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Erschließungsbeitragssatzung - Altenstadt

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§ 13 Immissionsschutzanlagen<br />

Art, Umfang und Herstellungsmerkmale von Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen<br />

schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes werden<br />

durch ergänzende Satzung geregelt.<br />

§ 14 Vorausleistungen<br />

Vorausleistungen können bis zur Höhe des voraussichtlichen Beitrags erhoben werden.<br />

§ 15 Ablösung<br />

Der Ablösungsbetrag bestimmt sich nach der Höhe des voraussichtlich entstehenden Beitrags.<br />

Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.<br />

§ 16 In-Kraft-Treten<br />

Diese Satzung tritt am 01. Juli 2003 in Kraft. Gleichzeitig tritt damit die bisherige Satzung<br />

vom 19.02.1988 außer Kraft.<br />

63674 <strong>Altenstadt</strong>, den 18. Juni 2003<br />

( Siegel )<br />

Wichtiger Hinweis:<br />

Der Gemeindevorstand<br />

der Gemeinde <strong>Altenstadt</strong><br />

- Syguda -<br />

Bürgermeister<br />

Diese <strong>Erschließungsbeitragssatzung</strong> (EBS) der Gemeinde <strong>Altenstadt</strong> ist Bestandteil des<br />

amtlichen Bekanntmachungsblattes der Gemeinden <strong>Altenstadt</strong>, Glauburg und Limeshain<br />

„Niddertal-Nachrichten“ Ausgabe Nr. 26/2003 vom 27. Juni 2003.<br />

63674 <strong>Altenstadt</strong>, den 18. Juni 2003<br />

( Siegel )<br />

Der Gemeindevorstand<br />

der Gemeinde <strong>Altenstadt</strong><br />

- Syguda -<br />

Bürgermeister

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