ENTSCHÄDIGUNGSSATZUNG der Gemeinde Altenstadt
ENTSCHÄDIGUNGSSATZUNG der Gemeinde Altenstadt
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<strong>ENTSCHÄDIGUNGSSATZUNG</strong><br />
<strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Altenstadt</strong><br />
Aufgrund <strong>der</strong> §§ 5, 27 <strong>der</strong> Hessischen <strong>Gemeinde</strong>ordnung (HGO) in <strong>der</strong> Fassung vom<br />
01.04.1993 (GVBl. 1992 I S. 534), zuletzt geän<strong>der</strong>t durch Gesetz vom 23.12.1999 (GVBl.<br />
2000 I S. 2), hat die <strong>Gemeinde</strong>vertretung <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Altenstadt</strong> am 05.12.2002 folgende<br />
Entschädigungssatzung beschlossen:<br />
§ 1<br />
Verdienstausfall<br />
(1) <strong>Gemeinde</strong>vertreterinnen und <strong>Gemeinde</strong>vertreter, Mitglie<strong>der</strong> des <strong>Gemeinde</strong>vorstandes, <strong>der</strong><br />
Ortsbeiräte, des Auslän<strong>der</strong>beirates und an<strong>der</strong>e ehrenamtlich Tätige erhalten, wenn ihnen<br />
nachweisbar ein Verdienstausfall entstehen kann, zur pauschalen Abgeltung ihrer Ansprüche<br />
einen Betrag von 20,00 € pro Stunde <strong>der</strong> Tätigkeit/Monat/Sitzung <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong>vertretung,<br />
des <strong>Gemeinde</strong>vorstandes, des Ortsbeirates, des Auslän<strong>der</strong>beirates o<strong>der</strong> des Gremiums,<br />
dem sie als Mitglied o<strong>der</strong> kraft Gesetzes, Satzung o<strong>der</strong> Geschäftsordnung angehören<br />
o<strong>der</strong> in das sie als Vertreterin o<strong>der</strong> Vertreter <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> entsandt worden sind. Den erfor<strong>der</strong>lichen<br />
Nachweis <strong>der</strong> Möglichkeit <strong>der</strong> Entstehung eines Verdienstausfalles für Zeiten,<br />
in denen entschädigungspflichtige Sitzungen durchgeführt werden, haben die ehrenamtlich<br />
Tätigen zu Beginn <strong>der</strong> Wahlzeit <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong>vertretung gegenüber <strong>der</strong> o<strong>der</strong> dem Vorsitzenden<br />
<strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong>vertretung zu führen. Sie sind verpflichtet, diesen Nachweis zu Beginn<br />
eines jeden Kalen<strong>der</strong>jahres erneut zu führen und spätere Än<strong>der</strong>ungen unverzüglich<br />
anzuzeigen.<br />
(2) Hausfrauen und Hausmänner erhalten den Durchschnittssatz ohne Nachweis. Um den<br />
Durchschnittssatz zu erhalten, zeigen die Hausfrauen und Hausmänner ihre Tätigkeit zu<br />
Beginn <strong>der</strong> Wahlzeit <strong>der</strong> o<strong>der</strong> dem Vorsitzenden <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong>vertretung an. Im übrigen gilt<br />
Abs. 1 S. 3 entsprechend.<br />
(3) Als Hausfrauen und Hausmänner im Sinne dieser Satzung gelten nur Personen ohne eigenes<br />
o<strong>der</strong> mit einem geringfügigen Einkommen aus stundenweiser Erwerbstätigkeit, die den<br />
ehelichen, eheähnlichen o<strong>der</strong> eigenen Hausstand führen.<br />
(4) Auf Antrag ist anstelle des Durchschnittssatzes nach Abs. 1 <strong>der</strong> tatsächlich entstandene<br />
und nachgewiesene Verdienstausfall zu ersetzen. Das gilt auch für erfor<strong>der</strong>liche Aufwendungen,<br />
die wegen Inanspruchnahme einer Ersatzkraft zur Betreuung von Kin<strong>der</strong>n, Alten,<br />
Kranken und Behin<strong>der</strong>ten entstehen.<br />
§ 2<br />
Fahrkosten<br />
(1) Ehrenamtlich Tätige haben Anspruch auf Ersatz ihrer tatsächlich entstandenen und nachgewiesenen<br />
Fahrkosten.<br />
Bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges bemisst sich <strong>der</strong> Ersatz <strong>der</strong> Fahrkosten nach den<br />
Sätzen des Hessischen Reisekostengesetzes für anerkannt privateigene Fahrzeuge.<br />
(2) Erstattungsfähige Fahrkosten sind grundsätzlich die Kosten für Fahrten vom Wohnort zum<br />
Sitzungsort. Ist ausnahmsweise eine Anreise von einem an<strong>der</strong>en Ort als dem Wohnort erfor<strong>der</strong>lich,<br />
werden die Fahrkosten nur ersetzt, soweit sie verhältnismäßig sind und die Notwendigkeit<br />
zur Teilnahme an <strong>der</strong> Sitzung bestand. Dies gilt auch für Fahrten zu an<strong>der</strong>en<br />
Veranstaltungen.
