12.05.2013 Aufrufe

Informationen zum Eherecht - Stadt Greven

Informationen zum Eherecht - Stadt Greven

Informationen zum Eherecht - Stadt Greven

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

RECHtLICHE VERtREtung zwISCHEn EHELEutEn:<br />

≈ Eheleute können einander nicht ohne weiteres gesetzlich<br />

vertreten.<br />

≈ Ohne eine entsprechende Bevollmächtigung kann niemand<br />

für eine andere Person rechtsverbindliche Erklärungen<br />

abgeben oder Entscheidungen treffen, z. B.<br />

Abschluss eines Mietvertrages.<br />

≈ wICHtIg:<br />

Wenn eine verheiratete Person krankheitsbedingt<br />

nicht mehr in der Lage ist, z. B. in eine ärztliche Behandlung<br />

einzuwilligen, kann das nicht ohne weiteres<br />

die Ehefrau oder der Ehemann erledigen.<br />

Vielmehr kann es dann erforderlich werden, gerichtlich<br />

eine Betreuerin/einen Betreuer zu bestellen. Eheleute<br />

haben aber die Möglichkeit, sich durch eine Vorsorgevollmacht<br />

gegenseitig zu bevollmächtigen.<br />

AuSnAHmE:<br />

Gegenseitig vertreten können sich Eheleute bei den „Geschäften<br />

zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs“,<br />

wie z. B. beim Kauf von Lebensmitteln, Bekleidung,<br />

Spielzeug, Haushaltsgeräten oder Kosmetika.<br />

DAS StEHt Im gESEtz . . . . . .<br />

Artikel 3 Abs. 2 grundgesetz<br />

„männer und Frauen sind gleichberechtigt.“<br />

§ 1353 BgB Eheschließung<br />

Die Ehe wird auf Lebenszeit geschlossen. Die Ehegatten sind<br />

einander zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet; sie<br />

tragen füreinander Verantwortung.<br />

§ 1356 BgB Haushaltsführung<br />

Die Ehegatten regeln die Haushaltsführung im gegenseitigen<br />

Einvernehmen. Ist die Haushaltsführung einem der<br />

Ehegatten übertragen, so leitet dieser den Haushalt in eigener<br />

Verantwortung.<br />

§ 1363 (1 u. 2) BgB zugewinn<br />

Die Ehegatten leben im Güterstand der Zugewinngemeinschaft,<br />

wenn sie nicht durch Ehevertrag etwas anderes<br />

vereinbaren.<br />

Das Vermögen des Mannes und das Vermögen der Frau<br />

werden nicht gemeinschaftliches Vermögen der Ehegatten;<br />

dies gilt auch für Vermögen, das ein Ehegatte nach<br />

der Eheschließung erwirbt.<br />

Der Zugewinn, den die Ehegatten in der Ehe erzielen, wird<br />

jedoch ausgeglichen, wenn die Zugewinngemeinschaft<br />

endet.<br />

§ 1360 und § 1360a(1) BGB Unterhaltspflicht<br />

Die Ehegatten sind einander verpflichtet, durch ihre Arbeit<br />

und mit ihrem Vermögen die Familie angemessen zu unterhalten.<br />

Ist einem Ehegatten die Haushaltsführung überlassen, so<br />

erfüllt er seine Verpflichtung, durch Arbeit <strong>zum</strong> Unterhalt<br />

