />

TOP-THEMA<br />

gene Gelenke etc. auf, kann das ein Hinweis auf<br />

unzureichende Haltungsbedingungen sein und eine<br />

genauere Prüfung auf tierschutzrelevante Haltungsbedingungen<br />

nach sich ziehen. Dann kann auch die<br />

Spaltenbreite als Kriterium der Tiergerechtheit herangezogen<br />

werden. Nach der deutschen Verordnung<br />

sind max. 2,5 cm + 0,3 cm im Kälberbereich (bis 6<br />

Monate) zulässig, bei ummantelten Spalten 3 cm.<br />

Bei Um-/Neubauten sind diese Maße unbedingt zu<br />

beachten., ggf. sind im Altgebäude die Spalten mit<br />

Langstroh einzustreuen, abzudecken oder mit entsprechenden<br />

Gummiaufl agen zu versehen.<br />

Es ist auf eine ausreichende Belüftung mit geringen<br />

Schadgaskonzentrationen zu achten und die Ställe<br />

müssen über ausreichende Beleuchtung mit Tageslicht,<br />

ggf. auch mit Kunstlicht verfügen. Eine Dunkelhaltung<br />

ist bei allen Tieren nicht zulässig.<br />

Die Böden müssen ausreichend trittsicher sein und<br />

die einschlägigen Vorgaben zur Bodenausführung<br />

eingehalten werden. Kaputte Spalten sind sofort<br />

auszuwechseln. Die Liegefl ächen sind bei Kälbern<br />

in den ersten zwei Lebenswochen einzustreuen.<br />

Bei Weidehaltung ist ein ausreichender, natürlich<br />

vorhandener und künstlich angelegter Witterungsschutz<br />

erforderlich. Je nach Tierart sind mindestens<br />

ein Windschutz und ein trockener bzw. ausreichend<br />

drainierter Liegeplatz erforderlich.<br />

Alarmanlagen, Notlüftung sicherstellen<br />

Rinderställe sind i. d. R. Offenställe oder funktionieren<br />

auf Basis der natürlichen Ventilation. Sollten<br />

jedoch Zwangsbelüftungen vorliegen, sind die<br />

Lüftungsanlagen sowie andere technische Einrichtungen,<br />

von deren Funktionsfähigkeit die Gesundheit<br />

und das Wohlergehen der Tiere abhängen,<br />

täglich auf die Funktionsfähigkeit zu prüfen und Defekte<br />

unverzüglich zu beheben. Für den möglichen<br />

Ausfall einer Lüftungsanlage ist ein Alarmsystem<br />

vorzusehen (z. B. Sirene, automatischer Anruf). Um<br />

die ausreichende Belüftung bei Ausfall sicherzustellen,<br />

muss z. B. ein Notstromaggregat verfügbar<br />

sein oder die Lüftung ist über andere Maßnahmen<br />

(Öffnen von Türen und Fenstern) zu gewährleisten.<br />

Angemessene Fütterung und Tränke<br />

Alle Tiere müssen täglich mit Futter und Wasser in<br />

ausreichender Menge und geeigneter Qualität versorgt<br />

werden. Bei Kälbern sind z. B. die rechtzeitige<br />

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