(1)<br />
2<br />
§ 3<br />
Aufwandsentschädigungen<br />
Ehrenamtlich Tätige erhalten neben dem Ersatz des Verdienstausfalles und <strong>der</strong> Fahrkosten<br />
pro Sitzung <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong>vertretung, des <strong>Gemeinde</strong>vorstandes, des Ortsbeirates, des Auslän<strong>der</strong>beirates<br />
o<strong>der</strong> des Gremiums, dem sie als Mitglied o<strong>der</strong> kraft Gesetzes, Satzung o<strong>der</strong><br />
Geschäftsordnung angehören o<strong>der</strong> in das sie als Vertreterin o<strong>der</strong> Vertreter <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong><br />
entsandt worden sind, folgende Aufwandsentschädigung:<br />
- <strong>Gemeinde</strong>vertreterinnen und <strong>Gemeinde</strong>vertreter 20,00 €<br />
- Ehrenamtliche Beigeordnete 20,00 €<br />
- Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> Ortsbeiräte 20,00 €<br />
- Mitglie<strong>der</strong> des Auslän<strong>der</strong>beirates 20,00 €<br />
- Gewählte Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> Betriebskommission 20,00 €<br />
- Mitglie<strong>der</strong> des Ältestenrates 20,00 €<br />
- Sachkundige Einwohnerinnen o<strong>der</strong> Einwohner einer Kommission 20,00 €<br />
- Mitglie<strong>der</strong> des Wahlausschusses und <strong>der</strong> Wahlvorstände bei<br />
<strong>Gemeinde</strong>wahlen, Ortsbeiratswahlen, Wahlen <strong>der</strong> Bürgermeisterin<br />
o<strong>der</strong> des Bürgermeisters, Auslän<strong>der</strong>beiratswahlen und Bürgerentscheiden<br />
30,00 €<br />
(2) Das Sitzungsgeld für mehrere nach Abs. 1 entschädigungspflichtige Tätigkeiten am selben<br />
Tag ist auf das Zweifache begrenzt.<br />
(3)<br />
Die Aufwandsentschädigung nach Abs. 1 wird für den höheren Aufwand bei dem Wahrnehmen<br />
beson<strong>der</strong>er Funktionen um eine monatliche Pauschale erhöht. Diese beträgt für<br />
- die o<strong>der</strong> den Vorsitzenden <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong>vertretung 50,00 €<br />
- Ausschussvorsitzende 20,00 €<br />
- Fraktionsvorsitzende 35,00 €<br />
- die o<strong>der</strong> den ehrenamtlichen Ersten Beigeordneten 154,00 €<br />
- ehrenamtliche Beigeordnete 50,00 €<br />
- Ortsvorsteherinnen o<strong>der</strong> Ortsvorsteher 35,00 €<br />
- die o<strong>der</strong> den Vorsitzenden des Auslän<strong>der</strong>beirates 35,00 €<br />
Der Anspruch auf die Pauschale entsteht am Beginn des Kalen<strong>der</strong>monates, in dem die ehrenamtlich<br />
Tätigen die beson<strong>der</strong>e Funktion antreten. Er erlischt mit Ablauf des Kalen<strong>der</strong>monates,<br />
in dem sie aus <strong>der</strong> Funktion scheiden.<br />
(4) Nehmen ehrenamtlich Tätige mehrere Funktionen wahr, für die Anspruch auf Erhöhungen<br />
nach Abs. 2 besteht, so stehen ihnen die Erhöhungen für alle Funktionen zu.<br />
(5) a) Schriftführerinnen o<strong>der</strong> Schriftführer <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong>vertretung, <strong>der</strong> Ausschüsse und<br />
Kommissionen erhalten für jede Sitzung eine Aufwandsentschädigung von 50,00 €<br />
b) Schriftführerinnen o<strong>der</strong> Schriftführer des <strong>Gemeinde</strong>vorstandes und <strong>der</strong> Ortsbeiräte erhalten<br />
für jede Sitzung eine Aufwandsentschädigung von 25,00 €<br />
(6) Wer den/die Bürgermeister/in vertritt (außer <strong>der</strong>/dem Ersten Beigeordneten), erhält neben<br />
dem Ersatz des Verdienstausfalles, <strong>der</strong> Fahrtkosten und <strong>der</strong> Aufwandsentschädigung<br />
nach Abs. 3, eine Aufwandsentschädigung von 40,00 € je Kalen<strong>der</strong>tag.<br />
(7) Mit <strong>der</strong> Aufwandsentschädigung nach § 3 (3) sind alle Aufwendungen <strong>der</strong>/des Ersten<br />
Beigeordneten abgegolten. Dies gilt auch für den Sitzungsdienst und die Vertretung<br />
des/<strong>der</strong> Bürgermeisters/in.
