Informationen zum Eherecht - Stadt Greven
Informationen zum Eherecht - Stadt Greven
Informationen zum Eherecht - Stadt Greven
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
RECHtLICHE VERtREtung zwISCHEn EHELEutEn:<br />
≈ Eheleute können einander nicht ohne weiteres gesetzlich<br />
vertreten.<br />
≈ Ohne eine entsprechende Bevollmächtigung kann niemand<br />
für eine andere Person rechtsverbindliche Erklärungen<br />
abgeben oder Entscheidungen treffen, z. B.<br />
Abschluss eines Mietvertrages.<br />
≈ wICHtIg:<br />
Wenn eine verheiratete Person krankheitsbedingt<br />
nicht mehr in der Lage ist, z. B. in eine ärztliche Behandlung<br />
einzuwilligen, kann das nicht ohne weiteres<br />
die Ehefrau oder der Ehemann erledigen.<br />
Vielmehr kann es dann erforderlich werden, gerichtlich<br />
eine Betreuerin/einen Betreuer zu bestellen. Eheleute<br />
haben aber die Möglichkeit, sich durch eine Vorsorgevollmacht<br />
gegenseitig zu bevollmächtigen.<br />
AuSnAHmE:<br />
Gegenseitig vertreten können sich Eheleute bei den „Geschäften<br />
zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs“,<br />
wie z. B. beim Kauf von Lebensmitteln, Bekleidung,<br />
Spielzeug, Haushaltsgeräten oder Kosmetika.<br />
DAS StEHt Im gESEtz . . . . . .<br />
Artikel 3 Abs. 2 grundgesetz<br />
„männer und Frauen sind gleichberechtigt.“<br />
§ 1353 BgB Eheschließung<br />
Die Ehe wird auf Lebenszeit geschlossen. Die Ehegatten sind<br />
einander zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet; sie<br />
tragen füreinander Verantwortung.<br />
§ 1356 BgB Haushaltsführung<br />
Die Ehegatten regeln die Haushaltsführung im gegenseitigen<br />
Einvernehmen. Ist die Haushaltsführung einem der<br />
Ehegatten übertragen, so leitet dieser den Haushalt in eigener<br />
Verantwortung.<br />
§ 1363 (1 u. 2) BgB zugewinn<br />
Die Ehegatten leben im Güterstand der Zugewinngemeinschaft,<br />
wenn sie nicht durch Ehevertrag etwas anderes<br />
vereinbaren.<br />
Das Vermögen des Mannes und das Vermögen der Frau<br />
werden nicht gemeinschaftliches Vermögen der Ehegatten;<br />
dies gilt auch für Vermögen, das ein Ehegatte nach<br />
der Eheschließung erwirbt.<br />
Der Zugewinn, den die Ehegatten in der Ehe erzielen, wird<br />
jedoch ausgeglichen, wenn die Zugewinngemeinschaft<br />
endet.<br />
§ 1360 und § 1360a(1) BGB Unterhaltspflicht<br />
Die Ehegatten sind einander verpflichtet, durch ihre Arbeit<br />
und mit ihrem Vermögen die Familie angemessen zu unterhalten.<br />
Ist einem Ehegatten die Haushaltsführung überlassen, so<br />
erfüllt er seine Verpflichtung, durch Arbeit <strong>zum</strong> Unterhalt<br />
der Familie beizutragen, in der Regel durch die Führung<br />
des Haushalts.<br />
Der angemessene Unterhalt der Familie umfasst alles,<br />
was nach den Verhältnissen der Ehegatten erforderlich<br />
ist, um die Kosten des Haushaltes zu bestreiten und die<br />
persönlichen Bedürfnisse der Ehegatten und den Lebensbedarf<br />
der gemeinsamen unterhaltsberechtigten Kinder<br />
zu befriedigen.<br />
Weiterführende <strong>Informationen</strong> finden Sie u. a. auf der<br />
Homepage des Bundesministeriums der Justiz unter<br />
www.bmj.de.<br />
Herausgeberinnen:<br />
Gleichstellungsbeauftragte:<br />
Anke Meier | Gemeinde Altenberge<br />
02505 / 82-19<br />
Erika Leuteritz | <strong>Stadt</strong> Emsdetten<br />
02572 / 922-261<br />
Petra Freese | <strong>Stadt</strong> <strong>Greven</strong><br />
02571 / 920-373<br />
Anke Weisemann | <strong>Stadt</strong> Hörstel<br />
05454 / 911-136<br />
Karin Mersch | <strong>Stadt</strong> Ibbenbüren<br />
05451 / 931-0<br />
Andrea Balsmeier | <strong>Stadt</strong> Lengerich<br />
05481 / 33-400<br />
Karin Lenze | Gemeinde Lotte<br />
05404 / 889-30<br />
Monika Aschoff | Gemeinde Mettingen<br />
05452 / 52-58<br />
Petra Dettmann | Gemeinde Neuenkirchen<br />
05973 / 926-68<br />
Monika Brinkschmidt | <strong>Stadt</strong> Ochtrup<br />
02553 / 73-176<br />
Maria Westphal | Gemeinde Recke<br />
05453 / 910-18<br />
Monika Hoelzel | <strong>Stadt</strong> Rheine<br />
05971 / 939-268<br />
Angelika Löckemann | Kreisstadt Steinfurt<br />
02552 / 925-334<br />
Anni Lütke Brinkhaus | Kreis Steinfurt<br />
02551 / 69-2116<br />
Drum prüfe,<br />
wer sich ewig bindet . . .<br />
Mit Unterstützung von<br />
Rechtanwältin Elke Glahn | Steinfurt<br />
<strong>Eherecht</strong><br />
in Deutschland<br />
EHESCHLIESSung<br />
Drum prüfe,<br />
wer sich ewig bindet . . .
