ZKZ 30665 Ausgabe 1/2007 • 1. Vierteljahr - Rinderzucht Schleswig ...
ZKZ 30665 Ausgabe 1/2007 • 1. Vierteljahr - Rinderzucht Schleswig ...
ZKZ 30665 Ausgabe 1/2007 • 1. Vierteljahr - Rinderzucht Schleswig ...
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
Tierschutz – neues Merkmal<br />
für Cross Compliance<br />
Neben den bisherigen Prüfpunkten aus den Bereichen<br />
Umwelt, Tierhaltung und Lebensmittelsicherheit<br />
werden ab <strong>2007</strong> Tierhaltungen auch<br />
hinsichtlich der Einhaltung tierschutzrechtlicher<br />
Regelungen überprüft. Verstöße gegen tierschutzrelevante<br />
Vorgaben führen damit zu Kürzungen der<br />
Zahlungsansprüche.<br />
Grundlage für die Tierschutzanforderungen im Hinblick<br />
auf cross compliance sind primär die Vorgaben<br />
aus der EU-Richtlinie zur Haltung landwirtschaftlicher<br />
Nutztiere (Richtlinie 98/58/EG) allgemein<br />
sowie der speziellen Richtlinie zur Kälberhaltung.<br />
Verstöße gegen nationale Tierschutzbestimmungen,<br />
wie das Tierschutzgesetz und die Tierschutz-<br />
Nutztierhaltungsverordnung, sind dann nicht Cross-<br />
Compliance-relevant, wenn sie über das EU-Recht<br />
hinausgehen. Sie können aber weiterhin ordnungsrechtliche<br />
Folgen (Bußgeld) haben. Grundsätzlich<br />
erfolgt die Prüfung nach Augenschein und erst bei<br />
Anhaltspunkten gegen Verstöße wird „gemessen“.<br />
Dokumentationen<br />
Auch die Tierschutzvorgaben verlangen Aufzeichnungen<br />
durch die Tierhalter. Gefordert werden für<br />
Cross Compliance:<br />
- Aufzeichnungen über alle medizinischen<br />
Behandlungen und<br />
- Tag genaue Aufzeichnungen über die Anzahl der<br />
bei Bestandskontrollen vorgefundenen toten<br />
Tiere<br />
- Aufbewahrungsfrist drei Jahre<br />
Bei entsprechend gleichwertigen Aufzeichnungen,<br />
die bereits im Rahmen anderer Zwecke geführt<br />
werden, sind zusätzliche Aufzeichnungen nicht notwendig.<br />
So werden z. B. die medizinischen Behandlungen<br />
bereits über das Bestandsbuch in Verbindung<br />
mit den jeweiligen Arzneimittelanwendungs- und<br />
abgabebelegen ausreichend dokumentiert. Für<br />
den Nachweis der toten Tiere reichen die Belege<br />
der Tierkörperbeseitigungsanlagen aber nicht aus.<br />
Hier wird eine Liste gefordert, in der tagesaktuell<br />
die Anzahl der toten Tiere sowie die Verlustursachen<br />
eingetragen werden. Das kann das Stallbuch<br />
oder das Bestandsregister sein oder ein einfacher<br />
Kalender/Zettel, auf den die Verluste eingetragen<br />
sind. Ein Vordruck ist bei der Landwirtschaftskammer<br />
erhältlich.<br />
Wird der Nachweis über das Bestandsregister ge-<br />
führt, sind unbedingt auch alle Verluste von Kälbern<br />
mit einem Alter unter einer Woche einzutragen. Im<br />
HIT-Bestandsregister fehlen i. d. R. die verendeten<br />
Kälber unter einer Woche, da sie ohne Ohrmarke<br />
von der Tierkörperbeseitigungsanlage abgeholt<br />
werden.<br />
Nach deutschem Tierschutzrecht ist zusätzlich täglich<br />
das Ergebnis der Bestandskontrolle zu dokumentieren.<br />
Hier verlangt <strong>Schleswig</strong>-Holstein auch<br />
einen Eintrag – z. B. „o.B.“ für „ohne Befund“ –,<br />
wenn keine Auffälligkeiten festzustellen sind.<br />
Ausreichende Bewegungsfreiheit<br />
Alle Tiere müssen ausreichende Bewegungsmöglichkeiten<br />
haben. Mit Ausnahme von Kälbern und<br />
Schweinen gibt es auf EU-Ebene keine genauen<br />
Cross-Compliance-relevanten Vorgaben zur Haltung<br />
oder zu Flächenansprüchen. Die nach EU-<br />
Recht zulässigen Haltungssysteme, z. B. die Anbindehaltung<br />
von Rindern (ab 6 Monate), erfüllen diese<br />
Anforderungen.<br />
Für Kälber sind letztlich die einschlägigen Flächenmaße<br />
in den EU-Richtlinien maßgebend, die mit den<br />