3<br />
§ 4<br />
Fraktionssitzungen<br />
(1) Ehrenamtlich Tätige erhalten für die Teilnahme an Fraktionssitzungen, soweit sie gem.<br />
§ 36 a Abs. 1 HGO teilnahmeberechtigt sind, Ersatz des Verdienstausfalles, <strong>der</strong> Fahrkosten<br />
und Aufwandsentschädigung nach §§ 1, 2 und 3 Abs. 1. Fraktionssitzungen im Sinne von<br />
Satz 1 sind auch Sitzungen von Teilen einer Fraktion (Fraktionsvorstand, Fraktionsarbeitsgruppen).<br />
(2) Ersatzpflichtig sind nur die Fraktionssitzungen, die auch tatsächlich stattgefunden haben.<br />
Die Zahl <strong>der</strong> nach Abs. 1 ersatzpflichtigen Fraktionssitzungen wird auf eine Sitzung pro Sitzung<br />
<strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong>vertretung beschränkt.<br />
§ 5<br />
Dienstreisen<br />
(1) Bei Dienstreisen erhalten <strong>Gemeinde</strong>vertreterinnen und <strong>Gemeinde</strong>vertreter, Beigeordnete,<br />
Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> Ortsbeiräte, des Auslän<strong>der</strong>beirates und sonstige ehrenamtlich Tätige Ersatz<br />
des Verdienstausfalles und <strong>der</strong> Fahrkosten nach §§ 1 und 2. Weitere Reisekosten sind<br />
nach dem Hessischen Reisekostengesetz zu erstatten.<br />
(2) Ein Anspruch auf Entschädigung besteht nur, wenn die o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Vorsitzende <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong>vertretung<br />
die Dienstreise genehmigt hat. Die o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Vorsitzende <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong>vertretung<br />
entscheidet über ihre o<strong>der</strong> seine Teilnahme selbst. In Zweifelsfällen hat sie o<strong>der</strong> er die<br />
Entscheidung <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong>vertretung anzurufen.<br />
Dienstreisen von Beigeordneten werden von <strong>der</strong> Bürgermeisterin o<strong>der</strong> dem Bürgermeister<br />
genehmigt. Die Bürgermeisterin o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Bürgermeister entscheidet über ihre o<strong>der</strong> seine<br />
Teilnahme selbst.<br />
(3) Für die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen im Zusammenhang mit <strong>der</strong> ehrenamtlichen<br />
Tätigkeit o<strong>der</strong> dem Mandat gilt Abs. 1 entsprechend. Die Genehmigung nach Abs. 2<br />
kann nur versagt werden, wenn die Voraussetzungen des § 35 a Abs. 4 Satz 2 HGO nicht<br />
vorliegen.<br />
§ 6<br />
Unübertragbarkeit, Unverzichtbarkeit, Antragsfrist<br />
(1) Die Ansprüche auf die Entschädigungen nach §§ 1 bis 3 und 5 sind nicht übertragbar. Auf<br />
die Aufwandsentschädigungen kann we<strong>der</strong> ganz noch teilweise verzichtet werden.<br />
(2) Die Entschädigungsleistungen sind innerhalb eines Jahres bei dem <strong>Gemeinde</strong>vorstand<br />
schriftlich zu beantragen. Die Frist beginnt mit dem Tage nach dem Ende <strong>der</strong> Sitzung o<strong>der</strong><br />
<strong>der</strong> Veranstaltung bzw. des Monats.<br />
(3) Übersteigt die nach § 3 gezahlte Aufwandsentschädigung die steuerfreie Höchstgrenze<br />
nach dem <strong>der</strong>zeit gültigen Erlass des Hessischen Ministeriums <strong>der</strong> Finanzen vom<br />
17.01.1990 – S. 2337 A – 1 – II B 2a, wird <strong>der</strong> übersteigende Betrag von <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong><br />
<strong>Altenstadt</strong> nach den Richtlinien über die pauschale Versteuerung versteuert.
4<br />
§ 7<br />
Inkrafttreten<br />
Diese Satzung tritt am 01.01.2003 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Entschädigungssatzung<br />
<strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Altenstadt</strong> vom 21.11.2001 außer Kraft.<br />
<strong>Altenstadt</strong>, den 06.12.2002 Der <strong>Gemeinde</strong>vorstand<br />
<strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Altenstadt</strong><br />
(Siegel)<br />
Wichtiger Hinweis:<br />
- Syguda -<br />
Bürgermeister<br />
Diese Satzung ist Bestandteil des amtlichen Bekanntmachungsblattes <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong>n <strong>Altenstadt</strong>,<br />
Glauburg und Limeshain "Nid<strong>der</strong>tal-Nachrichten" Ausgabe Nr. 50/2002.<br />
<strong>Altenstadt</strong>, den 06.12.2002 Der <strong>Gemeinde</strong>vorstand<br />
<strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Altenstadt</strong><br />
(Siegel)<br />
- Syguda -<br />
Bürgermeister