der Familie beizutragen, in der Regel durch die Führung<br />

des Haushalts.<br />

Der angemessene Unterhalt der Familie umfasst alles,<br />

was nach den Verhältnissen der Ehegatten erforderlich<br />

ist, um die Kosten des Haushaltes zu bestreiten und die<br />

persönlichen Bedürfnisse der Ehegatten und den Lebensbedarf<br />

der gemeinsamen unterhaltsberechtigten Kinder<br />

zu befriedigen.<br />

Weiterführende <strong>Informationen</strong> finden Sie u. a. auf der<br />

Homepage des Bundesministeriums der Justiz unter<br />

www.bmj.de.<br />

Herausgeberinnen:<br />

Gleichstellungsbeauftragte:<br />

Anke Meier | Gemeinde Altenberge<br />

02505 / 82-19<br />

Erika Leuteritz | <strong>Stadt</strong> Emsdetten<br />

02572 / 922-261<br />

Petra Freese | <strong>Stadt</strong> <strong>Greven</strong><br />

02571 / 920-373<br />

Anke Weisemann | <strong>Stadt</strong> Hörstel<br />

05454 / 911-136<br />

Karin Mersch | <strong>Stadt</strong> Ibbenbüren<br />

05451 / 931-0<br />

Andrea Balsmeier | <strong>Stadt</strong> Lengerich<br />

05481 / 33-400<br />

Karin Lenze | Gemeinde Lotte<br />

05404 / 889-30<br />

Monika Aschoff | Gemeinde Mettingen<br />

05452 / 52-58<br />

Petra Dettmann | Gemeinde Neuenkirchen<br />

05973 / 926-68<br />

Monika Brinkschmidt | <strong>Stadt</strong> Ochtrup<br />

02553 / 73-176<br />

Maria Westphal | Gemeinde Recke<br />

05453 / 910-18<br />

Monika Hoelzel | <strong>Stadt</strong> Rheine<br />

05971 / 939-268<br />

Angelika Löckemann | Kreisstadt Steinfurt<br />

02552 / 925-334<br />

Anni Lütke Brinkhaus | Kreis Steinfurt<br />

02551 / 69-2116<br />

Drum prüfe,<br />

wer sich ewig bindet . . .<br />

Mit Unterstützung von<br />

Rechtanwältin Elke Glahn | Steinfurt<br />

<strong>Eherecht</strong><br />

in Deutschland<br />

EHESCHLIESSung<br />

Drum prüfe,<br />

wer sich ewig bindet . . .