Vorgaben der deutschen Verordnung identisch sind<br />
(Übersicht 1). Werden diese Vorgaben eingehalten,<br />
ist die ausreichende Bewegungsfreiheit gegeben.<br />
Für ältere Tiere fehlen hingegen genaue Vorgaben.<br />
Anhaltspunkte für ein unzureichendes Flächenangebot<br />
liegen jedoch z. B. vor, wenn sich die Rinder<br />
nicht alle gleichzeitig hinlegen können. Kälber<br />
sind spätestens nach der 8. Woche in Gruppen zu<br />
halten. Eine Einzelhaltung ist dann nur noch mit<br />
tierärztlichem Attest erlaubt. Kälber dürfen auch<br />
nicht angebunden werden, lediglich während des<br />
Fressens ist eine maximal einstündige Fixierung bei<br />
Gruppenhaltung erlaubt.<br />
Die Wände der Boxen müssen durchbrochen sein,<br />
sodass die Kälber sich sehen und berühren können.<br />
Altboxen sind daher ggf. mit entsprechenden Öffnungen<br />
in den Seitenwänden zu versehen.<br />
Tiergerechte Unterbringung<br />
im Stall und auf der Weide<br />
Grundsätzlich dürfen von Gebäuden und Einrichtungen<br />
keine Verletzungsgefahren ausgehen, d. h.<br />
die Ställe und Einrichtungen müssen sich in einem<br />
ordnungsgemäßen Zustand befi nden. Weisen<br />
Tiere Wunden, Klauenverletzungen, durchgele-<br />
Rind im Bild 1/<strong>2007</strong><br />
TOP-THEMA<br />
gene Gelenke etc. auf, kann das ein Hinweis auf<br />
unzureichende Haltungsbedingungen sein und eine<br />
genauere Prüfung auf tierschutzrelevante Haltungsbedingungen<br />
nach sich ziehen. Dann kann auch die<br />
Spaltenbreite als Kriterium der Tiergerechtheit herangezogen<br />
werden. Nach der deutschen Verordnung<br />
sind max. 2,5 cm + 0,3 cm im Kälberbereich (bis 6<br />
Monate) zulässig, bei ummantelten Spalten 3 cm.<br />
Bei Um-/Neubauten sind diese Maße unbedingt zu<br />
beachten., ggf. sind im Altgebäude die Spalten mit<br />
Langstroh einzustreuen, abzudecken oder mit entsprechenden<br />
Gummiaufl agen zu versehen.<br />
Es ist auf eine ausreichende Belüftung mit geringen<br />
Schadgaskonzentrationen zu achten und die Ställe<br />
müssen über ausreichende Beleuchtung mit Tageslicht,<br />
ggf. auch mit Kunstlicht verfügen. Eine Dunkelhaltung<br />
ist bei allen Tieren nicht zulässig.<br />
Die Böden müssen ausreichend trittsicher sein und<br />
die einschlägigen Vorgaben zur Bodenausführung<br />
eingehalten werden. Kaputte Spalten sind sofort<br />
auszuwechseln. Die Liegefl ächen sind bei Kälbern<br />
in den ersten zwei Lebenswochen einzustreuen.<br />
Bei Weidehaltung ist ein ausreichender, natürlich<br />
vorhandener und künstlich angelegter Witterungsschutz<br />
erforderlich. Je nach Tierart sind mindestens<br />
ein Windschutz und ein trockener bzw. ausreichend<br />
drainierter Liegeplatz erforderlich.<br />
Alarmanlagen, Notlüftung sicherstellen<br />
Rinderställe sind i. d. R. Offenställe oder funktionieren<br />
auf Basis der natürlichen Ventilation. Sollten<br />
jedoch Zwangsbelüftungen vorliegen, sind die<br />
Lüftungsanlagen sowie andere technische Einrichtungen,<br />
von deren Funktionsfähigkeit die Gesundheit<br />
und das Wohlergehen der Tiere abhängen,<br />
täglich auf die Funktionsfähigkeit zu prüfen und Defekte<br />
unverzüglich zu beheben. Für den möglichen<br />
Ausfall einer Lüftungsanlage ist ein Alarmsystem<br />
vorzusehen (z. B. Sirene, automatischer Anruf). Um<br />
die ausreichende Belüftung bei Ausfall sicherzustellen,<br />
muss z. B. ein Notstromaggregat verfügbar<br />
sein oder die Lüftung ist über andere Maßnahmen<br />
(Öffnen von Türen und Fenstern) zu gewährleisten.<br />
Angemessene Fütterung und Tränke<br />
Alle Tiere müssen täglich mit Futter und Wasser in<br />
ausreichender Menge und geeigneter Qualität versorgt<br />
werden. Bei Kälbern sind z. B. die rechtzeitige<br />
17