Wer heiratet, verspricht sich nicht nur gegenseitige<br />
Treue, Achtung, Rücksicht und Beistand in allen Lebenslagen.<br />
Die künftigen Eheleute wählen mit der Ehe<br />
auch eine verbindliche, rechtlich abgesicherte Form des<br />
Zusammenlebens.<br />
Wer verliebt ist, fragt in der Regel nicht nach gesetzlichen<br />
Voraussetzungen für die Ehe. Trotzdem ist es<br />
ratsam, dass sich Paare informieren, bevor sie vor den<br />
Standesbeamten oder die Standesbeamtin treten.<br />
wo kann geheiratet werden?<br />
≈ Das Bürgerliche Gesetzbuch sieht vor, dass die<br />
Eheschließung vor einer Standesbeamtin/vor einem<br />
Standesbeamten vorgenommen werden muss.<br />
≈ Nur die standesamtliche Trauung hat rechtliche Folgen.<br />
≈ Andere Zeremonien, wie z. B. eine kirchliche Trauung,<br />
sind ohne rechtliche Auswirkungen.<br />
welche Voraussetzungen müssen erfüllt<br />
werden?<br />
≈ Die Ehe kann nur zwischen Mann und Frau geschlossen<br />
werden. (Personen gleichen Geschlechts können<br />
ihrer Beziehung durch eine eingetragene Lebenspartnerschaft<br />
einen rechtlichen Rahmen geben.)<br />
≈ Wenn eine Frau und ein Mann einander versprechen,<br />
zu heiraten, sind sie lt. BGB verlobt.<br />
≈ Die Verlobten müssen bei der Eheschließung volljährig<br />
sein. (Ausnahme: Ein Ehegatte ist volljährig, der<br />
andere mindestens 16 Jahre alt, nur mit Bewilligung<br />
des Familiengerichts.)<br />
wann darf eine Ehe nicht geschlossen werden?<br />
≈ Wenn eine der Personen noch verheiratet ist oder in<br />
einer eingetragenen Lebensgemeinschaft lebt.<br />
≈ Wenn die betroffenen Personen in gerader Linie<br />
verwandt oder Geschwister sind.<br />
RECHtLICHE VoRgABEn FüR DIE<br />
EHELICHE gEmEInSCHAFt<br />
Die Ehe wird auf Lebenszeit geschlossen. Mit der Eheschließung<br />
sind die Eheleute zur ehelichen Lebensgemeinschaft<br />
verpflichtet.<br />
Die konkrete Ausgestaltung der Ehe ist alleinige Sache<br />
der Eheleute. Aber: Auch in der Ehe gilt die Gleichberechtigung<br />
von Männern und Frauen. Darüber hinaus<br />
regelt das BGB folgende Bereiche:<br />
1. Der Ehename<br />
≈ Eheleute müssen nicht einen gemeinsamen Nachnamen<br />
führen.<br />
≈ Sie sollen aber einen gemeinsamen Familiennamen<br />
bzw. Ehenamen bestimmen.<br />
≈ Damit legen sie insbesondere auch den Familiennamen<br />
gemeinsamer Kinder fest.<br />
≈ Der Ehename kann der Geburtsname der Frau oder<br />
des Mannes sein.<br />
≈ Zum Ehenamen kann aber auch der Name erklärt<br />
werden, den die Frau oder der Mann bislang aufgrund<br />
einer früheren Ehe geführt hat, also ein „erheirateter“<br />
Name.<br />
≈ Ein gemeinsamer Doppelname kann nicht gewählt<br />
werden.<br />
≈ Über die verschiedenen Möglichkeiten informiert Sie<br />
die Standesbeamtin oder der Standesbeamte.<br />
2. Die Haushaltsführung und der Familienunterhalt<br />
≈ Die Eheleute regeln in gegenseitigem Einvernehmen,<br />
wer z. B. den Haushalt führt und wer erwerbstätig<br />
ist. Weiterhin besteht die Möglichkeit, dass beide<br />
erwerbstätig sind und die Haushaltsführung gemeinsam<br />
übernehmen.<br />