Wer heiratet, verspricht sich nicht nur gegenseitige<br />

Treue, Achtung, Rücksicht und Beistand in allen Lebenslagen.<br />

Die künftigen Eheleute wählen mit der Ehe<br />

auch eine verbindliche, rechtlich abgesicherte Form des<br />

Zusammenlebens.<br />

Wer verliebt ist, fragt in der Regel nicht nach gesetzlichen<br />

Voraussetzungen für die Ehe. Trotzdem ist es<br />

ratsam, dass sich Paare informieren, bevor sie vor den<br />

Standesbeamten oder die Standesbeamtin treten.<br />

wo kann geheiratet werden?<br />

≈ Das Bürgerliche Gesetzbuch sieht vor, dass die<br />

Eheschließung vor einer Standesbeamtin/vor einem<br />

Standesbeamten vorgenommen werden muss.<br />

≈ Nur die standesamtliche Trauung hat rechtliche Folgen.<br />

≈ Andere Zeremonien, wie z. B. eine kirchliche Trauung,<br />

sind ohne rechtliche Auswirkungen.<br />

welche Voraussetzungen müssen erfüllt<br />

werden?<br />

≈ Die Ehe kann nur zwischen Mann und Frau geschlossen<br />

werden. (Personen gleichen Geschlechts können<br />

ihrer Beziehung durch eine eingetragene Lebenspartnerschaft<br />

einen rechtlichen Rahmen geben.)<br />

≈ Wenn eine Frau und ein Mann einander versprechen,<br />

zu heiraten, sind sie lt. BGB verlobt.<br />

≈ Die Verlobten müssen bei der Eheschließung volljährig<br />

sein. (Ausnahme: Ein Ehegatte ist volljährig, der<br />

andere mindestens 16 Jahre alt, nur mit Bewilligung<br />

des Familiengerichts.)<br />

wann darf eine Ehe nicht geschlossen werden?<br />

≈ Wenn eine der Personen noch verheiratet ist oder in<br />

einer eingetragenen Lebensgemeinschaft lebt.<br />

≈ Wenn die betroffenen Personen in gerader Linie<br />

verwandt oder Geschwister sind.<br />

RECHtLICHE VoRgABEn FüR DIE<br />

EHELICHE gEmEInSCHAFt<br />

Die Ehe wird auf Lebenszeit geschlossen. Mit der Eheschließung<br />

sind die Eheleute zur ehelichen Lebensgemeinschaft<br />

verpflichtet.<br />

Die konkrete Ausgestaltung der Ehe ist alleinige Sache<br />

der Eheleute. Aber: Auch in der Ehe gilt die Gleichberechtigung<br />

von Männern und Frauen. Darüber hinaus<br />

regelt das BGB folgende Bereiche:<br />

1. Der Ehename<br />

≈ Eheleute müssen nicht einen gemeinsamen Nachnamen<br />

führen.<br />

≈ Sie sollen aber einen gemeinsamen Familiennamen<br />

bzw. Ehenamen bestimmen.<br />

≈ Damit legen sie insbesondere auch den Familiennamen<br />

gemeinsamer Kinder fest.<br />

≈ Der Ehename kann der Geburtsname der Frau oder<br />

des Mannes sein.<br />

≈ Zum Ehenamen kann aber auch der Name erklärt<br />

werden, den die Frau oder der Mann bislang aufgrund<br />

einer früheren Ehe geführt hat, also ein „erheirateter“<br />

Name.<br />

≈ Ein gemeinsamer Doppelname kann nicht gewählt<br />

werden.<br />

≈ Über die verschiedenen Möglichkeiten informiert Sie<br />

die Standesbeamtin oder der Standesbeamte.<br />

2. Die Haushaltsführung und der Familienunterhalt<br />

≈ Die Eheleute regeln in gegenseitigem Einvernehmen,<br />

wer z. B. den Haushalt führt und wer erwerbstätig<br />

ist. Weiterhin besteht die Möglichkeit, dass beide<br />

erwerbstätig sind und die Haushaltsführung gemeinsam<br />

übernehmen.<br />

≈ Die Eheleute sind verpflichtet, durch ihre Arbeit und<br />

mit ihrem Vermögen die gemeinsame Familie angemessen<br />

zu unterhalten.<br />

3. Das Eheliche güterrecht<br />

≈ Das BGB kennt drei Güterstände.<br />

a. Die zugewinngemeinschaft<br />

≈ Die Zugewinngemeinschaft ist der gesetzliche<br />

Güterstand.<br />

≈ Er gilt immer dann, wenn die Eheleute ihre<br />

güterrechtlichen Verhältnisse nicht durch<br />

einen Ehevertrag, z. B. Gütertrennung oder<br />

-gemeinschaft, geregelt haben.<br />

≈ Jeder Ehegatte behält, was er vor der Ehe<br />

erworben hat und während der Ehe erwirbt,<br />

das bedeutet Gütertrennung während der<br />

Ehe.<br />

≈ Jeder Ehegatte verwaltet sein Vermögen<br />

und haftet auch für seine Schulden mit wenigen<br />

Ausnahmen.<br />

≈ Nach Ende der Ehe durch Scheidung oder<br />

Tod eines Ehepartners erfolgt ein Ausgleich<br />

des Zugewinns. Danach wird die Person mit<br />

dem geringeren Zugewinn an dem Vermögenszuwachs<br />

der anderen Person zur Hälfte<br />

beteiligt.<br />

≈ Der Zugewinnausgleich steht bei Tod eines<br />

Ehegatten in engem Zusammenhang mit<br />

dem Erbrecht.<br />

b. Die gütertrennung<br />

≈ Durch Ehevertrag können die Eheleute festlegen,<br />

dass für sie generell der Güterstand<br />

der Gütertrennung gelten soll.<br />

≈ Dann findet z. B. bei Scheidung oder Tod<br />

kein Zugewinnausgleich statt.<br />

c. Die gütergemeinschaft<br />

≈ In der Gütergemeinschaft werden das eingebrachte<br />

und das während der Ehe erworbene<br />

Vermögen in der Regel zu gemeinschaftlichem<br />

Vermögen der Eheleute.<br />

≈ Sie tritt ein, wenn die Eheleute dies durch<br />

Ehevertrag ausdrücklich vereinbaren.<br />

DER EHEVERtRAg<br />

≈ Ein Ehevertrag bietet sich an, wenn die Eheleute meinen,<br />

dass der gesetzlich vorgesehene Güterstand der<br />

Zugewinngemeinschaft für ihre Ehe nicht passt.<br />

≈ Dieser kann vor oder während der Ehe geschlossen<br />

werden.<br />

≈ Neben Regelungen <strong>zum</strong> Güterstand können auch<br />

Regelungen <strong>zum</strong> Versorgungsausgleich oder <strong>zum</strong><br />

Unterhalt getroffen werden.<br />

≈ Nicht alle Regelungen sind automatisch wirksam,<br />

so muss eine einseitige Benachteiligung eines Ehegatten<br />

ausgeschlossen werden. Ein Ehegatte darf<br />

sich die Unerfahrenheit des anderen nicht zunutze<br />

machen oder seine Zwangslage ausnutzen.<br />

≈ Wird die Sittenwidrigkeit eines Ehevertrages festgestellt,<br />

ist dieser nichtig und es gelten wieder die<br />

gesetzlichen Bestimmungen, die der Ehevertrag eigentlich<br />

ausschließen sollte.<br />

≈ Der Verstoß gegen die Interessen eines Kindes<br />

kann ebenfalls zur Nichtigkeit des Ehevertrages<br />

führen.<br />

≈ Die Anpassung eines Ehevertrages kann in Betracht<br />

kommen, wenn die tatsächlichen Lebensverhältnisse<br />

ganz erheblich von der ursprünglichen<br />

Lebensplanung der Ehegatten abweichen.<br />

≈ Jeder Einzelfall ist genau zu prüfen; deshalb ist eine<br />

rechtliche Beratung zu empfehlen.<br />

Der Ehevertrag muss von beiden Eheleuten bei gleichzeitiger<br />

Anwesenheit bei einer Notarin bzw. einem Notar<br />

unterschrieben werden.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!