Informationsblatt zum Handwerker-Parkausweis Region ... - Altenstadt
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Namen und Anschrift Antragsteller/in:<br />
Antrag auf einen <strong>Handwerker</strong>-<strong>Parkausweis</strong> <strong>Region</strong> Frankfurt RheinMain<br />
nach § 46 StVO<br />
für das nachfolgend aufgeführte Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen:<br />
1) _______________<br />
ggf. mit Übertragbarkeit auf die nachfolgend aufgeführten Einsatzfahrzeuge amtliche<br />
Kennzeichen (maximal 5 weitere Fahrzeuge):<br />
2) _______________ 3) ______________ 4) ______________<br />
5) _______________ 6) ______________<br />
zur Durchführung von Handwerksarbeiten / Dienstleistungen in der <strong>Region</strong> Frankfurt<br />
RheinMain.<br />
Beantragte Originalausfertigungen (Anzahl): ________ (bitte unbedingt Hinweise im<br />
<strong>Informationsblatt</strong>, Ziff. 6 und 9 beachten)<br />
Bei der beantragten Genehmigung handelt es sich um:<br />
? einen Neuantrag<br />
eine Erneuerung bereits erteilter Genehmigung/en<br />
letzte Genehmigung gültig bis <strong>zum</strong>:<br />
Genehmigungs-Nr.:<br />
eine zusätzliche Genehmigung zur (ersten)<br />
Genehmigung vom:<br />
Genehmigungs-Nr.:<br />
Dem Antrag beigefügt sind:<br />
Kopie der Gewerbeanzeige<br />
Kopie der Handwerkskarte<br />
Kopien der Kfz.-Scheine zu vorgenannten Fahrzeugen<br />
Die Hinweise im <strong>Informationsblatt</strong> hat der Antragsteller / die Antragstellerin zur<br />
Kenntnis genommen.<br />
___________________________________________<br />
(Datum und Unterschrift des Antragstellers / der Antragstellerin)
<strong>Informationsblatt</strong><br />
<strong>zum</strong> <strong>Handwerker</strong>-<strong>Parkausweis</strong> <strong>Region</strong> Frankfurt RheinMain<br />
1. Geltungsbereich:<br />
Die Ausnahmegenehmigung <strong>zum</strong> Parken wird momentan im Rahmen einer vereinbarten<br />
Duldung anerkannt in Frankfurt am Main, Bad Homburg v.d. Höhe, Darmstadt,<br />
Hanau, Offenbach am Main, Rüsselsheim und den Städten und Gemeinden in den<br />
Kreisen Darmstadt-Dieburg, Wetteraukreis, Main-Kinzig-Kreis, Hochtaunuskreis,<br />
Main-Taunus-Kreis, Groß-Gerau und Offenbach. (Stand: 1.Januar 2007)<br />
2. Antragsberechtigte:<br />
Antragsberechtigt sind <strong>Handwerker</strong>, die bei der zuständigen Handwerkskammer registriert<br />
sind und ein<br />
° zulassungspflichtiges Handwerk (Anlage 1 zur Handwerksordnung),<br />
° zulassungsfreies Handwerk (Anlage B1 zur Handwerksordnung) oder<br />
° handwerksähnliches Gewerbe (Anlage B2 zur Handwerksordnung)<br />
ausüben<br />
und<br />
a) regelmäßig Bau-, Reparatur- und Montagearbeiten sowie Dienstleistungen außerhalb<br />
des eigenen Betriebes durchführen<br />
und<br />
b) ein Geschäftsfahrzeug einsetzen, das sich für Materialtransporte und als Werkstattwagen<br />
bzw. für Dienstleistungen eignet und ein zulässiges Gesamtgewicht von<br />
max. 4 t nicht überschreitet.<br />
Andere Betriebe können ebenfalls Genehmigungen erhalten, wenn sie vergleichbare<br />
Tätigkeiten ausüben und hierfür entsprechende Fahrzeuge einsetzen.<br />
3. Zuständigkeit für die Antragsbearbeitung:<br />
Anträge sind bei der für den Hauptsitz des Betriebes zuständigen Straßenverkehrsbehörde<br />
des Geltungsbereiches gemäß Ziffer 1 zu stellen<br />
4. einzureichende Antragsunterlagen:<br />
- Antrag<br />
- Kopie der Gewerbeanmeldung<br />
- Kopie der Handwerkskarte<br />
- Kopie der Kfz.-Scheine<br />
5. Berechtigungsumfang:
Die Genehmigung berechtigt ohne gesonderte Einzelfallprüfung während der Durchführung<br />
von <strong>Handwerker</strong>diensten und Dienstleistungen <strong>zum</strong> Parken:<br />
· im eingeschränkten Haltverbot / Zonenhaltverbot nach Zeichen 286/290<br />
StVO<br />
· an Parkuhren und Parkscheinautomaten ohne Entrichtung von Gebühren<br />
und ohne Beachtung der Parkhöchstdauer (§ 13 Abs.1 StVO)<br />
· in verkehrsberuhigten Bereichen außerhalb der markierten Flächen, soweit<br />
dann ein Fahrzeug mit 2,55 m Breite noch passieren kann (Zeichen 325<br />
StVO)<br />
· in Bereichen mit Parkscheibenpflicht ohne Auslegen der Parkscheibe und<br />
unter Überschreitung der Höchstparkdauer (§ 13 Abs.2 StVO)<br />
· auf Bewohnerparkplätzen (§ 45 Abs.1b StVO)<br />
6. Übertragbarkeit der Genehmigung:<br />
Die Ausnahmegenehmigung ist übertragbar (maximal auf weitere 5 Fahrzeuge), gilt<br />
aber jeweils nur für das genutzte Fahrzeug, in dem die Originalgenehmigung<br />
im Sichtbereich der Frontscheibe ausgelegt ist.<br />
Es können so viele Originalausfertigungen der Genehmigungen wie benötigt beantragt<br />
werden (siehe Gebührenhinweise). Sofern der Betrieb über mehr als 6 Fahrzeuge<br />
verfügt, ist ggf. ein weiterer Antrag zu stellen.<br />
7. Fahrzeugwechsel:<br />
Bei einem Fahrzeugwechsel muss die Originalgenehmigung sowie der neue Kfz-<br />
Schein zur Änderung vorgelegt werden.<br />
8. Gültigkeitsdauer:<br />
Die Gültigkeitsdauer beträgt 1 Jahr. Nachträglich beantragte weitere Ausnahmegenehmigungen<br />
des gleichen Antragstellers werden an die Laufzeit der ersten Ausnahmegenehmigung<br />
angepasst.<br />
9. Verwaltungsgebühren:<br />
Die Verwaltungsgebühr (jeweils inklusive Auslagen) beträgt 305,00 EUR für die<br />
erste Ausnahmegenehmigung und 161,00 EUR für jedes weitere Genehmigungsoriginal,<br />
das zeitgleich beantragt wird.<br />
Für weitere Originalausfertigungen der Genehmigung bei Gleichheit von Antragsteller<br />
/ Antragstellerin, die nachträglich beantragt werden, ist für jeden angefangenen<br />
Monat der Restgültigkeit nach Ziffer 8 eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 13,00 €<br />
(1/12 von 156,00 €, plus 5,00 € Auslagen) zu entrichten.