≈ Die Eheleute sind verpflichtet, durch ihre Arbeit und<br />
mit ihrem Vermögen die gemeinsame Familie angemessen<br />
zu unterhalten.<br />
3. Das Eheliche güterrecht<br />
≈ Das BGB kennt drei Güterstände.<br />
a. Die zugewinngemeinschaft<br />
≈ Die Zugewinngemeinschaft ist der gesetzliche<br />
Güterstand.<br />
≈ Er gilt immer dann, wenn die Eheleute ihre<br />
güterrechtlichen Verhältnisse nicht durch<br />
einen Ehevertrag, z. B. Gütertrennung oder<br />
-gemeinschaft, geregelt haben.<br />
≈ Jeder Ehegatte behält, was er vor der Ehe<br />
erworben hat und während der Ehe erwirbt,<br />
das bedeutet Gütertrennung während der<br />
Ehe.<br />
≈ Jeder Ehegatte verwaltet sein Vermögen<br />
und haftet auch für seine Schulden mit wenigen<br />
Ausnahmen.<br />
≈ Nach Ende der Ehe durch Scheidung oder<br />
Tod eines Ehepartners erfolgt ein Ausgleich<br />
des Zugewinns. Danach wird die Person mit<br />
dem geringeren Zugewinn an dem Vermögenszuwachs<br />
der anderen Person zur Hälfte<br />
beteiligt.<br />
≈ Der Zugewinnausgleich steht bei Tod eines<br />
Ehegatten in engem Zusammenhang mit<br />
dem Erbrecht.<br />
b. Die gütertrennung<br />
≈ Durch Ehevertrag können die Eheleute festlegen,<br />
dass für sie generell der Güterstand<br />
der Gütertrennung gelten soll.<br />
≈ Dann findet z. B. bei Scheidung oder Tod<br />
kein Zugewinnausgleich statt.<br />
c. Die gütergemeinschaft<br />
≈ In der Gütergemeinschaft werden das eingebrachte<br />
und das während der Ehe erworbene<br />
Vermögen in der Regel zu gemeinschaftlichem<br />
Vermögen der Eheleute.<br />
≈ Sie tritt ein, wenn die Eheleute dies durch<br />
Ehevertrag ausdrücklich vereinbaren.<br />
DER EHEVERtRAg<br />
≈ Ein Ehevertrag bietet sich an, wenn die Eheleute meinen,<br />
dass der gesetzlich vorgesehene Güterstand der<br />
Zugewinngemeinschaft für ihre Ehe nicht passt.<br />
≈ Dieser kann vor oder während der Ehe geschlossen<br />
werden.<br />
≈ Neben Regelungen <strong>zum</strong> Güterstand können auch<br />
Regelungen <strong>zum</strong> Versorgungsausgleich oder <strong>zum</strong><br />
Unterhalt getroffen werden.<br />
≈ Nicht alle Regelungen sind automatisch wirksam,<br />
so muss eine einseitige Benachteiligung eines Ehegatten<br />
ausgeschlossen werden. Ein Ehegatte darf<br />
sich die Unerfahrenheit des anderen nicht zunutze<br />
machen oder seine Zwangslage ausnutzen.<br />
≈ Wird die Sittenwidrigkeit eines Ehevertrages festgestellt,<br />
ist dieser nichtig und es gelten wieder die<br />
gesetzlichen Bestimmungen, die der Ehevertrag eigentlich<br />
ausschließen sollte.<br />
≈ Der Verstoß gegen die Interessen eines Kindes<br />
kann ebenfalls zur Nichtigkeit des Ehevertrages<br />
führen.<br />
≈ Die Anpassung eines Ehevertrages kann in Betracht<br />
kommen, wenn die tatsächlichen Lebensverhältnisse<br />
ganz erheblich von der ursprünglichen<br />
Lebensplanung der Ehegatten abweichen.<br />
≈ Jeder Einzelfall ist genau zu prüfen; deshalb ist eine<br />
rechtliche Beratung zu empfehlen.<br />
Der Ehevertrag muss von beiden Eheleuten bei gleichzeitiger<br />
Anwesenheit bei einer Notarin bzw. einem Notar<br />
unterschrieben werden.