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Informationsblatt zum Handwerker-Parkausweis Region ... - Altenstadt

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Namen und Anschrift Antragsteller/in:<br />

Antrag auf einen <strong>Handwerker</strong>-<strong>Parkausweis</strong> <strong>Region</strong> Frankfurt RheinMain<br />

nach § 46 StVO<br />

für das nachfolgend aufgeführte Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen:<br />

1) _______________<br />

ggf. mit Übertragbarkeit auf die nachfolgend aufgeführten Einsatzfahrzeuge amtliche<br />

Kennzeichen (maximal 5 weitere Fahrzeuge):<br />

2) _______________ 3) ______________ 4) ______________<br />

5) _______________ 6) ______________<br />

zur Durchführung von Handwerksarbeiten / Dienstleistungen in der <strong>Region</strong> Frankfurt<br />

RheinMain.<br />

Beantragte Originalausfertigungen (Anzahl): ________ (bitte unbedingt Hinweise im<br />

<strong>Informationsblatt</strong>, Ziff. 6 und 9 beachten)<br />

Bei der beantragten Genehmigung handelt es sich um:<br />

? einen Neuantrag<br />

eine Erneuerung bereits erteilter Genehmigung/en<br />

letzte Genehmigung gültig bis <strong>zum</strong>:<br />

Genehmigungs-Nr.:<br />

eine zusätzliche Genehmigung zur (ersten)<br />

Genehmigung vom:<br />

Genehmigungs-Nr.:<br />

Dem Antrag beigefügt sind:<br />

Kopie der Gewerbeanzeige<br />

Kopie der Handwerkskarte<br />

Kopien der Kfz.-Scheine zu vorgenannten Fahrzeugen<br />

Die Hinweise im <strong>Informationsblatt</strong> hat der Antragsteller / die Antragstellerin zur<br />

Kenntnis genommen.<br />

___________________________________________<br />

(Datum und Unterschrift des Antragstellers / der Antragstellerin)


<strong>Informationsblatt</strong><br />

<strong>zum</strong> <strong>Handwerker</strong>-<strong>Parkausweis</strong> <strong>Region</strong> Frankfurt RheinMain<br />

1. Geltungsbereich:<br />

Die Ausnahmegenehmigung <strong>zum</strong> Parken wird momentan im Rahmen einer vereinbarten<br />

Duldung anerkannt in Frankfurt am Main, Bad Homburg v.d. Höhe, Darmstadt,<br />

Hanau, Offenbach am Main, Rüsselsheim und den Städten und Gemeinden in den<br />

Kreisen Darmstadt-Dieburg, Wetteraukreis, Main-Kinzig-Kreis, Hochtaunuskreis,<br />

Main-Taunus-Kreis, Groß-Gerau und Offenbach. (Stand: 1.Januar 2007)<br />

2. Antragsberechtigte:<br />

Antragsberechtigt sind <strong>Handwerker</strong>, die bei der zuständigen Handwerkskammer registriert<br />

sind und ein<br />

° zulassungspflichtiges Handwerk (Anlage 1 zur Handwerksordnung),<br />

° zulassungsfreies Handwerk (Anlage B1 zur Handwerksordnung) oder<br />

° handwerksähnliches Gewerbe (Anlage B2 zur Handwerksordnung)<br />

ausüben<br />

und<br />

a) regelmäßig Bau-, Reparatur- und Montagearbeiten sowie Dienstleistungen außerhalb<br />

des eigenen Betriebes durchführen<br />

und<br />

b) ein Geschäftsfahrzeug einsetzen, das sich für Materialtransporte und als Werkstattwagen<br />

bzw. für Dienstleistungen eignet und ein zulässiges Gesamtgewicht von<br />

max. 4 t nicht überschreitet.<br />

Andere Betriebe können ebenfalls Genehmigungen erhalten, wenn sie vergleichbare<br />

Tätigkeiten ausüben und hierfür entsprechende Fahrzeuge einsetzen.<br />

3. Zuständigkeit für die Antragsbearbeitung:<br />

Anträge sind bei der für den Hauptsitz des Betriebes zuständigen Straßenverkehrsbehörde<br />

des Geltungsbereiches gemäß Ziffer 1 zu stellen<br />

4. einzureichende Antragsunterlagen:<br />

- Antrag<br />

- Kopie der Gewerbeanmeldung<br />

- Kopie der Handwerkskarte<br />

- Kopie der Kfz.-Scheine<br />

5. Berechtigungsumfang:


Die Genehmigung berechtigt ohne gesonderte Einzelfallprüfung während der Durchführung<br />

von <strong>Handwerker</strong>diensten und Dienstleistungen <strong>zum</strong> Parken:<br />

· im eingeschränkten Haltverbot / Zonenhaltverbot nach Zeichen 286/290<br />

StVO<br />

· an Parkuhren und Parkscheinautomaten ohne Entrichtung von Gebühren<br />

und ohne Beachtung der Parkhöchstdauer (§ 13 Abs.1 StVO)<br />

· in verkehrsberuhigten Bereichen außerhalb der markierten Flächen, soweit<br />

dann ein Fahrzeug mit 2,55 m Breite noch passieren kann (Zeichen 325<br />

StVO)<br />

· in Bereichen mit Parkscheibenpflicht ohne Auslegen der Parkscheibe und<br />

unter Überschreitung der Höchstparkdauer (§ 13 Abs.2 StVO)<br />

· auf Bewohnerparkplätzen (§ 45 Abs.1b StVO)<br />

6. Übertragbarkeit der Genehmigung:<br />

Die Ausnahmegenehmigung ist übertragbar (maximal auf weitere 5 Fahrzeuge), gilt<br />

aber jeweils nur für das genutzte Fahrzeug, in dem die Originalgenehmigung<br />

im Sichtbereich der Frontscheibe ausgelegt ist.<br />

Es können so viele Originalausfertigungen der Genehmigungen wie benötigt beantragt<br />

werden (siehe Gebührenhinweise). Sofern der Betrieb über mehr als 6 Fahrzeuge<br />

verfügt, ist ggf. ein weiterer Antrag zu stellen.<br />

7. Fahrzeugwechsel:<br />

Bei einem Fahrzeugwechsel muss die Originalgenehmigung sowie der neue Kfz-<br />

Schein zur Änderung vorgelegt werden.<br />

8. Gültigkeitsdauer:<br />

Die Gültigkeitsdauer beträgt 1 Jahr. Nachträglich beantragte weitere Ausnahmegenehmigungen<br />

des gleichen Antragstellers werden an die Laufzeit der ersten Ausnahmegenehmigung<br />

angepasst.<br />

9. Verwaltungsgebühren:<br />

Die Verwaltungsgebühr (jeweils inklusive Auslagen) beträgt 305,00 EUR für die<br />

erste Ausnahmegenehmigung und 161,00 EUR für jedes weitere Genehmigungsoriginal,<br />

das zeitgleich beantragt wird.<br />

Für weitere Originalausfertigungen der Genehmigung bei Gleichheit von Antragsteller<br />

/ Antragstellerin, die nachträglich beantragt werden, ist für jeden angefangenen<br />

Monat der Restgültigkeit nach Ziffer 8 eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 13,00 €<br />

(1/12 von 156,00 €, plus 5,00 € Auslagen) zu entrichten.

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